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    "title": "WD 9 - 045/09 Bundes- und landesrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Bundes- und landesrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 045/09 Abschluss der Arbeit: 20. 05. 2009 Fachbereich WD 9: Gesundheit, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W.",
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            "content": "-4- - Zusammenfassung - Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf nach der bundesrechtli- chen Bestimmung des § 45 Abs. 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Die Vorschrift des § 45 SGB VIII dient – in Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften der §§ 46 bis 48a SGB VIII – speziell dem Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtun- gen vor Gefahren für ihr Wohl. Sie ist von dem Grundgedanken bestimmt, dass es be- sonderer Schutzvorkehrungen bedarf, wenn Kinder und Jugendliche über längere Zeit außerhalb des Elternhauses untergebracht und betreut werden. Auch in Einrichtungen soll durch entsprechende Vorkehrungen ihr Wohl gesichert sein. Die Norm bewirkt die- sen Schutz durch einen im Wesentlichen präventiv ausgerichteten generellen Erlaubnis- vorbehalt für die Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Unter „Einrichtung“ im Sinne dieser Vorschrift ist allgemein eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu verstehen, die unter der Verantwortung eines Trägers den in § 45 SGB VIII genannten Zwecken der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu dienen bestimmt ist. Die Spezifizierung „ganztägig“ oder für einen „Teil des Tages“ macht deutlich, dass neben den Einrichtun- gen, in denen Minderjährige über Tag und Nacht außerhalb der Familie betreut und un- tergebracht werden, auch Einrichtungen, die nur für einen Teil des Tages entsprechende Betreuungsaufgaben übernehmen, unter die Erlaubnispflicht fallen. Teilstationäre Ein- richtungen und insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder (wie z. B. Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und sonstige Kindertagesstätten), bei denen sich die Betreuung auf einen Teil des Tages beschränkt, sind deshalb erlaubnispflichtig. Träger einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann jede Privat- person, Personengemeinschaft oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sein, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Einrichtungsträger als „Träger der freien Jugendhilfe“ auftritt oder als solcher nach § 75 SGB VIII anerkannt ist. Der Er- laubnispflicht unterliegen damit sowohl freigemeinnützige als auch privat-gewerbliche, also auf Gewinnerzielung gerichtete Träger von Kindertageseinrichtungen, die wegen fehlender Gemeinnützigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII generell aus dem Kreis anerkennungsfähiger Träger der freien Jugendhilfe ausscheiden.",
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            "content": "-5- Die Erteilung der Erlaubnis liegt nicht im Ermessen der Behörde; es handelt sich viel- mehr um eine „gebundene“ Erlaubnis. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht deshalb ein Rechtsanspruch, wenn keine Versagungsgründe gegeben sind. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach die Erlaubnis nur dann zu versagen ist, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gesichert ist. Unzu- lässig ist insbesondere eine Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Er- laubnis. Das Kinder- und Jugendhilferecht gehört als Gegenstand der „öffentlichen Fürsorge“ zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 2 Grundgesetz. Dies gilt auch für die Bestimmungen zum Schutz von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 45 bis 48a SGB VIII. Die Länder haben in diesem Bereich gemäß Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz eine eigene Gesetzgebungsbefugnis, „solange und soweit“ der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Der in § 49 SGB VIII gesetzlich verankerte Landesrechtsvorbehalt, demzufolge das „Nähere“ über die im Zweiten Abschnitt (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Fa- milienpflege und in Einrichtungen, §§ 43 – 48 a SGB VIII) geregelten Aufgaben das Landesrecht regelt, hat daher in einem Gesetz, das – wie das SGB VIII – dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zuzurechnen ist, nur eine deklaratorische Bedeu- tung, da sich die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder bereits unmittelbar aus der Verfassung selbst ergibt. Die Bestimmung des § 49 SGB VIII ist dementsprechend nur ein Hinweis darauf, dass der Bundesgesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 43 bis 48 a SGB VIII die Materie noch nicht erschöpfend, d. h. noch nicht abschließend geregelt hat und diese Regelungen noch der Ergänzung und Konkretisierung durch Landesrecht be- dürfen. Ob, inwieweit und mit welchem Inhalt die Länder von dieser Regelungskompetenz Gebrauch machen, liegt grundsätzlich im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Entschei- dungsfreiheit. Landesrechtliche Regelungen können im Hinblick auf den Rechtsquellen- rang des Bundesrechts die Normen der §§ 43 bis 48a SGB VIII – wenn und soweit Sachverhalte nicht geregelt sind – Lücken füllend ergänzen oder die in diesen bundes- rechtlichen Bestimmungen getroffenen Regelungen inhaltlich konkretisieren. Sofern das Landesrecht die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII regelt, insbesondere fachliche Standards bezüglich der Eignung von Ein- richtungen festlegt, kann dies aber nur durchgesetzt werden, soweit sich die Regelungen",
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            "content": "-6- an anerkannten Mindestanforderungen im Rahmen der Versagungsgründe vom § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII halten. Landesrecht kann bundesrechtliche Mindestanforderun- gen nur reduzieren oder verschärfen, wenn dies ausdrücklich in der jeweiligen bundes- rechtlichen Norm zugelassen wird. Da eine derartige ausdrückliche Regelung in § 45 SGB VIII fehlt, können landesrechtliche Bestimmungen gegenüber § 45 SGB VIII des- halb kein strengeres Recht schaffen. Die Bundesländer haben von der ihnen eingeräumten Befugnis, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch Landesrecht näher zu regeln, insbesondere fachliche Mindeststandards bezüglich der Eignung von Tageseinrichtungen festzulegen, in erheblichem Umfang, wenn auch na- turgemäß in durchaus unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Entsprechende Rege- lungen finden sich insbesondere in den jeweiligen Landesgesetzen zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und den – auf deren Grundlage erlasse- nen – Landesverordnungen über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kinderta- gesstätten, zum Teil aber auch bzw. nur in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und – letztlich unverbindlichen – Empfehlungen der Obersten Landesjugendbehörden bzw. Landesjugendämter sowie schließlich in vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und den jeweils zuständigen Landesministerien. Die in den Bundesländern getroffenen Regelungen unterscheiden sich allerdings nicht nur im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Rechtsquellen und deren Verbindlich- keitsgrad voneinander. Die landesrechtlichen Regelungen sind darüber hinaus auch hin- sichtlich des Regelungsinhalts und ihrer Regelungsdichte unterschiedlich ausgestaltet. Eine hohe Regelungsdichte sorgt dabei für Rechtssicherheit, hat aber andererseits den Nachteil einer mangelnden Flexibilität. Im Hinblick darauf, dass die Eignung der in einer Kindertageseinrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Beurteilungskri- terium für die Gewährleistung des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII darstellt, haben die meisten Bundesländer detaillierte Regelungen zu den an die Qualifikation des pädagogischen Personals und die Personalbesetzung zu stellenden Mindestanforderungen geschaffen. Weitere der Konkretisierung des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dienende landesrechtliche Vorgaben betreffen die Gruppengrößen sowie den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesein- richtungen. Vereinzelt finden sich darüber hinaus auch landesrechtliche Regelungen, in denen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verankerte (regelmäßige) Pflicht des Trägers,",
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            "content": "-7- mit dem Antrag die pädagogische Konzeption der Einrichtung vorzulegen, näher aus- gestaltet wird. Die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen, die privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen nach dem jeweiligen Landesrecht erfüllen müssen, um eine Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erhalten, unterscheiden sich dabei in der Regel nicht von den Anforderungen, die an freigemeinnützige oder sonstige Einrichtungsträger gestellt werden. Soweit die maßgeblichen landesrechtlichen Be- stimmungen ausnahmsweise – wie in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sach- sen-Anhalt – unmittelbar nur für freigemeinnützige und kommunale Einrichtungsträger gelten, werden die jeweiligen fachlichen Mindeststandards im Rahmen eines Betriebser- laubnisverfahrens auf privat-gewerbliche Anbieter in der Regel entsprechend angewen- det, um auch bei diesen Trägern eine hinreichende und an den rechtlichen Vorgaben des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII orientierte Eignung der Einrichtung sicherzustellen.",
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            "content": "-8- Inhalt Inhaltsverzeichnis                                                         Seite 1.         Bundesrechtliche Rahmenbedingungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis     für   privat-gewerbliche   Träger    von Kindertageseinrichtungen                                          18 1.1.       Die bundesrechtliche Bestimmung des § 45 SGB VIII                 18 1.1.1.     Wesentlicher Inhalt und Zweck der Vorschrift                      18 1.1.2.     Erfordernis einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen                               20 1.1.2.1.   Kindertagesstätten als „Einrichtungen“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII                                                   20 1.1.2.2.   Privat-gewerbliche   Einrichtungsträger  als  Adressaten   des Erlaubnisvorbehalts nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII              21 1.1.3.     Rechtscharakter und Gegenstand der Betriebserlaubnis              22 1.1.4.     Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis und Versagungsgründe (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII)              23 1.1.4.1.   Rechtsanspruch auf Erlaubnis                                      23 1.1.4.2.   Gewährleistung des Kindeswohls                                    24 1.1.4.3.   Sicherung der Betreuung durch geeignete Kräfte                    25 1.1.4.3.1. Eignung der Betreuungskräfte                                      25 1.1.4.3.2. Leitungskräfte                                                    26 1.1.4.3.3. Ausreichende Zahl von Fachkräften                                 26 1.1.4.4.   Die Konkretisierungen des Kindeswohlbegriffs in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII                                             27 1.1.4.5.   Weitere Konkretisierungen des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII                                            29 1.1.4.5.1. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung der Einrichtung                                                       29",
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            "content": "-9- 1.1.4.5.2. Wirtschaftliche Zuverlässigkeit                                29 1.1.4.6.   Pflicht zur Vorlage einer Konzeption (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII)                                                          30 1.1.5.     Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung                       30 1.2.       Der Landesrechtsvorbehalt des § 49 SGB VIII                    31 1.2.1.     Bedeutung der Norm                                             31 1.2.2.     Landesrechtliche Gestaltungsspielräume bei der Festlegung von Mindestanforderungen an den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII                                        32 2.         Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen      als    Regelungsgegenstand   des Landesrechts                                                   32 3.         Landesrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis     für   privat-gewerbliche   Träger    von Kindertageseinrichtungen                                       35 3.1.       Baden-Württemberg                                              35 3.1.1.     Personalausstattung                                            35 3.1.1.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                      35 3.1.1.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals in Einrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes                        35 3.1.1.1.2. Qualifikation des pädagogischen Personals in Einrichtungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Kindertagesbetreuungsgesetzes                                  37 3.1.1.2.   Personalbemessung                                              38 3.1.1.2.1. Regelkindergarten und Halbtagskindergarten                     38 3.1.1.2.2. Sonstige Angebotsformen für Kinder unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Betreuungszeit im Geltungsbereich des KiTaG                                                          39",
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            "content": "- 10 - 3.1.1.2.3. Eingruppige Kindertageseinrichtungen                         39 3.1.1.2.4. Angebotsformen für Kinder unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher      Betreuungszeit      außerhalb     des Geltungsbereichs des KiTaG                                   39 3.1.2.     Gruppengrößen                                                40 3.1.3.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                     40 3.2.       Bayern                                                       40 3.2.1.     Personalausstattung                                          40 3.2.1.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                    41 3.2.1.2.   Personalbemessung                                            43 3.2.2.     Gruppengrößen                                                43 3.2.3.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                     44 3.3.       Berlin                                                       45 3.3.1.     Allgemeine     Voraussetzungen    für  die   Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII                         45 3.3.2.     Personalausstattung                                          45 3.3.2.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                    45 3.3.2.2.   Personalbemessung                                            47 3.3.3.     Anforderungen     an   die   pädagogische   Konzeption   der Tageseinrichtung                                             49 3.3.4.     Gruppengrößen                                                49 3.3.5.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                     49 3.4.       Brandenburg                                                  50 3.4.1.     Personalausstattung                                          50 3.4.1.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                    50",
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            "content": "- 11 - 3.4.1.2.   Personalbemessung                                              52 3.4.2.     Gruppengrößen                                                  53 3.4.3.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten                                             53 3.4.4.     Ergänzende Informationen                                       53 3.5.       Bremen                                                         54 3.5.1.     Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII                           54 3.5.2.     Personalausstattung                                            54 3.5.2.1.   Die Regelungen zur Personalausstattung in § 10 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG)     54 3.5.2.2.   Die Regelungen zur Personalausstattung in den Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK)                                                 55 3.5.2.2.1. Fachpersonal für die Leitung von Tageseinrichtungen und Gruppen (Ziffer 6 RiBTK)                                       56 3.5.2.2.2. Personalausstattung für die verschiedenen Arten und Formen der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 7 BremKTG       57 3.5.3.     Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung                                               57 3.5.4.     Gruppengrößen                                                  58 3.5.5.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                       58 3.6.       Hamburg                                                        59 3.6.1.     Überblick über die Rechtsgrundlagen                            59 3.6.1.1.   Die   Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung       (KibeLeistVO) vom 30. November 2004                                          59 3.6.1.2.   Der Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ vom 13. Juni 2005                          60",
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            "content": "- 12 - 3.6.1.3.   Die Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 4. September 2006                                         61 3.6.2.     Personalausstattung                                           61 3.6.2.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                     61 3.6.2.2.   Personalbemessung                                             62 3.6.2.3.   Besondere Regelungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder                                               63 3.6.2.3.1. Qualifikation des pädagogischen Personals                     63 3.6.2.3.2. Personalbemessung                                             63 3.6.3.     Gruppengrößen                                                 64 3.6.4.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      64 3.6.5.     Ergänzende Informationen                                      65 3.7.       Hessen                                                        65 3.7.1.     Erlaubnispflichtigkeit von Kindertageseinrichtungen in Hessen 65 3.7.2.     Personalausstattung                                           65 3.7.2.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                     65 3.7.2.1.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009                            65 3.7.2.1.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009                           66 3.7.2.2.   Personalbemessung                                             67 3.7.2.2.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009                            67 3.7.2.2.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009                           67 3.7.3.     Gruppengrößen                                                 68 3.7.3.1.   Rechtslage bis zum 31. August 2009                            68 3.7.3.2.   Rechtslage ab dem 1. September 2009                           68 3.7.4.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      69 3.8.       Mecklenburg-Vorpommern                                        69",
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            "content": "- 13 - 3.8.1.    Personalausstattung                                        69 3.8.1.1.  Qualifikation des pädagogischen Personals                  69 3.8.1.2.  Personalbemessung                                          71 3.8.2.    Gruppengrößen                                              71 3.8.3.    Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                   71 3.9.      Niedersachsen                                              72 3.9.1.    Personalausstattung                                        72 3.9.1.1.  Qualifikation des pädagogischen Personals                  72 3.9.1.2.  Personalbemessung                                          73 3.9.2.    Gruppengrößen                                              73 3.9.3.    Räumliche Ausstattung                                      74 3.9.4.    Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen       74 3.9.4.1.  Voraussetzungen und Mindestanforderungen für integrative Gruppen (§ 1 der 2. DVO-KiTaG)                             75 3.9.4.2.  Mindestanforderungen an Kinderspielkreise (§ 2 der 2. DVO- KiTaG)                                                     75 3.10.     Nordrhein-Westfalen                                        76 3.10.1.   Personalausstattung                                        76 3.10.1.1. Die Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 26. Mai 2008                    76 3.10.1.2. Qualifikation des pädagogischen Personals                  77 3.10.1.3. Personalbemessung                                          78 3.10.2.   Gruppengrößen                                              79 3.10.3.   Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung                                           79",
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            "content": "- 14 - 3.10.4.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      80 3.10.5.     Ergänzende Informationen                                      81 3.11.       Rheinland-Pfalz                                               81 3.11.1.     Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII                          81 3.11.2.     Personalausstattung                                           81 3.11.2.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                     81 3.11.2.2.   Personalbemessung                                             82 3.11.3.     Gruppengrößen                                                 84 3.11.4.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten                                            85 3.12.       Saarland                                                      86 3.12.1.     Personalausstattung                                           86 3.12.1.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                     86 3.12.1.2.   Personalbemessung                                             88 3.12.2.     Gruppengrößen                                                 89 3.12.3.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      89 3.12.4.     Ergänzende Informationen                                      90 3.13.       Sachsen                                                       90 3.13.1.     Personalausstattung                                           90 3.13.1.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals                     90 3.13.1.1.1. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern (§ 1 SächsQualiVO)                                    91 3.13.1.1.2. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben (§ 2 SächsQualiVO)                           92 3.13.1.2.   Personalbemessung                                             93",
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            "content": "- 15 - 3.13.2.   Gruppengrößen                                                 93 3.13.3.   Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      93 3.13.4.   Besondere Anforderungen bei Aufnahme von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern in Kindertageseinrichtungen                                      94 3.14.     Sachsen-Anhalt                                                95 3.14.1.   Personalausstattung                                           95 3.14.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals                     96 3.14.1.2. Personalbemessung                                             97 3.14.2.   Gruppengrößen                                                 97 3.14.3.   Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                      97 3.15.     Schleswig-Holstein                                            97 3.15.1.   Allgemeine     Voraussetzungen    für  die   Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII                          97 3.15.2.   Personalausstattung                                           98 3.15.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals                     98 3.15.2.2. Personalbemessung                                             99 3.15.3.   Gruppengrößen                                                 99 3.15.4.   Mindestanforderungen bei besonderen Gruppenzusammensetzungen                                     100 3.15.5.   Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen                                     101 3.16.     Thüringen                                                    101 3.16.1.   Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII                         101 3.16.2.   Personalausstattung                                          101 3.16.2.1. Qualifikation des pädagogischen Personals                    102",
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            "content": "- 16 - 3.16.2.2. Personalbemessung             102 3.16.3.   Gruppengrößen                 103 3.16.4.   Räumliche Ausstattung         103 4.        Literaturverzeichnis          104 5.        Abkürzungsverzeichnis         106 6.        Anlagenverzeichnis            106 6.1.      Baden-Württemberg             106 6.2.      Bayern                        107 6.3.      Berlin                        108 6.4.      Brandenburg                   108 6.5.      Bremen                        110 6.6.      Hamburg                       110 6.7.      Hessen                        112 6.8.      Mecklenburg-Vorpommern        113 6.9.      Niedersachsen                 113 6.10.     Nordrhein-Westfalen           114 6.11.     Rheinland-Pfalz               115 6.12.     Saarland                      116 6.13.     Sachsen                       117 6.14.     Sachsen-Anhalt                118 6.15.     Schleswig-Holstein            118 6.16.     Thüringen                     118",
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            "content": "- 18 - 1.             Bundesrechtliche Rahmenbedingungen zur Erteilung einer Betriebser- laubnis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen 1.1.           Die bundesrechtliche Bestimmung des § 45 SGB VIII 1.1.1.         Wesentlicher Inhalt und Zweck der Vorschrift 1 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unter- 2 kunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis . Die Betriebserlaubnis kann gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu versagen, wenn 1. die Betreuung der Kin- der oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist oder 2. in sonstiger Weise das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleis- tet ist; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bei der Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oder b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert wird. Der Träger der Einrichtung soll gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorlegen. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Ver- einbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustreben (§ 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvor- schriften hinzuweisen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII). Die Vorschrift des § 45 SGB VIII dient – in Verbindung mit den nachfolgenden Be- stimmungen der §§ 46 bis 48a SGB VIII – speziell dem Schutz von Kindern und Ju- 1    Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (= Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Art. 105 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). 2    Einer Erlaubnis bedarf nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII nicht, wer 1. eine Jugendfrei- zeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim be- treibt, 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, oder 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Ho- tel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.",
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            "content": "- 19 - 3 gendlichen in Einrichtungen vor Gefahren für ihr Wohl . Sie ist von dem Grundgedan- ken bestimmt, dass es besonderer Schutzvorkehrungen bedarf, wenn Kinder und Ju- gendliche über längere Zeit außerhalb des Elternhauses untergebracht und betreut wer- den. Auch in Einrichtungen soll durch entsprechende Vorkehrungen ihr Wohl gesichert 4 sein . Sie bewirkt diesen Schutz durch einen im Wesentlichen präventiv ausgerichteten generellen Erlaubnisvorbehalt für die Aufnahme des Betriebes einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Indem der Betrieb der Einrichtungen unter dem Vorbehalt der Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde steht, ist ein effektives Mittel zum 5 Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen geschaffen worden . Bereits durch die Wahl dieses Instrumentes wird deutlich, dass das SGB VIII weitestgehend 6 von einer Eingriffsorientierung abrückt . Nicht die nachträgliche Kontrolle und gegebe- nenfalls der Eingriff in den laufenden Betrieb einer Einrichtung stehen im Vordergrund. Der Erlaubnisvorbehalt soll vielmehr sicherstellen, dass die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen relevanten Kriterien schon im Vorfeld einer Be- 7 triebsaufnahme durch Beratung erörtert und eingefordert werden . Durch diese präven- tive Orientierung soll es zu Schließungen von Einrichtungen möglichst gar nicht erst kommen. Im Hinblick auf das Wohl der in einer Einrichtung untergebrachten Minder- jährigen ist dies auch schon deshalb anzustreben, weil die Schließung einer Einrichtung für die betroffenen Minderjährigen das Herausreißen aus einem bestehenden – unter 8 Umständen seit Jahren gefestigten – Sozialisationszusammenhang bedeutet . Möglichen Gefahren für das Wohl der betreuten Minderjährigen soll somit bereits im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens begegnet werden, so dass nachfolgende Überprüfungen nur nach den Erfordernissen des Einzelfalls durchgeführt werden müssen und die Notwen- 9 digkeit einer regelmäßigen Überwachung entfallen kann . 3    Vgl. z. B. Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 1 und 2; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 1; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 1. 4    Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 1. 5    Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 1. 6    Vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 5. 7    Vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 5; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 5; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn 29. 8    Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuord- nung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG), in: BT- Drucksache 11/5948, S. 83; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 1; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn 2. 9    Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 2; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 2.",
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            "content": "- 20 - 1.1.2.        Erfordernis einer Betriebserlaubnis für privat-gewerbliche Träger von Kin- dertageseinrichtungen Ob privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen einer Betriebserlaubnis bedürfen, richtet sich nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Bestimmung be- darf – wie bereits erwähnt – der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendli- che ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Diesbezüglich mögen die nachfolgenden Hinweise genügen: 1.1.2.1.      Kindertagesstätten als „Einrichtungen“ im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Der Begriff der Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist – anders als 10 im Heimgesetz – gesetzlich nicht definiert. Unter „Einrichtung“ im Sinne dieser Vor- schrift ist allgemein eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu verstehen, die unter der Verantwortung eines Trägers den in § 45 SGB VIII genannten Zwecken der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu 11 dienen bestimmt ist . Dabei ist eine relative Konstanz erforderlich, die sich darin aus- drückt, dass Bestand und Art der Einrichtung vom Wechsel der Personen, die betreut 12 werden oder Unterkunft erhalten, weitgehend unabhängig sind . Nach der Gesetzesbe- gründung zum SGB VIII muss die „Einrichtung“ im Sinne des § 45 SGB VIII außerdem 13 „orts- und gebäudebezogen“ sein . Der Einrichtungsbegriff des Kinder- und Jugendhil- ferechts entspricht damit weitgehend dem des Sozialhilferechts, wie er in diesem Be- 14 reich von der Rechtssprechung entwickelt worden ist . Der Einrichtungsbegriff ist auch unabhängig von der Zahl der betreuten Personen zu definieren, da das Schutzbedürfnis 15 der betreuten Minderjährigen nicht von der Größe der Einrichtung abhängt . Daher fallen auch Kleinsteinrichtungen unter den Einrichtungsbegriff, sofern es sich nicht um 10   Vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). 11   Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 83; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn 7; Münder u. a. in Frankfur- ter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 7; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 6. 12   Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 83; Münder in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 7 mit Nachweisen aus der Rechtssprechung; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 6. 13   Vgl. die Regierungsbegründung in BT-Drucksache 11/5948, S. 83. 14   Vgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 4 mit Nachweisen aus der Rechtssprechung; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 15 mit weiteren Nachweisen. 15   Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 84 unter Bezugnahme auf BayObLG vom 1. Juli 1983, ZfSH/SGB 1983, S. 419.",
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            "number": 21,
            "content": "- 21 - familienähnliche Betreuungsangebote im Sinne des § 43 SGB VIII (Kindertagespflege) 16 handelt . Wie die frühere Heimaufsicht ist der Erlaubnisvorbehalt in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf Einrichtungen bezogen, in denen Kinder und Jugendliche „ganztägig“                  (d. h. über Tag und Nacht) oder für einen „Teil des Tages“ (d. h. tagsüber oder nachts) betreut werden oder Unterkunft erhalten. Die Spezifizierung „ganztägig“ oder für einen „Teil des Tages“ macht deutlich, dass neben den Einrichtungen, in denen Minderjährige über Tag und Nacht außerhalb der Familie betreut und untergebracht werden, auch Einrich- tungen, die nur für einen Teil des Tages entsprechende Betreuungsaufgaben überneh- 17 men, unter die Erlaubnispflicht fallen . Teilstationäre Einrichtungen und insbesondere Tageseinrichtungen für Kinder (wie z. B. Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und sons- tige Kindertagesstätten), bei denen sich die Betreuung auf einen Teil des Tages be- 18 schränkt, sind deshalb erlaubnispflichtig . 1.1.2.2.      Privat-gewerbliche Einrichtungsträger als Adressaten des Erlaubnisvorbe- halts nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Die Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung benötigt der Träger der Einrichtung, nicht 19 die Einrichtung selbst . Träger einer Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann jede Privatperson, Personengemeinschaft oder juristische Person des öffentli- chen oder privaten Rechts sein, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Einrichtungsträ- ger als „Träger der freien Jugendhilfe“ auftritt oder als solcher nach § 75 SGB VIII an- 20 erkannt ist . Der Erlaubnispflicht unterliegen damit sowohl freigemeinnützige als auch privat-gewerbliche, also auf Gewinnerzielung gerichtete Träger von Kindertageseinrich- tungen, die wegen fehlender Gemeinnützigkeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII generell aus dem Kreis anerkennungsfähiger Träger der freien Jugendhilfe aus- 16   Vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 84; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 4; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 16. 17   Vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 10; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 10; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 7. 18   Allgemeine Auffassung; vgl. etwa BT-Drucksache 11/5948, S. 84; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 10; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 11; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 10; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 23 und 27; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 7. 19   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 3; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29. 20   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 3; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 6; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 8; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 8",
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            "number": 22,
            "content": "- 22 - 21 scheiden . Der Träger einer Einrichtung braucht für jede einzelne Einrichtung eine ge- sonderte Betriebserlaubnis, die vor der Betriebsaufnahme eingeholt werden muss. Auch bei der räumlichen Verlegung der Einrichtung, bei einer Änderung der Zweckbestim- mung oder bei einem Wechsel der Trägerschaft ist eine neue Erlaubnis erforderlich. Die 22 bisherige Erlaubnis wird gegenstandlos (§ 39 Abs. 2 SGB X ), d. h. sie erlischt, ohne 23 dass es eines Widerrufs bedarf . 1.1.3.        Rechtscharakter und Gegenstand der Betriebserlaubnis Die Regelung in § 45 Abs. 1 SGB VIII enthält verwaltungsrechtlich ein sog. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Förmlich betrachtet verbietet also der Gesetzgeber den Betrieb einer Einrichtung, solange nicht geprüft ist, ob der Träger der Einrichtung in der Lage ist, Pflege und Erziehung von Kindern beim Betrieb der Einrichtung sicherzustel- 24 len . Die Erteilung der Erlaubnis liegt nicht im Ermessen der Behörde; es handelt sich vielmehr um eine „gebundene“ Erlaubnis. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht des- 25 halb ein Rechtsanspruch, wenn keine Versagungsgründe gegeben sind . Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, wonach die Erlaubnis nur dann zu versagen ist, wenn das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in der Einrich- 26 tung nicht gesichert ist . Unzulässig ist insbesondere eine Bedarfsprüfung als Voraus- setzung für die Erteilung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist sowohl personen- als auch betriebs- und raumbezogen. Dies bedeutet nicht nur, dass der Träger einer Einrichtung – wie bereits erwähnt - für jede seiner Ein- 27 richtungen einer gesonderten Betriebserlaubnis bedarf . Aus dem Bescheid selbst müs- 21   Zum generellen Ausschluss privat-gewerblicher Träger der freien Jugendhilfe aus dem Kreis aner- kennungsfähiger Träger gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII vgl. eingehend                       Zur Frage der Anerkennung privat-gewerblicher Träger von Kindertageseinrichtungen als Träger der freien Jugendhilfe nach Bundes- und Landesrecht, S. 9 ff, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 9, WD 9-3000-032/09. 22   Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (= Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469 und Art. 1 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl. S. 1450) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700). 23   Vgl. etwa Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 4; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 34. 24   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 30. 25   h. M.; vgl. BT-Drucksache 11/5948, S. 84; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 30; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 24; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 14; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 10; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 15. 26   Vgl. Abel, Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung, in Gernert (Hrsg.), KJHG, 1993, S. 227 (230); Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 30; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 RN. 15. 27   Vgl. oben zu Gliederungspunkt 1.1.2.2. und die Nachweise in Fußnote 23.",
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            "number": 23,
            "content": "- 23 - 28 sen insbesondere Lage und Struktur der Einrichtung deutlich werden . Im Hinblick auf die aus fachlicher Sicht zu begrüßende Dezentralisierung von Einrichtungen muss be- reits aus dem Antrag eindeutig zu entnehmen sein, auf welche Gebäude bzw. Gebäude- 29 teile sich die beantragte Erlaubnis erstrecken soll . Der Antrag auf Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII ist von Gesetzes wegen an keine Form gebunden. Ob die erfor- derlichen Informationen im schriftlichen Antrag selbst aufgelistet werden oder in ande- rer Weise der zuständigen Behörde bekannt gemacht werden, ist Sache des Antragstel- 30 lers . Die zuständige Behörde hat ihn aber auf Wunsch bei der Antragstellung zu unter- 31 stützen (vgl. § 16 Abs. 3 SGB I ). 1.1.4.        Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis und Versagungs- gründe (§ 45 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII) 1.1.4.1.      Rechtsanspruch auf Erlaubnis Mit dem Erlaubnisvorbehalt des § 45 SGB VIII soll das Wohl von Kindern oder Ju- gendlichen in Einrichtungen gewährleistet werden. Dementsprechend ist die Erlaubnis- behörde verpflichtet, die Betriebserlaubnis zu versagen, wenn das Wohl der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Allerdings trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast; bloße Verdachtsmomente 32 genügen nicht . Liegen keine Versagungsgründe vor, hat der Einrichtungsträger einen 33 Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis . Das Kriterium „Wohl des Kindes oder des Jugendlichen“ in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII ist ein unbestimmter 34 Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt . 28   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 31. 29   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 31. 30   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 32. 31   Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Art. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634). 32   Vgl. OVG NRW, in Jugendhilfe (Zeitschrift), 2001, S. 43; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 16; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 10; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 38. 33   Vgl. bereits oben zu Gliederungspunkt 1.1.3. und die Nachweise in Fußnote 25. 34   Vgl. OVG Münster, in Jugendhilfe (Zeitschrift), 2001, S. 43; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 38.",
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            "content": "- 24 - 1.1.4.2.      Gewährleistung des Kindeswohls Maßgebliches Entscheidungskriterium dafür, ob eine Betriebserlaubnis erteilt bzw. 35 verweigert wird, ist „das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen“ . Besonders bedeut- sam ist, ob die Betreuung der Minderjährigen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 durch „geeignete Kräfte“ gesichert ist; aber auch „in sonstiger Weise“ muss das Kin- deswohl „gewährleistet“ sein (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Liegen diese Vor- aussetzungen nicht vor und können etwaige Mängel über Nebenbestimmungen nicht behoben werden, so ist die Erlaubnis zwingend zu versagen (Abs. 2 Satz 2), ein Ermes- 36 senspielraum besteht dann nicht . Die Erlaubnisbehörde hat eine umfassende Prü- fungspflicht. Zu prüfen sind unter anderem die der Aufgabenstellung der jeweiligen Einrichtung entsprechende bauliche Gestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten, die hygienischen und gesundheitlichen Verhältnisse, das Vorhandensein von ausrei- chendem Spiel- und Beschäftigungsmaterial, die Qualität der vorgesehenen Verpfle- gung, die Sicherheit und Qualität der Betreuung in der Einrichtung, die wirtschaftlichen 37 Verhältnisse des Trägers sowie die pädagogisch-fachliche Konzeption . Zu beachten ist aber, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des Kindeswohls im Rahmen 38 der Aufgabe staatlicher Gefahrenabwehr nur negativ bestimmbar ist . Der Erlaubnis- vorbehalt des § 45 SGB VIII dient der Abwehr von Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Aufgabe des Staates ist es deshalb nicht, optimale Bedin- gungen der Betreuung oder Unterkunftsgewährung zu gewährleisten, sondern sicherzu- 39 stellen, dass Mindestanforderungen eingehalten werden . Die Einhaltung dieser auf Qualität und Quantität der personellen, räumlichen und sachlichen Ausstattung sowie die inhaltliche Konzeption bezogenen Standards ergeben insgesamt die Eignung der 35   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 39; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 15; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 14. 36   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 15; Fieseler, GK-SGB VIII, § 45 Rn. 15. 37   Vgl. Münder in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 16; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 39; ausführlich Abel, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonstigen Wohnformen, 1995, S. 31 ff. 38   Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 25. 39   Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 25; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 12; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 16; vgl. zum Kindeswohl als „negativer Standard“ auch Coester, Die Bedeutung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) für das Familienrecht, in: FamRZ 1991, S. 253 (254).",
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            "content": "- 25 - Einrichtung und können zu der Einschätzung führen, dass das Wohl der Kinder oder 40 Jugendlichen gewährleistet ist . 1.1.4.3.      Sicherung der Betreuung durch geeignete Kräfte Die explizite Erwähnung in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bringt zum Ausdruck, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Beurteilungskriterium für die Gewährleistung des Kindeswohls ist. Maßgebend sind insoweit sowohl die Qua- lifikation als auch die Anzahl der betreuenden Kräfte. Die zu stellenden Anforderungen 41 können dabei je nach Art der Einrichtung differieren . 1.1.4.3.1. Eignung der Betreuungskräfte Der Begriff „geeignete Kräfte“ meint nicht nur die fachlichen Fähigkeiten des Perso- nals, sondern umfasst auch charakterliche Voraussetzungen im Sinne einer persönlichen 42 Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung . Die Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung des Personals richten sich dabei nach der Zweckbestimmung der Einrichtung und den jeweiligen Funktionen in ihr. Je „anspruchsvoller“ die Funkti- onen in einer Einrichtung sind, desto höhere Anforderungen sind unter anderem an die 43 Eignung der in ihr tätigen Kräfte zu stellen . So hat das Personal in Kindertageseinrich- tungen nicht nur Aufsichts- und Betreuungsfunktionen, sondern auch Erziehungs- und Bildungsaufgaben wahrzunehmen und erhält dadurch Einfluss auf die Persönlichkeits- 44 entwicklung des Kindes . Dementsprechend ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in derartigen Einrichtungen mit pädagogischer und gegebenenfalls therapeutischer Zielsetzung konsequenterweise Fachkräfte tätig sein müssen, deren pädagogische oder therapeutische Fähigkeiten durch eine staatlich anerkannte Ausbildung und Prüfung zu 45 belegen sind . Sofern den Kräften Erziehungsfunktionen übertragen werden, können sie nur dann als geeignete Kräfte angesehen werden, wenn sie für ihre besondere Erzie- 40   Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 25. 41   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 40 und 43f; Münder u. a. in Frankfurter Kommen- tar zum SGB VIII, § 45 Rn. 17; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26. 42   Vgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 14; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26. 43   Vgl. OVG NRW, in Jugendhilfe (Zeitschrift), 2001, S. 43; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 44; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 18; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 14 jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtssprechung. 44   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 44. 45   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 44; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 18.",
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            "content": "- 26 - hungsaufgabe aus- und fortgebildet sind und sich charakterlich und menschlich dafür 46 eignen . 1.1.4.3.2. Leitungskräfte Besondere Anforderungen sind an die Qualifikation von Leitungskräften in Einrichtun- gen zu stellen. Neben der erforderlichen Ausbildung und Berufserfahrung ist die Fähig- keit zur umsichtigen Leitung, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten zwi- schen den Mitarbeitern oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern 47 vorauszusetzen . Das Wohl der Kinder und Jugendlichen ist nicht gewährleistet, wenn aufgrund von Intrigen und Spannungen ein durch Rivalitätskämpfe geprägtes Klima in der Einrichtung vorherrscht, das den eigentlichen Zweck der Betreuung und Erziehung 48 in den Hintergrund treten lässt . Ein wichtiges Eignungsmerkmal ist darüber hinaus die 49 persönliche Zuverlässigkeit der Leitungskraft . Unzuverlässig ist eine Leitungsperson insbesondere, wenn sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass sie die Einrichtung in Anerkenntnis der Befugnisse der Aufsichtsbehörde ein- 50 schließlich des Betretungs- und Überprüfungsrechts ordnungsgemäß führen wird . 1.1.4.3.3. Ausreichende Zahl von Fachkräften Die in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 geforderte Sicherung der Betreuung durch geeignete Kräfte beinhaltet zugleich, dass diese Kräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen müs- 51 sen . Die Bemessung der erforderlichen Personalausstattung ist dabei ebenfalls abhän- gig von der jeweiligen Zweckbestimmung der Einrichtung. Allgemein gilt, dass ausrei- chendes Personal für Vertretungsfälle sowie bei Krankheit und Urlaub vorhanden sein 52 muss . So ist z. B. im Hinblick auf denkbare Unglücks- oder sonstige Störfälle in ei- nem „eingruppigen“ Kindergarten die Anwesenheit einer zweiten Aufsichts- und 46   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 44. 47   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 45; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45, Rn. 27. 48   Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 27 unter Bezugnahme auf OVG Berlin FEVS 31, S. 331 (338) und OVG Bremen ZfSH/SGB 1984 S. 232. 49   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 45. 50   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 45 unter Bezugnahme auf OVG Münster FEVS 39, 161 (167). 51   Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 46; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rn. 14; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 19. 52   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 46; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 19; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28.",
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            "content": "- 27 - 53 Betreuungsperson unumgänglich . Richtet der Träger eines Kindergartens für eine kur- ze Zeit vor oder nach der Zeit, in der die Kinder (erzieherisch) betreut werden, einen Früh- oder Spätdienst ein, währenddessen Kinder lediglich zu beaufsichtigen sind, so reicht es, wenn eine Kraft die Aufsicht führt, allerdings auch für Notfälle vorgesorgt 54 ist . Grundsätzlich sind unzureichende Personalverhältnisse, insbesondere auch bei fachlich spezialisierten Einrichtungen, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung qualifizierte Kräfte verschiedener Fachrichtungen benötigen, ein gewichtiges Moment, das die Ge- 55 währleistung des Kindeswohls ausschließen kann . Finanzielle Belange der Träger ha- 56 ben demgegenüber zurückzustehen . Für „mehrgruppige“ Kindergärten ist als personel- le Mindestausstattung ein Personalschlüssel von 1,5 vollzeitlich tätigen Fachkräften pro 57 Kindergartengruppe, je nach Öffnungszeiten auch von 1,7 Fachkräften anerkannt ; bei einem „eingruppigen“ Kindergarten sind mindestens zwei Fachkräfte erforderlich, weil die Anwesenheit einer einzigen Kraft nur für die Aufsicht, nicht aber auch für die 58 Betreuung der Kinder ausreicht . Bei großen altersgemischten Gruppen für Kinder im Alter von drei bis 14 Jahren erfordert der notwendige personelle Mindestbestand die Betreuung durch zwei Fachkräfte, wobei die weitere Kraft selbst in hohem Maße erzie- 59 herische Aufgaben wahrnehmen muss . 1.1.4.4.       Die Konkretisierungen des Kindeswohlbegriffs in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB VIII darf – wie bereits erwähnt – eine Betriebserlaubnis nicht erteilt werden, wenn bei der Förderung von Kindern und Ju- gendlichen in Einrichtungen a) ihre gesellschaftliche und sprachliche Integration oder b) die gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung erschwert wird. Diese Konkretisierung des Kriteriums Kindeswohl wurde durch Art. 1 Nr. 22 Buchstabe b) des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) vom 8. September 53    Vgl. VGH Kassel FEVS 38, 232; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 19 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 54    Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 46; ähnlich OVG Lüneburg OVGE 42, S. 453. 55    Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 46. 56    Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 46 unter Bezugnahme auf VGH Kassel FEVS 38, S.232 (236); Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28. 57    Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 19 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung. 58    Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28 unter Bezugnahme auf OVG Saarland, Beschlus- se vom 4. Juli 2000 – 3 Q 105/99 mit weiteren Nachweisen. 59    Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 28 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 – 16 A 4169/98.",
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            "content": "- 28 - 60 2005     in die Bestimmung des § 45 SGB VIII eingefügt. Diese Formulierung ist das Ergebnis der Ausschussberatungen über den zweiten, der Zustimmung durch den Bun- desrat unterliegenden, Teil des ursprünglichen Entwurfs eines Gesetzes zum qualitäts- orientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwick- lung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG), der dann als 61 KICK verabschiedet wurde. Sie geht zum Teil auf eine Bundesratsinitiative                    zurück, die den Integrationsauftrag der Kinder- und Jugendhilfe gegen mögliche religiös oder weltanschaulich motivierte Isolierungstendenzen von Einrichtungen stärken wollte. Das Wort „erschwert“ ist inhaltlich deckungsgleich mit „nicht gewährleistet“. Die eingefüg- ten Negativbeispiele bezwecken eine Konkretisierung, nicht aber eine Änderung der 62 Voraussetzungen, nach welchen eine Betriebserlaubnis versagt sein kann . Damit soll die Auslegung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung erleichtert werden, um eine Vereinheitlichung der Praxis zu erreichen. Die genannten Beispielsfälle sollen daher auch nicht die bisherigen Hauptanwendungsfälle der Kindeswohlgefährdung in ihrer 63 Bedeutung verkleinern oder gar marginalisieren . So sehr der Wille des Gesetzgebers zu begrüßen ist, die gesellschaftliche und sprachli- che Integration, vor allem von ausländischen und sozial benachteiligten Kindern und die für Minderjährige existenzielle gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung 64 stärker zum Tragen zu bringen, so unbestimmt ist doch die getroffene Regelung . Die Versagung der Betriebserlaubnis erfordert eine konkret dargelegte und im Zweifel auf- grund objektiv feststellbarer Tatsachen im Einzelfall nachgewiesene Nichtgewährleis- tung des Kindeswohls durch fehlende oder mangelnde gesellschaftliche und sprachliche Integrationsmaßnahmen bei ausländischen Minderjährigen bzw. bei unzureichender 65 gesundheitlicher Vorsorge und medizinischer Betreuung durch die Einrichtung . 60   Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwick- lungsgesetz – KICK), BGBl. I S. 2729. 61   Vgl. BT-Drucksache 15/4158. 62   Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 40a. 63   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 39; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 40a. 64   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 22; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 25. 65   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 22; zu den gesetzlichen Kon- kretisierungen des Kindeswohlbegriffs in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII vgl. eingehend Mörs- berger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 47 ff, Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 24 ff und Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 40a bis 40c.",
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            "content": "- 29 - 1.1.4.5.      Weitere Konkretisierungen des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII muss die Erlaubnis auch versagt werden, wenn „in sonstiger Weise“ das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrich- tung nicht gewährleistet ist. 1.1.4.5.1. Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung der Einrichtung Ein Versagungsgrund ist gegeben, wenn die baulichen bzw. räumlichen Verhältnisse 66 den fachlich-methodischen Anforderungen der Einrichtung nicht genügen . Notwendig ist insbesondere eine Prüfung der technischen Sicherheit. Die bauliche Beschaffenheit und die Ausstattung sind vor allem unter dem Aspekt zu untersuchen, ob sie gerade für Kinder (und Jugendliche), d. h. unter Berücksichtigung spezifisch kindlichen Verhal- tens, Gefahren in sich bergen, die normalerweise erst dadurch akut werden, dass Kinder 67 (und Jugendliche) mit den Gegenständen in Berührung kommen . In der Praxis bedient sich die Erlaubnisbehörde bei der Prüfung der Amtshilfe der Bauaufsicht. Grundsätzlich können die Maßstäbe dieser Behörde übernommen werden. In Einzelfällen kann es aber auch notwendig sein, strengere Kriterien anzuwenden, wenn z. B. im Rahmen der Brandschutzsicherheit bezüglich der Notwendigkeit eines zweiten Fluchtweges bau- rechtlich zwar Duldungstatbestände vorliegen, diese aber unter Berücksichtigung eines 68 kindgerechten Verhaltens nicht akzeptiert werden können . Die Erlaubnisbehörde hat 69 daher im Ergebnis eine eigenständige Prüfungspflicht, die nicht delegierbar ist . 1.1.4.5.2. Wirtschaftliche Zuverlässigkeit Die Erlaubnisprüfung muss sich im Übrigen auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse 70 des Trägers der Einrichtung erstrecken . Der Träger muss den Nachweis ausreichender Finanzierung führen sowie die Gewähr einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bieten. Zu geringe Mittel oder zerrüttete Finanzverhältnisse können sich auf die Qualität 66   Vgl. etwa Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 49; Fieseler in GK-SGB VIII, § 45 Rn. 16; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 23; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29. 67   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 49; zum Haftungsprivileg der Aufsichtsbehörde bei Unfällen in Kindergärten siehe BGH NJW 1992, S. 2031. 68   Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29. 69   Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 29. 70   Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 30; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 51; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 16.",
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            "content": "- 30 - und Kontinuität der Betreuung und damit auf das Wohl der Kinder und Jugendlichen 71 negativ auswirken . 1.1.4.6.      Pflicht zur Vorlage einer Konzeption (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII soll der Träger der Einrichtung mit dem Antrag die Konzeption der Einrichtung vorlegen. Mit dieser durch Art. 1 Nr. 22 Buchstabe b) des 72 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) vom 8. September 2005 eingefügten Forderung an den Antragsteller wurde gesetzlich festgeschrieben, was seit 73 längerer Zeit schon bewährte Praxis der Erlaubniserteilung war . Im Bericht des zu- ständigen Ausschusses wird das Erfordernis, mit dem Antrag eine Konzeption der Ein- richtung vorzulegen, damit begründet, dass die Behörde so einen entsprechenden Beur- 74 teilungsmaßstab erhalte . Die Konzeption muss Angaben zum vorgehaltenen Leis- tungsangebot des Trägers, zu den Zielen und Inhalten des Angebots sowie zur Quali- 75 tätsentwicklung enthalten . Die Anforderungen an die Konzeption dürfen aber nicht zu hoch gesetzt werden, weil es bei der Betriebserlaubnis nur um eine fachliche „Mindest- standardgarantie“ zur Kindeswohlgewährleistung geht, so dass eine Versagung der Be- triebserlaubnis wegen unzureichender Konzeption nur im Ausnahmefall in Betracht 76 kommt . Aus Verhältnismäßigkeitsgründen wäre zudem der Träger bei der Konzepti- onsentwicklung zunächst zu beraten, bevor eine Versagung der Betriebserlaubnis in 77 Betracht kommt . 1.1.5.        Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung Sachlich zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII in der Regel der überörtliche Träger der Jugendhilfe. Die Wahrnehmung der Auf- gabe obliegt gemäß § 69 Abs. 3 SGB VIII in der Regel dem Landesjugendamt. Be- grenzte Ausnahmen davon lässt § 85 Abs. 4 SGB VIII zu. Örtlich zuständig ist gemäß 71   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 16; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 51; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 30. 72   BGBl. I S. 2729, 2733. 73   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 52; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 31; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 23. 74   Vgl. BT-Drucksache 15/5616 S. 26. 75   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 23; Nonninger in LPK-SGB VIII, § 45 Rn. 27. 76   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 23. 77   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 45 Rn. 23.",
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            "content": "- 31 - § 87a Abs. 2 SGB VIII das Landesjugendamt bzw. die entsprechende sachlich zuständi- ge Behörde, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung gelegen ist. 1.2.            Der Landesrechtsvorbehalt des § 49 SGB VIII Nach § 49 SGB VIII bestimmt das Landesrecht das „Nähere“ über die im Zweiten Ab- schnitt (Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, §§ 43 bis 48a SGB VIII) geregelten Aufgaben. 1.2.1.          Bedeutung der Norm Das Kinder- und Jugendhilferecht gehört als Gegenstand der „öffentlichen Fürsorge“ zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundge- 78 setz . Dies gilt auch für die Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen (§§ 43 bis 48a SGB VIII). Diese werden eben- 79 falls vom Begriff der „öffentlichen Fürsorge“ umfasst . Die Länder haben in diesem Bereich gemäß Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz eine eigene Gesetzgebungsbefugnis „solan- ge und soweit“ der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Landesrechtsvorbehalte haben daher in einem Gesetz, das dem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zuzurechnen ist, nur eine deklaratorische Bedeutung, da sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes bereits unmittelbar aus der 80 Verfassung selbst ergibt . Der in § 49 SGB VIII geregelte Landesrechtsvorbehalt ist dementsprechend nur ein Hinweis darauf, dass der Bundesgesetzgeber mit den Vor- schriften des Zweiten Abschnitts (§ 44 bis 48a SGB VIII) die Materie noch nicht er- schöpfend, d. h. noch nicht abschließend geregelt hat und diese Regelungen noch der 81 Ergänzung und Konkretisierung durch Landesrecht bedürfen . Derartige Vorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung sind bei konkurrierender Gesetzgebung zwar nicht 82 erforderlich, aber zulässig . Ob, inwieweit und mit welchem Inhalt die Länder von ih- rer Regelungskompetenz Gebrauch machen, liegt grundsätzlich im Rahmen ihrer ge- setzgeberischen Entscheidungsfreiheit. Der Bund kann ein Tätigwerden der Länder 78    Vgl. BVerfGE 22, 180 ff. 79    Vgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 49 Rn. 12 unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, FEVS 49, 129. 80    Vgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 49 Rn. 13; Struck in Wiesner, SGB VIII, § 15 Rn. 2; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 49 Rn. 1; Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 49 Rn. 1. 81    Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 49 Rn. 1; Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 49 Rn. 13; vgl. auch BT-Drucksache 11/5948, S. 85. 82    Mann in Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 49 Rn. 13.",
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            "number": 32,
            "content": "- 32 - 83 nicht erzwingen . Eine Regelung durch „Landesrecht“ verlangt im Übrigen nicht zwin- gend eine gesetzliche Regelung, soweit nicht in die Rechtssphäre eingegriffen wird. Auch eine untergesetzliche Regelung durch Verwaltungsvorschriften oder Runderlasse 84 der zuständigen Obersten Landesjugendbehörden ist denkbar . Soweit in die Rechts- sphäre der Bürger eingegriffen wird, ist allerdings eine demokratische Legitimation 85 durch das Parlament, also eine gesetzliche Regelung, erforderlich . 1.2.2.        Landesrechtliche Gestaltungsspielräume bei der Festlegung von Mindestan- forderungen an den Betrieb einer Einrichtung im Sinne des § 45 SGB VIII Landesrechtliche Regelungen können im Hinblick auf den Rechtsquellenrang des Bun- desrechts die Normen der §§ 45 bis 48a SGB VIII – wenn und soweit Sachverhalte nicht geregelt sind – Lücken füllend ergänzen oder die in diesen bundesrechtlichen Be- 86 stimmungen getroffenen Regelungen inhaltlich konkretisieren . Sofern das Landesrecht die näheren Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII regelt, insbesondere fachliche Standards bezüglich der Eignung von Einrichtungen festlegt, kann dieses aber nur durchgesetzt werden, soweit sich die Regelungen an aner- kannte Mindestanforderungen im Rahmen der Versagungsgründe von § 45 Abs. 2 Satz 87 2 SGB VIII halten . Landesrecht kann bundesrechtliche Mindestanforderungen nur reduzieren oder verschärfen, wenn dies ausdrücklich in der jeweils bundesrechtlichen 88 Norm zugelassen wird . Da eine derartige ausdrückliche Regelung in § 45 SGB VIII fehlt, können landesrechtliche Bestimmungen gegenüber § 45 SGB VIII deshalb kein strengeres Recht schaffen. 2.            Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen als Regelungsgegenstand des Landesrechts Vorab ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in allen Bundesländern Kindertageseinrich- tungen nicht nur von freigemeinnützigen, sondern unter anderem auch von privat- 83   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 49 Rn. 1; Struck in Wiesner, SGB VIII, § 15 Rn. 3. 84   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 49 Rn. 2. 85   Vgl. Münder u. a. in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, § 49 Rn. 2. 86   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 42. 87   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 42; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26. 88   Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rn. 42; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rn. 26; Rechtsprechung dazu, allerdings aus der Zeit vor Inkrafttreten des SGB VIII: OVG Lüneburg, Urteil vom 30. März 1973 und OVG NRW, Urteil vom 7. März 1980 – 8 A 2120/77; BVerwG FEVS 32 S. 45.",
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            "content": "- 33 - gewerblichen Anbietern betrieben werden können, wenn sie die bundes- und landes- 89 rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer derartigen Einrichtung erfüllen . Dies ergibt sich nicht erst aus dem jeweiligen Landesrecht, sondern folgt bereits unmit- telbar aus der bundesrechtlichen Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach können privat-gewerbliche Träger Jugendhilfeleistungen grundsätzlich unbeschränkt anbieten, auch wenn sie dies mit der Absicht tun, Gewinne zu erzielen. Dass sie als Trä- ger einer Kindertageseinrichtung – wie alle anderen Träger auch – einer vorherigen Er- laubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, stellt diesen Grundsatz nicht in Frage. In den Kindertagesstättengesetzen der Bundesländer wird gleichwohl zum Teil näher geregelt, wer Träger von Kindertageseinrichtungen sein kann. Sofern in diesen Bestimmungen neben den freigemeinnützigen und sonstigen Trägern ausdrücklich auch privat- gewerbliche Anbieter als rechtlich zulässige Einrichtungsträger genannt werden, kommt derartigen Regelungen angesichts der bundesrechtlichen Vorgaben in den §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 45 SGB VIII deshalb eine rein deklaratorische Bedeutung zu. Hervorzuheben ist darüber hinaus, dass die Bundesländer nicht das Recht haben, privat-gewerbliche An- bieter wegen fehlender Gemeinnützigkeit generell als Träger von Kindertageseinrich- tungen auszuschließen. Landesrechtliche Bestimmungen mit einem solchen Regelungs- gehalt wären mit dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren. Im Übrigen gilt Folgendes: Die Bundesländer haben von der ihnen eingeräumten Befugnis, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII durch Landesrecht näher zu regeln, insbesondere fachliche Mindeststandards bezüglich der Eignung von Tageseinrichtungen festzulegen, in erheblichem Umfang, wenn auch na- turgemäß in durchaus unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Entsprechende Rege- lungen finden sich insbesondere in den jeweiligen Landesgesetzen zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und den – auf deren Grundlage erlasse- nen – Landesverordnungen über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kinderta- gesstätten, zum Teil aber auch bzw. nur in Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und – letztlich unverbindlichen – Empfehlungen der Obersten Landesjugendbehörden bzw. Landesjugendämter sowie schließlich in vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Trägern der freien Jugendhilfe und den jeweils zuständigen Landesministerien. 89   Vgl. hierzu bereits die Ausarbeitung „Landesrechtliche Regelungen zur öffentlichen Förderung privat-gewerblicher Träger von Kindertageseinrichtungn“, WD 9 – 3000-041/09 S. 17 f.",
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            "content": "- 34 - Die in den Bundesländern getroffenen Regelungen unterscheiden sich allerdings nicht nur im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Rechtsquellen und deren Verbindlich- keitsgrad voneinander. Die landesrechtlichen Regelungen sind darüber hinaus auch hin- sichtlich des Regelungsinhalts und ihrer Regelungsdichte unterschiedlich ausgestaltet. Eine hohe Regelungsdichte sorgt dabei für Rechtssicherheit, hat aber andererseits den Nachteil einer mangelnden Flexibilität. Im Hinblick darauf, dass die Eignung der in einer Kindertageseinrichtung tätigen Kräfte ein besonders bedeutsames Beurteilungskri- terium für die Gewährleistung des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB 90 VIII darstellt , haben die meisten Bundesländer detaillierte Regelungen zu den an die Qualifikation des pädagogischen Personals und die Personalbesetzung zu stellenden Mindestanforderungen geschaffen. Weitere der Konkretisierung des Kindeswohls im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII dienende landesrechtliche Vorgaben betreffen die Gruppengrößen sowie den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesein- richtungen. Vereinzelt finden sich darüber hinaus auch landesrechtliche Regelungen, in denen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verankerte (regelmäßige) Pflicht des Trägers, 91 mit dem Antrag die pädagogische Konzeption der Einrichtung vorzulegen , näher aus- gestaltet wird. Die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen, die privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen nach dem jeweiligen Landesrecht erfüllen müssen, um eine Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erhalten, unterscheiden sich dabei in der Regel nicht von den Anforderungen, die an freigemeinnützige oder sonstige Einrichtungsträger gestellt werden. Soweit die maßgeblichen landesrechtlichen Be- stimmungen ausnahmsweise – wie in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sach- sen-Anhalt – unmittelbar nur für freigemeinnützige und kommunale Einrichtungsträger gelten, werden die jeweiligen fachlichen Mindeststandards im Rahmen eines Betriebser- laubnisverfahrens auf privat-gewerbliche Anbieter in der Regel entsprechend angewen- det, um auch bei diesen Trägern eine hinreichende und an den rechtlichen Vorgaben des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII orientierte Eignung der Einrichtung sicherzustellen. 90   Vgl. oben zu Gliederungspunkt 1.1.4.3. 91   Vgl.oben zu Gliederungspunkt 1.1.4.6.",
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            "content": "- 35 - 3.            Landesrechtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaub- nis für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen 3.1.          Baden-Württemberg 3.1.1.        Personalausstattung 3.1.1.1.      Qualifikation des pädagogischen Personals Hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten ist in Baden-Württemberg danach zu unterscheiden, ob es sich um Einrichtungen im oder außerhalb des Anwendungsbereiches des Kindertagesbetreu- 92 ungsgesetzes (KiTaG) handelt. 3.1.1.1.1. Qualifikation des pädagogischen Personals in Einrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes Für Einrichtungen im Geltungsbereich des Kindertagesbetreuungsgesetzes ist die Quali- fikation des pädagogischen Personals abschließend in § 7 KiTaG geregelt. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Das Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) gilt gemäß § 1 Abs. 1 KiTaG für Kindergär- ten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen) und Kindertagespflege. Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schu- lische Einrichtungen handelt (§ 1 Abs. 2 KiTaG). Tageseinrichtungen mit altersge- mischten Gruppen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbände sowie von privat- gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Be- trieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt (§ 1 Abs. 3 KiTaG). Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne des KiTaG sind Ein- richtungen, in denen Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förde- 92    Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtun- gen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 19. März 2009 (GBl. S. 161, 162); beigefügt als Anlage 1",
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            "content": "- 36 - rung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden (§ 1 Abs. 4 KiTaG). Die Kleinkindbetreuung im Sinne des Kindertagesbetreuungsgeset- zes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt gemäß § 1 Abs. 6 KiTaG in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat- gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Be- trieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Voll- endung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen. Nach § 7 Abs. 1 KiTaG sind Fachkräfte in Einrichtungen im vorgenannten Sinn: 1. staatlich anerkannte oder graduierte Sozialpädagogen und So- zialpädagoginnen sowie Diplomsozialpädagogen und Dip- lomsozialpädagoginnen mit Fachhochschulabschluss; 2. staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen sowie staat- lich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung; 3. staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen; 4. staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerzie- hungspflegerinnen; 5. staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilpädagoginnen; 6. Physiotherapeuten, Physiotherapeutinnen, Krankengymnas- ten, Krankengymnastinnen, Beschäftigungs- und Arbeitsthe- rapeuten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logo- päden, Logopädinnen sowie Kinderkrankenpfleger und Kin- derkrankenschwestern mit abgeschlossener Ausbildung, wenn sie Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam in einer oder mehreren Gruppen betreuen; 7. Diplompädagogen und Diplompädagoginnen; 8. Absolventen der in Baden-Württemberg nach den gesetzli- chen Vorschriften eingerichteten Bachelorstudiengänge für frühkindliche Pädagogik.",
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            "content": "- 37 - Nach § 7 Abs. 2 KiTaG kann das Landesjugendamt auf Antrag ausnahmsweise andere Personen als Fachkräfte zulassen, wenn sie nach Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind. 93 Zur Leitung einer Einrichtung oder einer Gruppe sind nach § 7 Abs. 3 KiTaG befugt (Leitungskräfte): 1. Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 8; 2. andere Fachkräfte im Sinne der Absätze 1 und 2, die sich nach Feststellung des Landesjugendamts a) auf Grund einer mindestens einjährigen Beschäftigung als Zweitkraft in einer Einrichtung oder Gruppe bewährt, b) durch Fortbildung auf die Leitungsaufgaben vorbereitet und c) in einem Fachgespräch für diese Aufga- ben als geeignet erwiesen haben. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 KiTaG unterstützen Zweitkräfte die Leitungskräfte in der Grup- pe. Als Zweitkräfte können gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 KiTaG Fachkräfte im Sinne der Absätze 1 und 2, insbesondere staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerin- nen, tätig sein. Als Fachkräfte im Sinne von § 1 Abs. 8 KiTaG gelten auch Sozialpäda- gogen, Sozialpädagoginnen, Erzieher, Erzieherinnen, Kinderpfleger und Kinderpflege- rinnen während des Berufspraktikums (§ 7 Abs. 5 Satz 3 KiTaG). 3.1.1.1.2. Qualifikation des pädagogischen Personals in Einrichtungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Kindertagesbetreuungsgesetzes Für die Betreuungsformen Hort, Hort an der Schule, Betreute Spielgruppe sowie weitere Angebotsformen außerhalb des Anwendungsbereichs des Kindertagesbetreuungsgeset- zes ist die Qualifikation des pädagogischen Personals in § 21 des Kinder- und Jugend- 94 hilfegesetzes für Baden-Württemberg (LKJHG) in der Fassung vom 14. April 2005 geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung sind zur Betreuung Minderjähriger in erlaubnispflichtigen Einrichtungen (§ 45 SGB VIII) pädagogische und therapeutische Fachkräfte geeignet, die über eine einschlägige staatlich anerkannte oder eine gleich- wertige Fachausbildung verfügen, sofern nicht in ihrer Person liegende Gründe sie un- geeignet erscheinen lassen. Andere Personen kann das Landesjugendamt gemäß § 21 93   Gruppe im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 KiTaG ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden (§ 1 Abs. 8 KiTaG). 94   GBl. S. 376, zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 331); auszugsweise beigefügt als Anlage 2",
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            "content": "- 38 - Abs. 1 Satz 2 LKJHG im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung zulassen, wenn sie nach Vorbildung und Erfahrung geeignet scheinen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. Betreuungskräfte der Jugendhilfe sollen mit geschlechts- differenzierenden Inhalten, Methoden und Arbeitsformen vertraut sein (§ 21 Abs. 2 Satz 1 LKJHG). Entsprechende Fortbildung und Praxisberatung sollen angeboten werden (§ 21 Abs. 2 Satz 2 LKJHG). 3.1.1.2.       Personalbemessung Welche Anforderungen an die Personalbemessung in Kindertageseinrichtungen gestellt werden, ist in Baden-Württemberg gesetzlich nicht festgelegt. Konkrete rechtliche Vor- gaben zur personellen Besetzung, differenziert nach verschiedenen Angebotsformen, enthält jedoch eine vom Landesjugendamt im Internet veröffentlichte Orientierungshil- 95 fe . Im Einzelnen gilt danach Folgendes: 3.1.1.2.1. Regelkindergarten und Halbtagskindergarten Für eine Betreuung und Förderung von 3-jährigen Kindern bis zum Schuleintritt in Re- 96 gel- oder Halbtagskindergärten gilt Folgendes: Erforderlich sind eine Fachkraft (Gruppenleitung) während der gesamten Öffnungszeit und zusätzlich eine Fachkraft (Zweitkraft) mindestens während der Hälfte der Öff- nungszeit. Bei einer Anwesenheit von bis zu 15 Kindern kann die zweite Kraft eine im Umgang mit Kindern erfahrene und geeignete Betreuungskraft sein. Bei Regelkinder- gärten und Halbtagskindergärten ergibt sich ausgehend von 1,48 Fachkräften mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden und bei 6-stündiger Öffnungszeit am Tag eine Per- sonalmenge von 0,25 Stellen pro Stunde (einschließlich Verfügungszeit). Werden im Regelkindergarten am Nachmittag zusätzlich Schulkinder aufgenommen, sind 2 Fach- kräfte einzusetzen, wenn mehr als die Hälfte der Kinder insgesamt anwesend sind. 95   Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), Dezernat Jugend - Lan- desjugendamt, Übersicht und Erläuterungen zu den Rahmenbedingungen für Kindertageseinrichtun- gen; dem Unterzeichner vom Referat 42 (Tagesbetreuung von Kindern) zur Verfügung gestellte Ma- terialie, Stand: Februar 2009. Zur Zuständigkeit des Landesjugendamtes zur Erteilung einer Be- triebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vgl. § 19 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden- Württemberg (LKJHG). 96   In Regelkindergärten (RG) erfolgt eine Betreuung und Förderung von 3-jährigen Kindern bis zum Schuleintritt in vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffneten Gruppen, sog. Regelgrup- pen (vgl. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 5 Nr. 2 KiTaG); in Halbtagskindergärten (HT) werden Kinder dieser Altersgruppe demgegenüber nur in vor- oder nachmittags geöffneten Gruppen (sog. Halb- tagsgruppen) betreut (vgl. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 5 Nr. 1 KiTaG).",
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            "content": "- 39 - 3.1.1.2.2. Sonstige Angebotsformen für Kinder unterschiedlichen Alters und unter- schiedlicher Betreuungszeit im Geltungsbereich des KiTaG Bei allen sonstigen Angebotsformen für Kinder unterschiedlichen Alters und unter- schiedlicher Betreuungszeit im Geltungsbereich des KiTaG – also bei allen Angebots- formen außerhalb des Regel- und des Halbtagskindergartens – sind 2 Fachkräfte wäh- rend der Hauptbetreuungszeit erforderlich. Hauptbetreuungszeit ist die Zeit, in der mehr als die Hälfte der Kinder der jeweils geltenden Höchstgruppenstärke anwesend sind. Ansonsten hängt der personelle Bedarf von der Dauer der Öffnungszeit ab. An Verfü- gungszeiten (pädagogische Vor- und Nachbereitung, Dienstbesprechungen, Zusammen- arbeit mit Eltern, Verwaltungstätigkeiten usw.) sind pro Vollzeitkraft mindestens 5 Stunden, pro Gruppe aber mindestens 10 Stunden wöchentlich vorzusehen. An Aus- fallzeiten für Fortbildung, Urlaub und Krankheit werden nach der Kommunalen Ge- meinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) 18,37 Prozent der Arbeitszeit zugrunde gelegt. Diese Ausfallzeiten sind in geeigneter Weise auszugleichen. Außer- 97 dem sind ausreichende Zeitanteile für die Leitung der Einrichtung vorzusehen . 3.1.1.2.3. Eingruppige Kindertageseinrichtungen In allen eingruppigen Kindertageseinrichtungen sind während der gesamten Betreu- ungszeit der Kinder zwei Fachkräfte einzusetzen. Bei Regelkindergärten und Halbtags- kindergärten kann bei einer Anwesenheit von bis zu 15 Kindern, in allen anderen Be- triebsformen bei einer Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Kinder der jeweili- gen Höchstgruppenstärke, die zweite Kraft eine im Umgang mit Kindern geeignete Betreuungskraft sein. 3.1.1.2.4. Angebotsformen für Kinder unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Betreuungszeit außerhalb des Geltungsbereichs des KiTaG Für die Betreuung und Förderung von Hortkindern sind zwei Fachkräfte während der Hauptbetreuungszeit erforderlich. Für die Betreuungsformen Hort an der Schule, Be- treute Spielgruppe (BS) sowie sonstige außerhalb des Kindertagesbetreuungsgesetzes liegende Angebotsformen sind nach den oben genannten Vorgaben des Landesjugend- amts vom Februar 2009 jeweils eine Fachkraft und eine weitere geeignete Betreuungs- kraft pro Gruppe einzusetzen. 97   Zur Berechnung des Mindestpersonalaufwandes für den spezifischen Betrieb einer Einrichtung vgl. den Hinweis in der oben genannten Orientierungshilfe des Landesjugendamtes vom Februar 2009 unter Gliederungspunkt III c)",
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            "content": "- 40 - 3.1.2.        Gruppengrößen Das Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) trifft keine Regelungen zur zulässigen An- zahl der Kinder pro Gruppe (Gruppengröße) in Kindertageseinrichtungen. Entsprechen- de rechtliche Vorgaben enthält aber – differenzierend nach den verschiedenen Ange- botsformen – die bereits genannte Orientierungshilfe des Landesjugendamtes „Rah- menbedingungen für Kindertageseinrichtungen“ vom Februar 2009 in der tabellarischen Übersicht unter Gliederungspunkt I. in der Spalte „Regelgruppenstärke bis Höchstan- zahl der angemeldeten Kinder pro Gruppe“. Wegen der diesbezüglichen Anforderungen im Einzelnen wird auf die als Anlage 3 beigefügte Materialie des Landesjugendamtes verwiesen. 3.1.3.        Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Das Kindertagesbetreuungsgesetz trifft auch keine Regelungen zu den Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen. Welche bau- lichen und räumlichen Mindeststandards Tageseinrichtungen für Kinder in Baden- Württemberg erfüllen müssen, um eine Betriebserlaubnis im Sinne des § 45 SGB VIII erhalten zu können, ergibt sich aus einer vom Kommunalverband für Jugend und Sozia- les Baden-Württemberg (Dezernat Jugend – Landesjugendamt) unter dem Titel „Der Bau von Tageseinrichtungen für Kinder – Tipps und Anregungen“ im Internet veröf- 98 fentlichten Arbeitshilfe vom Januar 2007 . 3.2.          Bayern 3.2.1.        Personalausstattung Die an den Betrieb einer Kindertageseinrichtung in Bayern zu stellenden personellen Mindestanforderungen sind in den §§ 15 bis 17 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezem- 99 ber 2005 festgelegt, die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialord- nung, Familie und Frauen auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 30 des Bayerischen 100 Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005                   erlassen wor- 98   Beigefügt als Anlage als Anlage 4. 99   GVBl. S. 333, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausfüh- rung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes vom 18. August 2008 (GVBl. S. 854); beigefügt als Anlage 6. 100 Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz",
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            "content": "- 41 - den ist. Die Regelungen in den §§ 15 bis 17 AVBayKiBiG beziehen sich dabei auf alle Kindertageseinrichtungen im Sinne des BayKiBiG, die in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes als außerschulische Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern definiert werden. Dies sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 101 BayKiBiG Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Häuser für Kinder                     . 3.2.1.1.      Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 15 AVBayKiBiG muss in jeder Kindertageseinrichtung die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG sichergestellt sein. Pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergän- zungskräfte im Sinne des § 16 Abs. 4 AVBayKiBiG sind gemäß § 16 Abs. 1 AVBaY- KiBiG das pädagogische Personal einer Kindertageseinrichtung. Im Gegensatz zu den Rechtsvorschriften des früheren Bayerischen Kindergartengesetzes (BayKiG) werden in § 16 AVBayKiBiG keine expliziten Berufe und Berufsgruppen genannt, die für die Ar- beit in Kindertageseinrichtungen geeignet erscheinen. Stattdessen werden im Rahmen des § 16 AVBaYKiBiG nur noch allgemeine Vorgaben zu den erforderlichen Qualifika- tionen des pädagogischen Personals normiert, die die Bewerber/innen bei der Einstel- lung erfüllen müssen. Ob das betreffende Personal die notwendige berufliche Eignung im Sinne der rechtlichen Vorgaben besitzt, prüfen die für die Heimaufsicht zuständigen Kreisverwaltungsbehörden (in der Regel die Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten) im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens. Die Entscheidung der zuständigen Behörde hat dabei immer Auswirkungen auf die Anrechnung im Anstel- – BayKibiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231 – 1 – A), zuletzt geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942); auszugsweise beigefügt als Anlage 5. 101 Kinderkrippen sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayKiBiG Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Kinder unter drei Jahren richtet; Kindergärten sind Kindertagesein- richtungen, deren Angebot sich überwiegend im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung richtet (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayKiBiG); Horte sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG Kin- dertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet und Häuser für Kin- der sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayKiBiG Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet. Eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG setzt voraus, dass die überwiegende Zahl der Kinder über einen Zeitraum von mindestens einem Monat die Kindertageseinrichtung durchschnittlich min- destens 20 Stunden pro Woche besucht; bei Kindern unter drei Jahren ist insbesondere in der Ein- gewöhnungsphase eine Unterschreitung bis zu einer Grenze von 10 Stunden zulässig (Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG).",
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            "content": "- 42 - lungs- und Qualifikationsschlüssel (vgl. § 17 AVBayKiBiG). Im Einzelnen gilt nach 102 § 16 Abs. 2 bis 5 AVBayKiBiG Folgendes               : Gemäß Abs. 2 sind pädagogische Fachkräfte 1. Personen mit einer umfassenden fachtheoretischen und fach- praktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird; 2. Personen, soweit sie auf Grund des mit Ablauf des 31. Juli 2005 außer Kraft getretenen Bayerischen Kindergartengeset- zes vom 25. Juli 1972 (BayRS 2231 – 1 – A) über eine Gleichwertigkeitsanerkennung als pädagogische Fachkraft verfügen; 3. Personen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung recht- mäßig als pädagogische Fachkraft in einer Kindertagesein- richtung tätig sind oder einen diesbezüglichen Vertrag abge- schlossen haben; 4. in integrativen Kindergärten zusätzlich a) staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, soweit sie nicht be- reits von Nr. 1 erfasst sind, b) staatlich anerkannte oder staat- lich geprüfte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzie- hungspfleger. Fachkräfte in Leitungsfunktion sollen gemäß § 16 Abs. 3 AVBayKiBiG über ausrei- chend praktische Erfahrung verfügen und an einer Fortbildung für Leitungskräfte teil- genommen haben. Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kindern aller Altersgruppen sind gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 AVBayKiBiG Personen mit einer mindes- tens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbil- dung. Für pädagogische Ergänzungskräfte gelten die vorgenannten Regelungen in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend (§ 16 Abs. 4 Satz 2 AVBayKiBiG). Nach § 16 Abs. 5 AVBayKiBiG kann die für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörde im Einzel- 102 Vgl. auch die – vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Internet veröffentlichte – Übersicht über die Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen; beigefügt als Anlage 7.",
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            "content": "- 43 - fall von den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 abweichen, wenn die Vermitt- lung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann. Um Transparenz zu schaffen, welche Berufsabschlüsse dazu befähigen, als pädagogi- sche Kraft in Kindertageseinrichtungen eingesetzt zu werden, hat das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt – eine Liste von Berufsabschlüs- sen – insbesondere auch internationalen – zusammengestellt, die auf den vorgenannten rechtlichen Grundlagen sowie den bisherigen im Rahmen des Prüverfahrens getroffenen 103 Entscheidungen beruht und laufend aktualisiert wird . 3.2.1.2.    Personalbemessung Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG ist zur Absicherung des Einsatzes ausreichenden pädagogischen Personals für je 11,5 Buchungszeitstunden der angemeldeten Kinder jeweils mindestens eine Arbeitsstunde des pädagogischen Personals anzusetzen (Anstel- lungsschlüssel von 1: 11,5); empfohlen wird ein Anstellungsschlüssel von 1: 10. Zur Arbeitszeit des pädagogischen Personals gehören gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AVBayKi- BiG die Zeiten der pädagogischen Arbeit mit den Kindern sowie angemessene Verfü- gungszeiten. Buchungszeiten von Kindern mit Gewichtungsfaktor sind entsprechend vervielfacht einzurechnen (§ 17 Abs. 1 Satz 3 AVBayKiBiG). Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG ist mindestens 50 vom Hundert der nach Abs. 1 erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals von pädagogischen Fachkräften zu leisten. Der Gewichtungsfaktor für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder ist für die Fachkraftquote nach Satz 1 nicht einzurechnen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 AVBayKiBiG). Die Leitung von Kindertageseinrichtungen muss gemäß § 17 Abs. 3 AVBayKiBiG durch pädagogische Fachkräfte erfolgen. 3.2.2.      Gruppengrößen Die Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen sind weder im Bayerischen Kinderbil- dungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) noch in der AVBayKiBiG geregelt. Es liegt deshalb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrich- tungen, entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 103 Abrufbar im Internet unter: http://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/sozpaed/berufeliste.pdf",
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            "content": "- 44 - 3.2.3.        Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Die Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausstattung anerkannter und sonstiger Kindergärten waren bis zum 31. Juli 2005 in der 6. DVBayKiG vom 5. 104 Juli 1993       geregelt, die aufgrund des Art. 28 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bayerischen Kindergartengesetzes vom Bayerischen Staatsministe- rium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst erlassen worden war. Mit dem In- Kraft-Treten des neuen Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKi- BiG) vom 8. Juli 2005 am 1. August 2005 ist unter anderem auch – mit Ablauf des 31. 105 Juli 2005 – die 6. DVBayKiG außer Kraft getreten . Weder das (neue) Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) noch die auf seiner Grundlage er- lassene Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 enthalten nunmehr Bestimmungen, in denen bauliche und/oder räumliche Mindeststandards für Kindergärten oder sonstige Kindertageseinrichtungen festgelegt sind. Auch von der Er- mächtigungsgrundlage des Art. 44 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze 106 (AGSG) vom 8. Dezember 2006                 , derzufolge die Bayerische Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Mindestvoraussetzungen festlegen kann, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern und Jugendlichen in nach § 45 SGB VIII erlaubnispflich- tigen Einrichtungen gewährleistet ist, wurde bislang insoweit kein Gebrauch gemacht. Nach Auskunft des Bayerischen Staatministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Fami- 107 lie und Frauen       ist in Bayern – zumindest bislang – bewusst auf entsprechende rechtli- che Vorgaben verzichtet worden, um den Landesjugendämtern im Rahmen des Be- triebserlaubnisverfahrens eine flexible Entscheidung zu ermöglichen. 104 Verordnung über Bau, Beschaffenheit und Ausstattung anerkannter und sonstiger Kindergärten (6. DVBayKiG vom 5. Juli 1993; GVBl. S. 491), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Bayeri- schen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236). 105 Vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 7 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze – Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz (BayKiBiG und ÄndG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, 244). 106 GVBl. S. 942, zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Behinderten- gleichstellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 479). 107 Telefonische Auskunft vom 15. April 2009 gegenüber dem Unterzeichner.",
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            "content": "- 45 - 3.3.          Berlin 3.3.1.        Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII Unter welchen Voraussetzungen dem Träger einer Kindertageseinrichtung die nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis erteilt wird, ist in Berlin allgemein in § 30 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG 108 KJHG) vom 9. Mai 1995            geregelt. Nach dieser Bestimmung wird die Betriebserlaub- nis nach § 45 SGB VIII erteilt, wenn insbesondere aufgrund der 1. fachlichen und per- sönlichen Eignung aller Mitarbeiter der Einrichtung, 2. Personalausstattung entspre- chend dem festgelegten Personalschlüssel, bezogen auf die Höchstzahl einer möglichen Belegung mit Kindern und Jugendlichen, 3. Eignung der Räume und Freiflächen, 4. Eignung der Grundausstattung, 5. Eignung der konzeptionellen und pädagogischen Zielsetzungen, 6. Sicherstellung einer altersgemäßen Ernährung und 7. Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlage der Einrichtung eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung gemäß der Aufgabenstellung der Ein- richtung zu erwarten ist. Nach § 30 Abs. 2 KJHG kann die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen im Einzelnen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist. 3.3.2.        Personalausstattung 3.3.2.1.      Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KitaFöG) vom 23. Juni 109 2005      sind in Tageseinrichtungen zur Förderung der Kinder sozialpädagogische Fach- kräfte zu beschäftigen, die gewährleisten, dass die in § 1 KitaFöG genannten Ziele und Aufgaben verfolgt und wahrgenommen werden. In fachpädagogisch, konzeptionell be- gründeten Fällen können im erforderlichen Umfang auch andere geeignete Kräfte be- schäftigt werden, soweit die regelmäßige Förderung durch sozialpädagogisches Fach- personal für alle Kinder sichergestellt ist; Näheres ist in der Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 KitaFöG zu regeln (§ 10 Abs. 1 Satz 3 KitaFöG). 108 GVBl. S. 300 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. V des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) 109 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförde- rungsgesetz – KitaFöG) vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78); auszugsweise beigefügt als Anlage 8",
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            "content": "- 46 - Nach § 10 Abs. 3 KitaFöG soll in integrativ arbeitenden Gruppen gemäß § 6 Abs. 1 110 Satz 2 KitaFöG        , in denen Kinder mit zusätzlichem Förderbedarf betreut werden, min- destens eine der eingesetzten Fachkräfte über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen oder sich in der Weiterbildung zum Erwerb einer solchen Qualifikation befin- den. Jede Tageseinrichtung ist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 KitaFöG von einer im erfor- derlichen Umfang von den erzieherischen Aufgaben freigestellten Fachkraft zu leiten. Die Leitung der Tageseinrichtung ist dabei erfahrenen und besonders qualifizierten Fachkräften zu übertragen (§ 10 Abs. 7 KitaFöG). Die Anforderungen an die Qualifikation des sozialpädagogischen Fachpersonals in Kin- dertageseinrichtungen sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG in § 11 der Kindertagesförderungsverordnung (VOKitaFöG) vom 4. Novem- 111 ber 2005       geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung ist der Träger einer Ta- 112 geseinrichtung im Sinne des § 3 KitaFöG                 verpflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Ausstattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den nachfolgenden Vorschriften sicherzustel- len. Sozialpädagogisches Fachpersonal (Fachpersonal, Fachkräfte) im Sinne des § 10 KitaföG sind gemäß § 11 Abs. 2 VOKitaFöG staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher,       Diplom-Sozialarbeiterinnen            oder     Diplom-Sozialarbeiter,         Diplom- Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Pädagoginnen oder Diplom-Pädagogen sowie Inhaber von durch die Aufsicht nach § 45 SGB VIII als gleichwertig anerkannten Abschlüssen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 VOKitaFöG können in begründeten Einzelfällen andere Kräfte unter Anrechnung auf den Personalschlüssel beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der besonderen Konzeption der Einrichtung, insbesondere bei einer bilingualen Ausrich- tung erforderlich ist und im Rahmen der Personalausstattung im Übrigen die durchge- 110 In § 6 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG wird festgelegt, dass Kinder mit Behinderungen in der Regel gemein- sam mit anderen Kindern in integrativ arbeitenden Gruppen gefördert werden. 111 Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen (Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG ) vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78); auszugsweise beigefügt als Anlage 9. 112 Tageseinrichtungen sind nach § 3 Abs. 1 KitaFöG Kindertagesstätten, Eltern-Initiativ- Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen, in denen sich Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten. Kindertagesstätten fördern Kinder 1. im Krippenalter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres und 2. im Kindergartenalter vom vollendeten dritten Lebens- jahr bis zum Schuleintritt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 KitaFöG). Die Förderung erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KitaFöG in altersgleichen oder altersgemischten Gruppen.",
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            "number": 47,
            "content": "- 47 - hende Anwesenheit von Fachpersonal im Sinne von § 11 Abs. 1 VOKitaFöG in der Ein- richtung hinreichend gewährleistet ist. Diese Notwendigkeit ist gegenüber der Aufsicht anzuzeigen und zu begründen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 VOKitaFöG). Darüber hinaus sollen sich diese Kräfte regelmäßig vertraglich zu einer einschlägigen Ausbildung oder zumin- dest angemessenen Fortbildung verpflichten und diese innerhalb eines Jahres beginnen (§ 11 Abs. 3 Satz 3 VOKitaFöG). 3.3.2.2.    Personalbemessung Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KitaFöG ist die Förderung der Kinder in den Tageseinrichtun- gen durch ausreichendes sozialpädagogisches Personal sicherzustellen. Die Personal- bemessung entsprechend dem Aufgabeninhalt, dem Aufgabenumfang und der Aufga- benintensität ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung zu regeln. In § 11 Abs. 2 KitaFöG werden gesetzliche Vorgaben für die Personalausstattung festgelegt, in denen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 KitaFöG alle Ausfallzeiten bereits abschließend berücksich- tigt sind. Bei der Personalbemessung für das sozialpädagogische Fachpersonal sollen gemäß § 11 Abs. 2 KitaFöG folgende Grundsätze gelten: 1. 38, 5 Wochenarbeitsstunden pädagogischen Fachpersonals sind vorzusehen a) bei Kindern vor Vollendung des zweiten Lebensjahres – für jeweils sechs Kinder bei Ganztagsförderung – für jeweils sieben Kinder bei Teilzeitförderung – für jeweils neun Kinder bei Halbtagsförderung; b) bei Kindern nach Vollendung des zweiten und vor Vollen- dung des dritten Lebensjahres – für jeweils sieben Kinder bei Ganztagsförderung, – für jeweils acht Kinder bei Teilzeitförderung, – für jeweils 10 Kinder bei Halbtagsförderung;",
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            "content": "- 48 - c) bei Kindern nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt – für jeweils 10 Kinder bei Ganztagsförderung, – für jeweils 12 Kinder bei Teilzeitförderung, – für jeweils 15 Kinder bei Halbtagsförderung. 2. Für Kinder, die länger als neun Stunden gefördert werden, sind Personalzuschläge zu gewähren. 3. Zusätzliches sozialpädagogisches Personal soll insbesondere zur Verfügung gestellt werden für a) die Förderung von Kindern mit Behinderungen, b) die Förderung von Kindern nichtdeutscher Herkunftssprache in Tageseinrichtungen mit einem überdurchschnittlichen An- teil dieser Kinder, c) Kinder, die in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen und in Wohngebieten mit sozial benachteiligenden Bedingungen leben. Nach Maßgabe der in § 11 Abs. 2 KitaFöG festgelegten Personalbemessungsgrundsätze werden die Einzelheiten der Ausstattung von Tageseinrichtungen mit sozialpädagogi- schem Fachpersonal – entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG – in den §§ 11 bis 20 der Kindertagesförderungsverordnung (VOKitaFöG) geregelt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VOKitaFöG ist der Träger einer Tageseinrichtung im Sinne des § 3 KitaFöG ver- pflichtet, die Förderung der Kinder in der Tageseinrichtung durch die notwendige Aus- stattung mit sozialpädagogischem und zusätzlichem Fachpersonal entsprechend den in den §§ 12 bis 20 VOKitaFöG getroffenen Regelungen sicherzustellen. Die in diesen Vorschriften festgelegte Mindestpersonalausstattung ist nach § 11 Abs. 4 Satz 1 VOKi- taFöG maßgeblich für die Erlaubnis des Betriebes von Tageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII i. V. m. § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfege- setzes (AG KJHG). Dies gilt gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 VOKitaFöG für alle Tagesein- richtungen (Krippe, Kindergarten, Hort) im Sinne von § 24 SGB VIII, unabhängig von einer      Finanzierung nach § 23 KitaFöG. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird",
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            "content": "- 49 - auf die – als Anlage 9 beigefügten – Bestimmungen der §§ 12 bis 20 Kindertagesförde- rungsverordnung verwiesen. 3.3.3.       Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung Nach § 10 Abs. 9 Satz 1 KitaFöG ist in jeder Tageseinrichtung eine pädagogische Kon- zeption zu erarbeiten, die die Umsetzung der Aufgaben nach § 1 KitaFöG in der tägli- chen Arbeit der Einrichtung beschreibt. In integrativ fördernden Tageseinrichtungen gehört hierzu auch die Beschreibung der Förderung des Zusammenlebens von behinder- ten und nicht behinderten Kindern (§ 10 Abs. 9 Satz 2 KitaFöG). Die Konzeption soll gemäß § 10 Abs. 9 Satz 3 KitaFöG insbesondere Aussagen treffen über das pädagogi- sche Profil, die besonderen fachlichen Ziele und Schwerpunkte der Tageseinrichtung sowie über die Organisation der pädagogischen Arbeit und des Alltags, bei größeren Tageseinrichtungen einschließlich der hierfür vorgesehenen Organisation der erforderli- chen Gruppenarbeit. Sie soll unter Berücksichtigung der Prinzipien einer lebenswelt- und sozialräumlich orientierten Jugendhilfe deutlich machen, welchen Bezug diese Aus- sagen zu der Lebenssituation der in der Tageseinrichtung geförderten Kinder und ihrer Familien sowie zum Umfeld der Tageseinrichtung haben (§ 10 Abs. 9 Satz 4 KitaFöG). 3.3.4.       Gruppengrößen Die Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen werden weder im Kindertagesförde- rungsgesetz noch in der Kindertagesförderungsverordnung vorgegeben. Es liegt deshalb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen, entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.3.5.       Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KitaFöG müssen bei der Errichtung von Tageseinrichtungen im Sinne von § 3 Abs. 2 KitaFöG – d. h. bei Krippen und Kindergärten – Bau, Ausstattung und Freiflächengestaltung so beschaffen sein, dass eine den Aufgaben und Zielen nach § 1 KitaFöG entsprechende Förderung der Kinder möglich ist und diese Einrichtungen barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Bei der Planung und Umgestaltung von Ta- geseinrichtungen sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KitaFöG pädagogische Fachkräfte zu beteiligen. In allen Tageseinrichtungen ist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 KitaFöG eine pä- dagogische Nutzfläche von mindestens drei Quadratmetern pro Kind zur Verfügung zu stellen; bei der Errichtung von Tageseinrichtungen ist eine pädagogische Nutzfläche",
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            "content": "- 50 - von 4,5 Quadratmetern anzustreben. Grundsätzlich ist ein angemessener Freiflächenan- teil (eine der Außennutzung für Kinder zur Verfügung stehende Fläche) je Platz erfor- derlich (§ 12 Abs. 3 Satz 2 KitaFöG). Beim Bau sowie bei der Ausstattung von Ta- geseinrichtungen dürfen nur gesundheitlich unbedenkliche Materialien verwendet wer- den (§ 12 Abs. 3 Satz 3 KitaFöG). Die für den Betrieb von Tageseinrichtungen maßgeb- lichen Richtlinien der Unfallkasse Berlin sind zu beachten; sonstige Vorgaben der Ein- richtungsaufsicht gemäß § 45 SGB VIII oder anderer zuständiger Stellen bleiben unbe- rührt (§ 12 Abs. 3 Satz 4 KitaFöG). 3.4.           Brandenburg 3.4.1.         Personalausstattung 113 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Kindertagesstättengesetz (KitaG)                     müssen Kindertagesstät- 114 ten      über die notwendige Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Die An- zahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kindertagesstätten sind in § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 3, Abs. 2 KitaG und der auf der Ermächtigungsgrundlage 115 des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KitaG erlassenen Kita-Personalverordnung (KitaPersV)                          gere- gelt. Im Einzelnen gilt in soweit Folgendes: 3.4.1.1.       Qualifikation des pädagogischen Personals Welche Anforderungen an die Qualifikation des pädagogischen Personals in Kinderta- gesstätten zu stellen sind, ist im Einzelnen in Abschnitt 2 der Kita-Personalverordnung (§§ 7 bis 13 KitaPersV) festgelegt. Gemäß § 7 KitaPersV sind im Rahmen des notwen- digen       pädagogischen        Personals      einer      Kindertagesstätte       nach     der     Kita- Personalverordnung nur fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignete pädagogische Fachkräfte zu beschäftigen. Die gesundheitliche Eignung wird dabei durch eine entspre- chende Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes belegt (§ 8 KitaPersV). 113 Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugend- hilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2007 (GVBl. I S. 110), beigefügt als Anlage 10. 114 Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KitaG sind Kindertagesstätten sozialpädagogische familienergänzende Ein- richtungen der Jugendhilfe, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tags- über gefördert, erzogen, gebildet und versorgt werden. Kindertagesstätten sollen möglichst als Ein- richtungen für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KitaG). 115 Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Personals in Kin- dertagesstätten ( Kitapersonalverordnung – KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II S. 212), zu- letzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2001 (GVBl. II S. 24), beigefügt als Anlage 11.",
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            "content": "- 51 - Fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kin- dertagesstättengesetzes sind gemäß § 9 Abs. 1 KitaPersV Fachkräfte mit folgenden er- worbenen Berufsbezeichnungen: a) Krippenerzieherin, b) Kindergärtnerin, c) Horter- zieherin, d) Erzieherin in Heimen und Horten, e) Erzieherin im kirchlichen Dienst, f) Kinderdiakonin, g) Gruppenerzieherin, h) Unterstufenlehrerin, i) Freundschaftspio- nierleiterin, j) staatlich anerkannte Erzieherin und k) staatlich anerkannte Diplom- Sozialpädagogin und Diplom-Sozialarbeiterin. Nach § 9 Abs. 2 KitaPersV kann das notwendige pädagogische Personal im Betreuungsbereich der Kinder bis zur Vollen- dung des dritten Lebensjahres sowie der körperlich- oder mehrfach behinderten Kinder, neben dem pädagogischen Fachpersonal nach § 9 Abs. 1 KitaPersV, in angemessenem Umfang auch Säuglings- und Kinderkrankenschwestern umfassen. Für die Arbeit mit Kindern mit einem besonderen Förderbedarf gelten insbesondere die in § 9 Abs. 3 Kita- PersV aufgeführten Berufsabschlüsse als hinreichende Qualifikation. Kräfte mit anderen als den in § 9 KitaPersV genannten Berufsabschlüssen können in Kindertagesstätten im Rahmen des notwendigen pädagogischen Personals als pädagogische Fachkräfte be- schäftigt werden, wenn sie durch Ausbildung oder durch Berufserfahrung und Fortbil- dung über gleichartige und gleichwertige Qualifikationen verfügen und das Landesju- gendamt dem zugestimmt hat (§ 10 Abs. 1 KitaPersV). Die Leitung von Kindertagesstätten darf nach § 10 Abs. 2 KitaG nur besonders geeigne- ten pädagogischen Fachkräften übertragen werden. Als besonders geeignete pädagogi- sche Fachkraft, der die Leitung einer Kindertagesstätte übertragen werden darf, gilt ge- mäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KitaPersV eine Kraft, die, über das Maß von geeigneten päda- gogischen Fachkräften hinaus, die fachlichen Anforderungen erfüllt und mit der Lei- tungsaufgabe vertraut ist. Das erfordert in der Regel eine mindestens zweijährige Be- rufstätigkeit sowie Kenntnisse a) der Arbeit mit den Kindern aller Altersstufen, die in der Einrichtung betreut werden, b) der Aufgabenbestimmung der Kindertagesbetreuung im System der Kinder- und Jugendhilfe und c) der Förderung, Koordination, Anleitung und Führung von Mitarbeitern (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KitaPersV). Wegen der weiteren in Abschnitt 2 der Kita-Personalverordnung (§§ 7 bis 13 KitaPersV) zur Qualifikation des pädagogischen Personals getroffenen Regelungen wird auf die als Anlage 11 beigefüg- ten Vorschriften verwiesen.",
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            "content": "- 52 - 3.4.1.2.      Personalbemessung Die Personalbemessung ist in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG i. V. m. den §§ 1 bis 5 KitaPersV in Abhängigkeit von der Mindestbetreuungszeit geregelt. Insoweit sind die nachfolgenden Bestimmungen besonders hervorzuheben: Die Bemessungsgröße für die pädagogische Arbeit im Rahmen der Mindestbetreuungs- 116 zeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG            ist: 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils sieben Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 13 Kinder nach Vollendung des dritten Le- bensjahres bis zur Einschulung und 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter (§ 10 Abs. 1 Satz 2 KitaG). Die Bemessungsgröße für ver- 117 längerte Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG                       ist: eine pädagogische Fachkraft für jeweils sieben Kinder im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjah- res, eine pädagogische Fachkraft für jeweils 13 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung und 0,8 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für 15 Kinder im Grundschulalter (§ 10 Abs. 1 Satz 3 KitaG). Der Träger der Einrichtung hat gemäß § 1 KitaPersV für die notwendige Ausstattung mit pädagogischem Personal der Kindertagesstätte sowie für einen effektiven, an den Betreuungsnotwendigkeiten orientierten Personaleinsatz Sorge zu tragen. Nach § 2 Abs. 1 KitaPersV sind in der in § 10 Abs. 1 KitaG genannten Personalausstattung neben der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern auch Tätigkeiten wie Vor- und Nachbereitung und Elternarbeit enthalten sowie sämtliche Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung. § 5 KitaPersV trifft besondere Regelungen für die Leitungskraft einer Kindertagesstätte. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nimmt die Leitungskraft der Kindertagesstätte die fachliche Förderung, Anleitung und Aufsicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Koordinierung der Aufgabenwahrnehmung in der Einrichtung und die Sicherstellung der übertragenen Verwaltungsaufgaben wahr. Für die Übernahme der pädagogischen Leitungsaufgaben ist, ergänzend zu der in § 10 Abs. 1 KitaG genannten Ausstattung, ein 116 In § 1 Abs. 3 Satz 1 KitaG ist für Kinder im Alter bis zur Einschulung eine Mindestbetreuungszeit von sechs Stunden und für Kinder im Grundschulalter eine Mindestbetreuungszeit von vier Stunden vorgesehen. 117 Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KitaG sind längere Betreuungszeiten zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbs- suche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht.",
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            "content": "- 53 - zusätzlicher Personalanteil zuzumessen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KitaPersV). Für die pädago- gische Leitungstätigkeit bei insgesamt a) bis zu vier Stellen für pädagogische Mitarbei- ter in der Einrichtung sind 0,125 Leitungsstellen, b) von mehr als vier bis zu zehn Stel- len sind 0,25 Leitungsstellen, c) von mehr als zehn bis zu 15 Stellen sind 0,375 Lei- tungsstellen und d) von mehr als 15 Stellen sind 0,5 Leitungsstellen einzurichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KitaPersV). In diesem Umfang sind Leitungskräfte von der regelmä- ßigen pädagogischen Arbeit mit Kindern freizustellen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 KitaPersV). 3.4.2.       Gruppengrößen Die Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen sind im Kindertagesstättengesetz (Ki- taG) nicht festgelegt. Es liegt deshalb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen, entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.4.3.       Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertages- stätten Nach § 13 Satz 1 KitaG müssen die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertagesstätten den Aufgaben gemäß § 3 KitaG genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein (§ 13 Satz 2 KitaG). Zur Konkretisierung der in § 13 KitaG getroffenen Regelungen hat der Bran- denburgische Landesjugendhilfeausschuss in seiner Sitzung vom 12. Juli 1999 „Grund- sätze des Verwaltungshandelns bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen von Kin- 118 dertagesstätten“ beschlossen . Diese Grundsätze, die Mindestanforderungen darstel- len, gelten für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Kindertagestättengesetzes in der jeweils geltenden Fassung und binden die Verwaltung des Landesjugendamtes bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen zur Erteilung ei- 119 ner Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertagesstätte gemäß § 45 SGB VIII . Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die als Anlage 12 beigefügten Vorschriften verwie- sen. 3.4.4.       Ergänzende Informationen Ergänzende Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII an privat-gewerbliche Träger von Kinderta- 118 Beigefügt als Anlage 12. 119 Vgl. Ziffer 1 (Geltungsbereich) der o.g. Grundsätze vom 12. Juli 1999.",
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            "content": "- 54 - geseinrichtungen im Land Brandenburg lassen sich den als Anlagen 13 bis 16 beigefüg- ten Unterlagen entnehmen. 3.5.          Bremen 3.5.1.        Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII Unter welchen Voraussetzungen dem Träger einer Kindertageseinrichtung die nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis erteilt wird, ist in Bremen allge- mein – also auch für privat-gewerbliche Anbieter – in § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. Sep- 120 tember 1991        geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung bedürfen Einrichtungen im Sinne von § 45 Abs. 1 SGB VIII, in denen regelmäßig mehr als fünf Kinder ganztä- gig oder für einen Teil des Tages aufgenommen sind, betreut werden oder Unterkunft erhalten, einer Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis wird gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 Bre- mAGKJHG erteilt, wenn die Einrichtung für die Betreuung und Erziehung von Kindern geeignet ist. Das Nähere über die Voraussetzungen der Eignung, insbesondere die räum- lichen, sachlichen und organisatorischen Bedingungen und die personelle Ausstattung regelt das Landesjugendamt durch Verwaltungsvorschriften (§ 10 Abs. 2 Satz 3 Bre- mAGKJHG). Die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung ist gemäß § 10 Abs. 3 AGKJHG zu versagen, wenn die Voraussetzungen der Eignung nicht gegeben sind, insbesondere wenn die Betreuung und Erziehung der Kinder durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Kräfte nicht gewährleistet ist. 3.5.2.        Personalausstattung 3.5.2.1.      Die Regelungen zur Personalausstattung in § 10 des Bremischen Tagesein- richtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegege- 121                                  122 setzes (BremKTG) vom 19. Dezember 2000                  muss den Tageseinrichtungen          zur Er- 120 Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547, 548); beigefügt als Anlage 17. 121 Bremisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremi- sches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz – BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 159); beige- fügt als Anlage 18. 122 Nach § 2 Satz 1 BremKTG sind Tageseinrichtungen Angebote der regelmäßigen Betreuung, Bil- dung und Erziehung von Kindern für einen Teil des Tages oder ganztags. Zu den verschiedenen Ar- ten und Formen der Tageseinrichtungen vgl. im Einzelnen die Begriffsbestimmungen in § 4",
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            "content": "- 55 - füllung ihres Auftrages nach § 3 BremKTG für die Gesamtleitung und für die Arbeit mit den Kindern die notwendige Zahl sozialpädagogischer Fachkräfte zur Verfügung gestellt werden. Sozialpädagogische Fachkräfte sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BremKTG in der Regel Erzieher oder Erzieherinnen und Sozialpädagogen oder Sozial- pädagoginnen mit staatlicher Anerkennung. Zur Unterstützung der sozialpädagogischen Arbeit oder für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben müssen auch Fachkräfte mit pädagogisch-pflegerischen und mit heilpädagogisch-therapeutischen Qualifikationen in ausreichender Zahl eingesetzt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BremKTG). Für die Anlei- tung von Kindern zu speziellen Tätigkeiten können gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BremKTG auch Fachkräfte mit anderen pädagogischen, mit handwerklichen oder künst- lerischen Qualifikationen eingesetzt werden. Die Träger von Tageseinrichtungen sollen nach § 10 Abs. 3 BremKTG vor allem sicherstellen, 1. dass in Kindergärten, Horten und vergleichbaren Einrichtungen eine sozialpädagogische Fachkraft in der Regel nicht mehr als 20 Kinder gleichzeitig betreut und 2. dass in Krippen, in Kleinkindgruppen und in vergleichbaren Einrichtungen eine sozialpädagogische Fachkraft und eine pädagogisch-pflegerische Fachkraft gemeinsam in der Regel nicht mehr als acht Kinder gleichzeitig betreuen. Das Nähere zu den Perso- nalschlüsseln für die verschiedenen Tageseinrichtungsarten und -formen regeln die Stadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger (§ 10 Abs. 7 BremKTG). Die vorgenannten Regelungen in § 10 BremKTG gelten gemäß § 8 Abs. 1 BremKTG aber nur für die nach § 7 BremAGKJHG anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, gemeinnützige Elternvereine und andere, in der Gruppenarbeit mit Kindern erfahrene gemeinnützige Vereinigungen (freie Träger) sowie die Stadtgemeinden. Privat- gewerbliche, auf Gewinnerzielung ausgerichtete und deshalb nicht anerkennungsfähige Anbieter (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) sind der Bestimmung des § 10 BremKTG folglich nicht unterworfen. 3.5.2.2.     Die Regelungen zur Personalausstattung in den Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) Detaillierte, auch für privat-gewerbliche Träger geltende, Bestimmungen zur notwendi- gen Personalausstattung in Kindertageseinrichtungen finden sich dagegen in den Richt- BremKTG (Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren), § 5 BremKTG (Tageseinrichtungen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt) und § 6 BremKTG (Tageseinrich- tungen für Schulkinder).",
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            "content": "- 56 - linien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) 123                                                  124 vom 4. November 2008           , die am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind . Diese Richt- linien dienen nach Ziffer 1. RiBTK der Ausführung der             §§ 45 bis 48 des SGB VIII bezogen auf Tageseinrichtungen für Kinder bis zu 14 Jahren i. V. m. den §§ 10 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) und i. V. m. dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Tagespflegege- setz (BremKTG). In Ziffer 3 RiBTK wird ausdrücklich festgelegt, dass nicht nur die unter § 8 des BremKTG aufgeführten freien und kommunalen Träger, sondern auch andere juristische Personen und natürliche Personen eine Betriebserlaubnis für eine Ta- geseinrichtung erhalten können, sofern sie alle in den Richtlinien normierten Vorausset- zungen für den Betrieb einer Tageseinrichtung erfüllen. 3.5.2.2.1. Fachpersonal für die Leitung von Tageseinrichtungen und Gruppen (Ziffer 6 RiBTK) In Abschnitt II (Allgemeine Anforderungen an Tageseinrichtungen) der Richtlinien werden unter Ziffer 6. Regelungen zum Fachpersonal für die Leitung von Tageseinrich- tungen und Gruppen getroffen. Nach Ziffer 6.1 RiBTK gilt hier zunächst Folgendes: Tageseinrichtungen und kombi- nierte Tageseinrichtungen müssen von sozial-pädagogischen Fachkräften geleitet wer- den.   Das     sind    in   der    Regel    Erzieherinnen/Erzieher    oder    Sozialpädagogin- nen/Sozialpädagogen, jeweils mit staatlicher Anerkennung. Geeignete, berufserfahrene Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen sind vorzusehen für die Leitung: – von Kindergärten, Horten und kombinierten Tageseinrichtungen mit insgesamt min- destens 80 Kindern, – von Krippen, Tageseinrichtungen für Kleinkinder und von kombinierten Tagesein- richtungen mit insgesamt mindestens 32 Kindern unter 3 Jahren. Für die Leitung von Tageseinrichtungen mit weniger Kindern sind geeignete, berufser- fahrene Erzieherinnen/Erzieher vorzusehen; das gilt auch für eingruppige Tageseinrich- tungen. Für die Leitung der einzelnen Kindergruppen in mehrgruppigen Tageseinrich- tungen sind geeignete Erzieherinnen/Erzieher vorzusehen. 123 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Dezember 2008, S. 1093; beigefügt als Anlage 19. 124 Vgl. Ziffer 25 der RiBTK",
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            "number": 57,
            "content": "- 57 - Nach Ziffer 6.2 RiBTK kann unter bestimmten Voraussetzungen von den in Ziffer 6.1 festgelegten Anforderungen abgewichen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Landesjugendamt (LJA) im Wege einer Ausnahmeentscheidung für die Leitung einer Tageseinrichtung/einer Tageseinrichtungsgruppe eine bestimmte andere Fachkraft (z. B. eine pädagogische, heilpädagogische, pädagogisch-pflegerische) befristet oder unbefristet als gleichwertig anerkennen, wenn der Träger der Tageseinrichtung zusam- men mit der betreffenden Fachkraft nachweisen kann, dass letztere theoretisch, fach- praktisch und persönlich genau so qualifiziert ist für eine bestimmte Tätigkeit wie eine für diese Tätigkeit regulär vorgesehene sozialpädagogische Fachkraft. 3.5.2.2.2. Personalausstattung für die verschiedenen Arten und Formen der Kinderta- geseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 7 BremKTG Die Mindeststandards der Personalausstattung für die verschiedenen Arten und Formen der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 7 BremKTG sind in Abschnitt III der Richtlinien näher geregelt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ziffern 10.2, 11.2, 12.2, 13.2, 14.2, 15.2 und 16.2 RiBTK verwiesen. 3.5.3.       Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung In Ziffer 4. der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) werden die rechtlichen Anforderungen an die pädagogische Konzep- tion einer Kindertageseinrichtung festgelegt. Danach kann eine Betriebserlaubnis für eine Tageseinrichtung erhalten, wer unter Berücksichtigung der vorgesehenen Tagesein- richtungsart und -größe sowie der Ausgangssituation der zu bildenden, erziehenden und zu betreuenden Kinder dem Landesjugendamt eine Konzeption vorlegt, aus der hervor- geht, dass die Tageseinrichtung in der Lage sein wird, unter strukturellen, zeitlichen, inhaltlichen und methodisch-didaktischen Gesichtspunkten eine pädagogische Arbeit zu leisten, die dem Auftrag der Tageseinrichtung nach § 3 BremKTG zum Wohle der Kin- der gerecht wird. Der Träger einer geplanten Tageseinrichtung muss glaubwürdig darle- gen, dass er die Wahrung der Grundrechte der Kinder gewährleisten wird und insbeson- dere die Vermeidung von körperlich oder seelisch verletzenden Erziehungsmethoden sicherstellen wird. Das Landesjugendamt soll darauf achten, dass Tageseinrichtungen, die Kinder mit speziellem Förderbedarf aufnehmen, konzeptionell, räumlich und von ihrer personellen Grundausstattung her in der Lage sind, die notwendige Bildung, Er- ziehung und Betreuung aller Kinder in integrativer Form zu gewährleisten.",
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            "content": "- 58 - Ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen behinderte und von Behinde- rung bedrohte Kinder in einer Tageseinrichtung eines Elternvereins oder in einer privat- gewerblichen Tageseinrichtung gebildet, erzogen und betreut werden können, ist vom Landesjugendamt im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens auf Antrag des Trägers einer Tageseinrichtung festzustellen. 3.5.4.       Gruppengrößen Die Gruppengrößen für die verschiedenen Arten und Formen der Kindertageseinrich- tungen im Sinne der §§ 4 bis 7 BremKTG sind – als Mindestanforderung – in Abschnitt III der Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Land Bremen (RiBTK) detailliert geregelt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Zif- fern 10.1, 11.1, 12.1, 13.1, 14.1, 15.1 und 16.1 RiBTK verwiesen. 3.5.5.       Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BremKTG sind Tageseinrichtungen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so zu gestalten, dass eine den einzelnen Kindern angemessene Betreuung und Förderung möglich ist. Für Kinder, die in ihrer Entwicklung wesentlich beeinträchtigt sind, und für Kinder mit Behinderungen (vgl. § 3 Abs. 4 BremKTG) soll ein barrierefreier Zugang und eine barrierefreie Nutzbarkeit gewährleistet sein (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BremKTG). Das Gleiche gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 BremKTG für die Be- 125 schaffenheit von Außenspielflächen. Aus den bereits oben        dargelegten Gründen gilt die Bestimmung des § 9 BremKTG aber grundsätzlich nur für die in § 8 BremKTG auf- geführten freien und kommunalen Träger, also zumindest nicht unmittelbar auch für privat-gewerbliche Anbieter von Kindertageseinrichtungen. Konkrete, auch privat-gewerbliche Träger bindende, Regelungen zur Gebäude- und Raumplanung sowie zur Ausstattung von Tageseinrichtungen finden sich dagegen in Ziffer 7 der oben genannten Richtlinien für den Betrieb von Tageseinrichtungen. In Ab- schnitt III dieser Richtlinien (Tageseinrichtungsarten und ihre Mindeststandards) wer- den unter den Ziffern 10.3, 11.3, 12.3, 13.3, 14.3, 15.3 und 16.3 RIKTG darüber hinaus weitere detaillierte Regelungen zu den Raumgrößen und Raumausstattungen – differen- zierend nach den verschiedenen Arten und Formen der Kindertageseinrichtungen im Sinne der §§ 4 bis 7 RiKTG – getroffen. 125 Vgl. die Ausführungen zu Gliederungspunkt 3.5.2.1.",
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            "content": "- 59 - 3.6.          Hamburg 3.6.1.        Überblick über die Rechtsgrundlagen 3.6.1.1.      Die Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung (KibeLeistVO) vom 30. No- vember 2004 In § 6 Abs. 8 Satz 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 126 2004      wird der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ermächtigt, durch Rechts- verordnung die nähere Ausgestaltung der Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen 127 zu regeln . In der Rechtsverordnung sind Inhalt und Umfang der Leistungen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen anhand von Leistungsmerkmalen zu bestimmen (§ 6 Abs. 8 Satz 2 KibeG). Die Leistungsmerkmale sind dabei so festzule- gen, dass die Leistungen zur Förderung von Kindern geeignet und ausreichend im Sinne von § 2 KibeG und § 22 SGB VIII sowie zweckmäßig und wirtschaftlich sind (§ 6 Abs. 8 Satz 3 KibeG). Die Rechtsverordnung bestimmt gemäß § 6 Abs. 8 Satz 4 KibeG ins- besondere die zu erbringenden Leistungen differenziert nach dem Alter der zu betreu- enden Kinder sowie dem Betreuungsumfang und die je nach Leistung erforderliche per- sonelle, sächliche und räumliche Ausstattung (Leistungsmerkmale). Leistungsvereinba- rungen nach § 16 KibeG können allerdings abweichende Regelungen zu den Leis- 128 tungsmerkmalen der Rechtsverordnung treffen (§ 6 Abs. 8 Satz 5 KibeG)                      . Auf der Grundlage der vorgenannten Regelungen in § 6 Abs. 8 KibeG hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die Verordnung über die Leistungsmerkmale der För- derung nach § 6 Absatz 8 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungs- 129 Leistungsverordnung – KibeLeistVO) vom 30. November 2004                             erlassen, die am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Nach § 1 KibeLeistVO gewährleistet die Freie und Hansestadt Hamburg – vorausgesetzt es besteht ein Anspruch auf Förderung nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz oder es ist ein solcher Anspruch bewilligt worden – dem Kind bei der Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung die Erbringung der in dieser Verordnung bestimmten Leistungen, sofern in den Leistungsvereinbarungen mit 126 HmbGVBl. S. 211, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395), beigefügt als Anlage 20. 127 Tageseinrichtungen dienen gemäß § 1 Abs. 1 KibeG der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern 1. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippe), 2. vom vollendeten dritten Lebens- jahr an bis zum Schuleintritt (Elementarbereich), 3. nach dem Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Hort) jeweils durch pädagogische Fachkräfte. 128 Zu einer solchen Leistungsvereinbarung nach § 16 KibeG vgl. nachfolgend zu Gliederungspunkt 3.6.1.2. 129 HmbGVBl. S. 449, beigefügt als Anlage 21.",
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            "content": "- 60 - den Trägern gemäß § 16 KibeG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die nach Alters- gruppen und Förderungsumfang unterschiedlichen Leistungsarten ergeben sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KibeLeistVO aus der Anlage 1 dieser Verordnung. Darüber hinaus trifft die Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung Regelungen zur Qualifikation des pä- dagogischen Personals (§ 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 KibeLeistVO), zur Personalbe- messung (§ 4 Abs. 4 und 5 KibeLeistVO i. V. m. der Anlage 2 dieser Verordnung und § 5 Abs. 3 KibeLeistVO) und zur baulichen Ausstattung sowie zum Raumbedarf in Kin- dertageseinrichtungen (§ 8 KibeLeistVO i. V. m. der Anlage 3 der Verordnung). 3.6.1.2.     Der Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ vom 13. Juni 2005 Nach § 15 Abs. 1 KibeG strebt die Freie und Hansestadt Hamburg mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe in Hamburg, der Vereinigung Hamburger Kinderta- gesstätten gGmbH und mit den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer in Hamburg auf Landesebene unter anderem den Abschluss von Vereinbarungen über Leistungsarten im Sinne des § 16 KibeG an. Die Vereinbarung über die Leistungsarten (Leistungsver- einbarung) muss gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KibeG die wesentlichen Leistungsmerkmale beinhalten. Sie bestimmt insbesondere den zu fördernden Personenkreis und die zu erbringenden Leistungsarten, differenziert nach dem Alter der zu betreuenden Kinder, dem Betreuungsumfang, der jeweils hierzu erforderlichen personellen, sächlichen und räumlichen Ausstattung sowie der erforderlichen Qualifikation des Personals (§ 16 Abs. 1 Satz 2 KibeG). Der Inhalt der Leistungsvereinbarung darf dabei von den einzelnen in der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 8 KibeG vorgegebenen Leistungsmerkmalen ab- weichen (interne Flexibilisierung des Förderungsangebots), sofern auf dieser Grundlage Leistungen zur Förderung von Kindern erbracht werden können, die geeignet und aus- reichend im Sinne von § 2 KibeG und von § 22 SGB VIII sind (§ 16 Abs. 2 KibeG). Mit dem Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (LRV) zwi- schen der Freien und Hansestadt Hamburg und den in der Arbeitsgemeinschaft der Frei- en Wohlfahrtspflege vertretenen Spitzenverbänden sowie dem Soal-Alternativer Wohl- fahrtsverband e. V. und der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten gGmbH vom 13. Juni 2005 in der Fassung vom 29. Mai 2007 mit den Änderungen der Vertragskom- 130 mission vom 26. September 2007        haben die Parteien unter anderem derartige Verein- barungen über die Leistungsarten nach § 16 KibeG getroffen (vgl. § 1 Abs. 1 LRV). Die 130 Beigefügt als Anlage 22.",
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            "content": "- 61 - Regelungen dieses Landesrahmenvertrages sind gemäß § 1 Abs. 2 LRV abweichende Regelungen zur Rechtsverordnung im Sinne von § 6 Abs. 8 KibeG, das heißt zu der oben zu Gliederungspunkt 3.6.1.1 genannten Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung vom 30. November 2004. Für die Frage, welche personellen, sächlichen und räumlichen Mindestanforderungen erfüllt sein müssen, um eine Betriebserlaubnis zu erhalten, sind die rechtlichen Vorgaben der Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung dementsprechend nur dann heranzuziehen, wenn und insoweit in dem Landesrahmenvertrag hierzu keine Vereinbarungen getroffen worden sind (§§ 6 Abs. 8 Satz 5, 16 Abs. 2 KibeG, § 1 Kibe- LeistVO i. V. m. § 1 Abs. 2 LRV). 3.6.1.3.     Die Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen vom 4. Sep- tember 2006 Über die vorgenannten Rechtsgrundlagen hinaus sind im vorliegenden Zusammenhang noch die von der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg herausgegebenen Richtlinien für den Betrieb von Kin- 131 dertageseinrichtungen vom 4. September 2006                zu beachten. Diese Richtlinien gelten gemäß Ziffer 1.1 für Kindertageseinrichtungen nach den §§ 22 und 25 SGB VIII und für Kindertageseinrichtungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) sowie als norminterpretierende Verwaltungsvor- schrift nach den §§ 45 und 47 SGB VIII. Diese Richtlinien enthalten insbesondere kon- krete rechtliche Mindestanforderungen an den Standort, den Bau und die räumliche 132 Ausstattung von Kindertageseinrichtungen             . 3.6.2.       Personalausstattung 3.6.2.1.     Qualifikation des pädagogischen Personals Die Qualifikation des pädagogischen Personals ist in § 3 des Landesrahmenvertrags (LRV) geregelt. Die Betreuung der Kinder in den Tageseinrichtungen erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 durch pädagogische Fachkräfte nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 3 LRV. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Tageseinrichtungen werden von staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozial- pädagogen, Personen mit vergleichbaren Abschlüssen oder staatlich anerkannten Erzie- herinnen und Erziehern geleitet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LRV). Im Einzelfall können sie von 131 Beigefügt als Anlage 23. 132 Vgl. hierzu unten zu Gliederungspunkt 3.6.4.",
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            "content": "- 62 - fachlich geeigneten Personen mit anderen Fachhochschul- oder Universitätsabschlüssen geleitet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LRV). Das Erziehungspersonal wird gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LRV unterschieden in Erst- und Zweitkräfte. Erstkräfte sind staatlich anerkann- te Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpä- dagogen oder Personen mit vergleichbaren Abschlüssen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 LRV). Als Zweitkräfte werden staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger oder sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten eingesetzt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 LRV). Soweit Personen ohne die Qualifikation nach Abs. 3 als Teil des Erziehungspersonals eingesetzt werden sollen, ist dazu gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LRV die Zustimmung der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz erforderlich. Für An- gestellte in der Tätigkeit der Erzieherin oder des Erziehers oder der Kinderpflegerin oder des Kinderpflegers ohne staatliche Anerkennung, die vor dem 1. Januar 2003 und seit dem überwiegend zur Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen eingesetzt wurden und die die fachliche und persönliche Eignung für ihre Aufgaben besitzen, gilt die Zu- stimmung als erteilt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LRV). 3.6.2.2.    Personalbemessung Die Ausstattung mit pädagogischen Fachkräften, unterteilt nach Leitungs- und Erzie- hungswochenstunden, richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 LRV nach Anlage 1 Buchstabe b) des Landesrahmenvertrags. Die Betreuung erfolgt durch einen Personaleinsatz nach § 4 Abs. 1 LRV in der Weise, dass die Erziehungswochenstunden je Kind während eines zwölfmonatigen Leistungszeitraums nicht um mehr als zehn Prozent unterschritten wer- den (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LRV). Die in einer Tageseinrichtung vorgehaltenen Erziehungs- wochenstunden je Kind werden aus den im Verlauf des zwölfmonatigen Leistungszeit- raums betreuten Kindern und der arbeitsvertraglichen Wochenarbeitszeit unter Berück- sichtigung vergüteter Mehrarbeit der in der Tageseinrichtung beschäftigten Erziehungs- kräfte errechnet (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LRV). Eine jahresdurchschnittliche Mindestperso- nalvorhaltung von unter 90 % ist nur mit Zustimmung der Behörde für Soziales, Fami- lie, Gesundheit und Verbraucherschutz bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich (§ 4 Abs. 2 Satz 3 LRV).",
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            "content": "- 63 - 3.6.2.3.     Besondere Regelungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kin- der Zur Förderung von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern sind in § 7 LRV besondere Vereinbarungen unter anderem auch im Hinblick auf die Personalaus- stattung getroffen worden. Im Einzelnen gilt hier Folgendes: 3.6.2.3.1. Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LRV erfolgt die unmittelbare Förderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder durch staatlich geprüfte Heilpädagoginnen und Heilpä- dagogen, durch Erzieherinnen und Erzieher mit einer von der Behörde für Soziales, Fa- milie, Gesundheit und Verbraucherschutz anerkannten, in der Regel 300 Stunden um- fassenden heilpädagogischen Zusatzqualifikation oder durch Personen mit einer gleich- wertigen Qualifikation als Erziehungspersonal. Bei Angestellten in der Tätigkeit von Heilpädagogen, die mindestens seit dem 31. Dezember 2002 zur heilpädagogischen Förderung behinderter Kinder in Tageseinrichtungen eingesetzt wurden, ist von einer gleichwertigen Qualifikation auszugehen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 LRV). Gleiches gilt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 LRV für Erzieherinnen und Erzieher, die vor dem 1. August 2006 eine heilpädagogische Zusatzqualifizierung an der Fachschule für Sozialpädagogik I erwor- ben haben. Kinder mit einem therapeutischen Förderbedarf werden gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 LRV in Abhängigkeit von der Art der Behinderung durch Logopädinnen und Logopäden, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Er- gotherapeuten sowie andere therapeutische Fachkräfte mit entsprechenden Qualifikatio- nen gefördert. 3.6.2.3.2. Personalbemessung Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LRV steht in der Tageseinrichtung mindestens eine gemäß § 7 Abs. 4 LRV qualifizierte heilpädagogische Fachkraft mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 30 Wochenstunden zur Verfügung. Werden Kinder mit einer täglichen Betreuungszeit von mehr als sechs Stunden betreut, steht für diese eine heilpädagogisch qualifizierte Vollzeitkraft zur Verfügung (§ 7 Abs. 5 Satz 2 LRV). Das Beschäftigungs- volumen der heilpädagogisch qualifizierten Fachkräfte, ausgedrückt in Wochenarbeits- stunden, dividiert durch die Zahl der behinderten oder von Behinderung bedrohten Kin- der ergibt einen Quotienten von mindestens 8 (§ 7 Abs. 5 Satz 3 LRV). Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 gilt für die in der Anlage 3a des Landesrahmenvertrags ge- nannten Tageseinrichtungen, deren Sondergruppen vor dem 1. August 2006 ganz oder",
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            "content": "- 64 - überwiegend aus Plätzen für sprachbehinderte Kinder bestanden, ein Mindestquotient von 6,4 (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LRV). Die Ausstattung mit zusätzlichen Fachkräften, unter- teilt nach Leitungsstunden und heilpädagogischen/therapeutischen Wochenstunden er- gibt sich aus Anlage 3, Buchstabe d) des Landesrahmenvertrags (§ 7 Abs. 9 Satz 1 LRV). 3.6.3.      Gruppengrößen Die Gruppengrößen in Kindertageseinrichtungen werden weder im Hamburger Kinder- betreuungsgesetz (KibeG) noch in der Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung (Kibe- LeistVO) festgelegt. Auch der Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrich- tungen“ (LRV) vom 13. Juni 2005 und die Richtlinien für den Betrieb von Kinderta- geseinrichtungen vom 4. September 2006 treffen hierzu keine Regelungen. Es liegt des- halb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtun- gen, entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.6.4.      Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Gemäß § 6 Abs. 1 des Landesrahmenvertrags (LRV) legt die Erlaubnis nach § 45 SGB VIII fest, welche Gebäudeflächen für gleichzeitig betreute Kinder mindestens vorzuhal- ten sind. Konkretisiert wird diese Bestimmung durch die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Kinderbetreuungs-Leistungsverordnung (KibeLeistVO), derzufolge den gleichzeitig betreuten Kindern mindestens die in Anlage 3 der Verordnung bezeichnete Fläche je Kind in Gruppen- und Gruppennebenräumen sowie Funktionsräumen (ohne Sanitärbe- reich) zur Verfügung gestellt wird. Eine Ausnahme von diesen Standards kann die zu- ständige Behörde bei Vorliegen wichtiger Gründe zulassen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Kibe- LeistVO). Nach § 6 Abs. 2 LRV sorgen die Träger für eine anregungsreiche Ausstattung, die aus- reichende Bewegungsmöglichkeiten zulässt. Sofern die Kinder aufgrund ihrer Behinde- rung oder ihres Alters einen erhöhten Ruhebedarf haben, werden ihnen abgeschirmte Ruhebereiche zur Verfügung gestellt (§ 6 Abs. 3 Satz 1 LRV). Darüber hinaus werden für therapeutische und heilpädagogische Einzel- oder Kleingruppenförderung geeignete Räumlichkeiten vorgehalten (§ 6 Abs. 3 Satz 2 LRV). Über die vorgenannten Regelun- gen hinaus finden sich unter Ziffer 2. der Richtlinien für den Betrieb von Kinderta- geseinrichtungen vom 4. September 2006 detaillierte Regelungen zum Standort, dem",
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            "content": "- 65 - Bau und der räumlichen Ausstattung von Kindertageseinrichtungen. Wegen der diesbe- züglichen Einzelheiten wird auf die Anlage 23 verwiesen. 3.6.5.        Ergänzende Informationen Ergänzende Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII an privat-gewerbliche Träger von Kinderta- geseinrichtungen in Hamburg lassen sich den als Anlage 24 und 25 beigefügten Unter- lagen entnehmen. 3.7.          Hessen 3.7.1.        Erlaubnispflichtigkeit von Kindertageseinrichtungen in Hessen In Konkretisierung der bundesrechtlichen Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Kindertageseinrichtung in Hessen gemäß § 25 Abs. 4 des 133 Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 einer Erlaubnis nach § 45 SGB VIII, sofern die Tageseinrichtung an mehr als drei Wo- chentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben wird und min- 134 destens sechs Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen sind                         . 3.7.2.        Personalausstattung 3.7.2.1.      Qualifikation des pädagogischen Personals 3.7.2.1.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009 Welche Anforderungen an die Qualifikation des pädagogischen Personals zu stellen sind, ist bis zum 31. August 2009 in § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Mindestvor- 135 aussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001                       festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung, die gemäß § 4 Satz 2 der Verordnung mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft tritt, dürfen mit der Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder und der Leitung der Kindergruppen in der Einrichtung nur Fachkräfte betraut werden. Fachkräfte sind gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung 1. staatlich anerkannte Er- 133 GVBl. I S. 698, auszugsweise beigefügt als Anlage 26. 134 Tageseinrichtungen für Kinder sind nach § 25 Abs. 1 HKJGB Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Tageseinrichtungen für Kinder sind insbesondere 1. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 2. Kinder- gärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Kinderhorte für Kin- der im Schulalter, 4. altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder (§ 25 Abs. 2 HKJGB). 135 GVBl. I S. 318, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraus- setzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047), beigefügt als Anlage 27.",
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            "content": "- 66 - zieherinnen und Erzieher, 2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, 3. Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad., 4. Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad., 5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA), 6. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (FH), 7. Diplom- Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH), 8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH), 9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen und 10 Personen mit einer Ausbildung, die das für das Schulwesen oder das für das Hoch- schulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 9 genannten Fachkräfte anerkannt hat. 3.7.2.1.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009 Für die Zeit ab dem 1. September 2009 sind die an die Qualifikation des pädagogischen Personals zu stellenden Anforderungen in § 1 Abs. 1 und § 2 der Verordnung über Min- destvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder (Mindestverordnung – MVO) 136 vom 17. Dezember 2008            geregelt. Diese Verordnung, die nach § 4 Satz 1 MVO am 1. September 2009 in Kraft tritt, beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB), mit der die Lan- desregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung Mindestvoraussetzungen zu regeln, die in Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt sein müssen, damit das Wohl von Kindern im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB VIII gewährleistet ist. Nach § 1 Abs. 1 MVO dürfen mit der Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder und der Leitung einer Kinder- gruppe sowie der Mitarbeit in einer Kindergruppe nur Fachkräfte nach § 2 Abs. 1 und 2 MVO betraut werden. Fachkräfte, die mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe betraut werden können, sind gemäß § 2 Abs. 1 MVO: 1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, 2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, 3. Sozialpäda- goginnen grad. und Sozialpädagogen grad., 4. Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialar- beiter grad., 5. Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA), 6. Dip- lom-Sozialpädagoginnen            und    Diplom-Sozialpädagogen           (FH),      7.    Diplom- Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH), 8. Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH), 9. Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen, 10. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grundschulen, 11. Perso- 136 Verkündet als Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraussetzungen in Tagesein- richtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047), beigefügt als Anlage 28.",
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            "content": "- 67 - nen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Förderschulen, 12. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im pädagogischen, sozialpädago- gischen, sozialarbeiterischen oder sozialpflegerischen Bereich, 13. in Einrichtungen, die Kinder mit Behinderungen aufnehmen, Personen mit dem berufsqualifizierenden Aus- bildungsabschluss der staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder des staatlich anerkannten Heilerziehungspflegers und 14. Personen mit einer Ausbildung, die das für das Schulwesen oder das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleich- wertig mit der Ausbildung einer der in Nr. 1 bis 13 genannten Fachkräfte anerkannt hat. Fachkräfte, die mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe betraut werden können, sind gemäß § 2 Abs. 2 MVO auch: 1. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer einschlägiger be- rufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses, 2. Personen mit fachfremder Ausbildung und einschlägiger Berufserfahrung bei gleich- zeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen, 3. in Gruppen mit Kindern unter drei Jahren Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger mit staatlicher Aner- kennung und 4. Personen, die im Rahmen ihrer berufsqualifizierenden Ausbildung oder ihres berufsqualifizierenden Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren. Als Fachkräfte gelten gemäß § 2 Abs. 3 MVO ferner Personen, die nicht die Vorausset- zungen des § 2 Abs. 1 MVO erfüllen, aber am 12. Juli 2001 in einer Tageseinrichtung für Kinder als Fachkräfte eingesetzt waren. 3.7.2.2.     Personalbemessung 3.7.2.2.1. Rechtslage bis zum 31. August 2009 Nach § 1 Abs. 2 der – noch bis zum 31. August 2009 geltenden – Verordnung über 137 Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001                    muss jede Kindergruppe mit mindestens 1,5 Fachkräften besetzt sein. 3.7.2.2.2. Rechtslage ab dem 1. September 2009 Für die Zeit ab dem 1. September 2009 ist die Personalbemessung in § 1 Abs. 2 der 138 Mindestverordnung (MVO) vom 17. Dezember 2008                      geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift beträgt die personelle Besetzung in Kindergruppen, die 1. ausschließlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, mindestens 2,0 Fachkräfte, 137 GVBl. I S. 318, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Neuregelung der Mindestvoraus- setzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047). 138 GVBl. I S. 1047",
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            "number": 68,
            "content": "- 68 - 2. ausschließlich Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf- nehmen, mindestens 1,75 Fachkräfte, 3. ausschließlich Kinder im Schulalter aufneh- men, mindestens 1,5 Fachkräfte, 4. Kinder unterschiedlicher Altersstufen aufnehmen, mindestens 1, 75 Fachkräfte. In Kindertageseinrichtungen mit nur einer Gruppe beträgt die personelle Besetzung ge- mäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MVO mindestens 2,0 Fachkräfte. Bei Tageseinrichtungen in Stadtteilen mit besonderem Entwicklungsbedarf kann eine viertel Mitarbeiterstelle je Kindergruppe zusätzlich vorgesehen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 3 MVO). 3.7.3.      Gruppengrößen 3.7.3.1.    Rechtslage bis zum 31. August 2009 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der – noch bis zum 31. August 2009 geltenden – Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001 soll die Zahl der angemeldeten Kinder je Gruppe pro Zeiteinheit 1. in Gruppen mit Kindern bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 10 Kinder, 2. in Gruppen mit Kindern ab dem voll- endeten 2. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 15 Kinder, 3. in Kindergartengruppen mit Kindern vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt 25 Kinder, 4. in Hort- gruppen mit Kindern ab dem Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 25 Kin- der nicht überschreiten. Die Teilung des Platzes in einer Gruppe ist unter der Vorausset- zung möglich, dass die Kinder, die sich einen Platz teilen, nicht gleichzeitig anwesend sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung). Bei altersübergreifenden Gruppen mit Kin- dern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Gruppenstärke je nach Altersstruktur individuell festzulegen, soll aber nicht mehr als 20 Kinder betragen (§ 2 Abs. 2 der Ver- ordnung). 3.7.3.2.    Rechtslage ab dem 1. September 2009 Für die Zeit ab dem 1. September 2009 gilt die Regelung des § 3 der Mindestverord- nung (MVO) vom 17. Dezember 2008. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung soll die Zahl der vertraglich aufgenommenen Kinder in der Regel in Gruppen, die ausschließlich Kinder 1. bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufnehmen, acht bis zehn, 2. vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufnehmen, 15 bis 25, 3. ab dem Schuleintritt aufnehmen, 15 bis 20 nicht überschreiten.",
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            "content": "- 69 - In altersübergreifenden Gruppen soll gemäß § 3 Abs. 2 MVO bei Aufnahme 1. von mindestens drei Kindern aus verschiedenen Gruppen nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 eine an- gemessene Verringerung der Gruppengröße vorgenommen werden, 2. von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr die Gruppengröße 15 nicht überschritten werden. Nach § 3 Abs. 3 MVO dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 2 MVO mehr als 15, je- doch nicht mehr als 25 Kinder aufgenommen werden, wenn 1. bei Aufnahme von drei oder vier Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle und 2. bei Aufnahme von fünf oder sechs Kindern zwi- schen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine halbe Mitarbei- terstelle je Gruppe vorgesehen wird. Bei schwachem Nachmittagsbesuch kann der Träger unter Berücksichtigung eines aus- reichenden Angebotes an Betreuung über Mittag mit Mittagessen sowie der Notwen- digkeit einer besonderen pädagogischen Förderung im Einvernehmen mit dem Jugend- amt in der Regel eine Personalanpassung vornehmen (§ 3 Abs. 4 MVO). 3.7.4.       Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Welche Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesein- richtungen zu stellen sind, ist weder im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) noch in der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 28. Juni 2001 geregelt. Von der durch die Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 Nr. 1 HKJGB eröffneten Möglichkeit, Mindeststandards für die Gebäude und die räumliche Ausstattung vorzugeben, hat die Landesregierung auch nicht in der – am 1. September 2009 in Kraft tretenden – Mindestverordnung (MVO) vom 17. De- zember 2008 Gebrauch gemacht. 3.8.         Mecklenburg-Vorpommern 3.8.1.       Personalausstattung 3.8.1.1.     Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) vom 1. April 139                                                                                     140 2004      erfolgen Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen 139 Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertages- förderungsgesetz – KiföG M-V) vom 1. April 2004 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 295), beigefügt als Anlage 29.",
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            "content": "- 70 - grundsätzlich durch pädagogische Fachkräfte. Pädagogische Fachkraft ist gemäß § 11 Nr. 1 bis 6 KiföG M-V, wer über einen der folgenden Berufsabschlüsse oder berufsqua- lifizierenden Abschlüsse verfügt: 1. staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich aner- kannter Erzieher, 2. Diplom-Pädagogin oder Diplom-Pädagoge in einer für die Förde- rung von Kindern in Tageseinrichtungen spezifischen Fachrichtung, 3. Diplom- Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge in einer für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen spezifischen Fachrichtung, 4. Absolventin oder Absolvent eines für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen spezifizierten Studiengangs mit dem akademischen Grad „Bachelor of Arts“, 5. Teilanerkennung als Erzieherin oder Erzieher für den jeweiligen Teilbereich Krippe, Kindergarten oder Hort, 6. gleichwerti- ge ausländische Abschlüsse. Die pädagogischen Fachkräfte im Sinne des § 11 Nr. 1 bis 6 KiföG M-V können nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KiföG M-V bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Personen mit anerkannten pädagogischen Teilqualifikationen sowie durch Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger und Sozialassistentinnen und Sozialassistenten unterstützt werden. Eben- so ist auch der zusätzliche Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten in der Ausbil- dung zur Erzieherin oder zum Erzieher zulässig (§ 10 Abs. 4 Satz 2 KiföG M-V). Die zielgerichtete Vorbereitung auf die Schule in einer Kindertageseinrichtung in den zehn 141 Monaten von dem voraussichtlichen Schuleintritt nach § 3 Abs. 2 KiföG M-V                          darf gemäß § 10 Abs. 6 KiföG M-V nur durch pädagogische Fachkräfte erfolgen, die über eine zusätzliche, den Anforderungen entsprechende Qualifikation verfügen. In integrati- ven Gruppen und Sonderkindergärten sind in Abhängigkeit von der Behinderung der Kinder gemäß § 10 Abs. 7 KiföG M-V zusätzlich zu den pädagogischen Fachkräften staatlich anerkannte Erzieherinnen oder staatlich anerkannte Erzieher mit einer sonder- pädagogischen Zusatzausbildung, Heilerzieherinnen oder Heilerzieher oder Heilpäda- goginnen oder Heilpädagogen einzusetzen. Geleitet werden dürfen Kindertageseinrich- tungen nur von pädagogischen Fachkräften, die über eine ausreichende Berufserfahrung 140 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KiföG M-V werden in Kindertageseinrichtungen Kinder bis zum Schulein- tritt oder schulpflichtige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags gefördert. Die Förderung umfasst Bildung, Erziehung und Betreuung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V). Kindertageseinrichtun- gen können gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 KiföG M-V als Kindertagesstätte, Krippe, Kindergarten oder Hort geführt werden. 141 Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KiföG M-V haben Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg- Vorpommern im Jahr vor ihrem Eintritt in die Schule einen Anspruch auf eine zielgerichtete Vorbe- reitung auf die Schule in einer Kindertageseinrichtung.",
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            "content": "- 71 - und eine besondere Qualifikation für Leitungstätigkeiten verfügen (§ 10 Abs. 10 KiföG M-V). 3.8.1.2.    Personalbemessung Die Personalbemessung ist in § 10 Abs. 5 KiföG M-V geregelt. Nach Satz 1 dieser Be- stimmung stellt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung sozialer und sozialräumlicher Gegebenheiten sicher, dass eine pädagogische Fachkraft durchschnittlich 1. sechs Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 2. 18 Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder 3. 22 Kinder im Grund- schulalter fördert. Das Nähere legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Sat- zung fest (§ 10 Abs. 5 Satz 2 KiföG M-V). 3.8.2.      Gruppengrößen Im Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) werden keine Gruppengrößen vorgege- ben. Es liegt in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Ein- richtungen, entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.8.3.      Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Welche Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertagesein- richtungen zu stellen sind, ist im Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) nicht gere- gelt. Durch § 24 Abs. 5 KiföG M-V wird das Ministerium für Soziales und Gesundheit zwar ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung entsprechende Mindeststandards fest- zulegen; von dieser Verordnungsermächtigung ist aber bislang noch kein Gebrauch ge- macht worden. Allerdings hat das Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern unter dem 6. Oktober 2006 eine “Handreichung zur Erlaubniserteilung für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen“ veröffentlicht, die unter anderem auch Hinweise zu den er- forderlichen räumlichen Gegebenheiten in Kindertageseinrichtungen enthält und vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (Abteilung Jugend und Familie – Landesju- gendamt) als der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörde zu beach- ten ist. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die als Anlage 30 beigefügte Materialie verwiesen.",
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            "content": "- 72 - 3.9.          Niedersachsen 3.9.1.        Personalausstattung 3.9.1.1.      Qualifikation des pädagogischen Personals Welche Anforderungen in Niedersachsen an die Qualifikation des pädagogischen Per- sonals in Kindertagesstätten gestellt werden, ist abschließend in § 4 des Gesetzes über 142 Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002                       festge- legt. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: 143 Die Leitung einer Kindertagesstätte           darf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KiTaG nur einer Sozialpädagogin, einem Sozialpädagogen, einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder einem Erzieher mit staatlicher Anerkennung (sozialpädagogische Fachkräfte) über- tragen werden. Die Leitung soll über einschlägige Berufserfahrung verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Für Fachkräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung können die nach 144 § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden                   Ausnahmen zulassen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 KiTaG). Die Gruppenleitung darf nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KiTaG nur einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen werden. Ist die Ausbildung einer Erzieherin oder eines Erziehers nur für eine bestimmte Kindesaltersstufe anerkannt, so genügt diese Anerkennung, wenn sie oder er eine Gruppe leitet, die überwiegend aus Kindern dieser Altersstufe besteht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KiTaG). Für Fachkräfte mit einem anderen staatlich aner- kannten pädagogischen Abschluss oder einer gleichwertigen Ausbildung können die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden Ausnahmen zulassen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 KiTaG). In jeder Gruppe muss gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 KiTaG eine zweite geeignete Fach- oder Betreuungskraft regelmäßig tätig sein. Sie soll in der Regel Erzieherin mit staatlicher Anerkennung oder Erzieher mit staatlicher Anerkennung sein; sie kann auch Kinder- 142 Nds. GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 300), beigefügt als Anlage 31. 143 In § 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaG werden Kindertagesstätten als Tageseinrichtungen definiert, die der Betreuung von Kindern a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippen), b) von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergärten) und c) von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Hort) dienen. 144 Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. S. 45, zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006, Nds. GVBl. S. 597) werden die Aufgaben des überörtlichen Trägers abwei- chend von § 69 Abs. 3 SGB VIII von der Behörde oder den Behörden des Landes wahrgenommen, die die Landesregierung bestimmt.",
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            "content": "- 73 - pflegerin oder Kinderpfleger, Sozialassistentin oder Sozialassistent sein (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KiTaG). Für Fachkräfte mit einer gleichwertigen Ausbildung können die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden Ausnahmen zulassen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 KiTaG). Stehen derartige geeignete Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, so kann gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 KiTaG auch eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter, die oder der über einen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt, oder eine Berufspraktikantin oder ein Berufspraktikant als zweite Kraft tätig werden. 3.9.1.2.     Personalbemessung Aus den vorgenannten Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KiTaG ergibt sich, dass in jeder Gruppe zumindest zwei Fachkräfte regelmäßig tätig sein müssen. Stellen die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AG KJHG bestimmten Behörden fest, dass im Ein- zugsbereich eines Kindergartens zusätzlich zu den bestehenden Gruppen Bedarf an Kindergartenplätzen für eine Gruppe von nicht mehr als zehn Kindern besteht, so braucht für eine solche Gruppe abweichend von § 4 Abs. 3 KiTaG eine zweite Kraft nur für den Fall eines besonderen Bedarfs zur Verfügung zu stehen (§ 4 Abs. 4 KiTaG). 3.9.2.       Gruppengrößen Die Größe der Gruppen ist in § 7 Abs. 2 KiTaG und in § 2 der Verordnung über Min- 145 destanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG) vom 28. Juni 2002                  gere- gelt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KiTaG hat der Träger einer Kindertagesstätte die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass sie entsprechend ihrem Alter geför- dert werden können. Werden in einer Gruppe auch behinderte Kinder betreut, so ist der besondere Aufwand für die Förderung dieser Kinder bei der Festlegung der Gruppen- größe zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaG). Ebenfalls soll der besondere Auf- wand berücksichtigt werden, der durch die Förderung von Kindern ausländischer Her- kunft und Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen entsteht (§ 7 Abs. 2 Satz 3 KiTaG). Nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-KiTaG beträgt die Größe der Gruppen 1. in Krippen höchstens 15 Kinder; bei mehr als 7 Kindern unter zwei Jahren in der Gruppe jedoch 145 Nds. GVBl. S. 323, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 15. November 2004 (Nds. GVBl. S. 457), beigefügt als Anlage 32.",
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            "content": "- 74 - höchstens 12 Kinder, 2. in Kindergärten höchstens 25 Kinder, 3. in Horten höchstens 20 Kinder. Gehören einer Kindergartengruppe mehr als drei Kinder anderer Altersstufen an, so ist die in Abs. 1 Nr. 2 zugelassene Höchstzahl 1. je Kind im Alter bis zu drei Jah- ren um einen Platz, 2. je Schulkind um einen halben Platz zu verringern (§ 2 Abs. 2 der 1. DVO-KiTaG). 3.9.3.       Räumliche Ausstattung Die räumliche Ausstattung von Kindertagesstätten ist in § 6 KiTaG und in § 1 der 1. DVO-KiTaG geregelt. Nach § 6 Abs. 1 KiTaG müssen die Räume und die Ausstat- tung von Kindertagesstätten kindgemäß, dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher und im Übrigen so gestaltet sein, dass eine angemessene Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet werden kann. Kindertagesstätten müssen gemäß § 6 Abs. 2 KiTaG über eine ausreichende Außenfläche zum Spielen verfügen. Die räumli- che Mindestausstattung von Kindertagesstätten ist detailliert in § 1 der DVO-KiTaG festgelegt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage 32 verwiesen. Nach § 5 Satz 1 der 1. DVO-KiTaG kann das Landesjugendamt als die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den in § 1 der 1. DVO-KiTaG getroffenen Regelungen zulassen, wenn der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach § 12 KiTaG anders nicht erfüllt werden kann. Es kann ferner Ausnahmen von den Erfordernissen des § 1 zulassen, wenn dies der Erfüllung besonderer pädagogischer Ziele dient und dem Zweck der Vorschrift in anderer Weise Rechnung getragen wird (§ 5 Satz 2 1. DVO-KiTaG). 3.9.4.       Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen Welche zusätzlichen bzw. abweichenden Mindestanforderungen an Gruppen, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder in Kindergärten gemeinsam betreut werden (in- tegrative Gruppen) und Kinderspielkreise zu stellen sind, ist in der auf der Ermächti- gungsgrundlage des § 22 Abs. 2 KiTaG erlassenen Verordnung über Mindestanforde- rungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführung der 146 Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) vom 16. Juli 2002             geregelt. 146 Nds. GVBl. S. 353, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 575), beigefügt als Anlage 33.",
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            "content": "- 75 - 3.9.4.1.    Voraussetzungen und Mindestanforderungen für integrative Gruppen (§ 1 der 2. DVO-KiTaG) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DVO-KiTaG dürfen Gruppen, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder in Kindergärten gemeinsam betreut werden (integrative Grup- pen), nur eingerichtet werden, wenn in einem bestimmten Gebiet die örtliche Betreuung, Förderung und therapeutische Versorgung der behinderten Kinder sowie die Fortbil- dung der Fachkräfte sichergestellt ist. Die Träger der Einrichtungen, die betroffenen Gemeinden und die öffentlichen Träger der Jugend- und der Sozialhilfe haben über die nötigen Maßnahmen eine Vereinbarung zu treffen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DVO- KiTaG). In den nachfolgenden Absätzen 2 bis 7 des § 1 der 2. DVO-KiTaG werden für die ge- meinsame Betreuung von behinderten und nicht behinderten Kindern zusätzliche Min- destanforderungen an die Größe der Räume (Abs. 2), die Größe der Gruppen und ihre Zusammensetzung (Abs. 3), das Betreuungspersonal (Abs. 4 und 5) und die Betreu- ungszeiten (Abs. 7) festgelegt, die über die für nicht integrative Gruppen geltenden Mindestanforderungen hinausgehen. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf den Text des § 1 der 2. DVO-KiTaG verwiesen. 3.9.4.2.    Mindestanforderungen an Kinderspielkreise (§ 2 der 2. DVO-KiTaG) Die Mindestanforderungen an Kinderspielkreise sind in § 2 der 2. DVO-KiTaG gere- gelt. Kinderspielkreise sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 KiTaG – neben den Kindertagesstätten und den kleinen Kindertagesstätten mit nur einer Kleingruppe, die von gemeinnützigen Vereinen getragen werden – „sonstige Tageseinrichtungen“, bestehen in der Regel aus einer Gruppe und bieten höchstens eine halbtägige Betreuung an. Ihre Arbeit richtet sich nach den Bildungs- und Erziehungszielen der Kindergärten aus (§ 1 Abs. 2 Satz 3 KiTaG). Ihre Ausstattung kann gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KiTaG von der für Kindergärten vorgeschriebenen Ausstattung abweichen. In § 2 der 2. DVO- KiTaG sind – in Übereinstimmung mit der Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 2 Nr. 2 KiTaG – für Kinderspielkreise hinsichtlich der räumlichen Mindestausstattung (Abs. 1), der Gruppengrößen (Abs. 2) und der personellen Ausstattung (Abs. 3 bis 5) von den ansonsten geltenden Mindeststandards abweichende Anforderungen vorgese- hen. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die Anlage 33 verwiesen.",
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            "content": "- 76 - 3.10.         Nordrhein-Westfalen 3.10.1.       Personalausstattung 3.10.1.1.     Die Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Per- sonalschlüssel nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 26. Mai 2008 Nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern 147 (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007                  vereinbart die Oberste Lan- desjugendbehörde mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen Grundsätze über die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel. In Ausführung dieser Bestim- mung ist zwischen dem Minister für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen als der Obersten Landesjugendbehörde, den vorgenannten Verbänden und den Kirchen die „Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifika- tion und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung 148 und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz)“ vom 26. Mai 2008                       ab- geschlossen worden, die nach § 7 dieser Vereinbarung am 1. August 2008 in Kraft ge- treten ist. Diese Vereinbarung über die erforderliche Ausbildung der in Tageseinrichtungen für Kinder tätigen Kräfte sowie über den Personalschlüssel in diesen Einrichtungen gilt – wie in der Präambel auch ausdrücklich hervorgehoben wird – unmittelbar aber nur für Kindertageseinrichtungen, die nach dem Kinderbildungsgesetz finanziell gefördert wer- den, also nicht für privat-gewerbliche Einrichtungsträger, weil diese – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – von der Förderung nach dem Kinderbildungsge- setz ausgeschlossen sind. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 4 KiBiz gewährt das Jugendamt (nur) kirchlichen Trägern, anderen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 6 Abs. 1 KiBiz, Elterninitiativen und kommunalen Trägern einen Zuschuss in Hö- he eines bestimmten Prozentsatzes, bezogen auf die in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz geregelten Kindpauschalen. Die wegen fehlender Gemeinnützigkeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) nicht anerkannten und auch nicht anerkennungsfähigen privat-gewerblichen Einrichtungsträger haben folglich keinen Anspruch auf einen Zuschuss des Jugendamtes nach § 20 Abs. 1 KiBiz. Die in § 6 Abs. 2 KiBiz ausdrücklich genannten privat- 147 Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungs- gesetz – KiBiz – Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – vom 30. Oktober 2007 (GVBl. NRW S. 462). 148 Beigefügt als Anlage 35.",
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            "content": "- 77 - gewerblichen Einrichtungsträger sind darüber hinaus auch von der (mittelbaren) Lan- desförderung nach § 21 KiBiz ausgeschlossen, weil nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestim- mung das Land dem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss (nur) für Kinder ge- währt, die in einer im Bezirk des Jugendamtes nach dem Kinderbildungsgesetz geför- derten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 KiBiz betreut werden sol- len. Träger einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 KiBiz sind jedoch lediglich die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände. Im Ergebnis ist damit zwar festzustellen, dass die Personalvereinbarung vom 26. Mai 2008 für privat-gewerbliche Träger von Kindertageseinrichtungen zumindest keine unmittelbare Geltung beansprucht. Nach Auskunft des Landschaftsverbandes Rheinland (Dezernat Schulen und Jugend – Landesjugendamt) und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL – Landesjugendamt Westfalen), also den beiden für die Ertei- lung einer Betriebserlaubnis zuständigen Behörden, werden bei Entscheidungen über eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII die in der vorgenannten Vereinbarung nie- dergelegten Grundsätze über die Qualifikation und den Personalschlüssel auf privat- gewerbliche Anbieter jedoch gleichwohl entsprechend angewendet, um auch bei diesen Trägern eine hinreichend qualifizierte und ausreichende Personalausstattung sicherzu- stellen. 3.10.1.2.   Qualifikation des pädagogischen Personals Die erforderliche Ausbildung der in Kindertageseinrichtungen tätigen sozialpädagogi- schen Fachkräfte und weiterer Fachkräfte ist in § 1 der Personalvereinbarung geregelt. Nach dessen Abs. 1 sind sozialpädagogische Fachkräfte staatlich anerkannte Erziehe- rinnen und Erzieher und staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die an einer Fachschule oder in entsprechenden doppeltqualifizierenden Bildungsgängen der Berufskollegs ausgebildet sind. Weitere Fachkräfte sind Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation vor allem für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischem Betreuungsbedarf eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2). Sozialpädagogische Fachkräfte sind gemäß § 1 Abs. 3 der Perso- nalvereinbarung auch Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung sowie Absolventinnen und Absolventen von Diplom-Bachelor- und Master-Studiengängen der Erziehungswissenschaften mit",
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            "content": "- 78 - Schwerpunkt Kleinkind-/Elementarpädagogik, der Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit oder Frühkindliche Pädagogik, wenn sie einen Nach- weis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kinderta- gesbetreuung erbringen. Die Qualifikation sog. Ergänzungskräfte ist in § 2 der Vereinbarung geregelt. Ergän- zungskräfte sind danach Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Heilerziehungspflege- rinnen und Heilerziehungspfleger oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung (Abs. 2). Andere Personen, die keine Kinderpflege- oder Heilerziehungspflegeausbil- dung haben und keine Fachkräfte im Sinne von § 1 sind, sind Ergänzungskräfte, wenn sie nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Voraussetzung hierfür ist, dass diese Ergänzungskraft am 15. März 2008 in der Einrichtung eingesetzt ist (Abs. 2 Satz 2). Nach § 4 Abs. 1 der Vereinbarung kann der Träger zusätzlich zu den Fachkräften und Ergänzungskräften in jeder Einrichtung Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, gegebenenfalls gruppenübergreifend, einsetzen. Für die Übertragung der Leitung einer Einrichtung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Ver- einbarung eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung er- forderlich, die in der Regel in einer Tageseinrichtung für Kinder oder einem vergleich- baren Arbeitsfeld erworben worden sein soll. Das Berufsanerkennungsjahr bleibt bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht (§ 5 Abs. 1 Satz 2). 3.10.1.3.    Personalbemessung Die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis einzuhaltende personelle Mindestbeset- zung der jeweiligen Einrichtung richtet sich in Bezug auf die Anzahl und den Beschäf- tigungsumfang der Fach- und Ergänzungskräfte nach der oben genannten Personalver- einbarung vom 28. Mai 2008 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 KiBiz und der Anlage zu § 19 KiBiz. Maßgebend für die Mindestbesetzung ist § 6 Abs. 1 der Personalvereinba- rung. Danach orientiert sich der Personaleinsatz in den Einrichtungen an den Beschrei- bungen der Gruppenformen in der Anlage zu § 19 KiBiz; sie ist die Grundlage für die Personalbemessung (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Eine Orientierung an den Standards der Anlage zu § 19 KiBiz ist in der Regel dann gegeben, wenn die vorgesehenen Personalstunden (FKS/EKS erster Wert der Anlage zu § 19 KiBiz) vorgehalten werden (§ 6 Abs. 1 Satz",
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            "content": "- 79 - 2 der Personalvereinbarung). Ist aufgrund der Struktur der Einrichtung eine kindbezo- gene Berechnung erforderlich, ergibt sich die Mindestbesetzung pro Kind aus den je 149      150 Gruppe vorgesehenen Personalstunden (FKS         /EKS     erster Wert der Anlage zu § 19 KiBiz ) geteilt durch die Anzahl der Kinder der jeweiligen Gruppenform (§ 6 Abs. 2 der Personalvereinbarung). Bei hoher Belegung der Einrichtung kann gemäß § 6 Abs. 3 der Personalvereinbarung die entsprechende Anwendung der Überbelegungsmöglichkeit des § 18 Abs. 4 Satz 2 KiBiz vorübergehend zu einer entsprechend geringfügigen Ab- senkung der Orientierungswerte führen. 3.10.2.     Gruppengrößen Die Zahl der Kinder pro Gruppe soll sich nach § 18 Abs. 4 Satz 1 KiBiz an den Be- schreibungen der Gruppenformen gemäß der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz orientieren. Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 KiBiz genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 KiBiz). Auch diese Bestimmungen gelten unmittelbar zwar nur für die Träger von Kindertageseinrich- tungen, die – wie insbesondere die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe – nach dem Kinderbildungsgesetz finanziell gefördert werden. Nach Auskunft der Landesju- gendämter Rheinland und Westfalen-Lippe werden die in § 18 Abs. 4 in Verbindung mit der Anlage zu § 19 KiBiz getroffenen Regelungen im Rahmen eines Betriebser- laubnisverfahrens jedoch auf privat-gewerbliche Einrichtungsträger entsprechend ange- wendet werden. 3.10.3.     Anforderungen an die pädagogische Konzeption der Tageseinrichtung In § 13 nimmt das Kinderbildungsgesetz die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII normierte regelmäßige Pflicht des Einrichtungsträgers, mit dem Antrag auf Erteilung einer Be- triebserlaubnis dem jeweiligen Landesjugendamt die pädagogische Konzeption der Ein- richtung vorzulegen, auf. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung haben die Tageseinrichtun- gen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrich- tungspezifischen pädagogischen Konzept durchzuführen. Die Bildungs- und Erzie- hungsarbeit zielt nach § 13 Abs. 2 KiBiz darauf ab, das Kind unter Beachtung der in Artikel 7 der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze in seiner Entwicklung zu einer eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, es zu Verantwortungsbereitschaft, Gemeinsinn und Toleranz zu befähigen, 149 FKS: Fachkräftestunden 150 EKS: Ergänzungskraftstunden",
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            "content": "- 80 - seine interkulturelle Kompetenz zu stärken, die Herausbildung kultureller Fähigkeiten zu ermöglichen und die Aneignung von Wissen und Fertigkeiten in allen Entwicklungs- bereichen zu unterstützen. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KiBiz haben die Einrichtungen ihre Bildungskonzepte so zu gestalten, dass die individuelle Bildungsförderung die unter- schiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Eltern berücksichtigt und unabhängig von der sozialen Situation der Kinder sichergestellt ist. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 KiBiz die kontinuierliche Förde- rung der Sprachentwicklung des Kindes im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB VIII. Das päda- gogische Konzept nach § 13 Abs. 1 KiBiz muss Ausführungen zur Sprachförderung enthalten     (§ 13 Abs. 6 Satz 2 KiBiz). 3.10.4.       Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Die Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrich- tungen sind in Nordrhein-Westfalen nicht näher geregelt. Gemeinsam mit dem Rhein- ländischen Landesjugendamt hat das Landesjugendamt Westfalen mit Stand vom 18. Februar 2009 jedoch „Empfehlungen zum Raumprogramm für Kindertageseinrich- 151 tungen“ entwickelt und im Internet veröffentlicht           , die als Orientierungshilfe bei der Planung von Kindertageseinrichtungen dienen sollen und darüber hinaus als Beurtei- lungsmaßstab im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens herangezogen werden. Die pädagogische Beschreibung der Raumausstattung lässt sich den „Empfehlungen zum 152 Bau und zur Ausstattung von Tageseinrichtungen für Kinder“                entnehmen. Auch wenn diese Empfehlungen bereits im Jahr 1994 formuliert wurden, werden sie seitens des Landesjugendamts Westfalen noch als durchaus aktuell angesehen. Diese Empfehlun- gen sollen Arbeitshilfen sein und helfen, beim Bau und Umbau von Einrichtungen kind- gerechte und wirtschaftliche Lösungen zu finden. Die Einhaltung dieser Empfehlungen ist allerdings nicht Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Sie sind auch nicht als verbindliche Auslegung des Begriffs „Kindeswohl“ in § 45 Abs. 2 SGB VIII zu verstehen. 151 Beigefügt als Anlage 36. 152 Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 9. Juni 1994 (MBl.NW S. 726); beigefügt als Anlage 37.",
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            "content": "- 81 - 3.10.5.     Ergänzende Informationen Ergänzende Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis an Träger von Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen las- sen der als Anlage 38 beigefügten Unterlage entnehmen. 3.11.       Rheinland-Pfalz 3.11.1.     Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII Unter welchen Voraussetzungen dem Träger einer Kindertageseinrichtung die nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis nicht erteilt werden darf, ist in Rhein- land-Pfalz allgemein in § 22 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- 153 und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993                      geregelt. Nach dieser Bestimmung ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII insbesondere zu versagen, wenn nach der Zahl oder der fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nach der persönlichen Eignung der Leiterin oder des Leiters oder nach der Art und Ausstattung der Einrichtung unter Berücksichtigung des erzieherischen Bedarfs der zu betreuenden Kinder eine ihrem Wohl entsprechende Betreuung und Erziehung nicht erwartet werden kann. 3.11.2.     Personalausstattung 3.11.2.1.   Qualifikation des pädagogischen Personals Die Anforderungen an die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte in Kinderta- geseinrichtungen kommunaler und freigemeinnütziger Träger sind in Rheinland-Pfalz 154 nicht im Kindertagesstättengesetz (KiTaG) vom 15. März 1991                  , sondern in der Kin- 155 dertagesstätten-Fachkräftevereinbarung vom 1. April 1999               festgelegt. Diese in Aus- führung des § 45 Abs. 2 SGB VIII getroffene Vereinbarung ist zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frau- en, den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und den kommunalen Spitzen- verbänden geschlossen worden und bestimmt gemäß Ziffer 1 der Fachkräftevereinba- rung die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal in Kindertagesstät- 153 GVBl. S. 632, zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52). Auszugs- weise beigefügt als Anlage 39. 154 GVBl. S. 79, zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), beigefügt als Anlage 40. 155 Beigefügt als Anlage 41.",
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            "content": "- 82 - ten (Kindergärten, Horten und sonstigen vergleichbaren Tageseinrichtungen) nach dem 156 Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 in der jeweils gültigen Fassung                    . Einrichtungsträger wie insbesondere privat-gewerbliche Anbieter, die nicht einem Dachverband der Vereinbarungspartner angehören, werden durch die Kindertagesstät- ten-Fachkräftevereinbarung rechtlich nicht gebunden. Im Rahmen des Betriebserlaub- nisverfahrens für privat-gewerbliche Einrichtungsträger ist im Hinblick auf die Qualifi- kation des pädagogischen Personals deshalb vorrangig die bundesrechtliche Bestim- mung des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII heranzuziehen, derzufolge die Erlaubnis zu versagen ist, wenn die Betreuung der Kinder durch geeignete Kräfte nicht gesichert ist. Prüfungsmaßstab ist darüber hinaus die Regelung in § 22 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG), wonach – wie bereits erwähnt – die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte unter anderem dann zu versagen ist, wenn nach der „fachlichen Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter oder nach der persönlichen Eignung der Leiterin oder des Leiters der Einrich- tung“ unter Berücksichtigung des erzieherischen Bedarfs der zu betreuenden Kinder eine ihrem Wohl entsprechende Betreuung und Erziehung nicht erwartet werden kann. Obwohl die Kindertagesstätten-Fachkräftevereinbarung für privat-gewerbliche Einrich- tungsträger keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung entfaltet, dürfte ihr als Ori- entierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der vorgenannten bundes- und lan- desrechtlichen Regelungen gleichwohl in der Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung 157 zukommen          . 3.11.2.2.      Personalbemessung Nach § 22 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfege- setzes (AGKJHG) ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder – wie bereits erwähnt – unter anderem auch dann zu versagen, wenn nach der „Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung“ unter Berücksichtigung des erziehe- 156 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KiTaG ist es Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, in Ergänzung und Unter- stützung der Erziehung in der Familie durch Angebote in Kindergärten, Horten, Krippen und ande- ren Tageseinrichtungen für Kinder (Kindertagesstätten) sowie in Kindertagespflege die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern. Kindergär- ten sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaG allgemeine Erziehungs- und Bildungseinrichtungen vor- wiegend für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Horte sind Tagesein- richtungen für Schulkinder (§ 1 Abs. 3 KiTaG) und Krippen sind gemäß § 1 Abs. 4 KiTaG Einrich- tungen zur Betreuung und Förderung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. 157 Zu den Regelungen der Kindertagesstätten-Fachkräftevereinbarung vgl. im Einzelnen die als Anlage 41 beigefügte Materialie.",
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            "number": 83,
            "content": "- 83 - rischen Bedarfs der zu betreuenden Kinder eine ihrem Wohl entsprechende Betreuung und Erziehung nicht erwartet werden kann. Konkretisiert wird diese Regelung durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 16 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes beru- hende Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 158 1998      . Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 dieser Verordnung beträgt die personelle Regelbesetzung im Kindergarten 1,75 Erziehungskräfte je Gruppe. Hiernach sind für den Erziehungsdienst je Gruppe eine Stelle für die Gruppenleitung und eine dreiviertel Mitarbeiterstelle vor- zusehen (Abs. 4 Satz 2 der VO). Bei Kindergärten mit nur einer Gruppe ist neben der Stelle für die Gruppenleitung eine ganze Mitarbeiterstelle vorzusehen (Abs. 4 Satz 3). In Kindergärten mit Ganztagsplätzen ist zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle für min- destens fünf sowie für je weitere zehn Ganztagsplätze vorzusehen (Abs. 4 Satz 4). Die Stellen können gemäß § 2 Abs. 4 Satz 5 der VO auf mehrere Erziehungskräfte aufgeteilt werden. Bei altersgemischten Gruppen sollen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 der VO bei Auf- nahme von drei oder vier Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Le- bensjahr zusätzlich eine viertel Mitarbeiterstelle und gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 der VO bei Aufnahme von fünf oder sechs Kindern zwischen dem vollendeten zweiten und dritten Lebensjahr zusätzlich eine halbe Mitarbeiterstelle je Gruppe vorgesehen werden. Für den Erziehungsdienst im Hort sind gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 der VO je Gruppe grund- sätzlich eine Stelle für die Gruppenleitung und eine halbe Mitarbeiterstelle vorzusehen. Beträgt die tägliche Öffnungszeit weniger als sieben Stunden, soll die personelle Beset- zung im Benehmen mit dem Jugendamt angemessen verringert werden (§ 3 Abs. 4 Satz 2 der VO). Für den Erziehungsdienst in Krippen sind nach § 4 Abs. 4 der VO je Gruppe grundsätzlich zwei Stellen vorzusehen, von denen eine mit einer zur Gruppenleitung befähigten Erziehungskraft besetzt sein muss. Die vorgenannten Regelungen der Landesverordnung vom 31. März 1998 zur Personal- bemessung in Kindergärten, Horten und Krippen gelten unmittelbar allerdings nur für die Träger einer im Bedarfsplan des Jugendamtes ausgewiesenen Kindertagesstätte, zu denen privat-gewerbliche Anbieter nicht gehören. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaG gewährleistet das Jugendamt, dass in seinem Bezirk die nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 7 erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung ste- 158 GVBl. S. 124, zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverord- nung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 27. Dezember 2005 (GVBl. S. 574), bei- gefügt als Anlage 42.",
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            "content": "- 84 - hen. Es legt im Benehmen mit der Schulbehörde in einem Bedarfsplan fest, in welchen Gemeinden und in welcher Art, Anzahl und Größe Kindertagesstätten unter Berücksich- tigung voraussehbarer Entwicklungen vorhanden sein müssen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halb- satz 1 KiTaG). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KiTaG wirkt das Jugendamt darauf hin, dass die im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätten durch anerkannte Träger der frei- en Jugendhilfe errichtet und betrieben werden. Auch Elterninitiativen können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KiTaG im Bedarfsplan ausgewiesene Kindertagesstätten errichten und betreiben, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. Findet sich kein Träger der freien Jugendhilfe für einen im Bedarfsplan vorgesehenen Kindergarten, ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KiTaG die Übernahme der Trägerschaft Aufgabe der Gemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Bei anderen im Bedarfsplan vorgesehenen Kindertagesstätten soll in Landkreisen das Jugendamt die Gemeinde anregen, die Trä- gerschaft als freiwillige öffentliche Aufgabe zu übernehmen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Ki- TaG). Als Träger einer im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertagesstätte kommt nach § 10 Abs. 1 und 2 KiTaG – neben den Kommunen – also nur ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in Betracht. Damit scheiden privat-gewerbliche – wegen fehlender Gemeinnützigkeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) nicht anerkennungsfähige – Anbieter als Träger im Bedarfsplan ausgewiesener Kindertagesstätten aus. Da sich die Anwend- barkeit der o. g. Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 aber – wie bereits erwähnt – auf die im Bedarfsplan ausgewiesenen Kin- dertagesstätten beschränkt, sind privat-gewerbliche Einrichtungsträger deren Regelun- gen zumindest unmittelbar nicht unterworfen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass sich die Personalbemessung in privat- gewerblichen Kindertageseinrichtungen landesrechtlich vorrangig am Maßstab des § 22 Abs. 1 AGKJHG zu orientieren hat. Gleichwohl wird man es als rechtlich vertretbar ansehen können, wenn die vorgenannten Bestimmungen der Landesverordnung zur Per- sonalbesetzung bei der Auslegung und Anwendung des § 22 Abs. 1 AGKJHG auf pri- vat-gewerbliche Anbieter im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens mit herangezo- gen werden. 3.11.3.     Gruppengrößen Die Landesverordnung vom 31. März 1998 trifft in den §§ 2 bis 4 auch konkrete Rege- lungen zu den Gruppengrößen in Kindergärten, Horten und Krippen. Aus den bereits zuvor näher erläuterten Gründen gelten aber auch diese Bestimmungen unmittelbar nur",
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            "content": "- 85 - für die in die Bedarfsplanung aufgenommenen, von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder den Kommunen betriebenen Kindertagesstätten. Da diese Regelungen jedoch als Orientierungshilfe bei der Entscheidung über die Erteilung einer Betriebser- laubnis an privat-gewerbliche Einrichtungsträger dienen können, sollen sie nachfolgend kurz wiedergegeben werden. Danach gilt Folgendes: Für Kindergärten soll gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung bei der Bedarfsplanung von einer Gruppengröße von 25 Kindern, bei Gruppen mit einem überwiegenden Anteil an Ganztagsplätzen von 22 Kindern ausgegangen werden. Die Gruppengröße kann bei einer Aufnahme behinderter Kinder reduziert werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der VO). Grup- pen mit weniger als 15 Kindern sollen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 der VO nur in Ausnah- mefällen vorgesehen werden. Bei altersgemischten Gruppen soll gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 der VO bei Aufnahme ab drei Kindern anderer Altersgruppen eine angemessene Redu- zierung der Gruppengröße vorgenommen werden, bei einer zusätzlichen Aufnahme von Kleinkindern gilt als Richtwert 15 Kinder. Die Gruppengröße im Hort beträgt gemäß § 3 Abs. 3 der VO in der Regel 15 bis 20 Kinder. In Krippen beträgt die Gruppengröße in der Regel acht bis zehn Kinder. 3.11.4.      Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertages- stätten Weder das Kindertagesstättengesetz (KiTaG) vom 15. März 1991 noch die auf seiner Grundlage erlassene Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 enthalten Bestimmungen, in denen bauliche und/oder räumliche Mindestandards für Kindertageseinrichtungen festgelegt sind. Abgesehen von der all- gemeinen bundesrechtlichen Regelung in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, derzufolge die Betriebserlaubnis zu versagen ist, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung nicht gewährleistet ist, kommt als rechtlicher Prüfungsmaßstab insoweit nur die – auch für privat-gewerbliche Anbieter von Kindertageseinrichtungen geltende – Bestimmung des § 22 Abs. 1 AGKJHG in Betracht. Danach ist – wie bereits erwähnt – die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte unter anderem dann zu versagen, wenn nach der „Art und Ausstattung der Einrichtung“ unter Berücksichtigung des erzieherischen Be- darfs der zu betreuenden Kinder eine ihrem Wohl entsprechende Betreuung und Erzie- hung nicht erwartet werden kann.",
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            "content": "- 86 - 3.12.         Saarland 3.12.1.       Personalausstattung 3.12.1.1.     Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetzes 159 (SKBBG) vom 18. Juni 2008                sind die Förderung, Bildung und Pflege der Kinder in 160 Kindertageseinrichtungen            durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte zu gewährleisten, wobei die Leitung einer Gruppe in der Regel einem Sozialpädagogen bzw. einer Sozialpädagogin oder einem Erzieher bzw. einer Erzieherin übertragen ist. Die Leitung einer Kindertageseinrichtung und die Gesamtleitung sollen gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 SKBBG über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen. Dies gilt nicht für Personen, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine derartige Leitungsfunktion übertragen wurde oder die diese bereits mindestens seit einem Jahr kommissarisch innehatten (§ 3 Abs. 5 Satz 2 SKBBG). Welche Mindestvoraussetzungen an die Qualifikation des pädagogischen Personals in Kindertageseinrichtungen zu stellen sind, ist im Einzelnen in der auf der Ermächti- gungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SKBBG beruhenden und am 5. September 2008 in Kraft getretenen Verordnung zur Ausführung des Saarländischen Kinderbetreuungs- 161 und -bildungsgesetzes (Ausführungs-VO SKBBG) vom 2. September 2008                          geregelt. Nach § 1 Abs. 1 dieser Ausführungs-VO SKBBG gilt diese Verordnung für Tagesein- richtungen für Kinder, die von Trägern im Sinne des § 8 Abs. 1 Ausführungs-VO SKBBG betrieben werden. Kindertageseinrichtungen können gemäß § 8 Abs. 1 Ausfüh- rungs-VO SKBBG von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, kommunalen Gebietskör- perschaften sowie von den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und von anderen, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannten Trägern betrieben werden. Privat- gewerbliche, auf Gewinnerzielung gerichtete kommerzielle Träger scheiden wegen feh- lender Gemeinnützigkeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) zwar als „anerkannte Träger der 159 Gesetz Nr. 1649: Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Saarländisches Kinderbetreuungs und -bildungsgesetz (SKBBG) vom 18. Juni 2008 (Amtsblatt S. 1254), in Kraft getreten am 1. August 2008 (vgl. § 10 Abs. 1 SKBBG), beigefügt als Anlage 44. 160 Nach § 2 Abs. 1 SKBBG sind Tageseinrichtungen für Kinder Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Tageseinrich- tungen für Kinder sind gemäß § 2 Abs. 2 SKBBG insbesondere 1. Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Kinderhorte für Kinder im Schulalter, 4. altersgemischte Tageseinrichtungen für Kinder, 5. integrative Tageseinrichtungen für Kinder. 161 Amtsblatt S. 1398, beigefügt als Anlag 45.",
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            "content": "- 87 - freien Jugendhilfe“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Ausführungs-VO SKBBG aus, sind aber dann als „andere, durch das örtlich zuständige Jugendamt anerkannte Träger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie vom Jugendamt eine Betriebserlaubnis erhal- 162 ten haben      . Die an einen privat-gewerblichen Einrichtungsträger für die Erteilung ei- ner Betriebserlaubnis zu stellenden Mindestanforderungen unterscheiden sich dabei nicht von denen, die andere freie Träger erfüllen müssen. Im Ergebnis ist damit festzu- stellen, dass auch privat-gewerbliche Anbieter – ebenso wie freigemeinnützige Träger – nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ausführungs-VO SKBBG in den Anwen- dungsbereich der Verordnung fallen. Nach § 11 Abs. 1 Ausführungs-VO SKBBG sind Fachkräfte im Sinne des § 3 Abs. 3 SKBBG in der Regel: 1.  in Kinderkrippen: Sozialpädagogen oder Sozialpädagogin- nen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit einem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Er- zieherinnen,     Kinderkrankenpfleger       und     Kinderkranken- schwestern sowie Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung, 2. in Kindergärten: Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit ei- nem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Erziehe- rinnen sowie Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen mit staat- licher Anerkennung, 3. in Kinderhorten: Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen sowie Personen mit ei- nem vergleichbaren Studienabschluss, Erzieher und Erziehe- rinnen mit staatlicher Anerkennung. Soweit die Leitung einer Kindertageseinrichtung und die Gesamtleitung nach § 3 Abs. 5 SKBBG über einen sozialwissenschaftlichen Hochschulabschluss verfügen sollen, gilt diese Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Ausführungs-VO SKBBG als erfüllt, wenn der Abschluss mindestens an einer Fachhochschule erworben wurde. 162 Telefonische Auskunft des Saarländischen Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur vom 25. März 2009 gegenüber dem Unterzeichner.",
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            "content": "- 88 - 3.12.1.2.    Personalbemessung Wie bereits erwähnt, sind die Förderung, Bildung und Pflege der Kinder in Kinderta- geseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SKBBG durch eine „ausreichende Anzahl“ geeigneter Fachkräfte zu gewährleisten. Der Anteil der eingesetzten Kinderpfleger bzw. Kinderpflegerinnen oder der Kinderkrankenpfleger bzw. Kinderkrankenschwestern darf im Verhältnis zu den ansonsten eingesetzten Fachkräften ein Drittel nicht übersteigen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SKBBG). Nach § 11 Abs. 4 der Ausführungs-VO SKBBG gilt die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 SKBBG für Kindertageseinrichtungen mit der Maßga- be, dass Beschäftigungsverhältnisse von Kinderpflegern, Kinderpflegerinnen, Kranken- pflegern und Krankenschwestern, die bereits vor dem 1. August 2008 in einem unbefris- teten Beschäftigungsverhältnis zu ihrer Einrichtung standen, Bestandsschutz genießen. Die Personalschlüssel in Kindertageseinrichtungen sind in § 3 Abs. 4 SKBBG festge- legt; dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Kinderkrippen, Kindergärten und Kinder- horten sowie zwischen altersgemischten und integrativen Einrichtungen. Für eine sechs- stündige Betreuungszeit gelten gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 SKBBG folgende Perso- nalschlüssel, wobei eine Mindestpersonalisierung von 1,5 Fachkräften bzw. in eingrup- pigen Einrichtungen von 2 Fachkräften pro Gruppe sicherzustellen ist: 1. Kinderkrippe: eine Fachkraft bei fünf genehmigten Plätzen. 2. Kindergarten: eine Fachkraft ab 13 und bis höchstens 16 ge- nehmigte Plätze. 3. Kinderhort: eine Fachkraft bei 13 genehmigten Plätzen. 4. In altersgemischten Einrichtungen wird der Personalschlüssel entsprechend der jeweiligen Altersmischung in Anlehnung an die Festsetzungen in den Nummern 1 bis 3 ermittelt. 5. In integrativen Einrichtungen: Der Personalbedarf für von ei- ner Behinderung bedrohte Kinder oder Kinder mit einer Be- hinderung wird im Einzelfall vom Ministerium für Justiz, Ar- 163 beit, Gesundheit und Soziales im Rahmen des SGB XII 163 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955).",
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            "content": "- 89 - festgelegt. Für den Bereich der darüber hinaus betreuten nicht behinderten Kinder kommt Folgendes hinzu: eine Fachkraft ab 10 und bis höchstens 12 genehmigte Plätze. Sofern sich die Kinder im Krippenalter befinden: eine Fachkraft bei fünf ge- nehmigten Plätzen. Übersteigt die Betreuungszeit sechs Stunden, so ist der Personalschlüssel anteilsmäßig anzupassen (§ 3 Abs. 4 letzter Satz SKBBG). 3.12.2.     Gruppengrößen Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungs-VO SKBBG sollen Kindertageseinrichtungen in der Regel an einem Standort mindestens zwei und maximal sechs Gruppen umfassen. Soweit ausschließlich Kinder unter drei Jahren betreut werden, soll die Kindertagesein- richtung in der Regel maximal vier Gruppen umfassen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Ausfüh- rungs-VO SKBBG). Mehrere Standorte können gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Ausführungs- VO SKBBG organisatorisch zu einer Gesamteinrichtung zusammengefasst werden. Nach § 10 Abs. 2 bis 6 Ausführungs-VO SKBBG gelten für Kindergärten, Kinderkrip- pen und Kinderhorte sowie altersgemischte und integrative Einrichtungen im Einzelnen folgende Gruppengrößen: In Kindergärten soll eine Gruppe in der Regel mindestens 20, aber nicht mehr als 25 Kinder umfassen (Abs. 2). In Kinderkrippen soll eine Gruppe in der Regel mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kinder umfassen (Abs. 3). In Kin- derhorten soll gemäß Abs. 4 eine Gruppe in der Regel mindestens 15, aber nicht mehr als 20 Kinder umfassen. Nach § 10 Abs. 5 Ausführungs-VO SKBBG soll in altersge- mischten Einrichtungen für Kinder eine Gruppe mit erweiterter Altersmischung, soweit Kinder im Alter von null bis sechs Jahren betreut werden, 15 Kinder, soweit Kinder im Alter von 18 Monaten bis sechs Jahren betreut werden, 18 Kinder, und soweit Kinder im Alter von drei bis zwölf Jahren betreut werden, 20 Kinder umfassen. In integrativen Einrichtungen soll eine Gruppe in der Regel zehn Kinder ohne Behinderung und fünf Kinder, die von einer Behinderung betroffen oder bedroht sind, umfassen (§ 10 Abs. 6 Ausführungs-VO SKBBG). 3.12.3.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Nach § 9 Abs. 1 Ausführungs-VO SKBBG müssen die Lage, das Gebäude, die Räum- lichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen bau-",
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            "number": 90,
            "content": "- 90 - lich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass eine den Kindern an- gemessene Förderung, Bildung und Betreuung möglich ist. Das Nähere regelt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Ausführungs-VO SKBBG das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur durch Verwaltungsvorschriften. Bis zu deren Erlass finden die in den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 164 6. Juli 1988      und in den Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gemäß 165 §§ 45 - 48a SGB VIII vom 17. August 2001                  zu den räumlichen Gegebenheiten ge- troffenen Regelungen weiterhin Anwendung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 Ausführungs-VO SKBBG). Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen 46 und 47 verwiesen. 3.12.4.       Ergänzende Informationen Ergänzende Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII an privat-gewerbliche Träger von Kinderta- geseinrichtung im Saarland lassen sich der als Anlage 48 beigefügten Unterlage ent- nehmen. 3.13.         Sachsen 3.13.1.       Personalausstattung 3.13.1.1.     Qualifikation des pädagogischen Personals 166 Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) 167 müssen Kindertageseinrichtungen              über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. Die Anforderun- gen an die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen sind in der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 5 SächsKitaG erlassenen 164 Gemeinsames Ministerialblatt Saarland (GMBl. Saarland) S. 174, beigefügt als Anlage 46. 165 Amtsblatt des Saarlandes S. 1812, beigefügt als Anlage 47. 166 Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertagesein- richtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (Sächs. GVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 871), beigefügt als Anlage 49. 167 Nach § 1 Abs. 1 SächsKitaG gilt das Gesetz über Kindertageseinrichtungen für Kinderkrippen, Kin- dergärten und Horte (Kindertageseinrichtungen) und für Kindertagespflege, soweit sie nach § 3 Abs. 3 SächsKitaG angeboten wird. Zur Begriffsbestimmung der Kinderkrippen, Kindergärten und Horte im Sinne des SächsKitaG vgl. § 1 Abs. 2 bis 4 KitaG.",
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            "content": "- 91 - Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte 168 (SächsQualiVO) vom 9. Januar 2004             geregelt. Im Einzelnen gilt danach Folgendes: 3.13.1.1.1. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern (§ 1 SächsQualiVO) Die Anforderungen an die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern in Kindertageseinrichtungen sind in § 1 SächsQualiVO festgelegt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 SächsKitaG Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen: 1. Staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher oder 2. staatlich aner- kannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge oder 3. staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeitern, staatlich anerkannter Diplom- Sozialarbeiter. Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit behinderten und von Behinderung bedroh- ten Kindern sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SächsQualiVO Fachkräfte mit folgenden Be- rufsabschlüssen und Qualifikationen: 1. staatlich anerkannte Heilpädagogin, staatlich anerkannter Heilpädagoge oder 2. staatlich anerkannte Diplom-Heilpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Heilpädagoge oder 3. staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher mit heilpädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der 169 heilpädagogischen Zusatzqualifikation (HPZ-2003) vom 28. August 2003                      entspricht. Anstelle der genannten pädagogischen Fachkräfte kann auch eine Heilerziehungspflege- rin oder ein Heilerziehungspfleger eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SächsQualiVO). Den pädagogischen Fachkräften im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 SächsQualiVO sind nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SächsQualiVO gleichgestellt: 1. Praktikantinnen oder Prak- tikanten für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers während der berufspraktischen Ausbildung, die auf die Zahl der pädagogischen Fachkräfte gemäß dem Personalschlüs- sel nach § 12 Abs. 2 SächsKitaG mit 0,5 Vollzeitäquivalent anzurechnen sind; 2. Perso- nen, deren Abschluss als gleichwertige Fachausbildung für einen Teilbereich im Tätig- keitsfeld der staatlich anerkannten Erzieherin oder des staatlich anerkannten Erziehers 168 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Anforderungen an die Quali- fikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und der Tages- pflegepersonen (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) vom 9. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 11), beigefügt als Anlage 50. 169 SächsABl. S. 884",
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            "content": "- 92 - anerkannt wurden, für den jeweiligen Altersbereich nach § 1 Abs. 2 bis 4 SächsKitaG. Diese Fachkräfte können auch in altersgemischten Gruppen arbeiten, wenn in der Grup- pe Kinder aufgenommen sind, für die eine entsprechende Befähigung vorliegt (§ 1 Abs. 3 Satz 3 SächsQualiVO). Personen mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 des § 1 SächsQualiVO genannten Qualifikationen können gemäß § 1 Abs. 5 Satz 1 SächsQualiVO in Kindertageseinrich- tungen als pädagogische Fachkraft im Rahmen der Personalschlüssel nach § 12 Abs. 2 SächsKitaG tätig werden, wenn gegenüber dem Landesjugendamt der Nachweis der Teilnahme an einer berufsbegleitenden Ausbildung, die zur Erreichung des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin oder eines staatlich anerkannten Erziehers führt, erbracht wird. 3.13.1.1.2. Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben (§ 2 SächsQualiVO) Die Anforderungen an die Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsauf- gaben sind in § 2 SächsQualiVO geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung sind pädagogische Fachkräfte für die Ausübung von Leitungsaufgaben Fachkräfte mit fol- gendem Berufsabschlüssen: 1. in Kindertageseinrichtungen mit einer Kapazität bis zu 70 Plätzen: a) staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher oder b) staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom- Sozialpädagoge oder c) staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin, staatlich aner- kannter Diplom-Sozialarbeiter, 2. in Tageseinrichtungen mit einer Kapazität von mehr als 70 Plätzen: a) staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialpädagoge oder b) staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter. In Kindertageseinrichtungen mit behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern kann anstelle der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Berufsabschlüsse eine Diplom- Heilpädagogin oder ein Diplom-Heilpädagoge als Leiterin oder Leiter tätig werden (§ 2 Abs. 2 SächsQualiVO). Pädagogische Fachkräfte mit Leitungsaufgaben, die über Be- rufsabschlüsse nach Abs. 1 Nr. 1a SächsQualiVO verfügen, haben gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsQualiVO einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen, der mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der",
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            "content": "- 93 - Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer 170 Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003        entspricht. 3.13.1.2.    Personalbemessung Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG müssen Kindertageseinrichtungen – wie bereits erwähnt – über eine „ausreichende Anzahl“ pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit Kindern verfügen. Die Personalschlüssel sind in § 12 Abs. 2 SächsKitaG festgelegt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten in der Regel folgende Per- sonalschlüssel: 1. Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für 6 Kinder, 2. Kinder- garten: eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder, 3. Hort: 0,9 pädagogische Fachkräf- te für 20 Kinder, 4. eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrich- tung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte. Bemessungsgrundlage ist für die Nummern 1 und 2 eine neunstündige und für Nummer 3 eine sechsstündige Betreuungszeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 SächsKitaG). Erfolgt die Betreuung in altersgemischten Gruppen, gilt in der Regel für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Personalschlüssel für die Krippe, für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt der Personalschlüssel für den Kindergar- ten und für Kinder ab Schuleintritt der Personalschlüssel für den Hort (§ 12 Abs. 2 Satz 3 SächsKitaG). 3.13.2.      Gruppengrößen Die Gruppengrößen werden im Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Ta- geseinrichtungen (SächsKitaG) nicht vorgegeben. Es liegt deshalb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrichtungen, entsprechend dem päda- gogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.13.3.      Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Nach § 11 Satz 1 SächsKitaG müssen die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen den Aufgaben gemäß § 2 SächsKitaG genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein (§ 11 Satz 2 SächsKitaG). Zur Konkretisierung der vorgenannten gesetzlichen Vorga- ben in § 11 SächsKitaG hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales am 2. Juni 170 SächsABl. S. 925.",
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            "number": 94,
            "content": "- 94 - 2005 eine Verwaltungsvorschrift zu den räumlichen Anforderungen an Kindertagesein- 171 richtungen erlassen , die bei Entscheidungen des Sächsischen Landesjugendamtes über die Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII heranzuziehen ist und gleichzeitig Architekten und Trägern von Kindertageseinrichtungen als Orientierung dient. Damit soll erreicht werden, dass die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen den Aufgaben gemäß § 2 SächsKitaG genügen. Die Vorschriften des öffentlichen Baurechts, des Arbeits- schutzes, des für die jeweilige Einrichtung zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfall- versicherung und der Unfallkasse Sachsen sind unabhängig von dieser Empfehlung zu beachten. Wegen der Regelungen im Einzelnen wird auf die als Anlage 51 beigefügte Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anfor- derungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 verwiesen. 3.13.4.        Besondere Anforderungen bei Aufnahme von behinderten oder von Behin- derung bedrohten Kindern in Kindertageseinrichtungen Nach § 19 Satz 3 SächsKitaG ist bei Aufnahme von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern in Kindertageseinrichtungen dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtungen Rechnung zu tragen. Näheres über die Bedingungen für die Aufnahme und Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Kin- dern (behinderte Kinder) mit Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 und 2 172 SGB XII         in Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtun- gen (SächsKitaG) ist in der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 19 Satz 5 SächsKitaG erlassenen Sächsischen Integrationsverordnung (SächsIntegrVO) vom 173 13. Dezember 2002           geregelt. Nach § 2 Abs. 1 SächsIntegrVO muss eine Kinderta- 174 geseinrichtung, die behinderte Kinder zur Integration aufnimmt                , den Anforderungen 171 Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumli- chen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (SächsABl. S. 522). 172 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955). 173 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Integration von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern in Tageseinrichtungen (Sächsische Integrationsverordnung – SächsIntegrVO) vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005, beigefügt als Anlage 52. 174 Integration ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SächsIntegrVO die Förderung, Bildung, Erziehung und Betreuung von behinderten Kindern gemeinsam mit nicht behinderten Kindern, soweit es sich dabei um eine nach Art, Gestaltung und Zeitdauer planvolle Hilfe entsprechend der jeweiligen Behinde-",
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            "content": "- 95 - der Sächsischen Integrationsverordnung entsprechen. Dem besonderen Förderbedarf behinderter Kinder wird in der Sächsischen Integrationsverordnung insbesondere durch die Regelungen in § 4 (Anzahl der Kinder und Zusammensetzung der Gruppen), § 5 (Personalschlüssel und personelle Besetzung) und § 7 (räumliche Bedingungen und Ausstattung der Kindertageseinrichtung) Rechnung getragen. Hinsichtlich des Inhalts dieser Regelungen im Einzelnen wird auf die als Anlage 52 beigefügte Materialie ver- wiesen. 3.14.         Sachsen-Anhalt 3.14.1.       Personalausstattung Die an den Betrieb einer Kindertageseinrichtung in Sachsen-Anhalt zu stellenden perso- nellen Mindestanforderungen sind abschließend in § 21 des Kinderförderungsgesetzes 175 (KiFöG) vom 5. März 2003             festgelegt. In § 24 Abs. 5 Nr. 2 KiFöG wird das Ministe- rium für Gesundheit und Soziales zwar ermächtigt, die Mindestanzahl an pädagogi- schem, sonderpädagogischem und sonstigem entsprechend erforderlichem Fachperso- nal, den Personalschlüssel sowie die Anforderungen an die Mindestqualifikation des Fachpersonals bei der Betreuung von Kindern mit Behinderung durch Rechtsverord- nung näher zu regeln; von dieser Ermächtigungsgrundlage ist bislang jedoch noch kein Gebrauch gemacht worden. Die vorgenannte Bestimmung des § 21 KiFöG gilt unmit- telbar allerdings nur für Träger von Tageseinrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KiFöG, d. h. für Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden und Verwal- tungsgemeinschaften (Nr. 1), anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (Nr. 2) und sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen (Nr. 3). Privat-gewerbliche, auf Gewinnerzielung gerichtete Anbieter scheiden damit – wegen fehlender Gemeinnützigkeit – als Träger von Tageseinrichtungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KiFöG aus. Nach Auskunft des Landesjugendamts Sachsen-Anhalt 176 als der für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zuständigen Behörde                     werden im Rahmen eines Betriebserlaubnisverfahrens die in § 21 KiFöG hinsichtlich des Fachper- rung handelt. Diese Hilfe soll sich über mehrere Stunden des Tages erstrecken und in regelmäßiger Folge gewährt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SächsIntegrVO). 175 Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz (KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S.48), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452), beigefügt als Anlage 53. 176 Telefonische Auskunft des Referats Kindertageseinrichtungen im Landesjugendamt gegenüber dem Unterzeichner vom 30. April 2009.",
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            "content": "- 96 - sonals getroffenen Regelungen auf privat-gewerbliche Anbieter jedoch entsprechend angewendet, um auch bei diesen Trägern eine hinreichende und an den rechtlichen Vor- gaben des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII orientierte Personalausstattung sicherzustellen. 3.14.1.1.      Qualifikation des pädagogischen Personals Nach § 21 Abs. 1 KiFöG muss die Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung der 177 Kinder in den Tageseinrichtungen             durch eine ausreichende Zahl „geeigneter pädago- gischer Fachkräfte“ gewährleistet sein. Geeignete pädagogische Fachkraft ist gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 KiFöG, wer einen der folgenden Berufsabschlüsse nachweist: 1. staat- lich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher, 2. Diplom- Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, 3. Abschlüsse nach der Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen vom 25. Novem- 178 ber 1991       , wobei eine Beschränkung von Ausbildungsabschlüssen auf die Betreuung bestimmter Altersgruppen zu beachten ist oder 4. Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterabschlüsse mit der Schwerpunktausbildung Frühpädagogik. Nach § 21 Abs. 3 Satz 2 KiFöG kann das Landesjugendamt auf Antrag im Einzelfall Personen mit weiteren pädagogischen Ausbildungs- oder Studienabschlüssen als Fach- kräfte zulassen, wenn sie aufgrund ihrer individuellen Ausbildungs- oder Studieninhalte und ihrer bisherigen praktischen Tätigkeit für die pädagogische Arbeit in einer konkre- ten Tageseinrichtung geeignet sind. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 KiFöG können in Kinderkrippen geeignete Hilfskräfte, insbesondere Kinderpflegerinnen und Kinder- pfleger oder Sozialassistentinnen und Sozialassistenten im Verhältnis von einer Hilfs- kraft zu zwei pädagogischen Fachkräften eingesetzt werden (§ 21 Abs. 3 Satz 3 KiFöG). Im Übrigen kann das Landesjugendamt abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 KiFöG den Einsatz geeigneter Hilfskräfte in angemessenem Umfang zulassen (§ 21 Abs. 3 Satz 4 KiFöG). Für jede Tageseinrichtung ist gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 KiFöG eine besonders geeigne- te pädagogische Fachkraft als Leitungsperson einzusetzen. Eine besondere Eignung liegt gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 KiFöG insbesondere vor, wenn eine Qualifikation ge- 177 Tageseinrichtungen sind gemäß § 4 Abs. 1 KiFöG eigenständige sozialpädagogisch orientierte Ein- richtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen sich Kinder bis zum Schuleintritt oder schulpflich- tige Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KiFöG sind Tageseinrichtungen 1. Kinderkrippen für Kinder bis zum Alter von drei Jahren, 2. Kindergärten für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt, 3. Horte für schulpflichtige Kinder und 4. Kinderta- gesstätten als kombinierte Tageseinrichtungen nach den Nummern 1. bis 3. 178 GVBl. LSA S. 472",
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            "content": "- 97 - mäß Abs. 3 für alle Altersstufen sowie eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einer Tageseinrichtung nachgewiesen werden kann. 3.14.1.2.   Personalbemessung Die Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder in den Tageseinrichtun- gen muss – wie bereits erwähnt – gemäß § 21 Abs. 1 KiFöG durch eine „ausreichende Zahl“ geeigneter pädagogischer Fachkräfte gewährleistet sein. Für eine Tageseinrich- tung oder Außenstelle einer Tageseinrichtung gelten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 KiFöG folgende Mindestpersonalschlüssel: 1. Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für sechs Kinder, 2. Kindergarten: eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder und 3. Hort: eine pädagogische Fachkraft für 25 Kinder. Bemessungsgrundlage ist für Satz 1 Nr. 1 und 2 eine neunstündige, für Satz 1 Nr. 3 eine sechsstündige Betreuungszeit (§ 21 Abs. 2 Satz 2 KiFöG). Werden Kinder verschiedener Altersgruppen gemeinsam betreut, ist der Mindestpersonalschlüssel aus den sich pro Kind nach Satz 1 ergebenden Anteilen einer Fachkraft zu ermitteln (§ 21 Abs. 2 Satz 3 KiFöG). Das Landesjugendamt kann gemäß § 21 Abs. 2 Satz 4 KiFöG Ausnahmen von der Einhaltung des Mindestpersonal- schlüssels nach Satz 1 zulassen. 3.14.2.     Gruppengrößen Im Kinderförderungsgesetz (KiFöG) werden keine Gruppengrößen vorgegeben. Es liegt deshalb in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrich- tungen, entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.14.3.     Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Die Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrich- tungen sind in Sachsen-Anhalt weder im Kinderförderungsgesetz noch in sonstigen Rechtsvorschriften näher geregelt. 3.15.       Schleswig-Holstein 3.15.1.     Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII Die an den Betrieb von Kindertageseinrichtungen zu stellenden Mindestvoraussetzun- gen sind in Schleswig-Holstein allgemein in § 13 Abs. 1 des Kindertagestättengesetzes",
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            "content": "- 98 - 179 (KiTaG) vom 12. Dezember 1991               geregelt. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind die 180 Größe einer Kindertageseinrichtung , die Anzahl und die Qualifikation des Personals im erzieherischen Dienst und die Zahl der Kinder in der Gruppe so festzulegen, dass entsprechend dem Alter der Kinder und der Gruppenzusammensetzung eine dem ein- zelnen Kind angemessene Förderung möglich ist. Bei Aufnahme behinderter Kinder ist die Gruppengröße angemessen zu verringern (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Das Nähere über räumliche, personelle, zeitliche und organisatorische Mindestvoraussetzungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen regelt gemäß § 13 Abs. 2 KiTaG das für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständige Ministerium durch Verordnung. Mit der Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kinderta- 181 gesstätten- und -tagespflegeverordnung – KiTaVO) vom 13. November 1992                        hat der Minister für Arbeit und Soziales, Jugend, Gesundheit und Energie von dieser Ermächti- gungsgrundlage Gebrauch gemacht. 3.15.2.      Personalausstattung 3.15.2.1.    Qualifikation des pädagogischen Personals Die Kinder in Tageseinrichtungen sind gemäß § 15 Abs. 1 KiTaG durch pädagogisch ausgebildete und geeignete Kräfte zu betreuen, zu erziehen und zu bilden. In Kinderta- geseinrichtungen müssen 1. als Leiterin oder Leiter Fachkräfte, 2. für die Gruppenlei- tung Fachkräfte sowie 3. weitere Kräfte, die sich aufgrund der Qualifikation oder Be- rufserfahrung von den Fachkräften unterscheiden können, beschäftigt werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KiTaG). Nicht ausgebildete Kräfte können gemäß § 15 Abs. 3 KiTaG nur als zusätzliche Kräfte außerhalb der personellen Mindestanforderungen im Erziehungs- dienst eingesetzt werden. Pädagogisch ausgebildete und geeignete Kräfte nach § 15 179 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstät- tengesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2009 (GVOBl. S. 3), beigefügt als Anlage 54. 180 Kindertageseinrichtungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 KiTaG sozialpädagogische Einrichtungen, in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und in begründeten Einzelfällen darüber hinaus ganztags oder für einen Teil des Tages regelmäßig gefördert werden. Zu den Kindertageseinrichtun- gen im Sinne des KiTaG gehören Kindertagesstätten und kindergartenähnliche Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Kindertagesstätten sind gemäß § 1 Abs. 2 KiTaG 1. Krippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Horte für schulpflichtige Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und 4. Kinderhäuser für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. Kindergartenähnliche Einrichtun- gen sind Einrichtungen, die nicht in vollem Umfang den personellen, räumlichen, zeitlichen und or- ganisatorischen Mindestanforderungen für Kindertagesstätten entsprechen (§ 1 Abs. 3 KiTaG). 181 GVOBl. S. 500, zuletzt geändert durch die Landesverordnung vom 19. Juni 2007 (GVOBl. S. 323), beigefügt als Anlage 55.",
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            "content": "- 99 - Abs. 2 KiTaG müssen eine bestimmte Qualifikation besitzen, die im Einzelnen in § 2 Abs. 1 der Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung (KiTaVO) festgelegt ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO müssen Fachkräfte in der Leitung der Einrichtung und in der Gruppenleitung staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher sein. Weitere Kräfte in der Grup- pe sind pädagogisch ausgebildete Personen, insbesondere a. Kinderpflegerinnen oder Kinderpfleger, sozialpädagogische Assistentinnen oder Assistenten und b. Fachkräfte mit spezieller Ausbildung für besondere Funktionen wie Heilpädagoginnen oder Heil- pädagogen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO). Die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zu- ständige Behörde kann gemäß § 2 Abs. 2 KiTaVO bei vergleichbaren Qualifikationen Ausnahmen von Abs. 1 zulassen. 3.15.2.2.    Personalbemessung Die Anzahl des Personals im erzieherischen Dienst ist nach den Regelungen der Kinder- tagesstätten- und -tagespflegeverordnung (KiTaVO) davon abhängig, ob es sich um die Personalausstattung in Krippen, Kindergärten oder Horten handelt. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Werden Kinder unter drei Jahren in einer eigenständigen Krippen- einrichtung oder gesondert in einer Krippengruppe gefördert, sollen 1. für die Leitung der Einrichtung eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO, 2. für die Leitung einer Gruppe eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO und eine weitere Kraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO tätig sein (§ 5 Abs. 1 KiTaVO). In Kindergärten sollen 1. für die Leitung der Einrichtung eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO, 2. für die Lei- tung einer Gruppe eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO und 3. dazu in jeder Gruppe eine weitere Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO für die Hälfte der Zeit tätig sein (§ 6 Abs. 1 KiTaGVO). In Horten sollen, sofern sie gesondert betrieben wer- den, 1. für die Leitung der Einrichtung eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO, 2. für die Leitung einer Gruppe eine Fachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KiTaVO und 3. dazu in jeder Gruppe eine weitere Kraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO für die Hälfte der Zeit tätig sein (§ 7 Abs. 1 KiTaVO). 3.15.3.      Gruppengrößen Auch hinsichtlich der Gruppengrößen wird in der Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung (KiTaVO) zwischen Krippen, Kindergärten und Horten unter- schieden. In Krippen soll die Gruppengröße nicht mehr als zehn Kinder betragen (§ 5 Abs. 2 KiTaVO). Die Gruppengröße in Kindergärten soll gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Ki-",
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            "content": "- 100 - TaVO 20 Kinder betragen. Der Träger eines Kindergartens kann in eigener Verantwor- tung die Gruppenstärke auf 22 Kinder erhöhen, wenn er die Erhöhung der Gruppenstär- ke der für die Betriebserlaubnis zuständigen Behörde meldet (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KiTa- VO). Diese kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KiTaVO darüber hinaus bei hinreichender Begründung auf Antrag des Trägers des Kindergartens Ausnahmen bis zu einer Grup- pengröße von höchstens 25 Kindern befristet zulassen. Die Gruppengröße in Horten ist in § 7 Abs. 2 KiTaVO geregelt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift soll die Gruppengröße in Horten nicht mehr als 15 Kinder betragen. In Ausnahmefällen kann die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Behörde je nach pädagogischer Aufgabe befristet eine Gruppengröße bis zu 20 Kindern zulassen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KiTaVO). 3.15.4.      Mindestanforderungen bei besonderen Gruppenzusammensetzungen Für die Arbeit mit Kindern mit Behinderungen in einer Kindertagesstätte und für alters- gemischte      Gruppen      mit   Kindern      sieht   die    Kindertagestätten-    und -tagespflegeverordnung (KiTaVO) in § 8 Abs. 2 und 3 spezielle Regelungen vor. Für die Arbeit mit Kindern mit Behinderungen in einer Kindertagesstätte sind gemäß § 8 Abs. 2 folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Der für eine angemessene Förde- rung erforderliche Personaleinsatz ist zu gewährleisten (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 KiTaVO). Für eine integrative Gruppe sind, soweit sie aus vier Kindern mit Behinderungen und elf Kindern ohne Behinderungen besteht, zwei Fachkräfte erforderlich, davon eine Fach- kraft mit sonderpädagogischer Zusatzausbildung oder beruflicher Erfahrung in der Betreuung von Kindern mit Behinderungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 KiTaVO). Bei Integration von weniger als 4 Kindern mit Behinderungen in einer Gruppe muss gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 KiTaVO die notwendige zusätzliche Förderung dieser Kinder durch sonderpäda- gogische Kräfte gewährleistet sein. Dies kann auch durch regelmäßigen Einsatz von Kräften ermöglicht werden, die nicht in der aufnehmenden Kindertageseinrichtung an- gestellt sind. In altersgemischten Gruppen mit Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollen- det haben, verringert sich gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KiTaVO die Gruppengröße nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KiTaVO um jeweils einen Platz je aufgenommenem Kind unter drei Jah- ren. In altersgemischten Gruppen mit drei und mehr Kindern, die noch nicht das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist neben einer Fachkraft eine weitere Kraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 KiTaVO erforderlich (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaVO).",
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            "content": "- 101 - 3.15.5.      Anforderungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kinderta- geseinrichtungen Nach § 10 Abs. 1 KiTaG sollen Kindertageseinrichtungen in zumutbarer Entfernung zu den Wohnungen der Familien errichtet werden, dabei soll die Nähe zu anderen sozialen und kulturellen Einrichtungen, die von den Familien und Ihren Kindern genutzt werden, berücksichtigt werden. Die Bauweise muss gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KiTaG kind- und behindertengerecht sein. Ökologische Baugrundsätze sind zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KiTaG). Welche (weiteren) konkreten Mindestvoraussetzungen an den Bau und die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen zu stellen sind, ist weder im Kindertagesstättengesetz (KiTaG) noch in der auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 KiTaG erlassenen Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung näher geregelt. 3.16.        Thüringen 3.16.1.      Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII Unter welchen Voraussetzungen dem Träger einer Kindertageseinrichtung die nach § 45 Abs. 1 SGB VIII erforderliche Betriebserlaubnis erteilt wird, ist in Thüringen all- gemein – d. h. für alle erlaubnispflichtigen Einrichtungen im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VIII – in § 22 des Thüringer Kinder- und Jugend-Ausführungsgesetzes 182 (ThürKJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009                      geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung ist die Erlaubnis für den Betrieb einer Einrich- tung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, zu erteilen, wenn unter Berücksichtigung der Art und Ausstattung der Einrichtung, der Zahl und fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter un- ter Berücksichtigung der Zahl und des erzieherischen Bedarfs der betreuten jungen Menschen, der räumlichen Ausstattung und der Größe der erzieherischen Gruppen eine dem Wohl der jungen Menschen entsprechende Erziehung gemäß der Aufgabenstellung der Einrichtung zu erwarten ist. 3.16.2.      Personalausstattung Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes (ThürKitaG) 183                                     184 vom 16. Dezember 2005            müssen Kindertageseinrichtungen         über die notwendige 182 GVBl. S. 1. 183 Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-",
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            "content": "- 102 - Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte verfügen. Im Einzelnen gilt insoweit Folgen- des: 3.16.2.1.      Qualifikation des pädagogischen Personals Fachkräfte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 ThürKitaG sind staatlich anerkannte Erzie- her sowie Diplompädagogen und Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter, jeweils mit dem Schwerpunkt „frühkindliche Pädagogik“, oder Absolventen fachlich entsprechen- der Bachelor- oder Magisterstudiengänge, staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilerziehungspfleger (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ThürKitaG). Darüber hinaus sind Fachkräfte in diesem Sinne Krippenerzieher für die Arbeit in Kinderkrippen, Kinder- gärtner für die Arbeit in Kindergärten und Horterzieher für die Arbeit in den Kinderhor- ten sowie Unterstufen- bzw. Grundschullehrer mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ThürKitaG). Das für Kindertageseinrichtun- gen zuständige Ministerium kann gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKitaG generell oder im Einzelfall Personal mit weiteren staatlichen oder nicht staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsnachweisen als fachlich geeignet anerkennen. Für die pädagogische Leitung jeder Kindertageseinrichtung ist eine besonders geeignete pädagogische Fachkraft als Leiter einzusetzen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 ThürKitaG). Eine besondere Eignung liegt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 ThürKitaG vor, wenn eine Qualifika- tion nach § 14 Abs. 1 ThürKitaG für alle Altersstufen mit entsprechender Berufserfah- rung oder die Qualifikation zum Diplompädagogen, Diplomsozialpädagogen/- sozialarbeiter oder Absolventen mit entsprechendem Bachelor- oder Magisterabschluss nachgewiesen werden kann. 3.16.2.2.      Personalbemessung Die als Mindestausstattung anzusehende Personalbemessung in Kindertageseinrichtun- gen ist in § 14 Abs.2 ThürKitaG geregelt. Der Berechnung des pädagogischen Fachper- gendhilfe – (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz – ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 371), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 556, 560), beigefügt als Anlage 56. 184 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürKitaG sind Kindertageseinrichtungen im Sinne des ThürKitaG famili- enunterstützende Einrichtungen, in denen Kinder tagsüber gebildet, erzogen und betreut werden. Sie gliedern sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürKitaG in 1. Kinderkrippen für Kinder bis zu zwei Jahren, 2. Kindergärten für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, 3. Kinderhor- te für schulpflichtige Kinder und 4. gemeinschaftlich geführte Einrichtungen für Kinder verschiede- ner Altersgruppen.",
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            "content": "- 103 - sonals liegen dabei bestimmte Bemessungsgrößen zugrunde, die in Faktoren umgerech- net werden. Im Einzelnen gilt in soweit Folgendes: Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ThürKitaG ist die Bemessungsgröße für die pädagogische Ar- beit in der Kindertageseinrichtung mindestens 1. eine pädagogische Fachkraft für je- weils sieben Kinder im Alter von null bis zwei Jahren, 2. eine pädagogische Fachkraft für jeweils zehn Kinder im Alter zwischen zwei und drei Jahren, 3. eine pädagogische Fachkraft für jeweils 15 Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Ein- schulung, 4. 0,6 Stellen einer pädagogischen Fachkraft für jeweils 20 Kinder im Grund- schulalter. Daraus ergibt sich für die in Satz 1 genannten Altersgruppen ausgehend von einer Betreuung im Umfang von neun Stunden ein Personalschlüssel von 0,161 Voll- zeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 1, von 0,113 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 2, von 0,075 Vollzeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 3 sowie ausgehend von einer Betreuung im Umfang von vier Stunden ein Personalschlüssel von 0,03 Voll- zeitbeschäftigten je Kind nach Nummer 4 (§14 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaG). Zu diesem Personalschlüssel werden gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 ThürKitaG zusätzlich Stellenanteile für Leitungstätigkeit im Umfang von 0,005 Vollzeitbeschäftigten je Kind sowie für Vor- und Nachbereitung im Umfang von 0,0025 Vollzeitbeschäftigten je Kind berech- net. 3.16.3.     Gruppengrößen Im Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz werden keine Gruppengrößen vorgegeben. Es liegt in der pädagogischen Verantwortung der Träger sowie der Leiter der Einrich- tungen, entsprechend dem pädagogischen Konzept die Gruppen zusammenzusetzen. 3.16.4.     Räumliche Ausstattung Nach § 13 ThürKitaG müssen die Räume, Anlagen, Außenflächen und sonstige Einrich- tungen der Kindertageseinrichtungen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass sie eine am Kindeswohl orientierte angemessene Betreuung, Pfle- ge, Förderung sowie Erziehung und Bildung ermöglichen, die Sicherheit der Kinder gewährleisten und den Aufgaben nach § 6 ThürKitaG genügen. Die räumliche Ausstattung von Kindertageseinrichtungen nach § 13 ThürKitaG ist in § 1 der Thüringer Kindertageseinrichtungsverordnung (ThürKitaVO) vom 11. April",
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            "content": "- 104 - 185 2006     , die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 24 Abs. 1 ThürKitaG vom Kultus- ministerium erlassen worden ist, näher geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung soll zur Umsetzung des Konzepts in Kindertageseinrichtungen eine geeignete pädagogische Nutzfläche von mindestens 2,5 Quadratmetern für jeden in der Betriebserlaubnis aus- gewiesenen Platz vorhanden sein. In Kindertageseinrichtungen mit Kindern unter zwei Jahren ist gemäß Abs. 2 Satz 1 eine Ausstattung für das Wickeln, Baden und Duschen der Kinder vorzuhalten. Zum Ruhen und Schlafen dieser Kinder sind zusätzliche Räum- lichkeiten zur Verfügung zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 ThürKitaVO). In Kindertagesein- richtungen, in denen behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder gemeinsam mit nicht behinderten Kindern betreut werden, muss gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ThürKitaVO die Ausstattung und Größe der Räume der Besonderheit der Behinderung der Kinder entsprechen. Wenn es die besondere Situation erfordert, sind für die individuelle Förde- rung gesonderte Räumlichkeiten vorzuhalten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 ThürKitaVO). Zur Um- setzung des pädagogischen Konzepts soll gemäß § 1 Abs. 4 ThürKitaVO im Außenge- lände von Kindertageseinrichtungen eine Freispielfläche von mindestens 10 Quadratme- tern für jeden in der Betriebserlaubnis ausgewiesenen Platz vorhanden sein. In Kinder- tageseinrichtungen, in denen Hortkinder betreut werden, sind zusätzlich geeignete Räumlichkeiten zur Anfertigung der Hausaufgaben bereitzustellen (§ 1 Abs. 5 ThürKi- taVO). Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 ThürKitaVO kann das Landesjugendamt von den Anforderun- gen nach den Absätzen 2, 3 und 5 Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Kinder- tageseinrichtung bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestanden hat, in einem bereits bestehenden Gebäude untergebracht wird, ihre Konzeption eine Ausnahme er- fordert oder dies vorübergehend zur Bereitstellung der erforderlichen Plätze in Kinder- tageseinrichtungen notwendig ist. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen ver- bunden und befristet werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 ThürKitaVO). 4.            Literaturverzeichnis Abel, Karl (1993). Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung. In: Kinder- und Jugendhil- fegesetz (KJHG), herausgegeben von Wolfgang Gernert, Stuttgart/München/Hannover 1993, S. 227 ff. 185 GVBl. S. 232, beigefügt als Anlage 57",
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            "content": "- 105 - Abel, Karl (1995). Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und sonsti- gen Wohnformen, Stuttgart 1995. Coester, Michael (2001). Die Bedeutung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) für das Familienrecht. In: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 1991, S. 254 ff. Fieseler, Gerhard/Schleicher, Hans/Busch, Manfred (2005). Kinder- und Jugendhilfe- recht: Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII (GK-SGB VIII), herausgegeben von Gerhard Fieseler, Hans Schleicher und Manfred Busch, Loseblattwerk, Stand: 20. Liefe- rung, Juli 2005, Neuwied/Kriftel: Luchterhand [Lo7476]. Hauck, Karl/Noftz, Wolfgang (2009). Sozialgesetzbuch: Gesamtkommentar, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, bearbeitet von Axel Stähr, Renate Bieritz-Harder u. a., Loseblattwerk, Stand: 42. Ergänzungslieferung, April 2009, Erich-Schmidt-Verlag Berlin. [Lo 4894] Kunkel, Peter-Christian (2006). Sozialgesetzbuch VIII: Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, herausgegeben von Peter-Christian Kunkel. 3. Auflage 2006, Baden-Baden: Nomos-Verlagsgesellschaft [M 581588]. Münder, Johannes u.a. (2006). Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, herausgegeben von Johannes Münder, bearbeitet von Johannes Münder, Jochen Baltz u.a., 5. Auflage 2006, Weinheim und München, Juventa-Verlag [M 580347]. Schellhorn, Walter (2000). Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe. Ein Kommentar für Ausbildung, Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft, herausge- geben von Walter Schellhorn unter Mitarbeit von Lothar Fischer und Horst Mann, 2. auflage Neuwied/Kriftel: Luchterhand [M 568588]. Wiesner, Reinhard (2006). SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, herausge- geben von Reinhard Wiesner, erläutert von Reinhard Wiesner, Jörg M. Fegert, Thomas Mörsberger, Helga Oberloskamp und Jutta Struck, 3. Auflage, München: C. H. Beck [M 312919].",
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            "content": "- 106 - 5.          Abkürzungsverzeichnis BVerfGE                     Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, amtliche Sammlung (zitiert nach Band und Seite) FEVS                        Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (zitiert nach Band und Seite) h. M.                       herrschende Meinung OVG                         Oberverwaltungsgericht OVGE                        Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg (zitiert nach Band und Seite) VGH                         Verwaltungsgerichtshof Rn.                         Randnummer SGB VIII                    Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe ZfSH/SGB                    Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch, Monats- Schrift für deutsches, ausländisches und internationales Sozialrecht und den europäischen Sozialraum (zitiert nach Jahrgang und Seite) 6.          Anlagenverzeichnis 6.1.        Baden-Württemberg Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Ta- geseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2009. In: Gesetzblatt für Baden- Württemberg (GBl. S. 161, 162). – Anlage 1 – Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) in der Fassung vom 14. April 2005 (GBl. S. 376), zuletzt geändert durch Art. 41 des Gesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 331), Auszug. Abrufbar im Internet über: http://www.landesrecht-bw.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 2 – Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS), Dezernat Jugend – Landesjugendamt (2009). Übersicht und Erläuterungen zu den Rahmenbedin-",
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            "content": "- 107 - gungen für Kindertageseinrichtungen. Dem Unterzeichner vom Referat 42 (Tages- betreuung von Kindern) zur Verfügung gestellte Materialie, Stand: Februar 2009. – Anlage 3 – Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, KVJS (2007). Der Bau von Tageseinrichtungen für Kinder – Tipps und Anregungen. Abrufbar im Internet unter: http://www.kvjs.de/fileadmin/user_upload/fachoeffentlich/jugendhilfe/tagesbetreuung/a rbeitshilfen/Der_Bau_von_Tageseinrichtungen_fuer_Kinder.pdf         [Stand:  23.   April 2009]. – Anlage 4 – 6.2.         Bayern Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergär- ten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbil- dungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBeG) vom 8. Juli 2005, verkündet als § 1 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kinder- gärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege und zur Änderung anderer Gesetze – Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und Änderungsgesetz (BayKiBiG und ÄndG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), Auszug. Abrufbar im Inter- net unter: http://by.juris.de/by/gesamt/KiBiG_BY.htm [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 5 – Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (AVBayKiBiG) vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbil- dungs- und -betreuungsgesetzes vom 18. August 2008 (GVBl. S. 584). Abrufbar im Internet über: http://beck-online.beck.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 6 – Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (2009). Übersicht über die Qualifikation des pädagogischen Personals in Kinderta- geseinrichtungen.              Abrufbar            im           Internet          unter:",
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            "content": "- 108 - http://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/sozpaed/paedagog-kraefte.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 7 – 6.3.        Berlin Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kin- dertagesförderungsgesetz – KitaFöG) vom 23. Juni 2005, verkündet als Art. 1 des Ge- setzes zur Weiterentwicklung des bedarfsgerechten Angebotes und der Qualität von Tagesbetreuung (Kindertagesbetreuungsreformgesetz) vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78), Auszug. In: Berliner Rechtsvorschriften – Amtliche Sammlung – (BRV), Band II, Lo- seblattwerk, Stand: 1. Dezember 2008, herausgegeben von der Senatsverwaltung für Justiz Berlin, Kulturbuch-Verlag GmbH Berlin, Gliederungs-Nr. 2162-5. – Anlage 8 – Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen (Kindertagesförderungsverordnung – VOKitaFöG) vom 4. No- vember 2005, verkündet am 15. November 2005 (GVBl. S. 700), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78), Auszug. In: Berliner Rechts- vorschriften – Amtliche Sammlung – (BRV), Band II, Loseblattwerk, Stand: 1. Dezem- ber 2008, herausgegeben von der Senatverwaltung für Justiz Berlin, Kulturbuch-Verlag GmbH Berlin, Gliederungs-Nr. 2162-5-1. – Anlage 9 – 6.4.        Brandenburg Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (Kindertagesstättengesetz – KitaG) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom     21.   Juni   2007  (GVBl.     I  S.   110).  Abrufbar   im   Internet   über: http://www.landesrecht.brandenburg.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 10 –",
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            "content": "- 109 - Verordnung über die Anzahl und Qualifikation des notwendigen pädagogischen Perso- nals in Kindertagesstätten (Kita-Personalverordnung – KitaPersV) vom 27. April 1993 (GVBl. II S. 212), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 2001 (GVBl. II S. 24). Abrufbar im Internet über: http://www.landesrecht.brandenburg.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 11 – Landesjugendhilfeausschuss des Landes Brandenburg (1999). Grundsätze des Verwal- tungshandelns bei der Prüfung der räumlichen Bedingungen von Kindertagesstätten. Vom Landesjugendhilfeausschuss am 12. Juli 1999 beschlossen. Abrufbar im Internet über: http://www.lja.brandenburg.de/sixcms/media.php/4318/grundsaetze_des_verwaltungsha ndelns.pdf [23. April 2009]. – Anlage 12 – Landesjugendamt des Landes Brandenburg – Referat Kindertagesbetreuung (2009). Stichwort: Aufsicht über Kindertageseinrichtungen. Abrufbar im Internet unter: http://www.lja.brandenburg.de/sixcms/media.php/2411/aufsicht_ueber_kitas.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 13 – Landesjugendamt des Landes Brandenburg – Referat Kindertagesbetreuung (2009). Merkblatt zur Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 SGB VIII für Kin- dertageseinrichtungen.           Abrufbar            im         Internet         unter: http://www.lja.brandenburg.de/sixcms/media.php/4318/merkblatt.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 14 – Landesjugendamt des Landes Brandenburg/Referat Kindertagesbetreuung (2009). Ertei- lung einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII für Kindertageseinrichtungen – Dar- stellung des Verfahrens. Abrufbar im Internet unter:",
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            "content": "- 115 - (MBl. NW. S. 726). Abrufbar im Internet unter: http://www.lwl.org/lja-download/datei- down- lad/LJA/tagbe/mat/mat_schutz/1010071464_6/TEK_Raumprogramm_Bau_und_Aussta ttung.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 37 – Landschaftsverband Westfalen-Lippe/Landschaftsverband Rheinland (2008). Kinder- bildungsgesetz: Hinweise zum Antragsverfahren auf Betriebserlaubnis - Eine Orientie- rung für die Praxis -. Abrufbar im Internet unter: http://www.lwl.org/lja- download/datei-download2/LJA/tagbe/mat/mat/_schutz/1215616007_0/080709- Hinweise-zum-Antragsverfahren-BE.pdf [Stand: 23. April 2009] – Anlage 38 – 6.11.         Rheinland-Pfalz Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52). Abrufbar im Internet unter: http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KJHGAG_RP.htm [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 39 – Kindertagesstättengesetz vom 15. März 1991 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52). Abrufbar im Internet unter: http://rlp.juris.de/rlp/gesamt/KTagStG_RP.htm [Stand: 23. April 2009] – Anlage 40 – Vereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrts- pflege und den kommunalen Spitzenverbänden über die Voraussetzungen der Eignung von pädagogischem Personal nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII in Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz vom 1. April 1999. Abrufbar im Internet unter: http://kita.bildung- rp.de/fileadmin/downloads/Kindertagesst_tten-Fachkr_ftevereinbarung.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 41 –",
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            "content": "- 116 - Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 31. März 1998 (GVBl. S. 124), zuletzt geändert durch die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom 27. Dezember 2005 (GVBl. S. 574). Abrufbar im Internet unter: http://www.lsjv.de/kitag_lvo.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 42 – Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz (2008). Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an. Erteilung einer Betriebser- laubnis für eine Kindertagesstätte – Anpassung der Betriebserlaubnis bei der Aufnahme von Zweijährigen: Anforderungen und Hinweise an Träger von Kindertagesstätten bei der Aufnahme von Zweijährigen, Stand: 1. April 2007. Abrufbar im Internet unter: http://kita.bildung- rp.de/fileadmin/downloads/Zweij_hrige_Endfassung_24_01_2008.pdf [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 43 – 6.12.        Saarland Gesetz Nr. 1649: Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches So- zialgesetzbuch – Saarländisches Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG) vom 18. Juni 2008. In: Amtsblatt des Saarlandes vom 31. Juli 2008, S. 1254. – Anlage 44 – Verordnung       zur   Ausführung     des   Saarländischen    Kinderbetreuungs-   und -bildungsgesetzes (Ausführungs-VO SKBBG) vom 2. September 2008. In. Amtsblatt des Saarlandes vom 4. September 2008, S. 1398. – Anlage 45 – Verwaltungsvorschriften des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft zum Ge- setz zur Förderung der vorschulischen Erziehung vom 6. Juli 1988. In: Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 18. Juli 1988, S. 174. – Anlage 46 –",
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            "content": "- 117 - Richtlinien zur Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen durch das Landesjugendamt gem. §§ 45 – 48a SGB VIII vom 17. Au- gust 2001. In: Amtsblatt des Saarlandes vom 18. Oktober 2001, S. 1812. – Anlage 47 – Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (2008). Merkblatt zur Gründung einer Kindertagesstätte/eines Kindergartens. Saarbrücken 2008. Abrufbar im Internet über: http://cms.ihksaarland.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 48 – 6.13.       Sachsen Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2005 (SächsGVBl. 2006 S. 2), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 871). Abrufbar im Internet über: http://www.recht.sachsen.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 49 – Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertagesein- richtungen und der Tagespflegepersonen (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungs- verordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) vom 9. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 11). Abrufbar im Internet über: http://www.recht.sachsen.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 50 – Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005 (Sächsi- sches Amtsblatt S. 522). Abrufbar im Internet über: http://www.recht.sachsen.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 51 – Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Integration von behin- derten und von Behinderung bedrohten Kindern in Tageseinrichtungen (Sächsische In-",
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            "content": "- 118 - tegrationsverordnung – SächsIntegrVO) vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177). Abrufbar im Internet über: http://www.recht.sachsen.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 52 – 6.14.        Sachsen-Anhalt Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tages- pflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (GVBl. LSA S. 452). Abrufbar im Internet über: http://www.landesrecht.sachsen- anhalt.de [Stand: 28. April 2009] – Anlage 53 – 6.15.        Schleswig-Holstein Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kin- dertagestättengesetz – KiTaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. S. 651), zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 29. Januar 2009 (GVOBl. S. 3). Abrufbar im Internet über: http://sh.juris.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 54 – Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrich- tungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung – KiTaVO) vom 13. November 1992 (GVBl. S. 500), zuletzt geändert durch die Landesverordnung vom 19. Juni 2007 (GVOBl. S. 323). Abrufbar im Internet über: http://sh.juris.de [Stand: 23. April 2009]. – Anlage 55 – 6.16.        Thüringen Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tagesein- richtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetz- buch – Kinder- und Jugendhilfe – (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz – ThürKi- taG ) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 371), zuletzt geändert durch Art. 3 des",
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