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"content": "Drucksache VI/ 1207 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode den Erwerb von Grundstücken durch die öffentliche Hand zur Erfüllung dringender öffentlicher Aufgaben nicht erschwert? Welche Eingangswerte wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang vorschlagen? Die Fragen 2, 4 und 5 werden des sachlichen Zusammenhangs wegen zusammen beantwortet. Inwieweit die nach dem 1. Juli 1970 getätigten Verkäufe von land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden besteuert werden, hängt von der Ausgestaltung der zukünftigen gesetz- lichen Regelung ab. Die Vorarbeiten für eine solche gesetzliche Regelung sind vom Bundesminister der Finanzen bereits ein- geleitet und werden mit größtmöglicher Beschleunigung voran- getrieben. Die zu regelnden Probleme sind jedoch so komplex, daß heute noch nicht zu übersehen ist, welche Vorschläge für eine gesetzliche Neuregelung die Bundesregierung den gesetz- gebenden Körperschaften unterbreiten wird. Es kann daher heute noch nicht übersehen werden, ob es möglich ist, einen späteren Übergangsstichtag als den 1. Juli 1970 in Erwägung zu ziehen. Das gleiche gilt für die übrigen gestellten Fragen. Die Bundesregierung wird bemüht sein, bei dem von ihr zu erarbei- tenden Entwurf allen berechtigten Belangen Rechnung zu tragen. 3. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf die Entwicklung der Grundstückspreise und der Mieten? Die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungs- gerichts auf die Bodenpreise und längerfristig auf die Entwick- lung der Mieten, hängen von der konkreten Ausgestaltung der neuen steuerlichen Regelung ab. Würden tatsächlich Veräuße- rungsgewinne aus Grundstücksverkäufen in vollem Umfange von der Einkommensteuer erfaßt, so bestünde gerade in Ver- dichtungsgebieten das Risiko der Überwälzung dieser Be- lastung. Auf mittlere Sicht würde das Bodenpreisniveau eher schneller steigen als ohne die Besteuerung der Gewinne, und die Starrheit des Angebots würde ebenfalls eher zunehmen als abnehmen. Eine scharfe Besteuerung realisierter Gewinne im Verkaufszeitpunkt ist daher nach Ansicht der Bundesregierung ungeeignet, um die dämpfende Wirkung auf die Preisentwick- lung am Bodenmarkt auszuüben. Die Bundesregierung wird Lei der Ausgestaltung der gesetz- lichen Neuregelung soweit möglich bemüht sein, unerwünschte Nebenwirkungen zu vermeiden. Es muß jedoch noch einmal darauf hingewiesen werden, daß nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts der Gesetz- geber verpflichtet ist, eine Regelung zu treffen, die den Grund- sätzen der Steuergerechtigkeit entspricht. In Vertretung Dr. Reischl Parlamentarischer Staatssekretär",
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