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            "content": "Drucksache 19/23097                                        –2–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gen Umweltpolitik. Er ist in seiner Tätigkeit unabhängig. Die Empfehlungen des SRU zur Naturschutzpolitik haben Impulse gesetzt und Handlungsanstöße gegeben. Allerdings werden Empfehlungen wissenschaftlicher Beratungsgremi- en von der Bundesregierung in der Regel nicht vollständig übernommen, da auch weitere Aspekte in die Entscheidungsfindung einfließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in Deutschland nach dem Grundgesetz primär die Bun- desländer für den Naturschutz verantwortlich sind. 2. Hat die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen zur Erhöhung der fi- nanziellen Mittel und administrativen Basis des Naturschutzes in Deutschland umgesetzt (vgl. SRU-Umweltgutachten 2008, https://www. umweltrat.de/SharedDocs/Downloads/DE/01_Umweltgutachten/2008_2 012/2008_Umweltgutachten_BTD.html)? a) Wenn ja, wie haben sich die finanziellen Mittel, und wie hat sich die administrative Basis des Naturschutzes in den letzten Jahren verbes- sert (bitte anhand von Finanzmitteln o. Ä. zeigen)? b) Welche Finanzierungslücken im Naturschutz bestehen nach Auffas- sung der Bundesregierung weiterhin? c) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Die primäre Zuständigkeit der Bundesländer für den Naturschutz gilt auch für die Finanzierung sowie die administrativen Strukturen. Der Bund kann dies durch Förderprogramme für Projekte zur Umsetzung der Nationalen Biodiver- sitätsstrategie und für Projekte mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung sowie durch die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) unterstützen; daneben wird der Naturschutz auch durch die Deutsche Bundesstiftung Umwelt gefördert. Für die Umsetzung von EU-Naturschutzrichtlinien und sonstigen EU-Biodiversitätszielen sind ausrei- chende EU-Mittel entscheidend. Auf nationaler Ebene konnte der Bund einige Verbesserungen für die Natur- schutzfinanzierung, insbesondere auch für den Insektenschutz und die Stadtna- tur, erreichen: •   Die Mittel für den Naturschutz im Haushalt des BMU sind zwischen 2008 und 2020 deutlich gestiegen. Im Haushaltsplan 2008 waren für den Natur- schutz (Kapitel 1602 Titelgruppe. 01) Ausgaben i. H. v. 29,946 Mio. Euro eingestellt. Im Haushaltsplan 2020 belaufen sich die für den Naturschutz zur Verfügung stehenden Ausgaben (Kapitel 1604) auf bereits 123,106 Mio. Euro. •   Im Jahr 2008 verfügte das Bundesamt für Naturschutz über 245,3 Plan-/ Stellen, während im Jahr 2020 339,1 Plan-/Stellen zur Verfügung stehen Dies bedeutet einen Anstieg von ca. 40 %. Ein vergleichbarer prozentualer Aufwuchs erfolgte parallel in der Abteilung „Naturschutz und nachhaltige Naturnutzung“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nuk- leare Sicherheit. •   Die Mittel für das Bundesprogramm Biologische Vielfalt wurden in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht: von ursprünglich 15 Mio. Euro jährlich (2011 bis 2015) auf 18 Mio. Euro (2016), 20 Mio. Euro (2017), 25 Mio. Eu- ro (2018), 32,1 Mio. Euro (2019) und 44,95 Mio. Euro (2020); geplant ist zudem die Schaffung eines neuen Förderschwerpunktes „Stadtnatur“.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                     –7–                            Drucksache 19/23097 Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Artikel 16 der Verordnung Nr. 1380/2013 (sog. Fischereigrundverordnung) re- gelt die Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Gesamtfangmengen (TAC) im Einklang mit dem Ziel einer fischereilichen Nutzung der Meeresschätze auf ei- nem Niveau, welches den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht (MSY). Diese Festsetzung soll unter Einhaltung der Vorgaben der Mehrjahrespläne und auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (Artikel 3.c der Fischereigrundverordnung) erfolgen. Innerhalb dieses durch die Fischereigrundverordnung vorgegebenen rechtlichen Rahmens setzt sich die Bundesregierung bei den jährlichen TAC- und Quoten- verhandlungen für eine Festlegung der Gesamtfangmengen auf der Basis der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ein. Im Zusammenwirken mit der Europäischen Kommission und den anderen EU- Mitgliedstaaten zeigt sich dieser Ansatz als zielführend. Die kürzlich veröffent- lichte Mitteilung der Europäischen Kommission „Auf dem Weg zu einer nach- haltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2021)“ dokumen- tiert eine stetig nachhaltiger gewordene Fischerei für die das Ziel der Gemein- samen Fischereipolitik des höchstmöglichen Dauerertrags für ca. 80 % der Be- stände, für die MSY-Gutachten vorlagen, erreicht wurde. Bei einigen Beständen wurde das Ziel bisher leider noch nicht erreicht. Die Bundesregierung wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass die Gesamtfangmengen auch in Zukunft mög- lichst im Einklang mit dem MSY-Ziel und auf Basis der jeweils besten verfüg- baren wissenschaftlichen Grundlage festgelegt werden. 8. Hat die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen a) zur Renaturierung von Gewässern (bitte mit Angabe des Anteils von Bundeswasserstraßen, die renaturiert wurden) und b) zu Maßnahmen gegen diffuse Stoffeinträge umgesetzt (vgl. SRU- Umweltgutachten 2008)? c) Wenn ja, welche konkreten politischen Schritte hat die Bundesregie- rung hier implementiert, und wie ist der aktuelle Grad der Zielerrei- chung nach Auffassung der Bundesregierung zu bewerten, auch unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung entsprechender EU-Richtlinien (bitte getrennt nach Unterfragen beantworten)? d) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 8a bis 8d werden gemeinsam beantwortet. Zu a Die Bundesregierung teilt die Auffassung des SRU, „dass ökologisch proble- matische Eingriffe der Vergangenheit in erheblichem Maße rückgängig ge- macht werden können“ und dies anhand der Renaturierung von Gewässern ge- zeigt werden kann (SRU-Gutachten 2020, S. 30). Eine bundesweite Übersicht über umgesetzte Renaturierungen von Gewässern liegt der Bundesregierung weder für die Gesamtheit der Gewässer in Deutsch- land noch für die Bundeswasserstraßen vor. Eine quantitative Aussage ist auch deshalb nicht möglich, weil Gewässerrenaturierungen i. d. R. durch eine Viel- zahl unterschiedlicher Maßnahmen und in unterschiedlicher Zuständigkeit um- gesetzt werden. Einen Überblick zu bundesweit bedeutsamen Auenrenaturie- rungsmaßnahmen an Flüssen vermittelt die von BMU und BfN 2015 herausge- gebene Broschüre „Den Flüssen mehr Raum geben“, siehe https://www.bfn.de/t hemen/gewaesser-und-auenschutz/gewaesser-und-auenentwicklung/bundesweit e-uebersicht.html.",
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            "content": "Drucksache 19/23097                                 –8–               Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Weitere Anhaltspunkte für die erfolgreiche Umsetzung von Renaturierungs- maßnahmen können durch Vergleiche von Erhebungen mit einheitlichen refe- renzbasierten Bewertungsmaßstäben gewonnen werden. Dies gilt sowohl für das bundesweit geltende Bewertungssystem der Wasserrahmenrichtlinie als auch für die bundesweit einheitliche Bewertung des Auenzustandes. Insofern wird auf die diesbezüglichen Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 23 bis 26c auf Drucksache 11/11414 verwiesen. Zu 8b und 8c Einen umfassenden Überblick der bisher umgesetzten Maßnahmen und der hierdurch erreichten Ziele gibt der LAWA Bericht zum Umsetzungsstand der Maßnahmen nach Wasserrahmenrichtlinie von 2018 (www.lawa.de/Publikation en-363-Wasserrahmenrichtlinie.html?newsID=685). Im Zeitraum 2016 bis 2018 wurden Agrarumweltmaßnahmen zur Reduzierung der Nährstoffbelastung von Oberflächengewässern auf rund 10 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche umgesetzt sowie auf etwa 6,5 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche zur Reduzierung der Nährstoffbelastung des Grundwassers. In Einzugsgebieten von 33 Prozent der Oberflächenwasser- körper sowie in 51 Prozent der Einzugsgebiete von Grundwasserkörpern sind im Zeitraum von 2016 bis 2018 Beratungsmaßnahmen in der Landwirtschaft erfolgt. Für hoch belastete Flächen werden häufig spezifische integrierte Kon- zepte entwickelt, die ein gemeinsames Umsetzen verschiedener, ineinander- greifender Maßnahmen durch alle verantwortlichen regionalen Akteure voraus- setzen. Die Erfahrungen bei der Maßnahmenumsetzung zeigen, dass die Bewirtschaf- tungsziele bis 2021 für viele Wasserkörper aus natürlichen oder technischen Gründen, mitunter auch aufgrund von unverhältnismäßig hohem Aufwand nicht erreicht werden können. Es ist Anspruch der Bundesrepublik Deutschland an den gesetzten Umweltzielen der WRRL festzuhalten. Bis Ende des Jahres 2021 müssen die Länder die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogram- me für den Bewirtschaftungszyklus 2021 bis 2027 beschließen. Diese sollen ei- ne vollständige Darlegung der zur Zielerreichung für erforderlich gehaltenen Maßnahmen enthalten (Vollplanung). Der gute Umweltzustand in Bezug auf die Belastung der Meeresgewässer durch Nährstoffe sind seit 2008 mit Inkrafttreten der EU-Meeresstrategie- Rahmenrichtlinie (MSRL) mit Deskriptor 5 (Eutrophierung) vorgegeben sowie mit Kommissionsbeschluss 2017/848/EU weiter spezifiziert worden. Zur Errei- chung des nationalen MSRL-Umweltziels ‚Meere ohne Beeinträchtigung durch anthropogene Eutrophierung‘ hat DEU im Jahr 2016 eine Reihe von Maßnah- men beschlossen und an die Europäische Kommission berichtet. Sie können hier eingesehen werden: https://www.meeresschutz.info/berichte-art13.html (Button: Webformulare). Von großer Bedeutung ist dabei, dass ein wesentlicher Anteil der diffusen Stoffeinträge aus landbasierten Quellen stammt und über die Flüsse ins Meer gelangt. Die gemäß § 45e WHG für die MSRL festgelegten Umweltziele sehen vor, dass die Einträge u. a. über die Flüsse zu reduzieren sind. Die Erreichung des guten Umweltzustands in den Meeresgewässern nach MSRL hängt somit maßgeblich vom Erfolg der Reduktionsmaßnahmen im Bin- nenland, d. h. insbesondere den Maßnahmen gemäß WRRL, ab. Zur Umsetzung der Anforderungen aus dem Urteil des Europäischen Gerichts- hof vom 21. Juni 2018 im Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesre- publik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie, wurde die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 um weiterführende Maßnah- men sowie Konkretisierungen ergänzt. Die am 1. Mai 2020 in Kraft getretenen Änderungen der Düngeverordnung sollen zu einem noch gezielteren Düngemit- teleinsatz sowie einer weiteren Erhöhung der Nährstoffeffizienz und damit ins-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –9–                        Drucksache 19/23097 gesamt zu einer Verringerung von Nitrateinträgen in die Gewässer beitragen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Änderungen der Düngeverordnung auf die Qualität des Grund- und Oberflächenwassers insgesamt positiv auswirken. 9. Setzt die Bundesregierung die SRU-Empfehlungen zu mehr Verbindlich- keit bei Umsetzung der WRRL, durch a) eine verbesserte Finanzierung zum ökologischen Umbau der Bundes- wasserstraßen, Der Bund, vertreten durch die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV), konzentriert sich bislang im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständig- keiten für die Umsetzung der WRRL auf die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an den von ihm errichteten oder betriebenen Stauanlagen. Die Ausgaben für Planung und Bau der erforderlichen Maßnahmen konnten bisher im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gedeckt werden. Zur Bereit- stellung der erforderlichen personellen Ressourcen über den Haushalt des Bun- desministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur wurden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für den Haushalt 2020 Personalressourcen zugewiesen. Es besteht dennoch weiterhin eine Personalun- terdeckung. Daneben obliegt der WSV als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen deren wasserwirtschaftliche Unterhaltung. Die entsprechenden Aufwendungen wer- den im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gedeckt. b) eine Verpflichtung von Unterhaltungsträgern zur naturnahen Gewäs- serentwicklung sowie Bereits seit der umfassenden Novellierung des Wasserhaushaltsgesetzes 2010 enthält § 39 Absatz 2 die Verpflichtung, dass sich die Gewässerunterhaltung an den Bewirtschaftungszielen der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ausrichten muss und die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden darf. Ziel der WRRL ist der gute Zustand der Gewässer. Bei der Unterhaltung ist auch der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass Unterhaltungsmaßnahmen möglichst naturnah erfolgen und sich im Bereich des naturschutzrechtlich Zulässigen und Gebotenen bewegen müssen. Die wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt dem Bund, hier der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, als Eigentümer. Die entsprechenden Regelungen einer gewässerökologisch orientierten Bewirt- schaftung sind im „Leitfaden Unterhaltung im Bereich der Bundeswasserstra- ßen“ als Verwaltungsvorschrift bindend eingeführt. c) ein Ausweisen von Flächen für die naturnahe Gewässerentwicklung um (vgl. SRU-Gutachten 2020)? Die WSV stellt bisher Flächen an den Bundeswasserstraßen in ihrem Eigentum für Maßnahmen zur Verfügung, wenn diese Maßnahmen auch einen verkehrli- chen Bezug haben. Das wird mit der zunehmenden Umsetzung des Bundespro- gramms „Blaues Band Deutschland“ zukünftig auch für Maßnahmen zur natur- nahen Gewässerentwicklung möglich sein. Weiterhin sollen im Rahmen der Eingriffsregelung erforderliche Kompensationsflächen als Ausgleich und Er- satz für verkehrlichen Ausbau vornehmlich an den Zielen der WRRL ausge- richtet werden.",
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