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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/12243 19. Wahlperiode 09.08.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Witt, Jürgen Pohl, Ulrike Schielke-Ziesing, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/11917 – Einstiegsqualifizierungsjahr Vorbemerkung der Fragesteller Mit dem Ausbildungspakt im Jahr 2004 wurde das sogenannte Einstiegsqualifi zierungsjahr, kurz EQJ, eingesetzt (www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/ PDF-Publikationen/Forschungsberichte/eqj-abschlussbericht.pdf?__blob= publicationFile, Seite 3). Im Gegensatz zum regulären Einstellungsverfahren und zu einer regulären Aus bildung erhalten bei dem Einstiegsqualifizierungsjahr Jugendliche eine Chance, die mit Defiziten zu kämpfen haben. Ihnen wird durch das Einstiegsqualifizie rungsjahr die Möglichkeit gegeben, Unsicherheiten abzubauen und an den über tragenen Aufgaben zu wachsen. Gleichzeitig erwerben sie Grundkenntnisse im angestrebten Beruf. Innerhalb der normalen Ausbildungszeiträume ist ein Über gang in eine reguläre Ausbildung möglich. Eine Einstiegsqualifizierung dauert zwischen einem halben Jahr und einem ganzen Jahr. Dies wird, neben anderen Kriterien, im Vertrag geregelt. Die Vergütung ist nach Ansicht der Fragesteller keine hohe, doch der Jugendliche kann die Maßnahme als Chance sehen, seine Kenntnisse und Fertigkeiten zu verbessern, um sie beim zukünftigen Arbeitge ber anzuwenden. Die Zahl der Jugendlichen, die zum jetzigen Zeitpunkt keinen Berufsabschluss besitzen, liegt bei ca. 2,1 Millionen (https://deutsches-schulportal.de/bildungs wesen/mehr-als-zwei-millionen-junge-menschen-ohne-ausbildung/). Vorbemerkung der Bundesregierung Von Oktober 2004 bis September 2007 förderte das Bundesministerium für Ar beit und Soziales (BMAS) die Durchführung von Einstiegsqualifizierungen im Rahmen des „Nationalen Paktes für Ausbildung und Fachkräftenachwuchs in Deutschland“ mit Hilfe des „Sonderprogramms des Bundes zur Einstiegsqualifi zierung Jugendlicher“ (EQJ-Programm). Im Jahr 2007 wurde die Fördermaß nahme modifiziert in das Regelinstrumentarium übernommen (§ 235b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)). Seit dem 1. April 2012 ist das Instrument der Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) dauerhaft im Recht der Arbeitsförde rung verankert. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. August 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/12243 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Einstiegsqualifizierungen eröffnen insbesondere jungen Menschen, die aus indi viduellen Gründen eingeschränkte Vermittlungsaussichten haben, durch den Er werb erster berufspraktischer Erfahrungen Zugang zu betrieblichen Ausbildungs angeboten. Aber auch für junge Menschen, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen oder lernbeeinträchtigt bzw. sozial benachteiligt sind, wird eine Brücke zum Einstieg in eine Berufsausbildung geschaffen. Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss zur Vergütung des jungen Men schen zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozi alversicherungsbeitrag. Die Einstiegsqualifizierung hat sich nach der Begleitfor schung als Türöffner in die duale Berufsausbildung erwiesen. 1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahlen der Ein stiegsqualifizierungen in den Jahren von 2008 bis 2018 entwickelt? Nach Angaben der Förderstatistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) haben im Jahr 2018 rund 21 000 Teilnehmende eine Einstiegsqualifizierung nach §§ 54a, 115 Nummer 2 SGB III aufgenommen. Im Jahr 2008 waren es rund 31 800 För derfälle. Zeitreihenangaben können Tabelle 1 entnommen werden. 2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl derer, die in den Jahren von 2008 bis 2018 ein EQJ abgeschlossen haben und in eine außer betriebliche oder betriebliche Ausbildung vermittelt wurden? Nach Angaben der Förderstatistik der BA beendeten im Jahr 2018 rund 22 700 Teilnehmende eine Einstiegsqualifizierung nach §§ 54a, 115 Nummer 2 SGB III. Von ihnen begannen nach Beendigung der Maßnahme rund 11 300 eine sozialversicherungspflichtige Ausbildung und rund 200 eine außerbetriebliche Berufsausbildung. Zeitreihenangaben können Tabelle 2 entnommen werden.",
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