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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache VI/1803 6. Wahlperiode Sachgebiet 611 Der Parlamentarische Staatssekretär Bonn, den 3. Februar 1971 beim Bundesminister der Finanzen IV A/2—S 7201-2/71 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Umsatzsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Beförderung von Schülern auf dem Schulweg Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Stücklen, Dr. Kreile, Biehle, Niegel, Wagner (Günzburg) und Genossen DrucksaheVI/174- - Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt: 1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Schüler- beförderung, soweit sie aus öffentlichen Kassen getragen wird, in jedem Fall gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuer- gesetzes freigestellt werden sollte, insbesondere auch dann, wenn im Einzelfall der beförderte Schüler oder dessen Eltern nach Landesrecht einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben? Falls die Schüler bzw. ihre Eltern nach Landesrecht einen An- spruch auf kostenlose Beförderung haben, werden die öffent- lichen Kassen durch die Auszahlung der Zuschüsse an den Be- förderungsunternehmer von ihrer Zahlungsverpflichtung gegen- über den Schülern bzw. ihren Eltern und diese von ihrer Zah- lungsverpflichtung gegenüber dem Beförderungsunternehmer befreit. Rechtlich und wirtschaftlich handelt es sich bei der unmittelbaren Zahlung an den Beförderungsunternehmer daher nicht um eine Zahlung von dritter Seite im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Umsatzsteuergesetzes, sondern um eine Entgeltszahlung der Leistungsempfänger (Schüler bzw. ihre Eltern) an den Unternehmer. Lediglich der Zahlungsweg ist abgekürzt. Nach Auffassung der Bundesregierung sind Zu- schüsse aus öffentlichen Kassen beim Beförderungsunternehmer also nicht nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Umsatzsteuergesetz",
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"content": "Drucksache VI/1803 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode vom umsatzsteuerlichen Entgelt ausgenommen, wenn die Schüler bzw. ihre Eltern nach Landesrecht einen Anspruch auf kostenlose Beförderung haben. 2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß Zuschüsse aus öffentlichen Kassen an Unternehmen, die die Schülerbeförde- rung durchführen, dann nach § 10 Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz des Umsatzsteuergesetzes zu behandeln sind, wenn die Schüler oder deren Eltern keinen Geldanspruch nach Landesrecht für das Fahrgeld gegen den Zuschußgeber besitzen? Nach dem Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Umsatzsteuergesetzes sind nur solche Zuschüsse aus öffent- lichen Kassen von der Bemessungsgrundlage ausgenommen, die im Interesse des Unternehmers gezahlt werden (Beispiel: Aus- gangsfrachthilfe für Unternehmer in Zonenrandgebieten). Öffentliche Zuschüsse zur Schülerbeförderung werden jedoch regelmäßig nicht im Interesse der Beförderungsunternehmer, sondern in dem der Leistungsempfänger (Schüler bzw. ihre Eltern) gewährt. Sie zählen infolgedessen bei den Beförderungs- unternehmern zur Bemessungsgrundlage, gleichgültig, ob die Schüler bzw. ihre Eltern einen Anspruch auf kostenlose Beför- derung haben oder nicht. Nach Auffassung der Bundesregierung ist § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Umsatzsteuergesetz also auch dann nicht auf öffentliche Zuschüsse zur Schülerbeförderung anwendbar, wenn die Schüler bzw. ihre Eltern keinen Zahlungs- anspruch gegen den Zuschußgeber haben. 3. Ist die Bundesregierung bereit, unverzüglich eine Gesetzesvor- lage einzubringen, durch die eine Umsatzsteuerbefreiung unter Ausschluß ungünstiger Rückwirkungen auf den Vorsteuerabzug gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes sichergestellt wird? Eine Steuerbefreiung für Schülerbeförderung mit vollem Vor- steuerabzug würde dem durch die EWG-Richtlinien vorgegebe- nen System der Mehrwertsteuer widersprechen. Nach diesen EWG-Richtlinien sind Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug grundsätzlich nur für Ausfuhren und für mit Ausfuhren zusam- menhängende Umsätze zulässig. Durch diese Regelung wird dem Charakter der Umsatzsteuer als allgemeiner Verbrauch- steuer Rechnung getragen. Die Bundesregierung ist daher nicht bereit, eine derartige Steuerbefreiung vorzuschlagen. 4. Ist die Bundesregierung bereit, die Umsatzsteuerbelastung der Schülerbeförderung dadurch zu beseitigen, daß sie unverzüglich einen Gesetzentwurf einbringt, durch den die Umsätze aus der Schülerbeförderung nur einem Steuersatz von 4 v. H. unter- worfen werden? Nach dem durch die EWG-Richtlinien vorgegebenen System der Mehrwertsteuer müßte ein ermäßigter Steuersatz so festgesetzt werden, daß sich durch den Vorsteuerabzug keine laufenden Erstattungen ergeben. Ob mit dieser Regelung ein besonderer Steuersatz von 4 v. H. für Schülerbeförderungen zu vereinbaren",
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"content": "Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Drucksache VI/1803 wäre, müßte noch ermittelt werden. Sollten die Ermittlungen ergeben, daß ein Steuersatz von 4 v. H. den EWG-Richtlinien entspricht, so wäre die gegenüber dem derzeitigen Steuersatz von regelmäßig 5,5 v. H. eintretende umsatzsteuerliche Ent- lastung der Schülerbeförderung nur unbedeutend. Auch könnte auf die Dauer nicht vermieden werden, weitere Gruppen von Umsätzen in den begünstigten Steuersatz von 4 v. H. einzu- beziehen. Dann aber würde ein Steuerausfall eintreten, der in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem unbedeutenden Nutzen für die Schülerbeförderungen stünde und wegen der angespann- ten Haushaltslage nicht hingenommen werden könnte. Ein dritter Steuersatz von 4 v. H. würde außerdem den Harmo- nisierungsbestrebungen in der EWG zuwiderlaufen. Die Kom- mission der EG geht bei ihren Vorstellungen über die Auf- hebung der Steuergrenzen von zwei Steuersätzen in allen Mit- gliedstaaten aus. Dementsprechend beabsichtigt die franzö- sische Regierung zur Zeit, die bisher in Frankreich geltenden vier Steuersätze in Etappen auf zwei Sätze zu vermindern. Ein besonderer Steuersatz für Schülerbeförderungen müßte daher in der EWG als Rückschritt empfunden werden. Aus diesen Gründen sieht sich die Bundesregierung nicht in der Lage, einen ermäßigten Steuersatz von 4 v. H. für Schüler- beförderungen zu befürworten. Da die Bundesregierung den Entwurf einer Umsatzsteuernovelle vorlegen wird, würde sie es auch nicht begrüßen, wenn dieser Steuersatz zum Gegen- stand eines besonderen Gesetzentwurfs gemacht werden würde. Dr. Reischl",
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