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            "content": "Fachbereich Europa                  Ausarbeitung                              Seite 3 PE 6 - 3000 – 134/13 Inhaltsverzeichnis 1.           Einleitung                                                     4 2.           Verfahren beim EuRH                                            4 2.1.         Bildung von Kammern beim Rechnungshof                          5 2.2.         Verfahren bis zur Annahme eines Sonderberichts in den Kammern  5 2.3.         Verfahren nach Annahme eines Sonderberichts                    7 3.           Fragen zur Durchführung des PEGASE-Programms                   8 3.1.         Hintergrund und Rechtsgrundlagen des PEGASE-Programms          8 3.2.         Verantwortlichkeit für vom EuRH aufgezeigten Probleme im Rahmen von PEGASE                                             10 3.2.1.       ENPI-Ausschuss                                                10 3.2.2.       Prüfverfahren                                                 11 3.2.3.       Verfahren im ENPI-Ausschuss                                   11 3.3.         Beteiligung nationaler Parlamente                             12",
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            "content": "Fachbereich Europa                        Ausarbeitung                                                   Seite 4 PE 6 - 3000 – 134/13 1.     Einleitung Am 11. Dezember 2013 hat der Europäische Rechnungshof (EuRH) seinen Sonderbericht No. 14/2013 mit dem Titel „European Union Direct Financial Support to the Palestinian Authority“ veröffentlicht. In diesem Bericht wird die Nachhaltigkeit der direkten Finanzhilfen der EU im 1 Rahmen von PEGASE zugunsten der Palästinensischen Behörde in Frage gestellt. PEGASE ist 2                                                                    3 ein Fördermechanismus der Europäischen Kommission im Rahmen des Europäischen Nachbar- schafts- und Partnerschaftspolitik. Nach dem Sonderbericht des EuRH sei eine umfassende 4 Überarbeitung des Fördermechanismus erforderlich. Dabei sollte die Palästinensische Behörde u.a. ermutigt werden, weitere Reformen, insbesondere in Bezug auf ihren öffentlichen Dienst, durchzuführen. Gleichzeitig müsse ein Weg gefunden werden, Israel dazu zu bringen, die erfor- derlichen Schritte zu unternehmen, um die Wirksamkeit der direkten Finanzhilfe im Rahmen von PEGASE zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund ist Gegenstand dieser Ausarbeitung eine Beschreibung zum einen des Verfahrens vor dem Europäischen Rechnungshof und seiner Folgen (dazu unter 2.) und zum anderen der Durchführung des PEGASE-Programms durch die Kommission (dazu unter 3.). 2.     Verfahren beim EuRH Aufgabe des EuRH ist die externe Finanzkontrolle im Haushaltskreislauf der Union. Er gehört zu den Organen der Union (vgl. Art. 13 AEUV). Seine Aufgaben, Zusammensetzung und das Verfahren der Rechnungsprüfung sind geregelt in Art. 285 ff. AEUV. Der Rechnungshof hat sich gemäß Art. 287 Abs. 4 UAbs. 5 AEUV mit Genehmigung des Rates eine Geschäftsordnung (GO-EuRH) gegeben. Auf Grundlage von Art. 34 GO-EuRH hat der EuRH 5 Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung beschlossen, in welchen die Arbeit des 6 Rechnungshofes im Detail geregelt ist. Zudem finden sich in der EU-Haushaltsordnung in den Art. 158 ff. Regelungen zur externen Prüfung durch den Rechnungshof. 1    Bericht in englischer Sprache online abrufbar auf der Webseite des Europäischen Rechnungshofes (EuRH), http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR1314/SR1314EN.pdf, zuletzt abgerufen am 17.12.2013. 2    Franz. Akronym für Palestino – Européen des Gestion et d’Aide Socio-Economique. 3     Vgl. auch die Pressemitteilung ECA/13/44, online abrufbar unter http://www.eca.europa.eu/Lists/News/NEWS1312111/INSR1314DE.pdf, zuletzt abgerufen am 17.12.2013. 4    Einzelheiten zu PEGASE vgl. unten 3.1. Hintergrund und Rechtsgrundlagen des PEGASE-Programms, S. 8 f. 5   Geschäfts- und Verfahrensordnung des Rechnungshofes der Europäischen Union, ABl. L 103 vom 23.4.2010, S. 1 ff., online abrufbar unter http://new.eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010Q0423%2801%29&rid=1, zuletzt abgerufen am 17.12.2013. 6   Beschluss Nr. 26-2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung des Rechnungshofes, online abrufbar unter http://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/IMPLEMENTINGRULES2010/IMPLEMENTINGRULES201 0de.PDF, zuletzt abgerufen am 17.12.2013.",
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            "content": "Fachbereich Europa                       Ausarbeitung                                                        Seite 6 PE 6 - 3000 – 134/13 glieder als berichterstattende Mitglieder. In Art. 37 ff. der Durchführungsbestimmungen finden sich Vorschriften zur Wahrnehmung der Aufgaben des Rechnungshofes. Nach erfolgter Prüfung vor Ort bzw. der übersandten Rechnungsunterlagen durch die Prüfungsteams wird vom Be-           13 richterstatter ein Entwurf der Bemerkungen in Form eines Sonderberichts erstellt, der den An- forderungen des Art. 57 der Durchführungsbestimmungen entsprechen muss. Nach der Behandlung des Entwurfs durch die Kammer beschließt diese über die Weiterbehandlung des vorgelegten Entwurfes. In Betracht kommen die Schließung der Akte, die Verlängerung der Prüfungsphase oder ein Beschluss, das Verfahren durch die Vorlage vorläufiger Bemerkungen im Hinblick auf die Aufnahme in den Jahresbericht oder die Erstellung eines Sonderberichts fortzusetzen. Nachdem solche vorläufigen Bemerkungen mangels eines Antrages auf weitere Behandlung i.S.d. Art. 59 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen durch andere Rechnungshofmitglieder endgültig geworden sind, werden sie den betroffenen Organen und Einrichtungen übermittelt (Art. 59 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen). Dies markiert den Beginn des kontradiktori- schen Verfahrens, in welchem die betroffenen (d.h. überprüften) Organe Antworten auf den Prüfberichtsentwurf übermitteln können. Gemäß Art. 163 der EU-Haushaltsordnung leitet das          14 betroffene Organ binnen einer Frist von zweieinhalb Monaten seine Antworten in Bezug auf die übermittelten Bemerkungen dem Rechnungshof zu. Innerhalb eines weiteren Monats nach Zuleitung der Antworten erfolgt die Annahme des endgül- tigen Wortlauts des Sonderberichts. Die Einzelheiten zur Annahme in den Kammern sind in Art. 26 GO-EuRH und Art. 66 und 67 der Durchführungsbestimmungen geregelt. Danach nimmt eine Kammer die Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer Mitglieder an. Im Fall der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Doyen den                 15 Ausschlag. Zur Teilnahme an den Kammersitzungen berechtigt sind alle Mitglieder des Rech- nungshofes. Im Anschluss müssen binnen 3 Tagen nach Annahme des Dokuments durch die Kammer alle Mitglieder des Rechnungshofes darüber unterrichtet werden. Diese haben dann die Möglichkeit, innerhalb von fünf Tagen ab ihrer Unterrichtung bei dem Präsidenten des Rech- nungshofes einen Antrag auf Behandlung des Dokuments und Beschlussfassung durch den Hof zu stellen. Wenn nicht mehr als fünf Rechnungshofmitglieder einen solchen Antrag stellen, wird die Annahme des Dokuments endgültig. Das betreffende Dokument wird dann dem Generalsek- retär zur Kenntnis gebracht. 13     Vgl. zu den Prüferteams Art. 76 und 77 der Durchführungsbestimmungen. Siehe auch Waldhoff, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Auflage. Aufl. 2011, Art. 285 AEUV, Rn. 8. 14   Verordnung Nr. 966/2012 vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:298:0001:0096:DE:PDF, zuletzt abgerufen am 18.12.2013. 15     Der Doyen ist eine Art Vorsitzender der Kammer, welcher gemäß Art. 10 Abs. 4 GO-EuRH und Art. 14 der Durchführungsbestimmungen von den Mitgliedern der Kammer gewählt wird.",
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