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"content": "Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode Drucksache 297 1953 Der Bundesminister für Arbeit Bonn, den 26. Februar 1954 IV b 2 - 1084/54 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Nachuntersuchung von Kriegsbeschädigten des ersten Weltkrieges - Bezug: Kleine Anfrage 32 der Fraktion der SPD - Drucksache 249 - Die Versorgungsbezüge Beschädigter sind in der Regel ohne eine an sich notwendig vorherige ärztliche Untersuchung von dem früheren Landesrecht auf das Bundesversorgungsgesetz umgestellt worden, da es nur auf diese Weise möglich war, die Beschädigten verhältnismäßig rasch in den Genuß der neuen Bezüge zu bringen. Dabei nahm man bewußt in Kauf, daß vorübergehend höhere als die eigentlich zustehenden Renten gezahlt wurden. Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 BVG bestimmt deshalb, daß in solchen Fällen eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge binnen 4 Jahren nach In- krafttreten des Gesetzes nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abhängig ist. Durch die Verwaltungsvorschrift Nr. 3 ist die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung erheblich eingeschränkt worden; das trifft insbesondere für die Beschädigten des ersten Weltkrieges zu, denen Versorgungsbezüge schon nach dem früheren Reichsversorgungsgesetz zuerkannt worden waren. Auf eine Nach- untersuchung Beschädigter des ersten Weltkrieges kann aber nicht schlechthin verzichtet werden. Das Bundesversorgungsgesetz sieht Sondervorschriften für ältere Kriegsbeschädigte zwar nicht vor. Dennoch halte auch ich bei der Durchführung von Nachprüfungen von Amts wegen eine gewisse Rücksicht auf das Lebensalter der Beschädigten für geboten. In den einzelnen Ländern wird, wie ich aus Pressenachrichten der letzten Zeit ersehen habe, in dieser Hinsicht nicht einheitlich verfahren. Ich habe deshalb die für die Durchführung der Kriegsopferversor- gung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder gebeten, künftig wie folgt zu verfahren: a) Beschädigte des ersten Weltkrieges, die das 65. Lebensjahr voll- endet haben, sind von Amts wegen nur dann noch nachzuunter- suchen, wenn nach versorgungsärztlichem Urteil die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit in einem offensichtlichen Miß- verhältnis zu den tatsächlichen Verhältnissen steht. Daß dies der Fall",
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"content": "ist, soll nur dann angenommen werden, wenn mit einer Herabset- zung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30 v. H. oder mit der Entziehung der Rente zu rechnen ist. Ist eine Beurteilung nicht möglich, weil ein ausreichender ärzt- licher Befund nicht vorhanden ist und hält das Versorgungsamt eine Nachuntersuchung für notwendig, so soll das Landesversor- gungsamt über die Durchführung entscheiden, sofern sich die oberste Verwaltungsbehörde des Landes die Entscheidung nicht selbst vorbehalten will. b) Von einer Nachuntersuchung Beschädigter des ersten Weltkrieges, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll im all- gemeinen abgesehen werden, wenn nach versorgtmgsärztlichem Urteil mit einer Herabsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 v. H oder mit einer Ent- ziehung der Rente nicht zu rechnen ist. Eine Nachuntersuchung kann aber notwendig sein, wenn die Rentenakten vernichtet sind und zur Beurteilung ausreichende ärztl:che Befunde nicht vorliegen oder wenn bei besserungsfähigen Gesundheitsstörungen seit vielen Jahren keine ärztliche Nachuntersuchung stattgefunden hat. Nachuntersuchungen Beschädigter des ersten Weltkrieges werden hier- nach künftig nur noch in geringem Umfange in Betracht kommen. Storch",
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