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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/15325 19. Wahlperiode 20.11.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Claudia Müller, Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/13878 – Sprengungen von Munitionsaltlasten und Kampfmitteln in Meeresschutz- gebieten Vorbemerkung der Fragesteller Auf dem Grund der deutschen Nord- und Ostsee liegen insgesamt 1,9 Mio. Tonnen Munitionsaltlasten aus dem Zweiten Weltkrieg. Darunter sind 1,6 Mio. herkömmliche Waffen und 300.000 Tonnen chemische Waffen (www.spiegel.de/wissenschaft/natur/munition-in-nordsee-und-ostsee-roboter- gegen-die-gefahr-a-1251875.html). Die Orte, an denen sich die Kampfmittel befinden, sind größtenteils unbekannt und die Bergung stellt Behörden vor rie- sige Herausforderungen. Der Zustand der Kampfmittel verschlechtert sich mit jedem weiteren Jahr, Giftstoffe treten aus und verschmutzen die umliegende Meeresumwelt: Organismen wie z. B. Muscheln, Dorsche oder Plattfische werden krank und mit ihnen gelangen Giftstoffe in die Nahrungskette (www.thuenen.de/de/fi/arbeitsbereiche/meeresumwelt/munition-im-meer/) Welche langfristigen Gefahren für die Meeresumwelt und einzelne geschützte Populationen von den Altlasten ausgeht, ist bisher völlig unklar. Hinzu kommt, dass die Bergung der Kampfmittel nur langsam vorangeht und es noch mehrere Jahrzehnte dauern wird bis die Nord- und Ostsee von diesen Altlasten befreit sein werden. Zugleich ist auch die Munitionsräumung mit großen Risiken für die Meeres- umwelt verbunden, wenn Munition im Meer gesprengt wird. Durch die enor- men Schalldrücke bei Sprengungen werden Meeressäuger, Fische und tauch- ende Seevögel im Umkreis von vielen Kilometern getötet oder schwer ver- letzt. Bisher ungeklärt sind aus Sicht der Fragestellenden die Zuständigkeiten und Beteiligungen für die Sichtung, Bergung und Sprengung der vorhandenen Alt- lasten. Diese Zuständigkeiten und Beteiligungsverfahren sind insbesondere bei Sprengungen in Meeresschutzgebieten ungeklärt. Aus Sicht der Fragestel- lenden illustrieren die laut Medienberichten am 29. August 2019 stattgefunde- nen Sprengungen im Meeresschutzgebiet Fehmarnbelt ein besonders fragwür- diges Vorgehen (www.shz.de/regionales/schleswig-holstein/empoerung-ueber- sprengungen-im-fehmarnbelt-id25412832.html): Im Rahmen eines NATO- Manövers sprengte die Bundeswehr insgesamt zwölf britische Grundminen im Meeresschutzgebiet Fehmarnbelt. Eine Einbeziehung der Naturschutzbehör- den fand im Vorfeld der Sprengungen nach Kenntnis der Fragestellenden nicht Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. November 2019 übermittelt und mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 ergänzt (s. Drucksache 19/23573). Die Drucksache enthält – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/15325 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode statt. Die von der Bundeswehr gesprengten Minen wurden nach Angaben in den Jahresberichten zur Munitionsbelastung der deutschen Meeresgewässer bereits im September 2016 identifiziert. Damit entfällt nach Ansicht der Fra- gesteller die Begründung, die Bundeswehr habe bei Gefahr in Verzug handeln müssen (www.schleswig-holstein.de/DE/UXO/Berichte/PDF/Berichte/ae_blan o_fortschritt2016.html). Demzufolge werfen dieses Vorgehen und die Miss- achtung der festgelegten Naturschutzziele viele Fragen auf. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die in Nord- und Ostsee vorhande- nen Munitionsaltlasten für die Schifffahrt in Einzelfällen ein Gefährdungspo- tential darstellen, welches es zu neutralisieren gilt. Von dem hier in Rede ste- henden britischen Grundminentyp MK 1-7 geht aufgrund der Alterungsprozes- se des verbauten Sprengmittels in der Mine ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für Leib und Leben der in der Seeschifffahrt tätigen Personen aus. Dieses hat ein Gutachten, das durch den Kampfmittelräumdienst Schleswig-Holstein be- auftragt wurde, bestätigt. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten von Bund und Ländern für die Identifizierung und Neutralisierung solcher Altlasten sowie für die Respektiven natur-und umweltschutzrechtlichen Belange ist vorgesehen, die sachgegenständliche Thematik zum Gegenstand einer übergreifenden Ab- stimmung zu machen. Dabei sollen die zur rechtskonformen Umsetzung beste- henden Verwaltungsverfahren zwischen der Bundesregierung und anderen be- troffenen Behörden überprüft bzw. weiterentwickelt werden. Weiterhin soll ei- ne abschließende Beantwortung dieser Kleinen Anfrage herbeigeführt werden. Die Bundesregierung wird erneut auf die Fragesteller zukommen. 1. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Mengen von Mu- nitionsaltlasten und Kampfmitteln, die auf dem Grund von deutschen Mee- resschutzgebieten liegen, vor (bitte nach einzelnen Meeresschutzgebieten aufschlüsseln)? In den deutschen Meeresschutzgebieten (NATURA-2000- und Naturschutzge- biete im Küstenmeer und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)) liegen Erkenntnisse zu 123 Munitionsaltlasten und Kampfmitteln (z. B. Minen, Torpe- dos, Wasserbomben) vor, davon 13 in der AWZ und 110 im Küstenmeer. 2. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über erfolgte Bergungen und Sprengungen von Munitionsaltlasten und Kampfmitteln in den Mee- resschutzgebieten im Küstenmeer und in der ausschließlichen Wirtschafts- zone der deutschen Nord- und Ostsee, seit deren vollständigen Ausweisung im Jahr 2008, vor, und in welchen Fällen fand eine entsprechende Abstim- mung und Beteiligung mit den zuständigen Naturschutzbehörden statt? Wenn keine entsprechende Abstimmung und Beteiligung mit den zuständi- gen Naturschutzbehörden stattfand, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. In den deutschen Meeresschutzgebieten wurden in den unterschiedlichen Zu- ständigkeiten der Munitionsräumdienste des Bundes und der Länder 637 Muni- tionsaltlasten und Kampfmittel (z. B. Minen, Torpedos, Wasserbomben) ge- sprengt bzw. geborgen, davon 57 in der AWZ und 580 im Küstenmeer.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/15325 Innerhalb des Küstenmeeres liegt die Zuständigkeit für die Behandlung und Abstimmung von Munitionsaltlasten bei den Landesbehörden der jeweils be- troffenen Bundesländer. In der ausschließlichen Wirtschaftszone gab es seitens der Marine jeweilig Ab- sprachen mit den Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltungen (WSV), die ge- mäß § 3 Absatz 1 und Absatz 1(a) i. V. m. § 1 Nummer 3 a) und b) des See- aufgabengesetzes „… notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen …“ zu treffen. Dazu gehört die Absicherung des Einsatzes durch schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen sowie die Abstim- mung mit weiteren Behörden. 3. Nach welchen Kriterien wird im Küstenmeer und in der ausschließlichen Wirtschaftszone nach Kenntnis der Bundesregierung entschieden, ob Mu- nition geborgen und über Wasser delaboriert oder im Meer gesprengt wird? Welche Behörden sind nach Kenntnis der Bundesregierung für diese Ab- wägung zuständig, und welche Behörden werden beteiligt bzw. waren bei der Erarbeitung des Kriterienkatalogs beteiligt? Sofern in die Zuständigkeit des Bundes fallend, wird die Entscheidung über die Art der Gefahrenabwehrmaßnahmen einzelfallbezogen sowie abhängig vom Urteil des vor Ort eingesetzten, in Fragen der Munitionstechnik fachkundigen Personals getroffen. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Welche Verfahren zur Delaboration über Wasser hält die Bundesregierung für geeignet, und gibt es Einschränkungen für die Anwendung dieser Ver- fahren, und wenn ja, welche? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Einschätzung der Fragestel- lenden, dass die Einbeziehung der Naturschutzbehörden bei Sprengungen in Meeresschutzgebieten oder bei Sprengungen, die innerhalb eines Mee- resschutzgebiets Schäden hervorrufen können (beispielsweise durch das Töten oder Verletzen geschützter Arten), zwingend erforderlich ist, und wird oder plant sie, dementsprechend die Beteiligungsverfahren anzupas- sen? Wenn nein, warum nicht? Nach § 3 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) haben die Be- hörden des Bundes und der Länder die Naturschutzbehörden bei der Vorberei- tung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Naturschutzbelange berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. Zu solchen Maßnahmen gehören auch Minensprengungen auf See. Die bestehenden Verfahren, Beteiligungsverpflichtungen und Stellungnahme- rechte gewährleisten, dass vor der Durchführung von derartigen Sprengungen in Meeresschutzgebieten eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG (vgl. § 4 Absatz 3 Nummer 3 Halbsatz 2 Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Fehmarnbelt“ (NSGFmbV)) erfolgt. Nötige und mögliche Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Beeinträchtigung der Mee- resumwelt müssen mit den zuständigen Naturschutzbehörden abgestimmt und ergriffen werden. Bei problematischen Vorhaben wird im Einzelfall auch ge-",
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"content": "Drucksache 19/15325 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode prüft, ob eine Ausnahme oder Befreiung gewährt werden kann. Aktuell besteht daher kein rechtlicher Anpassungsbedarf. 6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die fehlende Einbeziehung der Naturschutzbehörden im Fall der Minenspren- gungen im Naturschutzgebiet Fehmarnbelt bis zum 29. August 2019 ein Verstoß gegen § 3 des Bundesnaturschutzgesetzes darstellt? Wenn nein, wie wäre dies zu begründen? Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Einschätzung der Fragestel- lenden? Hier stehen Grundsätze der allgemeinen und präventiven Gefahrenabwehr und Umwelt-/Naturschutzbelange in einem rechtlichen Konkurrenzverhältnis und müssen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Güterabwägung gegeneinander abgewogen werden. Durch die Anwesenheit des NATO-Minenabwehrver- bandes in dem entsprechenden Seegebiet bestand durch die gezielte Sprengung die sofortige Möglichkeit zur Abwehr von Gefahr für Leib und Leben. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Ablauf der Planun- gen, die Beteiligungen von weiteren Behörden und die Befehlskette für die erfolgten Sprengungen im Meeresschutzgebiet Fehmarnbelt bis zum 29. August 2019 und den folgenden Tagen im Rahmen des NATO- Manövers „Northern Coasts“? Im Rahmen der Überwachung der deutschen Seewege durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck wurden im Jahr 2016 ca. 80 Kontakte an Munitionsalt- lasten und Kampfmitteln im Seegebiet vor Westermarkelsdorf/Fehmarn geortet, von denen 41 als britische Seeminen identifiziert wurden. 24 dieser Seeminen wurden durch den Kampfmittelräumdienst Schleswig-Holstein sprengtechnisch behandelt. Zu diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Kampfmittelräum- dienst Schleswig-Holstein verwiesen. Die Planung und Durchführung eines Manövereinsatzes eines NATO-MCM-Verbandes unterliegt generell keinem Genehmigungsvorbehalt seitens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal- tung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den oben angeführten Sprengungen der Bundeswehr im Meeresschutzgebiet Fehmarnbelt Vergrä- mungslaute eingesetzt, um sich in der Nähe befindende Meeressäuger zu vertreiben und vor den Schallwellen der Sprengungen zu schützen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, a) Welche Vergrämungslaute (eingesetzte Technik, verwendete Lautstärke und Frequenz) wurden eingesetzt, und wie groß war der Vergrämungs- radius dieser Maßnahme? b) Wie lange vor der Sprengung wurde mit der Vergrämung begonnen? c) Wie wurde der Gefahrenradius der Sprengungen ermittelt, in dem mit einer Tötung oder Verletzung von Meeressäugern zu rechnen ist?",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/15325 d) Wie wurde sichergestellt, dass sich im Gefahrenradius keine Meeres- säuger und tauchenden Seevögel befinden, bevor die Sprengung durch- geführt wurde? e) Wie wurde bei der Vergrämung der Tatsache Rechnung getragen, dass sich um diese Jahreszeit viele Schweinswal-Jungtiere im Gebiet aufhal- ten? Die Fragen 8 bis 8e werden zusammen beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 9. Wie viele Todfunde von Meeressäugern (insbesondere Schweinswale und Kegelrobben) gab es nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem 26. Au- gust 2019 an der deutschen Ostsee? Wie viele von diesen Todfunden weisen Verletzungen am Hörorgan auf? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 10. Wurde im Anschluss an die Sprengungen nach Kenntnis der Bundesregie- rung bewusst nach Todfunden von empfindlichen Meeressäugern ge- sucht? Wenn ja, in welchem Umkreis, und mit welcher Intensität wird nach Tot- funden gesucht? Wenn nein, warum nicht? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 11. Wurden bei den oben angeführten Sprengungen im Fehmarnbelt nach Kenntnis der Bundesregierung sogenannte Blasenschleier zu Reduktion der Lärmbelastung eingesetzt? Wenn nein, warum nicht? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 12. Erfolgten die Sprengungen nach Kenntnis der Bundesregierung im Be- reich geschützter bzw. empfindlicher Meeresbiotope? Welche Auswirkungen haben die Sprengungen auf diese Bereiche des Meeresbodens gehabt? Nach derzeitigem Kenntnisstand erfolgten 39 der 42 Sprengungen im NSG und NATURA 2000 Gebiet „Fehmarnbelt“ sowie im Bereich der Vorkommen von unionsrechtlich (FFH-RL) geschützten marinen Lebensraumtypen (35 in Riffen und 4 auf Sandbänken). Die Untersuchungen der Auswirkungen der Sprengungen auf die marinen Bio- tope durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) haben erst begonnen. Eine erste Analyse der Effekte einer einzelnen Sprengung im Bereich eines nach der FFH-Richtlinie geschützten Riffs zeigt, dass ein ca. 5 m breiter und 1,5 m tiefer Krater entstanden ist. Die vormals vorhandenen marinen Tiere und Pflanzen wurden im Krater und in einem Umfeld von ca. 10 bis 30 m um den Krater zer- stört. Weitere Untersuchungen werden zurzeit vor Ort durchgeführt.",
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"content": "Drucksache 19/15325 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Welche Position bezieht die Bundesregierung zum verpflichtenden Ein- satz von Vergrämungslauten und sogenannten Blasenschleiern bei Sprengungen in Meeresschutzgebieten und in deren Umfeld? Zum Schutz von nach der FFH-Richtlinie geschützten Meeressäugetieren, zu denen u. a. Schweinswale zählen, sollten Sprengungen im Wasser durch Entsor- gung mittels einer sprengungsfreien Methode zunächst vermieden werden. Falls eine Sprengung im Wasser nicht vermieden werden kann, sind die Verzie- hung der Munition oder Minen an einen weniger sensiblen Ort (z. B. Flachwas- ser), die Sprengung zu einer weniger sensiblen Zeit und der Einsatz von techni- schen Minderungsmaßnahmen (z. B. Blasenschleier) in Betracht zu ziehen. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/5254 wird verwiesen. Der Blasenschleier wird als „beste verfügbare Tech- nik“, „beste Umweltpraxis“ und „Stand der Technik“ bezeichnet. Bei Spreng- ungen im Wasser sollte zudem eine vorherige effektive Vergrämung sicherge- stellt werden. 14. Wie bewertet die Bundesregierung den Zeitpunkt der oben angeführten Sprengungen im Fehmarnbelt unter Berücksichtigung der besonderen Be- deutung des Meeresschutzgebietes Fehmarnbelt für die Schweinswal- Populationen in der deutschen Ostsee und der Jahreszeit, in der Jungtiere mit ihren Müttern besonders anfällig gegenüber Lärmemissionen sind (www.schleswig-holstein.nabu.de/news/2019/26915.html) und ange- sichts der Tatsache, dass der jüngste nationale Bericht zur Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (FFH) den Erhaltungszustand des Schweinswals in der Ostsee mit „ungünstigschlecht“ bewertet (www.bfn.de/fileadmin/BfN/nat ura2000/Dokumente/nat_bericht_Arten_EHZ_Gesamttrend_KON_20190 830.pdf? Im Bereich des Fehmarnbeltes, in dem auch das nach der FFH-Richtlinie ge- schützte Naturschutzgebiet „Fehmarnbelt“ liegt, werden seit Jahren die meisten Mutter-Kalb-Paare von Schweinswalen in der deutschen Ostsee gesichtet. Die hier in Rede stehenden Sprengungen fanden nach derzeitigem Kenntnisstand in der für die Fortpflanzung von Schweinswalen sensiblen Reproduktionszeit und im Schutzgebiet Fehmarnbelt statt, welches die Schweinswale als Schutzgut beinhaltet. Die Bestimmungen der Bundeswehr zum Artenschutz sowie zu den Schutzzeiten und-zonen, einschließlich durchgeführter Vergrämungsmaßnah- men, wurden unabhängig dieser Einschätzung eingehalten. 15. Wann und wie viele britische Grundminen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Meeresschutzgebiet Fehmarnbelt gefunden, und in welchem Zustand befanden sie sich? Wie viele dieser Grundminen wurden gesprengt? Wenn nicht alle gesprengt wurden, wie soll mit den restlichen verfahren werden? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Seit 2016 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung der Frage wurden in diesem Seegebiet von den 80 Kontakten an Munitionsaltlasten und Kampfmitteln mittlerweile weitere fünf, also insgesamt 46 als MK1 7 Minen identifiziert. Bisher wurden 42 dieser Seeminen vernich- tet. Die vier verbleibenden Minen sollen ebenfalls vernichtet werden.",
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"content": "Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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