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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                      –3–                            Drucksache 19/18048 nachhaltigen Netzwerkstruktur für Forschungspraxen das hohe Potenzial der Allgemeinmedizin zur Durchführung von klinischen Studien erschlossen wird. 1. Wie schätzt die Bundesregierung das ungenutzte Potential nichtkommer- zieller klinischer Studien, die „sehr ressourcen-, zeit- und personalinten- siv [sind, und] die offene komplexe Fragen der medizinischen Versor- gung adressieren“ (Empfehlungen des Wissenschaftsrates, S. 9), und er- kennt die Bundesregierung Handlungsbedarf, um die Durchführung die- ser Studien insbesondere im Bereich der Grundlagenforschung in Deutschland zu stärken? a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat sie dazu seit 2018 durchgeführt, und welche weiteren Maßnahmen sind geplant? b) Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht bislang nicht erschlossene Potenziale im Bereich nichtkommerzieller, sehr ressourcen-, zeit- und personalintensiver klinischer Studien, die offene komplexe Fragen der medizinischen Versorgung adressie- ren. Das BMBF hat die Empfehlung des Wissenschaftsrats, Förderangebote für aufwendige, potenziell praxisverändernde Studien zu entwickeln, im Rahmen der „Nationalen Dekade gegen Krebs“ aufgegriffen. Eines der wichtigsten Ziele der Dekade gegen Krebs ist die Verbesserung der Behandlung von Patientinnen und Patienten. Auf Basis der im Januar 2019 veröffentlichten „Richtlinie zur Förderung praxisverändernder klinischer Studien zur Prävention, Diagnose und Therapie von Krebserkrankungen“ wird das BMBF Vergleichs- und Optimie- rungsstudien mit hohem Potenzial zur Verbesserung der Präventions- und Ver- sorgungspraxis von Krebserkrankungen fördern und stellt hierfür in den Jahren 2020 bis 2031 Mittel in Höhe von rund 62 Mio. Euro zur Verfügung. Nach Auffassung der Bundesregierung sind die hinsichtlich des Förderformats maßgeblichen Gesichtspunkte die Ausrichtung auf ein umfassendes, versor- gungsrelevantes Themengebiet und die Orientierung an wissenschaftlichen und methodischen Exzellenzstandards. Ein zweistufiges Förderverfahren mit einer Konzeptentwicklungsphase vor der Realisierung der Studie wird als angemes- sen erachtet. Ein solches Förderformat hat das BMBF mit der genannten Maß- nahme entwickelt und in die Erprobung geführt. 2. In welchen vom Wissenschaftsrat (S. 23) aufgeführten Erkenntnisinteres- sen bzw. leitenden Fragestellungen zur a) Entwicklung und Zulassung innovativer Wirkstoffe, Verfahren und Produkte (auch für seltene Erkrankungen); b) Überprüfung der Wirksamkeit bestehender Wirkstoffe, Verfahren und Produkte in der Regelversorgung; c) Überprüfung weiterer Einsatzgebiete von bereits zugelassenen Wirkstoffen, Verfahren und Produkten über die bestehende Zulas- sung bzw. das ursprüngliche Indikationsgebiet hinaus; d) Untersuchung innovativer Therapieansätze aus der präklinischen For- schung; e) Verbesserung gängiger Präventions-, Diagnose- und Behandlungs- praxis; f) Vergleichbarkeit verschiedener gängiger Präventions-, Diagnose- und Behandlungsoptionen; g) Identifikation von Biomarkern für Diagnostik, Therapiesteuerung und Prognose von Erkrankungen (prädiktive und prognostische Bio- marker);",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                     –9–                      Drucksache 19/18048 gelversorgung hinausgehen, sowie Vorhaben der Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgerichtet sind. Im Einzelfall kann der Innovationsfonds auch versorgungsrelevante klinische Studien fördern, wenn sie den in den Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses festgelegten Förderkriterien entsprechen. Bei den derzeit geförderten Projekten der Versorgungsforschung ist eine Abgrenzung von klinischen Studien im wei- ten Sinne nicht möglich. Informationen zu allen vom Innovationsfonds geför- derten Themenbereichen und Projekten sind auf der Internetseite des Innovati- onsausschusses zu finden. Im Gegensatz zum Innovationsfonds wurde die Erprobung nach § 137e SGB V nicht als finanzielles Förderinstrument vorgesehen. Bei der Erprobung von neu- en Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 137e SGB V handelt es sich somit nicht um eine finanzielle Förderung einer klinischen Studie. Die- ses Instrument des G-BA dient vielmehr der zunächst probeweisen Anwendung vielversprechender Methoden mit Potential in der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unter gleichzeitiger Gewinnung noch fehlender Erkenntnisse. Der G-BA hat inzwischen insgesamt neun Erprobungs-Richtlinien beschlossen, von denen acht bereits in Kraft getreten sind. Erprobungen in folgenden The- menbereichen für folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden befin- den sich bereits am Beginn oder in fortgeschrittener Umsetzung: Magnetreso- nanztomographie-gesteuerte hochfokussierte Ultraschalltherapie beim Uterus- myom, Liposuktion zur Behandlung des Lipödems, Messung und Monitoring des pulmonalarteriellen Drucks bei Herzinsuffizienz im Stadium NYHA III, Transkorneale Elektrostimulation bei Retinopathia Pigmentosa, Tonsillotomie zur Behandlung der rezidivierenden akuten Tonsillitis, Stammzelltransplantati- on bei Multiplem Myelom, Einsatz von aktiven Kniebewegungsschienen zur häuslichen Selbstanwendung bei Rupturen des vorderen Kreuzbands, pulsieren- de elektromagnetische Felder bei Knochenheilungsstörungen der langen Röh- renknochen. Am 6. Februar 2020 hat der G-BA die Erprobungs-Richtlinie für die Amyloid-Positronenemissionstomographie bei Demenz unklarer Ätiologie beschlossen. 18. Fördern die privaten Krankenversicherungen nach Kenntnis der Bundes- regierung klinische Studien mit, und wenn ja, über welchen Weg? Nach Auskunft des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. fördert die private Krankenversicherung (PKV) klinische Studien insbesondere über folgenden Weg: Im stationären Bereich ist bei Patientinnen und Patienten, die im Rahmen einer Studie behandelt werden, nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltge- setzes (KHEntG) und § 10 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) der Versorgungsanteil mit den normalen Entgelten für die allgemeinen Kran- kenhausleistungen zu vergüten. Die Finanzierung der Behandlung in diesen Studien erfolgt durch alle Kostenträger gleichermaßen und damit auch durch die PKV. Inwiefern sich einzelne Versicherungsunternehmen darüber hinaus an der Durchführung einzelner klinischer Studien beteiligen oder solche finanzieren, ist der Bundesregierung nicht bekannt.",
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            "content": "Drucksache 19/18048                                       – 12 –             Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode en“ (DRKS.de) wird derzeit technisch überarbeitet und neu konzipiert. Dabei wird die Kompatibilität zu den Anforderungen der WHO hergestellt und es wird angestrebt, zusätzliche Studienregister, wie z. B. die Europäische Daten- bank EudraCT, einzubeziehen. 26. Liegen der Bundesregierung vom Bundesamt für Arzneimittel und Medi- zinprodukte (BfArM) sowie vom Paul-Ehrlich-Institut (PEI) belastbare Informationen vor, a) zu welchem Anteil bei in Deutschland durchgeführten Arzneimittel- Zulassungsstudien konkrete Vorgaben zur Geschlechtsverteilung vor- gesehen sind (Studien deren Prüfpräparat ausschließlich an Frauen bzw. ausschließlich bei Männern angewendet werden bitte separat ausweisen), und wie diese ermittelt werden (z. B. jeweilige Erkran- kungsrisiken in der Bevölkerung), b) zu welchem Anteil der in Deutschland durchgeführten Arzneimittel- Zulassungsstudien die Nebenwirkungen laut Prüfplan systematisch geschlechterspezifisch ausgewertet werden? Grundsätzlich gilt, dass Arzneimittel in klinischen Prüfungen – sofern die For- schungsfragestellung nicht geschlechtsbezogen ist – sowohl an Frauen als auch an Männern erprobt werden. Gemäß der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung) muss in dem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung die Geschlechterverteilung begründet werden. Die zuständige Bundesoberbehörde prüft bei der Genehmi- gung klinischer Prüfungen eine angemessene Geschlechterverteilung unter Be- rücksichtigung der Prävalenz der zu untersuchenden Erkrankung. In Zulassungsstudien entspricht das Verhältnis der Geschlechter in der Regel dem Verhältnis, in dem Männer und Frauen von der jeweiligen Krankheit be- troffen sind. Wenn es Hinweise auf geschlechtsspezifische Nebenwirkungen von Arzneimit- teln gibt, werden sowohl vor als auch nach der Zulassung der Arzneimittel ge- schlechtsspezifische Analysen angefordert. 27. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung, dass Frauen nicht in dem Maß an klinischen Arzneimittelstudien, insbesonde- re in den frühen Phasen, vertreten sind, wie Krankheiten in der Bevölke- rung auftreten (vgl. https://www.welt.de/wissenschaft/article146588964/ Nehmen-zu-wenige-Frauen-an-Pillen-Tests-teil.html; https://www.aerzte blatt.de/nachrichten/sw/Gendermedizin?nid=66613) a) im Blick auf die Gründe dafür, b) im Blick auf die Auswirkungen auf die medizinische Versorgung von Frauen, c) im Blick auf Maßnahmen, um den Anteil von Probandinnen und Pa- tientinnen in klinischen Studien zu erhöhen? In den frühen Phasen klinischer Prüfungen, insbesondere in Erstanwendungs- studien und teilweise auch anderen Phase-I-Prüfungen, werden aus Sicherheits- gründen weniger Frauen eingeschlossen, da zu diesem Zeitpunkt in der Regel nur unvollständige Informationen zum Einfluss des neuen Wirkstoffs auf Ferti- lität und Embryonaltoxizität vorliegen. Auswirkungen auf die medizinische Versorgung von Frauen ergeben sich dadurch nicht, da sich aus diesen frühen",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    – 13 –                          Drucksache 19/18048 klinischen Prüfungen nur geringe Aussagen zur Wirksamkeit ableiten lassen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 28. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Forderung von Forscherinnen und Forschern, dass es zu einer besseren Dosierung von Arzneimitteln mehr klinische Studien brauche, die explizit Frauen untersuchen (vgl. https://www.welt.de/wissenschaft/article146588964/Nehmen-zu-wenige- Frauen-an-Pillen-Tests-teil.html)? a) Wenn ja, wie wirkt die Bundesregierung auf die Umsetzung dieser Forderung hin, und wie bewertet die Bundesregierung die Idee einer für alle Arzneimittelstudien verpflichtenden und zu veröffentlichen- den geschlechtsspezifischen Auswertung (sowohl der pharmakologi- schen Aufnahme der Medikamente als auch der beobachteten Neben- wirkungen)? b) Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 29. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Einschätzung des Verbands Forschender Arzneimittelhersteller (VFA), wonach „statisti- sche Geschlechterunterschiede insbesondere in der Pharmakokinetik […] klein sind“ und daher „meist keine praktischen Konsequenzen für die Dosierungsvorschriften der Arzneimittel haben“ (vgl. VFA-Positions- papier „Berücksichtigung von Frauen und Männern bei der Arzneimittel- forschung“, Seite 5)? a) Für welche Wirkstoffgruppen trifft dies nach jetzigem Forschungs- stand zu, und für welche nicht? b) Welchen gesetzgeberischen Handlungsbedarf der EU sieht die Bun- desregierung, und wie setzt sie sich dafür ein, dass klinische Studien systematisch geschlechtsspezifisch ausgewertet werden? Im Rahmen der Zulassung von Arzneimitteln wird geprüft, ob ausreichende Daten zur Pharmakokinetik und Pharmakodynamik für beide Geschlechter vor- liegen, so dass ein potentieller geschlechtsspezifischer Effekt in der statisti- schen Auswertung erkennbar wäre. Über die Notwendigkeit von Dosisanpas- sungen, z. B. aufgrund des Geschlechts, wird während des Zulassungsverfah- rens auf Basis der eingereichten Daten im Zulassungsdossier entschieden. 30. Auf welche Gründe führt die Bundesregierung den Sachverhalt zurück, dass die Ergebnisse von 93 Prozent der seit 2004 in Deutschland von me- dizinischen Hochschulen initiierten, dem Register gemeldeten und durchgeführten klinischen Studien nicht fristgemäß im EU Clinical Trials Register veröffentlicht wurden (https://www.tagesschau.de/investigativ/n dr-wdr/medizinstudien-101.html), und welche Schlussfolgerungen zie- hen sie und ihres Wissens nach die Bundesländer daraus? Mit der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 über klinische Prüfungen mit Human- arzneimitteln, die ab sechs Monaten nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Funktionsfähigkeit des EU-Datenpor- tals nach Artikel 82 gelten wird, sind europaweit einheitliche Anforderungen an die Übermittlung und Veröffentlichung von Daten aus klinischen Prüfungen festgelegt worden. Danach werden die Ergebnisse aller klinischen Prüfungen, die in der EU durchgeführt wurden, in einer EU-Datenbank öffentlich zugäng- lich sein. Die Mitteilung der Europäischen Kommission über die Funktionsfä- higkeit des EU-Datenportals ist noch nicht erfolgt.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                      – 15 –                         Drucksache 19/18048 34. Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung derzeit, um sicherzustel- len, dass alle klinischen Studien gemäß § 42b AMG innerhalb von zwölf Monaten veröffentlicht werden und um damit den Zustand zu verbessern, wonach an deutschen Universitäten seit 2004 weniger als die Hälfte aller Ergebnisse von klinischen Studien fristgerecht veröffentlicht wurden (https://www.bihealth.org/de/aktuell/pressemitteilung-bih-quest-center-f ordert-ergebnisse-klinischer-studien-zeitnah-zu-veroeffentlichen/)? a) Welche Institution kontrolliert die fristgerechte Veröffentlichung kli- nischer Studienergebnisse in Deutschland gemäß § 42b AMG? b) Welche Konsequenzen hat die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vor- gaben für die verantwortlichen Sponsoren? Seit 2011 ist der pharmazeutische Unternehmer verpflichtet, die Ergebnisbe- richte klinischer Prüfungen der zuständigen Bundesoberbehörde zur Eingabe in die Datenbank nach § 67a AMG zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Verpflichtung trifft bei klinischen Studien mit zugelassenen Arzneimitteln den Sponsor. Der Vollzug und die Überwachung der arzneimittelrechtlichen Rege- lungen obliegen den zuständigen Behörden der Länder. Ein Verstoß eines phar- mazeutischen Unternehmers oder eines Sponsors gegen die Verpflichtung, die Berichte nach § 42b AMG zur Verfügung zu stellen, stellt gemäß § 97 Absatz 2 Nummer 9b AMG eine Ordnungswidrigkeit dar. 35. Welchen Anteil der eingereichten Registrierungen und Ergebnisberichte kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) innerhalb von zwölf Monaten vollständig bearbeiten und auf der ent- sprechenden Plattform veröffentlichen? Die bei den Bundesoberbehörden eingehenden Berichte über die Ergebnisse konfirmatorischer klinischer Prüfungen werden kontinuierlich nach Beseiti- gung der Mängel durch den pharmazeutischen Unternehmer in die Datenbank nach § 67a AMG eingestellt. 36. Wie wird sichergestellt, dass das BfArM seinen Aufgaben gemäß § 42b AMG nachkommen und die dadurch entstehende Arbeitslast bewältigen kann – insbesondere im Hinblick auf die angekündigte Zusammenlegung mit dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Infor- mation (vgl. https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/20 19/10/09-10-2019/zusammenlegung-von-bfarm-und-dimdi) – , um so zur fristgerechten Veröffentlichung der Studienergebnisse beizutragen? Sobald das Nachfolgesystem der EudraCT-Datenbank in Betrieb ist, werden nur noch Studien aus Drittstaaten an die Zulassungsbehörden zu übermitteln sein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. 37. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dem aktuellen Prob- lem der verspäteten oder ausbleibenden Veröffentlichungen von klini- schen Studienergebnissen zu begegnen, indem die Vergabe von Förder- mitteln etwa durch das BMBF oder die DFG nicht nur an den Impact- Faktor, sondern auch an Kriterien im Bereich Transparenz und gute For- schungspraxis geknüpft wird? Die Vergabe von Fördermitteln für klinische Studien durch das BMBF ist nicht an den Impact-Faktor geknüpft. Kriterien zur Bewertung von Forschungsanträ- gen sind die Relevanz der Fragestellung für Patientinnen und Patienten und für das Gesundheitssystem in Deutschland, die wissenschaftliche und methodische",
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