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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache V/4649 5. Wahlperiode Der Bundesminister Bonn, den 2. Oktober 1969 für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte I B 5- 9440/1a - 417/69 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Eingliederungsrichtlinien Bezug: Kleine Anfrage der Fraktion der FDP - Drucksache V/4619 - Die Bundesregierung beantwortet die Kleine Anfrage der Frak- tion der FDP vom 28. August 1969 betreffend Eingliederungs- richtlinien wie folgt: I. Ist die Bundesregierung bereit, die von ihr seit über vier Jahren in Aussicht gestellte Neuordnung der Richtlinien zur Eingliede- rung jugendlicher Zuwanderer nun endlich vorzunehmen, da der von ihr angeführte Hinderungsgrund der bevorstehenden Ver- abschiedung eines Ausbildungsförderungsgesetzes entfallen ist? Mit der Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Bei- hilfen zur Eingliederung jugendlicher Zuwanderer konnte der umfassenderen Regelung des Ausbildungsförderungsgesetzes nicht vorgegriffen werden. Nachdem dieses Gesetz am 1. Juli 1970 in Kraft tritt, wird zur Zeit geprüft, wie sich dieses Gesetz auf die Neufassung der Richtlinien auswirken wird. Nach Ab- schluß der Überarbeitung werden die beteiligten Ressorts, die Länder und die zentralen Träger erneut zu der geplanten Neu- fassung Stellung nehmen. Die Bundesregierung beabsichtigt, mit dem Ausbildungsförderungsgesetz auch die Neufassung der Richtlinien zum 1. Juli 1970 in Kraft zu setzen. Die unaufschieb- baren Änderungen der bisher geltenden Richtlinien wurden durch Einzelerlasse vorweggenommen. 2. Ist die Bundesregierung bereit, innerhalb dieser Neuordnung zumindest während eines Zeitraumes von drei Jahren nach der Zuwanderung eines Antragstellers oder seiner Unterhaltspflich- tigen zur Gewährleistung einer reibungslosen Integration dieses Personenkreises in das Erwerbsleben oder in Hochschulstudien auf die Anrechnung von Einkommen oder Einkommensteilen zu verzichten und sodann dementsprechend großzügig bemessene Freibeträge einzuräumen, die diesem Ziel der Förderung gerecht werden?",
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"content": "Drucksache V/4649 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Schon bisher wurden bei der Berechnung des anrechnungsfreien Einkommens die erhöhten Aufwendungen, die durch die Ein gliederung der Familie des Beihilfeempfängers erforderlich wer den, weitgehend berücksichtigt. So gelten nach Nr. 10 Abs. 3 der Richtlinien für den Bundesjugendplan erhöhte Freigrenzen in den ersten zwei Jahren, für Spätaussiedler in den ersten drei - Jahren nach der Zuwanderung. Durch Sondererlaß wurden ferner erheblich erhöhte Freigrenzen bei dem Besuch von Vor- studienkursen, Sonderkursen für zugewanderte Schüler höherer Lehranstalten, Förderschulen und für den Besuch der sog. nicht- wissenschaftlichen Hochschulen testgelegt. Für alle Geförderten gilt darüber hinaus, daß außergewöhnliche Belastungen durch angemessene Erhöhung der Freigrenzen zu berücksichtigen sind. Als außergewöhnliche Belastung gelten insbesondere die Kosten, die durch berufliche und gesellschaftliche Eingliederung der Jugendlichen und ihrer Unterhaltsverpflichteten entstehen. Die Bundesregierung beabsichtigt, auch weiterhin durch groß zügig bemessene Freibeträge den Eingliederungsbedürfnissen der Jugendlichen und ihrer Familien Rechnung zu tragen. Härte- fälle können somit vermieden werden. Alle Antragsteller und Unterhaltsverpflichteten auch von der teilweisen Anrechnung ihrer Einkommen für einen Zeitraum von drei Jahren freizustellen, ist nicht möglich. Nur auf dem von der Bundesregierung vorgeschlagenen Wege wird eine ungerechtfertigte Entlastung derjenigen vermieden, denen eine Eigenbeteiligung ohne erhebliche Schwierigkeiten zugemutet werden kann. 3. Wird die Bundesregierung, entsprechend dem von ihr beim Ab- schluß der Römischen Verträge gemachten Vorbehalt, dafür Sorge tragen, daß auch die Zuwanderer aus der DDR sowie die Spätaussiedler in Ansehung der von ihnen erworbenen Befähi- gungsnachweise und Schulabschlüsse den ihnen gegenüber privilegierten Staatsangehörigen aus Staaten der EWG gleich- gestellt werden? Die Bundesregierung hat bei Abschluß der römischen Verträge erklärt, daß als Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch- land alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes gelten. Da- durch ist sichergestellt, daß deutsche Zuwanderer aus der SBZ und Aussiedler in die Vergünstigungen nach dem EWG-Vertrag einbezogen sind. Das Verbot, innerhalb der europäischen Ge- meinschaften nach der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren (vgl. Artikel 7, 52, 48 EWG-Vertrag), kommt diesen Personen deshalb ohne Einschränkung zugute. Diese Gleichstellung führt aber noch nicht automatisch dazu, daß auch die außerhalb der Bundesrepublik ausgestellten Prüfungsergebnisse, Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise in gleicher Weise in die An- erkennung (Artikel 57 Abs. 1 EWG-Vertrag) einbezogen sind, wie die in der Bundesrepublik Deutschland selbst ausgestellten Diplome.",
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"content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Drucksache V/4649 Im nationalen Recht der Bundesrepublik ist die Anerkennung der Diplome aus der SBZ und der von Aussiedlern für das je- weilige Sachgebiet besonders geregelt (vgl. einschlägige Be- stimmungen der Handwerksordnung, der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen, der Bundesärzteordnung, der Bundes- Tierärzteordnung, der Bundes-Apothekenordnung, des Kran- kenpflegegesetzes, der Gesetze über die Ausübung des Berufs der medizinisch-technischen Assistentin und der Berufe des Masseurs, medizinischen Bademeisters und Krankengymnasten, für pharmazeutisch-technische Assistenten sowie §§ 77 und 91 des Bundesvertriebenengesetzes.) Die Bundesregierung hat stets die Auffassung vertreten, daß die Befähigungsnachweise aus der SBZ auch im Rahmen der im EWG-Vertrag vorgesehe- nen gegenseitigen Anerkennung berücksichtigt werden müssen, sofern sie in der Bundesrepublik selbst den in die Anerkennung unmittelbar einbezogenen Diplomen gleichgestellt sind. Die Kommission der europäischen Gemeinschaften hat dieser Auf- fassung Rechnung getragen und in die von ihr dem Rat vorge- legten Richtlinienvorschläge zur Anerkennung der Diplome je- weils eine besondere Bestimmung aufgenommen, die diese Diplome ausdrücklich einbezieht (vgl. Artikel 2 Buchstabe a Nr. 2 des Richtlinienvorschlags über die gegenseitige Anerken- nung der ärztl. Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Be- fähigungsnachweise, Drucksache V/4012). Bei Aussiedlern stel- len sich jedoch zusätzliche Probleme, da die von ihnen nach 1945 erworbenen Diplome keine deutschen Diplome sind und der EWG-Vertrag eine Anerkennung von Drittlandsdiplomen nicht vorsieht. Die Bundesregierung ist jedoch bemüht, auch für diesen Personenkreis eine annehmbare Lösung zu finden. Die Kommission hat im Zusammenhang mit ihren Vorschlägen für Richtlinien über die Anerkennung der Diplome jeweils eine besondere Ratserklärung vorgeschlagen, nach der die Mitglied- staaten den Staatsangehörigen Luxemburgs mit Drittlandsdiplo- men die Aufnahme der jeweils betroffenen Tätigkeit erleichtern sollten. Nach Auffassung der Bundesregierung sollte diese Emp- fehlung auf Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten ausgedehnt werden; dann würden sich auch die Aussiedler auf sie berufen können, so daß in der Praxis eine Gleichbehandlung zu er- reichen wäre. Soweit die römischen Verträge die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen oder sonstigen Urkunden über den Abschluß der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern ermöglichen, sollte nach Auffassung der Bundesregierung eine entsprechende Lö- sung gefunden werden. In diesem Zusammenhang ist insbeson- dere auf den achten der allgemeinen Grundsätze für die Durch- führung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung hin- zuweisen, die durch Ratsbeschluß vom 2. April 1963, gestützt auf Artikel 128 des EWG-Vertrages, zustandegekommen sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 63 vom. 20. April 1963, S. 1338/63) .",
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"content": "Drucksache V/4649 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Deutsche Zuwanderer aus der SBZ und Aussiedler genießen in der Bundesrepublik gegenüber Staatsangehörigen anderer EWG-Staaten außerdem den Vorzug, daß ihnen die Bundes- regierung die Möglichkeit gibt, durch eine geförderte berufliche Zusatzausbildung und Prüfungen Mängel in ihren Befähigungs- nachweisen und Schulzeugnissen auszugleichen. 4. Kann die Bundesregierung sicherstellen, daß der Personen- gruppe der Aussiedler und der politischen Flüchtlinge, die in der Bundesrepublik Deutschland nach der Genfer Flüchtlings- konvention Aufnahme finden, entsprechende sprachliche und fachsprachliche Ergänzungslehrgänge angeboten erhalten? Kön- nen diese einzelnen Lehrgänge soweit wie möglich nach Lei- stungsgruppen und Sekundarschulsprachen zusammengesetzt werden? 5. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher getroffen und will sie noch einleiten, um innerhalb der die Zuwanderer betreuenden Organisationen und Institutionen zu berücksich- tigen, daß noch 1962 rd. 90 % der Zuwanderer Deutsch als Schulsprache beherrschten und 1969 bereits rd. 92 % der Zu- wanderer die deutsche Sprache weder sprechen noch schreiben? Die Antworten auf die Fragen 4 und 5 werden wegen des gegebenen Sachzusammenhangs zusammengefaßt. Es wird da- bei vorausgesetzt, daß mit den in Frage 5 als Zuwanderer be- zeichneten Personen die Aussiedler gemeint sind. Die dort an- gegebenen Relationen hinsichtlich der Beherrschung der deut- schen Sprache entsprechen nicht den Erkenntnissen der Bundes- regierung, die auf Feststellungen des Bundesbeauftragten für die Verteilung in den Grenzdurchgangslagern und der be- treuenden Organisationen und Institutionen beruhen. Es trifft zu, daß der Anteil der im Bundesgebiet eintreffenden Aussied- ler, welche die deutsche Sprache nur mangelhaft oder überhaupt nicht beherrschen, von Jahr zu Jahr steigt. Im Jahre 1968 war mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift bei etwa 90 % der den Geburtsjahrgängen nach 1943 angehörenden Aussiedler, d. s. 35 bis 38 % der Gesamtzahl, festzustellen. Mit den früher Geborenen ist eine Verständigung in deutscher Sprache in der Regel möglich; die vor 1933 Ge- borenen haben ihre noch in deutschen Schulen erworbene Kenntnis der deutschen Schriftsprache bewahrt. Auf die Gesamtzahl der eintreffenden Aussiedler bezogen, be- herrschen demnach knapp 35 % nicht oder nicht ausreichend die deutsche Sprache. Für die seit Jahren als notwendig erkannte sprachliche und schulische Eingliederung der spätausgesiedelten Kinder und Jugendlichen wurden im Zusammenwirken von Bund, Ländern und den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendaufbauwerk zusammengeschlossenen freien Trägern besondere Förder- schulen errichtet, deren Zahl und Kapazität dem wechselnden",
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"content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Drucksache V/4649 Aussiedlerstrom angepaßt werden kann. Z. Z. bestehen etwa 65 Internatsförderschulen in sieben Bundesländern und eine dem Bedarf entsprechende Zahl von offenen Förderklassen und -lehrgängen in Großstädten, davon einige Abendklassen, die auch Erwachsene über 30 Jahre aufnehmen. In größeren Förder- schulen bestehen Niveaugruppen. Eine Differenzierung nach Sprachen des Herkunftslandes wird nicht für zweckmäßig ge- halten. Notwendige Verbesserungen des Förderschulsystems fallen allgemein in die Kompetenz der Bundesländer, im be- sonderen in die der staatlichen Schulaufsicht. Die Arbeits- gemeinschaft der Landesflüchtlingsverwaltungen hat in einem im vergangenen Jahr erstellten, an die Konferenz der Kultus- minister der Länder adressierten Memorandum „Die Förder- schulen für die spätausgesiedelte J ugend in de r Bundesrepu- blik\" Verbesserungen vorgeschlagen. Auf Anregung der Bun- desregierung befaßt sich zur Zeit eine Sonderkommission der Arbeitsgemeinschaft der Landesflüchtlingsverwaltungen mit der Erarbeitung von Vorschlägen für Formen der sprachlichen und beruflichen Eingliederung von Aussiedlern der Geburts- jahrgänge, welche die deutsche Sprache nicht mehr hinreichend beherrschen und in den kommenden Jahren zunehmend im Erwachsenenalter in der Bundesrepublik Aufnahme finden werden. Politischen Flüchtlingen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach der Genfer Flüchtlingskonvention Aufnahme finden wird, falls sie die geistige und kulturelle Eigenständigkeit ihrer Na- tionalität im Bundesgebiet zu erhalten wünschen, muttersprach- licher Unterricht in Ergänzungslehrgängen erteilt, in denen ihnen auch fachliche Kenntnisse in Geschichte und Kultur ihrer Heimat vermittelt werden. Diese einzelnen Lehrgänge werden soweit wie möglich nach Leistungsgruppen und Sekundarschul- sprachen zusammengesetzt. Die Eingliederungshilfen für Abiturienten, Studenten, Fach- schüler und Jungakademiker unter den Aussiedlern und aus- ländischen Flüchtlingen, die in der Bundesrepublik Deutschland nach der Genfer Flüchtlingskonvention Aufnahme finden, wer- den von der Otto-Benecke-Stiftung — Sozialamt des Deutschen Bundesstudentenringes — zentral geplant und gelenkt. Die Maß- nahmen werden von der Bundesregierung finanziell gefördert. Zu ihnen gehören Lehrgänge an Sprachinstituten, welche die Beherrschung der deutschen Sprache für Studium und Berufs- ausübung zum Ziele haben. Ob und inwieweit Möglichkeiten bestehen, die einzelnen Lehrgänge nach Leistungsgruppen und Sekundarschulsprachen zusammenzusetzen, wird von den zu- ständigen Stellen geprüft. Die Prüfung ist noch nicht abge- schlossen.",
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"content": "Drucksache V/4649 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode 6. In welcher Weise kann die Bundesregierung daran mitwirken, daß die Gruppen, die zur Zeit die Integrationsarbeit tragen, dem § 13 Abs. 2 der Menschenrechtserklärung, wonach jedem Men- schen das Recht zugesichert ist, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen und dorthin zurückzukehren, in vollem Umfang Rechnung tragen? Artikel 13 Abs. 2 der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 wird von der Bundesregie- rung anerkannt und beachtet. Die Träger der „Integrationsarbeit\" für Zugewanderte, d. h. die Bildungseinrichtungen öffentlich- und privatrechtlichen Charak- ters, sind zwar in erster Linie bestrebt, dem Auszubildenden eine Anpassung in seiner neuen Umwelt zu erleichtern. Sie nehmen jedoch keinen Einfluß auf seine Entscheidung, in der Bundesrepublik zu verbleiben, diese wieder zu verlassen oder später hierher zurückzukehren. Windelen",
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