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            "content": "Deutscher Bundestag Drucksache       V/4002 5. Wahlperiode Der Bundesminister des Innern Bonn, den 20. März 1969 V I 1 — 110 712/12 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.:    Weiterentwicklung des föderativen Systems Bezug: Große Anfrage der Abgeordneten Dr. Lenz (Bergstraße), Kiep, Baron von Wrangel, Bremer, Dr. Marx (Kaisers- lautern), Dr. Stark (Nürtingen), Dr. Häfele, Dr. Wörner und Genossen - Drucksache V/3099 (neu) - Namens der Bundesregierung beantworte ich die             Auch der Rückblick auf die nahezu zwei Jahr- Große Anfrage zur Weiterentwicklung des födera-           zehnte der Geltung des Grundgesetzes erlaubt tiven Systems:                                            die Feststellung, daß sich das föderative Prinzip als solches bewährt hat. Auf der Grundlage der I. Allgemeines                       grundgesetzlichen Ordnung hat sich nach dem Kriege in der Bundesrepublik ein bedeutsamer 1. Die Bundesregierung stimmt darin mit den Fra-         wirtschaftlicher Aufstieg vollzogen. Es war mög- gestellern überein, daß eine Beseitigung des          lich, eine im großen und ganzen ausgewogene föderativen Aufbaus unseres Staates nicht zur         und rechtsstaatliche Ordnung zu schaffen. Der Debatte steht.                                        Gedanke der parlamentarischen Demokratie Dieser Ausgangspunkt ergibt sich nicht allein aus     wurde mit einer lebendigen Intensität verwirk- Artikel 79 Abs. 3 des Grundgesetzes, der eine         licht, wie sie der Weimarer Republik leider nicht Verfassungsänderung für unzulässig erklärt,           beschieden war. An diesem Erfolg unserer grund- durch welche die Gliederung des Bundes in Län-        gesetzlichen Ordnung haben auch deren födera- der oder die grundsätzliche Mitwirkung der            tive Elemente Anteil. Länder bei der Gesetzgebung berührt wird. Die bundesstaatliche Gliederung unseres Landes ist        Wenn die Bundesregierung der Überzeugung ist, älter als das Grundgesetz. Die Entscheidung des       daß das föderative Gestaltungsprinzip seine fun- Parlamentarischen Rates von 1949 für eine Bun-        damentale Bedeutung für die staatliche Ordnung desrepublik Deutschland berücksichtigte zwar          Deutschlands auch in Zukunft behalten muß und auch, daß die deutsche Staatlichkeit in den Län-     wird, so steht ihr dabei auch das Ziel einer dern früher ihre Handlungsfähigkeit wieder er-        Wiedervereinigung unseres Vaterlandes vor langt hatte als im Gesamtstaat und daß die           Augen. Ein Wiederzusammenfügen der getrenn- Besatzungsmächte einen bundesstaatlichen Auf-         ten Teile Deutschlands läßt sich in einer bundes- bau gewünscht hatten. Aber ursächlich für das         staatlichen Ordnung sicher leichter als in einem Bekenntnis des Parlamentarischen Rates zum           Einheitsstaat verwirklichen. föderativen Prinzip waren diese Zeitumstände nicht. Vielmehr fand der Parlamentarische Rat in  2. Dieses uneingeschränkte Bekenntnis zum födera- der Bundesstaatlichkeit ein Gestaltungsprinzip       tiven Aufbau unseres Staates gibt aber noch vor, das im geschichtlichen Prozeß der deutschen     keine Antwort auf die Fragestellung der Großen Staatswerdung tief verwurzelt ist.                   Anfrage, ob das föderative System, so wie es",
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            "content": "Drucksache V/4002                  Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode nach Verabschiedung der Finanzreform gelten             mus müsse — ohne ihn in Frage zu stellen — wird, den Anforderungen der absehbaren Zu-              erneut — und möglicherweise neu — definiert kunft genügen wird.                                     werden. Dabei wäre Klarheit zu gewinnen, worin Die zweite Hälfte dieses Jahrhunderts ist gekenn-       der Zweck des Föderalismus im heutigen Deutsch- zeichnet durch einen stürmischen Wandel der             land liegt: wirtschaftlichen, technischen und sozialen Um-          — in der Erhaltung gewachsener Individualität weltsbedingungen. Unser Land ist davon in star-             der deutschen Länder, durch die diese sich kem Maße betroffen. Unter den vielen Kräften,               — wie es Rudolf Smend im Jahre 1916 formu- die hier mitwirken, ist die immer umfassendere              liert hat — mit der ganzen Irrationalität ihrer Nutzanwendung von Erkenntnissen der Wissen-                 geschichtlichen und politischen Eigenart im schaft auf unser tägliches Leben die wohl bedeut-           Leben des Reiches auswirken und zur Geltung samste. Dies gilt für die sozialen Wissenschaften           bringen, nicht minder als für die Naturwissenschaften.           — in der Verwirklichung eines rationalen Ord- Auswirkungen dieser Tendenzen sind z. B.:                   nungsprinzips, das die Entscheidungszustän- — der Zwang zu immer umfangreicheren und                    digkeit für ein Sachproblem dem räumlichen kostspieligeren Unternehmungen im Bereiche             Bereich zuweist, in dem sich besondere Eigen- von Wirtschaft, Forschung und Daseinsvor-              heiten einheitlich darbieten, sorge, um alle technischen und wettbewerb-         — in der Ermöglichung einer Vielzahl politischer lichen Möglichkeiten auszuschöpfen;                    Handlungsebenen und damit eines Zuwachses — eine immer engere wirtschaftliche Verflech-               an Demokratie und eines breiteren Feldes des - Wettbewerbs politischer Programme, tung immer größerer Räume; — eine zunehmende Bereitschaft der Bevölke-             — oder in einer zusätzlichen Verwirklichung der rung zur Binnenwanderung (Mobilität) ;                 Gewaltenteilung durch weitere Teilung und Ausgleich der Gewalten im Gesamtstaat. — steigende Erwartungen an eine Angleichung der Rechts- und Lebensverhältnisse innerhalb       Ohne eine solche Grundsatzdiskussion ist eine des Gesamtstaates.                                 langfristige Vorausschau auf die mutmaßlichen künftigen Entwicklungstendenzen des föderativen In einem Wechselspiel von Ursache und Wirkung          Prinzips nicht möglich. werden diese Tendenzen noch verstärkt durch den sich immer mehr festigenden Zusammen-              Parlament und Öffentlichkeit können erwarten, schluß der Wirtschaftsräume der Europäischen            daß gerade die Bundesregierung zu diesen Grund- satzfragen Stellung nimmt. Im gegenwärtigen Gemeinschaft. Zeitpunkt wäre es indessen verfrüht, eine Neu- Wer die für die Bewältigung der Zukunft maß-           definition des Daseinszwecks des Föderalismus geblichen Vorgegebenheiten in Rechnung stellen         zu versuchen. Denn einem solchen Versuch sollte will, muß von diesen - nahezu zwangsläufi-             eine intensivere Erörterung dieser Fragen in gen — Entwicklungstendenzen ausgehen. Es kann          Politik und Wissenschaft, als sie bislang zu ver- daher nicht überraschen, wenn in der politischen       zeichnen war, vorausgehen. Diskussion immer wieder die Frage gestellt wird, ob unsere grundgesetzliche Ordnung — beson- 3. Die Bundesregierung kann daher als Antwort auf ders das geltende föderative System — geeignet die Große Anfrage nicht eine geschlossene Kon- ist, diesen Entwicklungen gerecht zu werden. zeption des föderativen Systems von morgen Meinungsumfragen deuten darauf hin, daß in der         entwerfen, sondern nur konkret aufzeigen, ob Bevölkerung der Anteil derjenigen, die sich für         und wo sich bisher bei der Anwendung der gel- eine stärkere Betonung der zentralstaatlichen Zu-      tenden föderativen Ordnung unserer Verfassung ständigkeiten aussprechen, in den letzten Jahren        Unzuträglichkeiten oder Unzulänglichkeiten er- beträchtlich zugenommen hat. Sicher handelt es         geben haben. sich hierbei zum Teil um Meinungen, die mehr           Solche Erscheinungen sind nichts Außerordent- gefühlsmäßig, ohne Abwägung des Für und                liches. Die Staatspraxis ist ein Feld ständiger Wider gebildet wurden. Auch wäre es voreilig,          Bewährung für die Verfassungsnormen. Solange grundsätzlich die bundeszentrale oder auch nur          Staat und Politik sich lebendig entwickeln, wer- bundeseinheitliche Form der Regelung als die-          den Verfassungsnorm und Verfassungswirklich- jenige mit der größeren Wirksamkeit anzusehen.         keit stets in einem gewissen Spannungsverhält- Dennoch verdienen solche Meinungstendenzen              nis stehen. Beachtung. Welche Toleranzgrenzen das gesetzte Verfas- Fragen mit ähnlichen Zielen wie die der Großen          sungsrecht Erscheinungen und Tendenzen der Anfrage werden auch von Politikern aus anderen         Verfassungswirklichkeit eröffnet, hängt davon Lagern, von Publizisten und von Staatswissen-           ab, in welchem Maße die Verfassungsnormen schaftlern gestellt.                                    eng oder elastisch formuliert sind. Der deutschen Wenn in unserer Zeit, in der alle überkommenen          Tradition entspricht eher eine perfektionierte Grundwertvorstellungen auf ihre heutige Gültig-         Ausgestaltung der Verfassungsnormen, der dann keit hin überprüft werden, das bundesstaatliche         eine vergleichsweise geringe Elastizität der Aus- Prinzip hierin eine Ausnahme machte, könnte das         legung entspricht. Die Kehrseite dieser Erschei- nur verwundern. Gelegentlich wird die Forde-            nung ist eine relativ große Häufigkeit von Ver- rung erhoben, der Daseinszweck des Föderalis            fassungsänderungen in Deutschland. Während",
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            "content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode               Drucksache V/4002 die Weimarer Reichsverfassung in den 14 Jahren         geräumt werden könnten. In manchen Fällen ihres Bestehens 12mal, das Grundgesetz in nun          könnte auch ein im Geiste des kooperativen fast zwei Jahrzehnten 19mal geändert worden            Föderalismus einander angenähertes Verfas- ist, ist die Verfassung der Vereinigten Staaten        sungsverständnis      Erleichterungen bewirken. von Amerika in 181 Jahren ihres Bestehens nur          Föderalismus kooperativ verstehen bedeutet, die 25mal geändert oder ergänzt worden. Aus diesen         verfassungsmäßige Verteilung der Zuständigkei- Daten erhellt zugleich, daß keineswegs das              ten zwischen Bund und Ländern nicht als Zwang Grundgesetz unverändert in der Fassung von vor         — oder gar als Vorwand — für ein separiertes 20 Jahren gilt. Die Mehrzahl der bisherigen            und isoliertes Handeln der verschiedenen Gewal- Grundgesetzänderungen betraf auch den födera-          tenträger zu verstehen, sondern unbeschadet der tiven Bereich. Freilich handelt es sich dabei über-    jeweiligen Zuständigkeiten die gemeinschaftliche wiegend um das Ausfüllen von Lücken, die der           Verantwortung für eine im Geiste der Bundes- Parlamentarische Rat in seiner Arbeit hatte offen-      treue aufeinander abgestimmte Gesamtpolitik zu lassen müssen, weniger um die Korrektur ur-             erkennen. sprünglicher Grundentscheidungen des Verfas-            Dieser kooperative Bundesstaat ist in den letzten sungsgebers.                                           Jahren durch eine verbesserte Zusammenarbeit 4. Die gegen bisher allzu häufige Änderungen des          zwischen Bund und Ländern in verschiedenen Grundgesetzes in der Öffentlichkeit erhobene           Bereichen bereits in erfreulichem Umfang ver- Kritik erscheint nicht unberechtigt. Die Verfas-        wirklicht. Im Bildungswesen z. B. sind die Errich- sungsänderungen sind allerdings auch deshalb           tung des Wissenschaftsrates (Verwaltungsabkom- so zahlreich gewesen, weil sie zumeist jeweils nur      men vom 5. September 1957,- GMBl. 1957 S. 553), einen ganz spezifischen Punkt betrafen und auf          das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und diesen zugeschnitten waren. Eine Ausnahme               Ländern zur Förderung von Wissenschaft und For- machten freilich die Wehrverfassung und die             schung vom 4. Juni 1964 (Bundesanzeiger Nr. 119/ Notstandsverfassung und machen die Vorhaben             64 S. 1) und das Abkommen über die Errichtung der Finanz- und Haushaltsverfassungsreform.             eines Deutschen Bildungsrates vom 15. Juli 1965 Ähnliche Erwägungen waren auch für den Bun-             (Anhang All zu Drucksache V/2166), aber auch die desrat bestimmend, als er in seiner Entschließung       Einrichtung eines Bevollmächtigten der Bundesre- vom 28. April 1967 die Bundesregierung bat, ihm        publik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten eine Gesamtkonzeption über die zukünftige Ge-           des Vertrages über die deutsch-französische Zu- staltung des Grundgesetzes vorzulegen. Der Bun-         sammenarbeit (vgl. Abschnitt I Ziff. 3 Buchstabe a desrat führte dabei aus, jede Verfassungsände-          Satz 2 des Vertrages vom 22. Januar 1963, BGBl. rung könne die vom Grundgesetzgeber gewollte            II S. 707) zu nennen (der Bevollmächtigte, der Ausgewogenheit des Verhältnisses zwischen dem           Chef einer Landesregierung, wird von der Bun- Bund und den Ländern und zwischen den einzel-           desregierung bestellt und vertritt im Einverneh- nen Bundesorganen beeinträchtigen. Wenn sich            men mit dem Auswärtigen Amt die BRD bei aus Verfassungsänderungen eine Erweiterung der          Durchführung des Vertrages für den kulturellen Rechte anderer Bundesorgane ergebe, müsse der           Bereich, der innerstaatlich der ausschließlichen Anspruch des Bundesrates beachtet werden, auch          Gesetzgebung der Länder unterliegt). Bund, Län- in Zukunft gleichrangiges Bundesorgan zu sein.          der und Gemeinden wirken mit im Konjunkturrat nach § 18 des Gesetzes zur Förderung der Stabili- Der Bundesminister des Innern hat in der Ant-           tät und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni wort der Bundesregierung auf diese Entschlie-           1967 (BGBl. I S. 582) und im Finanzplanungsrat, ßung am 27. Oktober 1967 vor dem Bundesrat              der in Kürze eine gesetzliche Grundlage finden ausgeführt, daß die Bundesregierung eine neue           soll (vgl. § 48 des Entwurfs eines Haushalts- Gesamtkonzeption für das Grundgesetz nicht für          grundsätzegesetzes Drucksache V/3040). Befriedi- nötig halte und daß einer grundsätzlichen Ände-         gend sind durchweg auch die Kontakte der Fach- rung auch die Abgrenzung der Kompetenzen in             minister des Bundes mit den Fachministerkonfe- Bund und Ländern nicht bedürfe.                         renzen der Länder. Erhebliche Schwierigkeiten bereitet allerdings die Einigung über die Finanz- 5. Diese Feststellung jedoch sollte und kann nicht das Ergebnis der uns aufgegebenen Prüfung vor-         reform. Doch vertraut die Bundesregierung dar- wegnehmen, welchen Funktionswert das födera-            auf, daß daraus nicht eine Atmosphäre des Miß- tive System in einer hochkomplizierten industria-       trauens für künftige Lösungen föderativer Pro- lisierten Massengesellschaft hat und haben wird.       bleme zwischen Bund und Ländern erwächst. Daher sind Verfassungsänderungen in Zukunft             Die großen und schwierigen Aufgaben, vor die auch im föderativen Bereich unvermeidlich. Sie         unser Staatswesen in den kommenden Jahren sollten dann aber nicht beziehungslos nebenein-        und Jahrzehnten gestellt sein wird, werden nur ander oder nacheinander stehen, sondern eine            gemeistert werden können, wenn auf der Grund- Gesamtkonzeption erkennbar werden lassen. Ver-         lage gesellschaftlicher Freiheit die Struktur- und fassungsänderungen sollten aber nicht das einzige      Funktionsprinzipien sowohl des parlamentarisch Mittel der Abhilfe sein. Die Bundesregierung ist       demokratischen Regierungssystems als auch des der Auffassung, daß viele Unzuträglichkeiten in        Bundesstaates den zwingenden Erfordernissen der Staatspraxis auch ohne Verfassungsänderun-         des Fortschritts offengehalten und angepaßt wer- gen durch Abstimmung zwischen den beteiligten          den und keine Seite auf überholten Besitzständen Verfassungsorganen in Bund und Ländern aus             beharrt.",
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            "content": "Drucksache V/4002                     Deutscher Bundestag - 5. Wahlperiode II. Zu den Einzelfragen                gebung der Länder vorbehaltenen Bereiche würde so erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten aufwer- 1 Es empfiehlt sich, die Fragen 1 und 2 a)               fen, daß demgegenüber das jetzige Prinzip — die Möglichkeit von Einzelkorrekturen unterstellt — „Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß         vorzuziehen ist. 1. sich die Verteilung der Gesetzgebungszuständig- keiten zwischen Bund und Ländern bewährt hat, 1.4 2. auch in Zukunft festgehalten werden sollte an Auch an der Dreiteilung der Gesetz gebungskompe- a) einer Aufzählung der Gesetzgebungszuständig- keiten des Bundes, wie sie in den Artikeln 73 tenzarten (ausschließliche, konkurrierende sowie bis 75 des Grundgesetzes enthalten ist?\"      Rahmen- und Grundsatzkompetenz) sollte nach dem gegenwärtigen Stand der Überlegungen festgehalten wegen ihres inneren Zusammenhanges zusammen-             werden. gefaßt zu beantworten. 1.4.1 1.1 Die Unterscheidung zwischen ausschließlicher und Das Grundgesetz hat die Kompetenzverteilung zwi-         konkurrierender Gesetzgebung hat bisher keine schen Bund und Ländern in der Weise festgelegt,          unüberwindlichen Schwierigkeiten bereitet. daß im Grundsatz für die Gesetzgebung die Glied-                                         - staaten, die Länder, zuständig sind (Artikel 70 Abs. 1   1.4.2 GG). Soweit Gesetzgebungszuständigkeiten dem Bund zugewiesen sind, werden sie ausdrücklich auf-       Die Rahmenkompetenz des Artikels 75 GG war gezählt (Enumerationsprinzip — Artikel 73 bis 75         wiederholt Quelle von Zweifelsfragen, die in Einzel- GG). Dem Bund sind vor allem die Gesetzgebungs-          fällen das Gesetzgebungsverfahren nicht unerheblich bereiche zugewiesen, die zur Wahrung einheitlicher       belastet haben. Da bisher auch die Rechtsprechung Belange einer bundeseinheitlichen Regelung bedür-        des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 115 fen (vgl. Artikel 72 Abs. 2 GG). Den Ländern sind        [128 ff.]) letztlich die Abgrenzungsschwierigkeiten die Bereiche zugeordnet, bei denen ein Bedürfnis         bei der Rahmengesetzgebung nicht ausgeräumt hat, zentraler Regelung nicht vorausgesetzt wurde, in         bleibt es im Einzelfall immer wieder zweifelhaft, bis denen vielmehr regionale Besonderheiten zur Gel-         zu welchem Grade der Bundesgesetzgeber die Rah- tung gebracht werden sollten.                            menkompetenz (z. B. für teilweise Vollregelungen) ausschöpfen darf. 1.2                                                      Gleichwohl schlägt die Bundesregierung eine Klar- stellung durch Grundgesetzänderung nicht vor. Sie In der Verfassungswirklichkeit liegt das Schwer-         ist der Auffassung, daß diese Schwierigkeiten im gewicht der Gesetzgebung insgesamt, besonders aber       Wege eines kooperativen Verfassungsverständnis- im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Arti-       ses durch Bundesrat, Bundestag und Bundesregie- kel 74 GG), beim Bund. Darin kommt zum Ausdruck,         rung ausgeräumt werden können und sollten. daß in dem einheitlichen Wirtschaftsraum der Bun- desrepublik das Bedürfnis, im Rahmen der von der Verfassung eröffneten Möglichkeiten einheitliche         1.5 Rechts- und Lebensverhältnisse zu gewährleisten, übermächtig war und ist.                                 Wenn die Bundesregierung Prinzip und System der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Grundgesetz als bewährt und erhaltenswert ansieht, 1.3                                                      muß sie dennoch darauf hinweisen, daß veränderte Verhältnisse auch künftig in bestimmten Punkten Die Aufzählung der Gesetzgebungszuständigkeiten          eine Anpassung der Kompetenzverteilung erforder- des Bundes im Grundgesetz hat sich im Prinzip be-        lich machen können. währt. Das Enumerationsprinzip schafft verhältnis- mäßig klare Zuständigkeitsgrenzen und vermeidet zu große Auslegungsspielräume. Es erscheint daher        1.6 weder zweckmäßig noch notwendig, das Enumera- tionsprinzip etwa zugunsten einer umfassenden kon-       Eine erschöpfende Erörterung aller Bereiche der kurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bun-         Gesetzgebung mit dem Ziele der Feststellung, ob die des aufzugeben. Es müßte — schon im Interesse der        geltende Zuständigkeitsverteilung zu Unzuträglich- Erhaltung eines funktionsfähigen Parlamentarismus        keiten geführt hat, die eine Abhilfe nahelegen, liegt in den Ländern — erheblichen verfassungspoliti-          wohl kaum in der Absicht der Großen Anfrage. Die schen Bedenken begegnen, wenn den Ländern kei-           Bundesregierung beschränkt sich deshalb auf einige nerlei Kompetenz zur ausschließlichen Gesetzgebung       der wichtigsten Bereiche, hinsichtlich derer den Fragestellern — wie die Begründung ihrer Großen mehr gesichert wäre. Anfrage zeigt — die Erörterung der Kompetenzver- Eine Umkehrung des Enumerationsprinzips im Sinne         teilung besonders aktuell erscheint, vor allem im einer Aufzählung der der ausschließlichen Gesetz         Bereich des Bildungswesens (1.7).",
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            "content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode                 Drucksache V/4002 1.7                                                    1.7.2.2 Auf dem Gebiet des Bildungswesens hält die Bun-        Der Beginn des Schuljahres ist durch die Neufassung desregierung eine enge Zusammenarbeit zwischen         des Abkommens zwischen den Ländern der Bundes- Bund und Ländern schon auf Grund der gemeinsam         republik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem zu tragenden Verantwortung für die gesellschaftliche   Gebiet des Schulwesens vom 28. Oktober 1964 (Ham- und wirtschaftliche Gesamtentwicklung für unent-       burger Schulabkommen) einheitlich festgesetzt wor- behrlich. Die bildungspolitische Diskussion der jüng-  den. Schwierigkeiten, mit denen sich die öffentliche sten Zeit hat deutlich gemacht, daß wir vor einer      Diskussion befaßt, bestehen im wesentlichen hin- tiefgreifenden Umgestaltung unseres Schul- und         sichtlich der divergierenden Übergangsregelungen. Hochschulwesens und der beruflichen Aus- und Fortbildung stehen. Die Reformen zur Bewältigung der Bildungsexpansion und zur Anpassung an den         1.7.2.3 Wandel in Wirtschaft und Technik werden sich auf die Grundstruktur unseres gesamten Bildungswesens      Nach Auffassung der Bundesregierung hat sich bei erstrecken. Sie werden über ihre bildungspolitische    der Ferienordnung die Kooperation der Länder zwar Bedeutung hinaus eine erhebliche gesellschaftspoli-    im großen und ganzen bewährt. Die Länder haben tische Auswirkung haben. Solche strukturellen An-      sich für eine zeitliche und regionale Staffelung der derungen bedürfen im Rahmen unserer bundesstaat-       Schulferien entschieden. Eine noch breitere Streuung lichen Ordnung eines höheren Maßes an Konsensus        im Interesse einer besonderen Ausnutzung der Ver- zwischen den jeweils zuständigen Verfassungsorga-      kehrs- und Unterbringungskapazitäten in der Bun- nen als einzelne Reformmaßnahmen mit beschränk-        desrepublik Deutschland und den benachbarten tem Wirkungsbereich. Die wachsende berufliche und      Reiseländern wäre nur auf Kosten derjenigen er- regionale Mobilität erfordert auch auf dem Gebiet      reichbar, die die Ferien dann zu ungünstigen Zeiten des Bildungswesens eine gewisse Einheitlichkeit der    nehmen müßten. Jedoch dürfte eine noch bessere Lebensverhältnisse innerhalb des Bundesgebietes.       Abstimmung des Ferienbeginns der Bundesländer Von diesen Erwägungen ist offenbar der Vorschlag       untereinander sowie auch mit den nördlichen und im Rahmen der Beratungen über die Finanzverfas-        westlichen Nachbarstaaten der Bundesrepublik im sungsreform getragen, in einer Grundgesetzbestim-      Interesse eines ordnungsgemäßen und möglichst mung (Artikel 91 b) ausdrücklich vorzusehen, daß       unfallfreien Verkehrsablaufes möglich sein. Bund und Länder aufgrund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung (und bei Vorhaben der wissen-      1.7.2.4 schaftlichen Forschung von überregionaler Bedeu- tung) zusammenwirken können.                           Die Sprachenfolge des fremdsprachigen Unterrichts in den weiterführenden Schulen ist zwar in § 13 des 1.7.1                                                  Hamburger Schulabkommens geregelt. Gleichwohl ist je nach Art der Schule und im Hinblick auf regio- Zur Vorbereitung von Reformen im Bereich des           nale Besonderheiten eine Vielfalt unterschiedlicher allgemeinbildenden Schulwesens und des beruflichen     Sprachenfolgen zulässig. Dies führt im Einzelfall zu Bildungswesens wurde von der Bundesregierung und       Härten beim Schulwechsel, die zwar nicht völlig ver- den Landesregierungen gemeinsam der „Deutsche meidbar sind, aber auf ein Mindestmaß zurückge- Bildungsrat\" geschaffen. Die bisherigen Erfahrungen    führt werden sollten. mit dieser Einrichtung lassen ausgewogene und sachgemäße Empfehlungen erwarten. Die tatsäch- lichen Auswirkungen der Arbeit des Deutschen Bil-      1.7.3 dungsrates auf die künftige Entwicklung des Bil- dungswesens werden sich jedoch erst in Zukunft zei-    Im Bereich der beruflichen Bildung und der Erwach- gen. Sie werden davon abhängen, inwieweit sich die     senenbildung stehen der Möglichkeit einer organi- Länder untereinander und mit dem Bund dahin ver-       schen Gesamtregelung deshalb besondere Schwierig- ständigen, die Empfehlungen des Deutschen Bil-         keiten entgegen, weil die Gesetzgebungskompetenz dungsrates durchzuführen.                              für das Schulwesen bei den Ländern liegt, die be- triebliche und überbetriebliche berufliche Ausbil- 1.7.2.1 dung, Fortbildung und Umschulung ebenso wie die Festlegung gewisser beruflicher Zulassungsvoraus- Das allgemeinbildende Schulwesen ist gegenwärtig       setzungen (z. B. für Heilberufe) aber weitgehend in in der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zu      die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des vergangenen Zeiten in seiner Gesamtstruktur ver-       Bundes fallen. Das berufliche Bildungswesen und die hältnismäßig einheitlich. Diese Einheitlichkeit muß    Erwachsenenbildung müssen aus der Sache heraus aber auch in Zukunft gewährleistet bleiben, gerade     jedoch als Einheit betrachtet, geplant und durchge- im Interesse möglichst einheitlicher Lebensverhält-    führt werden. In der Lehrlingsausbildung müssen die nisse in der Bundesrepublik. Die Gefahr, daß ein-      Ausbildung im Betrieb, in überbetrieblichen Einrich- zelne Bundesländer eine bundeseinheitliche Entwick-    tungen und in den Berufsschulen aufeinander bezo- lung der Grundzüge für die Neuordnung unseres          gen sein und unter gegenseitiger Abstimmung ge- gesamten Schulwesens durch isolierte Reformmaß-        plant und durchgeführt werden, wenn sie als orga- nahmen in Frage stellen, darf nicht unterschätzt       nisches Ganzes den ihr eigenen Zielen gerecht wer- werden. Die Bundesregierung beobachtet solche Ent-     den soll; die Stellung der Berufsfachschulen kann nur wicklungstendenzen mit großer Sorge.                   in Abstimmung mit den übrigen Maßnahmen der",
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            "content": "Drucksache V/4002                   Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Berufsausbildung sinnvoll festgelegt werden. In der     1.7.6 beruflichen Fortbildung entwickeln sich nebeneinan- der schulische und überbetriebliche Formen mit ähn-     Für Presse und Film steht dem Bund eine Rahmen- licher Zielsetzung; die Fortbildungserfordernisse       gesetzgebungskompetenz zur Verfügung (Artikel 75 wachsen. Die notwendige berufliche und regionale        Nr. 2 GG). Auch im Hinblick auf die bereits erwähn- Mobilität der Ausgebildeten bis hin zur Freizügig-      ten Auslegungszweifel hinsichtlich der Rahmenge- keit in den Europäischen Gemeinschaften erfordert       setzgebungskompetenz (1.4.2) hat er jedoch bisher eine möglichst große Einheitlichkeit des Ausbil-        davon abgesehen, diese Kompetenz auszuschöpfen. dungsinhaltes und der beruflichen Qualifikationen auf den verschiedenen Ebenen des beruflichen Bil-       1.7.7 dungswesens. Dies gilt insbesondere auch für die Neugestaltung der Berufsschulen, der bisherigen         In bezug auf die Veranstaltung von Programmen Höheren Fachschulen und Ingenieurschulen sowie für      des Hör- und Fernsehrundfunks hat der Bund den Bereich der Aus- und Fortbildung für Berufe         — von Sonderbereichen wie den Rundfunkanstalten der Jugend- und Sozialarbeit. Die Abstimmung bei-       „Deutschlandfunk\" oder „Deutsche Welle\" abge- der Teilgebiete aufeinander — berufliches Schul-        sehen — keine allgemeine Gesetzgebungskompe- wesen und nichtschulische berufliche Bildung — er-      tenz. Gewisse Schwierigkeiten sind deshalb z. B. im fordert ein enges Zusammenwirken zwischen Bund          Bereich des Rundfunkgebührenwesens zutage getre- und Ländern.                                            ten. Die Bundesregierung hofft noch, daß sich diese 1.7.4                                                   Schwierigkeiten im Bereich des Rundfunkgebühren- wesens lösen lassen. Deshalb möchte sie derzeit zu Auf bestimmten Teilbereichen des Bildungswesens         der Frage, ob sich insoweit eine Änderung der hat sich die Einsicht, daß im Interesse der Einheit-    Kompetenzverteilung empfiehlt, nicht Stellung neh- lichkeit der Lebensverhältnisse eine Angleichung im     men. Bundesrahmen erwünscht ist, bereits durchgesetzt. Für die Regelung der Ausbildungsbeihilfen ist z. B. im Rahmen der Finanzreform die Begründung einer         1.8 Gesetzgebungskompetenz des Bundes vorgesehen. Aus anderen Gesetzgebungsbereichen sind folgende Beispiele erwähnenswert: 1.7.5 Mit besonderem Interesse werden in der Öffentlich-      1.8.1 keit die Hochschulfragen behandelt. Der Ausbau und Neubau von wissenschaftlichen Hochschulen soll          Wie sich im einzelnen bereits aus der Regierungs- durch die Finanzreform zur Gemeinschaftsaufgabe         vorlage zur Änderung des Grundgesetzes (Druck- von Bund und Ländern erklärt werden. Hierbei wird       sache V/3515) ergibt, entspricht die Verteilung der der vorgesehenen gemeinsamen Rahmenplanung              Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und besondere Bedeutung zukommen. Darüber hinaus             Ländern aus dem Jahre 1948 nicht voll den Anforde- steht die Frage der Vereinheitlichung des Hochschul-    rungen einer modernen Gesundheitspolitik, die den wesens überhaupt, insbesondere der Regelung des         berechtigten Erwartungen der Bevölkerung auf Er- Hochschulzugangs, des Studienaufbaus und der Ver-      haltung und Wiederherstellung ausreichender ge- kürzung der Studiengänge sowie der Hochschulver-        sundheitlicher Lebensverhältnisse Rechnung zu tra- fassung im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses.     gen hat. Zwar haben sich auch im Bereich des Ge- Die Länder waren bisher bestrebt, zu diesen Fragen      sundheitswesens eine Anzahl von Einrichtungen der koordinierte Lösungen zu entwickeln. Der Deutsche       Länder gebildet, die sich darum bemühen, gemein- Bundestag hat sich nunmehr für eine Verfassungs-        same Lösungen bestimmter überregionaler Sachauf- änderung ausgesprochen, die dem Bund eine Rah-          gaben zu erarbeiten. So hat sich neben der Konfe- menkompetenz auf dem Gebiet des Hochschul-              renz der für das Gesundheitswesen zuständigen wesens einräumen soll.                                  Minister und Senatoren der Länder z. B. für den Bereich der Wasserwirtschaft eine Arbeitsgemein- Auch nach Meinung der Bundesregierung ist eine          schaft der Länderfachminister als Länderarbeitsge- gewisse Vereinheitlichung des Hochschulwesens not-      meinschaft Wasser gebildet. Um eine befriedigende wendig, um in der Bundesrepublik ein leistungs-         Lösung besonders vordringlicher gesundheitspoliti- fähiges Hochschulsystem und eine Freizügigkeit          scher Aufgaben zu erreichen, hält die Bundesregie- zwischen den Hochschulen für die Zukunft sicherzu-      rung jedoch eine Erweiterung der konkurrierenden stellen. Durch die Begründung einer Rahmenkompe-        Gesetzgebungskompetenz des Bundes in der von ihr tenz und den Erlaß von Rahmenvorschriften des           vorgeschlagenen Form für notwendig. Bundes allein werden die anstehenden Sachpro- bleme freilich nicht gelöst. Denn bei diesen Fragen, insbesondere bei denen der Hochschulverfassungen,       1.8.1.1 geht es nicht lediglich um eine Harmonisierung, son- dern vor allem um eine äußere und innere Reform         Dazu ist erforderlich, daß die Gesetzgebungszustän- der Hochschulen, zu der die Autorität des Bundes-       digkeit des Bundes auch auf Maßnahmen gegen gesetzgebers allerdings ihren Beitrag wird leisten      andere als gemeingefährliche und übertragbare können.                                                 Krankheiten beim Menschen ausgedehnt wird. Der",
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            "content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode                Drucksache V/4002 Bund soll damit die Möglichkeit erhalten, auch         werden, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes außerhalb der Sozialversicherung der Bevölkerung       nach Artikel 74 Nr. 7 GG, auf die Zulassung zu den durch Gesetz Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen         sozialen Berufen zu erstrecken. und Vorsorgeberatungen auf bestimmten vordring- lichen Gebieten zu eröffnen, damit die Entscheidun- gen pragmatisch nach medizinischer Notwendigkeit       1.8.4 und Dringlichkeit sowie technischen und finanziel- In der Begründung der Großen Anfrage ist auch die len Möglichkeiten getroffen werden können. Vereinheitlichung des Verwaltungsverfahrens ange- sprochen worden. t8.1.2 Die Bundesregierung bereitet zusammen mit den Die Bundesregierung hält ferner eine Bundes-           Landesregierungen seit langem den Entwurf eines kompetenz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran-     Modellgesetzes über das allgemeine Verwaltungs- kenhäuser und der Regelung der Krankenhaus-            verfahren vor. Durch das Bundesgesetz soll ein ein- pflegesätze für notwendig, da ohne diese eine auf      heitliches Verwaltungsverfahren bei der Ausführung die Dauer tragbare Lösung des Problems der Kran-       des Bundesrechts sowohl in bundeseigener und in kenhausfinanzierung nicht möglich erscheint.           Bundesauftragsverwaltung wie auch in landeseige- ner Verwaltung sichergestellt werden. Durch gleich- 1.8.1.3                                                lautende Gesetze der Länder sollte dem auch das allgemeine Verwaltungsverfahren bei Ausführung Durch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz        des Landesrechts angeglichen werden. für den Wasserhaushalt sollte es nach Auffassung der Bundesregierung dem Bund ermöglicht wer-           Daß dem Bund nur eine Gesetzgebungskompetenz den, auf diesem Gebiet, insbesondere für die           zur Regelung des Verwaltungsverfahrens im Bereich Reinhaltung der Gewässer, die im Interesse der         des Vollzugs von Bundesrecht zusteht, nicht aber Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlichen Rege-    im Bereich des Vollzugs von Landesrecht, hat sich lungen bundeseinheitlich zu erlassen.                  bisher als hinderlich erwiesen. Die Bundesregierung glaubt jedoch, daß zunächst das Ergebnis der laufen- den Bemühungen abgewartet werden sollte. Zu 1.8.1.4 gegebener Zeit wird sich beurteilen lassen, ob die Die Erweiterung der Gesetzgebungskompetenz für         gebotene Harmonisierung des Verwaltungsverfah- die Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung erscheint       rensrechts in Bund und Ländern auf Grund der beste- geboten, damit im Interesse eines wirksamen Ge-        henden Kompetenzverteilung möglich oder nur mit sundheitsschutzes die notwendigen Abwehrmaß-           einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur nahmen (insbesondere Immissionsschutzmaßnahmen)        Regelung des gesamten Verwaltungsverfahrens- gegenüber allen bedeutsamen Quellen von Luftver-       rechts zu verwirklichen ist. Die in der Begründung unreinigung und Lärm bundeseinheitlich getroffen       der Großen Anfrage ebenfalls berührte Frage einer werden können.                                         gewissen Vereinheitlichung der Organisation der öffentlichen Verwaltung wird nur im Zuge einer um- fassenden Verwaltungs-Reform gelöst werden kön- 1.8.2 nen, die bereits im Bund und in mehreren Ländern Die bundesrechtlichen    Vorschriften über überwa-     eingeleitet worden ist, ohne daß sich bisher über- chungsbedürftige Anlagen müssen im Hinblick auf        sehen läßt, inwieweit es auf diesem Gebiet einer die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz des Bun-        koordinierenden Funktion des Gesamtstaates und des auf Anlagen beschränkt bleiben, die entweder       etwaiger gesetzgeberischer Befugnisse bedürfen wird. gewerbsmäßig oder im Rahmen eines wirtschaftli- chen Unternehmens oder unter Beschäftigung von Arbeitnehmern betrieben werden. Für Anlagen in         1.8.5 privaten Haushalten, die wegen möglicher Gefähr- dung Dritter (Gäste, Nachbarn) überwachungsbedürf-     Die öffentliche Verwaltung wird sich im Interesse tig sind, gelten dagegen 11 Landesregelungen. Diese    der Vereinfachung und Leistungssteigerung immer Rechtslage befriedigt kaum.                            mehr der Datenverarbeitung bedienen müssen. Auch als Entscheidungshilfe für die Politik wird die Daten- 1.8.3                                                  verarbeitung eine immer größere Bedeutung erlan- gen. Um eine einheitliche und integrierte Datenver- Die Sozialpolitik hat sich seit der Schaffung des      arbeitung für die öffentliche Verwaltung — zumin- Grundgesetzes über ihre klassischen Bereiche hinaus    dest für die Bundesverwaltung — schaffen zu kön- weiterentwickelt. Das hat dazu geführt, daß durch      nen, ist es notwendig, daß der Bund auch auf die Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeiten        bestimmte Daten aus den Ländern und Gemeinden des Bundes Schwierigkeiten bei der Durchführung        zurückgreifen kann. Hierzu reichen aber die dem moderner sozialpolitischer Maßnahmen entstanden        Bund bisher nur auf einzelnen Sachgebieten (z. B. sind. Auch konnte die Aus- und Fortbildung für         Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung oder Sta- soziale Berufe innerhalb des Bundesgebietes nicht in   tistik) zustehenden Gesetzgebungskompetenzen nicht dem Maße aufeinander abgestimmt werden, wie dies       aus. Der Bund wird daher auf die Einräumung einer erforderlich wäre. Es sollte daher ins Auge gefaßt     konkurrierenden oder Rahmenkompetenz für die",
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            "content": "Drucksache V/4002                 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Datenverarbeitung, Datenspeicherung und den           2 Zu Frage 2 b Datenabruf auf die Dauer wohl kaum verzichten können.                                                    „Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß auch in Zukunft festgehalten werden sollte an der Unter- scheidung zwischen zustimmungsbedürftigen und nicht 1.8.6                                                      zustimmungsbedürftigen Gesetzen?\" Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat die der-      2.1 zeitige Rahmenkompetenz des Bundes nach Arti- kel 75 Nr. 1 des Grundgesetzes — entgegen der ihr     Eine Reihe von Vorschriften des Grundgesetzes sieht zugedachten Funktion — nicht zu verhindern ver-       vor, daß einfache Bundesgesetze der Zustimmung mocht, daß sich im Verhältnis zwischen Bund und       des Bundesrates bedürfen. Die zustimmungsbedürf- Ländern sowie zwischen den Ländern untereinander      tigen Gesetze lassen sich im wesentlichen in vier das Besoldungsgefüge zunehmend uneinheitlich ent-     Gruppen einteilen: wickelte. Unterschiede entstanden sowohl in den Grundgehaltstabellen als auch in der Ämterbewer-       - Bundesgesetze, die in die Verwaltungsorganisa- tung. Es kam dadurch zu einer teilweise erheblich          tion der Länder eingreifen (Beispiele: Artikel 84 unterschiedlichen Besoldung von Bediensteten mit           Abs. 1 und 5; Artikel 85 Abs. 1 GG); vergleichbaren Aufgaben. Jede solche Ungleichheit     -    Bundesgesetze, in denen die Bundeseigenver- bildet eine Quelle der Unzufriedenheit, die von den        waltung mit eigenem (regionalem) Unterbau oder Betroffenen dem föderativen System angelastet              die Bundesauftragsverwaltung zu Lasten der Län- wird.                                                      der erweitert wird (Beispiele: Artikel 87 Abs. 3 Satz 2; Artikel 87 b Abs. 2 GG) ; Inzwischen hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Artikels 75 des Grund-      — Bundesgesetze, die die Finanzhoheit der Länder berühren (z. B. Artikel 105 Abs. 3 GG) ; gesetzes beschlossen. Die Rahmenkompetenz des Bundes soll im Grundsatz beibehalten, aber neu        — ausnahmsweise Bundesgesetze wegen ihres sach- gefaßt und erweitert werden, um dem Bundesgesetz-          lichen Inhaltes (z. B. Neugliederung, Artikel 29 geber zu ermöglichen, die bestehende Uneinheitlich-        Abs. 7 GG). keit auszuräumen. Gemeinsam ist allen Fällen zustimmungsbedürftiger Bundesgesetze, daß sie gliedstaatliche Belange der 1.8.7                                                 Länder berühren. Die Unzulänglichkeiten der geltenden Verteilung der   2.2 Gesetzgebungszuständigkeiten werden im übrigen gemildert dadurch, daß der Bund verschiedentlich      In der Staatspraxis haben sich gewisse Schwierig- ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen (Natur        keiten ergeben, weil der Bundesrat die Zustim- der Sache, Sachzusammenhang, Annex) in Anspruch       mungsvoraussetzungen sehr weit auslegt. Nach Auf- genommen hat, die ihm auch von Bundesrat und Bun-     fassung des Bundesrates waren von den 2160 ein- desverfassungsgericht — abgesehen von Meinungs-       fachen Gesetzen, die bis Ende 1968 den Bundesrat verschiedenheiten in Einzelfällen — im Prinzip zu-    im 2. Durchgang passiert haben, nicht weniger als gestanden werden. Als einige der wichtigsten unge-    1343 Gesetze zustimmungsbedürftig; mit Zustim- schriebenen Bundeskompetenzen seien hier erwähnt:     mungsklauseln verkündet wurden 1034 Bundesge- die Kompetenzen für gesamtdeutsche Angelegenhei-      setze. ten, für die politische Bildung im überregionalen Bereich, für die Föderung besonders bedeutsamer 2.2.1 kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen im Interesse der gesamtstaatlichen Repräsentation, für   Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere immer die Raumordnung des Gesamtstaates sowie für die       wieder bei der Auslegung des Begriffs „ Verwal- Förderung des Spitzensports. Die Bedeutung dieser      tungsverfahren\" in Artikel 84 Abs. 1 GG. Der Bun- Gesetzgebungskompetenzen als Begrenzung des           desrat sieht z. B. bloße Regelungen der Zuständig- sachlichen Rahmens für eine verwaltende Tätigkeit     keit von Landesbehörden als Regelungen des Ver- des Bundes wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß     waltungsverfahrens an; die Bundesregierung teilt sie gesetzgeberisch bisher nicht oder kaum ausge-     diese Ansicht nicht. Auch untergeordnete und gering- schöpft worden sind.                                  fügige Verfahrensregelungen begründen nach Auf- fassung des Bundesrates seinen Anspruch, gleichbe- 1.9                                                   rechtigt mit dem Bundestag den materiellen Inhalt eines Gesetzes zu bestimmen. Im Interesse einer weitgehenden Vereinheitlichung des materiellen Polizeirechts in der Bundesrepublik   2.2.2 wäre zu erwägen, daß die Bundesregierung zusam- men mit den Landesregierungen — ähnlich wie beim      Zudem vertritt der Bundesrat die Auffassung, daß Verwaltungsverfahrensrecht — ein Modellgesetz für     ein Ä nderungsgesetz immer dann seiner Zustim- das materielle Polizeirecht des Bundes und der Län-    mung bedarf, wenn es ein Zustimmungsgesetz der erarbeitete.                                      ändert oder aufhebt, auch wenn sich die Änderung",
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            "content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode                Drucksache    V/4002 oder Aufhebung auf Vorschriften des Zustimmungs-        fahrtsverwaltung, den Streitkräften nebst der Bun- gesetzes bezieht, die die Zustimmungsbedürftigkeit      deswehrverwaltung, dem Bundesgrenzschutz usw. nicht begründet haben.                                  von der Sache her angebracht erscheint, während die allgemeine innere Verwaltung und die aus ihr her- 2.3                                                     vorgegangenen Sonderverwaltungen als Angelegen- heiten der Länder angesehen werden, soweit nicht Die gegenteiligen Standpunkte von Bundesregie-          die Voraussetzungen stillschweigend zugelassener rung und Bundesrat haben zwar bisher die Gesetz-        Verwaltungszuständigkeiten des Bundes (nach der gebung nicht ernstlich behindert, einige Teilfragen     Natur der Sache, kraft Sachzusammenhanges als sind auch durch die Rechtsprechung des Bundesver-       Annex oder zum Erlaß überregionaler Verwaltungs- fassungsgerichts geklärt. Dennoch wäre es wün-          akte durch oberste Bundesbehörden) gegeben sind schenswert, in einer Einigung mit dem Bundesrat zu      oder der Bereich der bundeseigenen Verwaltung einer dem Sinne der Zustimmungsbedürftigkeit ent-       durch den Bundesgesetzgeber auf dem Wege über sprechenden praktischen Lösung zu gelangen, die         Artikel 87 Abs. 3 GG erweitert worden ist oder eventuell auch im Grundgesetz verankert werden          wird. könnte. 3.2 2.4 Nach Auffassung der Bundesregierung besteht auf Die Bundesregierung ist nicht der Auffassung, daß       Grund der bisherigen Erfahrungen vorbehaltlich das Zustimmungserfordernis generell für alle Bun-       gewisser Korrekturen im einzelnen keine Veranlas- desgesetze eingeführt werden sollte. Sie hält eine                                       - sung, an diesem Verteilungsprinzip etwas in grund- solche Lösung für verfassungspolitisch nicht erstre-    sätzlicher Hinsicht zu ändern. Dies gilt insbeson- benswert. Denn dadurch würde die Ausübung der           dere auch von dem ebenfalls deutscher verfassungs- Gesetzgebungshoheit durch die Volksvertretung des       geschichtlicher Tradition entsprechenden Prinzip, Bundes auch in reinen Bundessachen grundsätzlich        daß auch Bundesgesetze von Landesverwaltungsbe von der Zustimmung eines aus Mitgliedern der Lan-       hörden zu vollziehen sind, soweit das Grundgesetz desregierungen bestehenden Verfassungsorgans ab-        nichts anderes bestimmt oder zuläßt. hängig gemacht. Der Bundestag als das unmittelbar gewählte Gesetzgebungsorgan sollte bei Gesetzen, 3.3 die nicht die föderativen Belange berühren, auch weiterhin einen Einspruch des Bundesrates über-         Im einzelnen ist indessen auf einige Schwierigkeiten stimmen können.                                         hinzuweisen, die sich im Zusammenhang mit der bundeseigenen Verwaltung in der Staatspraxis er- 2.5                                                     geben haben. Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten, die durch die Versagung der Zustimmung zu Rechtsverordnun-        3.4.1 gen der Bundesregierung seitens des Bundesrates         Eine der wesentlichen Aufgaben überhaupt des auftreten können, wäre zu erwägen, ob nicht in Zu-      Staates ist, die Sicherheit zu gewährleisten. In einer kunft eine dem Vermittlungsausschuß ähnliche Insti-     freiheitlichen Staatsordnung wie der unseren ist die tution aus Vertretern der Bundesregierung und der       Sicherheit des Staates die Sicherheit seiner Bürger. Länder geschaffen werden könnte. Durch eine solche      Sicherheit und Freiheit sind keine Gegensätze, sie Institution ließe sich ein sachlicher Ausgleich zwi-    bedingen einander. Denn der Bürger kann sich nur schen den Interessen des Bundes und der Länder          dann in Freiheit entfalten, wenn er vor Willkür ermöglichen und damit die Verordnungsgebung häu-        geschützt ist, vor Willkür von Behörden ebenso wie fig erleichtern.                                        vor Willkür seiner Mitbürger. Die Sicherheit im Innern zu gewährleisten, ist nach unserer föderativen Ordnung zunächst Aufgabe der 3 Zu Frage 3                                            Bundesländer. Für Fälle, in denen die innere Sicher- heit von Kräften bedroht ist, die nach ihrer Organi- „Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß sich   sation oder Massierung überregionales Gewicht die Verteilung der Verwaltungszuständigkeiten zwi-  haben und daher eine Gefahr für den Gesamtstaat schen Bund und Ländern bewährt hat?\"                darstellen, sieht das geltende Verfassungsrecht be- reits bestimmte Einwirkungsbefugnisse des Bundes 3.1                                                     vor. Gleichwohl haben sich auch hier Unzulänglich- keiten ergeben. Der Verteilung der Verwaltungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern durch das Grundgesetz 3.4.2 liegt seit den Anfängen des deutschen Bundesstaates der Gedanke zugrunde, daß in bundeseigener Ver-         Lebhaftes Interesse der Öffentlichkeit findet die waltung nur solche Verwaltungsaufgaben wahrge-          Frage der gegenseitigen Unterrichtung der zuständi- nommen werden sollen, bei denen dies wie beim           gen Sicherheitsorgane und der Abstimmung der er- Auswärtigen Dienst, der Bundesfinanzverwaltung,         forderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei Störungen den technischen Sonderverwaltungen der Bundes-          der öffentlichen Sicherheit von überregionaler oder bahn und der Bundespost, der Wasser- und Schiff         allgemein innenpolitischer Bedeutung. Die Zusam-",
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            "content": "Drucksache V/4002                   Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode menarbeit zwischen dem Bundesminister des Innern        tral gesteuerten Operationen fremder Nachrichten- und den Innenministern der Länder vollzieht sich in     dienste nicht wirksam genug begegnet werden. Da- einer Atmosphäre der Aufgeschlossenheit. Ein Infor-     her sollte die Aufgabe der Spionageabwehr beim mationsbedürfnis des Bundes gegenüber den Län-          Bundesamt für Verfassungsschutz konzentriert oder dern über Sicherheitsstörungen wird von allen Län-      aber dem Bundesamt auf diesem Gebiet ein Wei- dern anerkannt. Befugnisse stehen dem Bund freilich     sungsrecht gegenüber den Landesbehörden für Ver- in solchen Situationen — die nicht den Tatbestand       fassungsschutz eingeräumt werden. Falls sich über eines inneren Notstandes im Sinne des Artikels 91       eine diese Regelungen rechtfertigende Auslegung des Grundgesetzes erfüllen — nach derzeitigem           des Grundgesetzes keine Übereinstimmung erzielen Recht nicht zu, obgleich auch Bundesinteressen be-      lassen sollte, wäre eine Klarstellung des Verfas- rührt sind. Es wäre zu überlegen, ob in solchen Fäl-    sungstextes erwünscht. len, insbesondere auch hinsichtlich des Schutzes aus- ländischer Missionen, dem Bund eine Koordinie-          3.5 rungsbefugnis hinsichtlich polizeilicher Maßnahmen eingeräumt werden sollte.                               Im Bereich der Bundesraumordnung umfaßt die unge- schriebene Kompetenz des Bundes auch die Befugnis, raumwirksame Planungen und Maßnahmen des Bun- 3.4.3                                                   des mit denen der Länder zu koordinieren. Das Meinungsverschiedenheiten bestehen darüber, ob          Raumordnungsgesetz sieht hierfür eine Reihe von und welche Befugnisse dem Bundeskriminalamt zur         Koordinierungsmitteln vor. Trotzdem war es bisher überregionalen Verbrechensbekämpfung übertragen         — nicht zuletzt im Hinblick auf eine zurückhaltende - werden dürfen. Der Bundesrat vertritt die Auffas-       Einstellung der Länder — nicht möglich, eine im sung, daß durch die Übertragung bestimmter Exeku-       Interesse des Gesamtstaates notwendige gesamt- tivbefugnisse (etwa zur Verfolgung strafbarer Hand-     räumliche Entwicklungsvorstellung für das Bundes- lungen auf dem Gebiet des Staatsschutzes; Verfol-       gebiet zu schaffen. Die Koordinierung mit den Län- gung bestimmter überregionaler strafbarer Hand-         dern mußte sich daher bislang im wesentlichen auf lungen) auf das Bundeskriminalamt neben der bun-        eine Abstimmung von Fachmaßnahmen der Bundes- deseigenen, der landeseigenen und der Auftrags-         ressorts mit den jeweiligen räumlichen Entwick- verwaltung eine neue Art — verfassungsrechtlich         lungsvorstellungen der Länder beschränken. Eine unzulässiger — Koordinierungsverwaltung geschaf-        Verbesserung der Kooperation zwischen Bund und fen werde. Die Bundesregierung teilt diese Auffas-      Ländern erscheint insoweit unerläßlich. sung nicht. Sie vertritt vielmehr die Ansicht, daß die Übertragung von Exekutivbefugnissen auf das Bun-        3.6 deskriminalamt zulässig ist, wenn es sich um Auf- Zweifel bestehen bei der Auslegung des Artikels 87 gaben handelt, für die dem Bund eine geschriebene Abs. 3 Satz 2 GG z. B. darüber, wann erweiterte oder ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz zu- Aufgaben einer mehrstufigen bundeseigenen Ver- steht. Insoweit müßten dem Bundeskriminalamt im waltung als „neue Aufgaben\" i. S. dieser Vorschrift übrigen auch Weisungsbefugnisse gegenüber den anzusehen sind. Die Klärung dieser Auslegungs- Landeskriminalämtern eingeräumt werden können. fragen kann aber der Staatspraxis, gegebenenfalls Inzwischen hat sich auch der Innenausschuß des          der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Deutschen Bundestages, u. a. im Rahmen einer            überlassen bleiben; sie bedarf keiner Verfassungs- öffentlichen Informationssitzung, mit der Frage be-     änderung. faßt, wie innerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundes die kriminalpolizeiliche Verbrechensbe-      3.7 kämpfung verbessert werden kann. Der Innenaus- Keiner Änderung bedarf die Bestimmung des Arti- schuß des Deutschen Bundestages sowie die Bundes- kels 87 Abs. 3 Satz 1 GG über die Errichtung von regierung haben daraufhin konkrete Vorstellungen selbständigen Bundesoberbehörden und neuen bun- über eine Erweiterung der Zuständigkeit des Bun- desunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des deskriminalamtes entwickelt, die durch eine Gesetz- öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz. Insbeson- initiative des Deutschen Bundestages verwirklicht dere ist mit gutem Grund für solche Bundesgesetze werden sollen. — anders als für die Errichtung neuer mehrstufiger Die Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP haben           Verwaltungsbehörden des Bundes nach Artikel 87 vor kurzem getrennte Initiativ-Gesetzentwürfe (vgl.     Abs. 3 Satz 2 GG — das Erfordernis einer Zustim- Drucksachen V/3802, V/3803 und V/3742) eingebracht,     mung des Bundesrates nicht vorgesehen. Die Unter- die auf eine Erweiterung der Zuständigkeit des Bun-     schiedlichkeit rechtfertigt sich daraus, daß zentrale deskriminalamtes abzielen.                              Bundesorgane nach Artikel 87 Abs. 3 Satz 1 GG keine Ausnahme von dem Grundprinzip darstellen, 3.4.4                                                   daß die Unterhaltung regionaler Unterbehörden Sache der Länder ist. Bezüglich des Bundesamtes für Verfassungsschutz hat sich als nachteilig erwiesen, daß in der Bundes-    3.8 republik die Spionageabwehr Aufgabe sowohl des Bundesamtes als auch der Landesämter für Verfas-        Für erwägenswert im Interesse der Verwaltungs sungsschutz ist, ohne daß dem Bundesamt Weisungs-       vereinfachung hält die Bundesregierung eine aus befugnisse zustehen. Auf diese Weise kann den zen        drückliche Verankerung der sogenannten Organleihe,",
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            "content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode               Drucksache  V/4002 von der die Staatspraxis bereits derzeit vereinzelt        das Verfahren der öffentlichen Verwaltung im Inter- Gebrauch macht, in der Verfassung. Dabei handelt es        esse des Staatsbürgers so übersichtlich und einfach sich darum, daß der Bund Aufgaben der bundes-              wie möglich gestaltet und daß zu diesem Zweck auch eigenen Verwaltung mit Zustimmung des beteiligten          eine Beseitigung unnötiger Verschiedenheiten an- Landes durch Landesbehörden nach Weisung des               gestrebt werden sollte. Die Bundesregierung bezwei- Bundes wahrnehmen läßt, wobei die Aufgaben- und            felt jedoch, ob diesem nur im Wege einer umfassen- die Ausgabenverantwortung des Bundes unange-               den Verwaltungsreform zu erreichenden Ziele da- tastet bleiben, oder um den umgekehrten Fall, in           durch wesentlich nähergekommen werden könnte, dem Landesaufgaben in entsprechender Weise durch           daß die Bundesgesetze hinfort grundsätzlich in Bun- Bundesbehörden wahrgenommen werden.                        desauftragsverwaltung ausgeführt werden. Denn die Einrichtung der Behörden bliebe auch in diesem Falle grundsätzlich eine Angelegenheit der Länder. 4 Zu Frage 4                                               4.3 „Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß ihre     Berücksichtigt man, daß in zahlreichen Bundesgeset- Befugnisse ausreichen, um eine gleichmäßige Anwen-    zen die betreffende Materie oft bereits bis ins ein- dung des Bundesrechts in den Ländern zu gewähr-       zelne geregelt wird und die gesetzliche Regelung leisten?\"                                             außerdem durch Rechtsverordnungen ergänzt wer- den kann, so erweist sich, daß — neben den im Rah- 4.1                                                        men der Bundesauftragsverwaltung möglichen Wei- sungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Hinsichtlich der Ausführung von Bundesgesetzen Zweckmäßigkeit der Gesetzesausführung — die Be- und der auf Grund derselben erlassenen Rechtsver- fugnis der Bundesregierung zum Erlaß allgemeiner ordnungen der Bundesregierung und einzelner Bun- desminister durch die Länder hat das Grundgesetz           Verwaltungsvorschriften theoretisch weitgehend ausreicht, um eine möglichst gleichmäßige Anwen- dem Bund eine Reihe von Einwirkungsbefugnissen dung des Bundesrechts in den Ländern zu gewähr- (Ingerenzen) eingeräumt, die es der Bundesregie- leisten, da in allgemeinen Verwaltungsvorschriften rung ermöglichen sollen, auf eine gleichmäßige An- auch Regeln für die Auslegung und Anwendung des wendung des Bundesrechts in den Ländern hinzu- materiellen Bundesrechts getroffen werden können, wirken. Das Ausmaß der Einwirkungsbefugnisse an die die ausführenden Behörden im Rahmen des richtet sich danach, ob die Länder die Bundesgesetze geltenden Rechts gebunden sind. Wenn es in der als eigene Angelegenheit (Artikel 84 GG) oder im Staatspraxis mitunter nicht zum Erlaß von allge- Auftrage des Bundes (Artikel 85 GG) ausführen. In meinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregie- beiden Bereichen ist die Bundesregierung berechtigt, rung kommt, so liegt dies zum Teil daran, daß die mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver- stets erforderliche Zustimmung des Bundesrates bis- waltungsvorschriften zu erlassen (Artikel 84 Abs. 2; weilen nur schwer zu erlangen ist und daher auf Artikel 85 Abs. 2 GG). Im Bereich der Bundesauf- einer Reihe von Rechtsgebieten die Befugnis der tragsverwaltung sind die obersten Bundesbehörden Bundesregierung nicht voll ausgeschöpft werden außerdem allgemein befugt, den Landesbehörden kann. Um gleichwohl eine gleichmäßige Anwendung Weisungen zu erteilen (Artikel 85 Abs. 3 GG). Im des Bundesrechts im gesamten Bundesgebiet zu ge- Bereich des landeseigenen Vollzugs von Bundesge- währleisten, sind die obersten Bundesbehörden zum setzen kann die Bundesregierung jedoch nur unter Teil dazu übergegangen, nach Beratung mit den bestimmten, engen Voraussetzungen Einzelweisun- Ländern Richtlinien zu erlassen, die dann von den gen erteilen (Artikel 84 Abs. 5 GG). Ländern — allerdings häufig mit unterschiedlichen Die Bundesaufsicht über den Vollzug von Bundes-            Formulierungen — übernommen wurden. recht durch die Länder beschränkt sich bei der Ge- setzesausführung in landeseigener Verwaltung auf          Nach Ansicht der Bundesregierung kann diese Ent- die Rechtsaufsicht (Artikel 84 Abs. 3 GG), während         wicklung nicht befriedigen. Die Bundesregierung sie bei Bundesauftragsverwaltung auch die Zweck-          hofft jedoch, daß die aufgetretenen Schwierigkeiten mäßigkeitsaufsicht umfaßt (Artikel 85 Abs. 4 GG).         im gegenseitigen Einvernehmen überwunden wer- Diese Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes gelten           den können. Andernfalls wird sich die Frage stellen, auch in bezug auf kommunale Behörden, soweit sie           ob das Zustimmungserfordernis des Bundesrates zu in den Vollzug von Bundesrecht durch die Länder            allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Arti- eingeschaltet sind.                                        kel 84 Abs. 2 und Artikel 85 Abs. 2 GG zu modi- fizieren ist. 4.2                                                       4.4 Die Bundesregierung sieht        keine Notwendigkeit,      Die Aufsichtsbefugnisse des Bundes nach Artikel 84 von dem Grundsatz abzugehen, daß die Bundesge-             Abs. 3 GG sind bisher nicht angewandt worden, da setze von den Ländern als eigene Angelegenheit             der Bundesregierung keine Fälle schwerwiegender ausgeführt werden (vorbehaltlich einer Erweiterung         Verstöße gegen das Gebot der Gesetzmäßigkeit bei des Kreises der Bundesauftragsverwaltung im Ein-           der Ausführung von Bundesgesetzen durch die Lan- zelfall).                                                  desbehörden bekanntgeworden sind, die eine An- Die Bundesregierung ist zwar mit den Fragestellern         wendung der Aufsichtsbefugnisse nach deren Sinn der Meinung, daß sowohl die Organisation als auch         gerechtfertigt hätten.",
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            "content": "Drucksache V/4002                      Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode 4.5                                                        5.1 Die Einzelweisungsbefugnis nach Artikel 84 Abs. 5          Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund GG, die durch Zustimmungsgesetz und nur für beson-         und Ländern auf dem Gebiete der Rechtsprechung, dere Fälle begründet werden kann, ferner im Bereich        wie sie im Grundgesetz auf dem Hintergrund der in der Bundesauftragsverwaltung die Entscheidungs-            Artikel 30 GG enthaltenen Vermutung für die Zu- befugnisse nach Artikel 85 Abs. 3 Satz 2 GG und die        ständigkeit der Länder im einzelnen durch die Arti- Aufsichtsbefugnisse nach Artikel 85 Abs. 4 Satz 2 GG       kel 92 ff. GG geregelt ist (vgl. BVerfG 8, 174 [176 f., billigt der Bundesrat nur der Bundesregierung, d. h.       180j), hat sich im wesentlichen bewährt. Ein Bedürf- dem Kabinett, zu, nicht aber einzelnen Bundesmini-         nis nach einer grundsätzlichen Änderung ist bisher stern. Dadurch wird dem Instrument die Brauchbar-          nicht zutage getreten. keit für die praktische Ausübung weitgehend genom- men. Die Bundesregierung hat daher bisher z. B. von        Die grundgesetzlichen Normen über die Zuständig- der Einzelweisungsbefugnis nur in einer verschwin-         keitsverteilung im Bereich der Rechtspflege zeichnen dend geringen Zahl von Fällen Gebrauch gemacht.            sich durch eine größere Elastizität aus als die Nor- men in anderen Bereichen. Das hat die gute Zusam- Trotz der aufgezeigten Mängel schlägt die Bundes-          menarbeit und das gute Einvernehmen zwischen den regierung insoweit noch keine Verfassungsände-             Justizverwaltungen des Bundes und der Länder er- rung vor. Sie vertraut darauf, daß sich im Wege            leichtert. Auf den regelmäßigen Justizministerkon- einer einverständlichen Auslegung eine befriedi-           ferenzen werden grundsätzliche Probleme erörtert gende Handhabung erreichen lassen wird.                    und Meinungsverschiedenheiten beseitigt, schon be- vor größere Gesetzgebungsvorhaben in Angriff ge- 4.6 nommen werden. Zweifelsfragen, die sich bei der Die Bundesregierung ist allerdings der Auffassung,         Gesetzesanwendung ergaben, werden dort geklärt. daß die Länder Bitten der Bundesregierung um               Es war bisher im wesentlichen möglich, unverzicht- Auskunft über den Vollzug von Bundesrecht bereit-          baren Belangen des Bundes durch entsprechende williger entsprechen sollten. Eine angemessene             bundesgesetzliche Regelungen Rechnung zu tragen. Unterrichtung der Bundesregierung ist nicht allein         Durch übereinstimmende Richtlinien des Bundes und für die Fortentwicklung des Bundesrechts im Wege           der Länder wurde auf dem Gebiet der Justizverwal- der Gesetzgebung, sondern auch für die Erfüllung           tung eine weitgehende Einheitlichkeit der Praxis der internationalen Verpflichtungen des Bundes             erzielt. unerläßlich. 5.2 4.7 Durch eine Änderung des Artikels 96 Abs. 4 GG soll Die Bundesregierung sieht des weiteren noch ver- eine Klarstellung getroffen werden, daß sich die fassungsrechtlich vertretbare Möglichkeiten einer Befugnis des Bundes, nachgeordnete Bundesgerichte Vereinfachung und Erleichterung der Verwaltung zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Be- in einer gewissen Auflockerung der durch den Bun- schwerdeverfahren zu errichten, nicht nur auf Bun- desrat zum Teil überaus eng interpretierten Schran- desbeamte, Bundesrichter und Soldaten, sondern auf ken für die sogenannte „Mischverwaltung\". Der alle Personen bezieht, die zum Bund in einem öffent- Bundesrat ist über den Bereich der Finanzverwal- lich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn auch beson- tung hinaus weder bereit, einem Zusammenwirken derer Art, stehen. von Bund und Ländern beim Erlaß von Verwaltungs- akten zuzustimmen, noch den Erlaß von Verwal- tungsakten im Bereich der landeseigenen Verwal-            5.3 tung an ein vorheriges Einvernehmen oder eine vor-         Auf dem Gebiet des Staatsschutzstrafrechts hat der herige Zustimmung von Bundesbehörden zu knüp-              Umstand, daß in der Rechtsprechung das föderative fen.                                                       System nicht die strengen Anforderungen und Aus- wirkungen hat wie in der Verwaltung, es dem Bund 4.8 ermöglicht, seine Belange in dreifacher Weise zur Schließlich ist die Bundesregierung der Auffassung,        Geltung zu bringen: daß im Bereich der Verteidigung auch im gesetzes- Die besonders bedeutsamen Verfahren werden freien Raum dem Bund stärkere Einwirkungsmög- von der Bundesanwaltschaft verfolgt und vor dem lichkeiten gegenüber den Ländern zur Verfügung ste- Bundesgerichtshof verhandelt. Der Bundesgerichts- hen müssen, damit er nicht darauf verwiesen ist, nur hof kann auch in Staatsschutzsachen Rechtsmittel- zu diesem Zweck — ohne sachliche Notwendigkeit gericht über den Gerichten der Länder sein. Der im übrigen — von der Möglichkeit zum Erlaß von Generalbundesanwalt kann Strafsachen aus der Gesetzen und zur Begründung einer Bundeseigen- Zuständigkeit von Staatsanwaltschaften der Län- oder einer Bundesauftragsverwaltung auf dieser der übernehmen und damit vor den Bundesge- Grundlage Gebrauch zu machen (Artikel 87 b Abs. 2 richtshof bringen. GG). Verfassungsrechtlicher Hintergrund für diese Rege- lung ist es, daß zwar Artikel 96 (neu) GG kein nach- 5 Zu Frage 5 geordnetes Bundesgericht für Staatsschutzstrafsachen „Hat sich die Verteilung der Zuständigkeiten auf dem  zuläßt, daß aber andererseits die Artikel 92 ff. GG Gebiet der Rechtspflege zwischen Bund und Ländern      es dem Bundesgesetzgeber nicht verwehren, den bewährt?\"                                              grundsätzlich als letztinstanzliche Rechtsmittelge-",
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            "content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode                  Drucksache V/4002 richte gedachten obersten Gerichtshöfen des Bundes      nämlich die heute an die Gerichte gestellten Auf- aus sachlich einleuchtenden Gründen ausnahmsweise       gaben von Zwerggerichten nicht mehr befriedigend auch gewisse erstinstanzliche Zuständigkeiten ein-      erfüllt werden können. Dagegen ist es fraglich, ob zuräumen.                                               die vielleicht zweckmäßigere Lösung, die Grenzen der Gerichtsbezirke denen der inneren Verwaltung In Übereinstimmung mit der Entschließung des Deut- anzugleichen, durch „Gerichtsverfassungsgesetz\" des schen Bundestages vom 29. Mai 1968 (Niederschrift Bundes verwirklicht werden kann. Hinsichtlich der S. 9550 D i. V. m. Drucksache V/2860 S. 36) hat die Rechtsverhältnisse der Organe der Rechtspflege in Bundesregierung inzwischen den Entwurf eines Ge- den Ländern hat der Bund, soweit nicht Fragen der setzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) Gerichtsverfassung oder des gerichtlichen Verfah- sowie den Entwurf eines Gesetzes zur allgemeinen rens berührt sind (Artikel 74 Nr. 1 GG), nur eine Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staats- Rahmenkompetenz (Artikel 98 Abs. 3 Satz 2 und schutzstrafsachen beschlossen und dem Bundesrat Artikel 75 Nr. 1 GG). Unbeschadet dessen konnte (1. Durchgang) zugeleitet. Nach dem vorgeschlage- aber z. B. dem Wunsch — insbesondere der Richter- nen Artikel 96 Abs. 5 GG soll ein Bundesgesetz mit schaft - nach einer Akademie zur beruflichen Fort- Zustimmung des Bundesrates für Strafverfahren auf bildung der Richter und Staatsanwälte in der Weise den Gebieten des Artikels 26 Abs. 1 GG und des entsprochen werden, daß nach einer Vereinbarung Staatsschutzes vorsehen können, daß Gerichte der zwischen Bund und Ländern die Länder mit finan- Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben. zieller Unterstützung des Bundes abwechselnd Das vorgeschlagene Ausführungsgesetz soll diese         Tagungen veranstalten, an denen Richter und Staats- Art von Gerichtsbarkeit auf ein Oberlandesgericht in    anwälte aus Bund und Ländern und aus allen Zwei- jedem Land — mit Revision zum Bundesgerichts-           gen der Gerichtsbarkeit teilnehmen können. Die hof — übetragen, und zwar für die Strafsachen, über     Richterakademie hat in diesem Jahr erstmals ihre die nach geltendem Recht der Bundesgerichtshof          Veranstaltungen aufgenommen. im einzigen Rechtszug entscheidet. Dabei sollen Außerdem hält die Bundesfinanzakademie, eine Ein- — und können — die für eine wirksame zentrale richtung des Bundesfinanzministeriums, seit länge- Strafverfolgung notwendigen staatsanwaltschaftli- rem neben den Veranstaltungen für höhere Beamte chen Zuständigkeiten des Generalbundesanwalts so- der Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder wie die Begnadigungsbefugnis des Bundespräsiden- im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen ten auf sicherer verfassungsrechtlicher Grundlage und Fortbildungsveranstaltungen für Richter und beibehalten werden. Staatsanwälte auf dem Gebiete des Buchführungs- und des Bilanzwesens sowie des Steuerrechts ab. 5.4 Diese Einrichtung, die sich bewährt hat, ist noch er- Einer weitergehenden Justizreform mit dem Ziel,         weiterungsfähig. gewisse Schwerfälligkeiten des Verfahrens und Un- übersichtlichkeiten des Gerichtsaufbaues durch Ver- einheitlichung und Vereinfachung des Verfahrens-        6 Zu Frage 6 rechts und möglicherweise auch durch Abbau des Instanzenzuges zu beseitigen, würde die föderative            „Kann der Bund auch in Zukunft auf jegliche Kom- Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete der           petenz auf dem Gebiete des Gemeinderechts ver- zichten?\" Rechtsprechung nicht entgegenstehen, da der Bund die erforderliche Gesetzgebungszuständigkeit be- 6.1 reits derzeit im wesentlichen innehat. Unterschiede in der Rechtsanwendung werden sich         Nach der Aufteilung der Gesetzgebungszuständig- allerdings nie ganz ausschließen lassen. Sie haben      keiten des Grundgesetzes gehört das Gemeinderecht ihre Ursache nicht im föderativen System, sondern in    grundsätzlich zur ausschließlichen Landesgesetz- der Unabhängigkeit der Richter. In diese Unabhän-       gebung (Artikel 70 GG). gigkeit darf keinesfalls eingegriffen werden.           Einige wichtige Kompetenzen auf dem Gebiete des Gemeinderechts stehen indessen dem Bunde zu: 5.5 6.1.1 Eine Begrenzung der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes wirkt sich allenfalls auf den Bereichen      Nach Artikel 28 Abs. 3 GG obliegt dem Bund die be- der Gerichtsorganisation und der Regelung der           sondere Pflicht zu gewährleisten, daß die verfas- Rechtsverhältnisse der Richter (und der übrigen         sungsmäßige Ordnung der Länder den Bestimmun- Organe der Rechtspflege — Rechtspfleger, Urkunds-       gen des Artikels 28 Abs. 1 und 2 entspricht, insbe- beamte, Staatsanwälte —) in den Ländern aus.            sondere, daß Das Verhältnis zwischen „Gerichtsverfassung\" — für          — das Volk in den Kreisen und. Gemeinden eine die der Bund die Gesetzgebungskompetenz nach                    Vertretung hat, die aus allgemeinen, unmittel- Artikel 74 Nr. 1 GG hat — und der „Gerichtsorga-                baren, freien, gleichen und geheimen Wahlen nisation\", die Ländersache ist, ist nicht unbedingt             hervorgegangen ist und eindeutig. Der Bund kann zwar als „Gerichtsverfas-         — den Gemeinden das Recht gewährleistet ist, sungsrecht\" bestimmte Vorschriften über die Min-                alle Angelegenheiten der örtlichen Gemein- destgröße (Mindestzahl von Richtern oder Gerichts-              schaft im Rahmen des Gesetzes in eigener Ver- eingesessenen) der Amtsgerichte erlassen, weil                  antwortung zu regeln.",
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            "content": "Drucksache V/4002                   Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode 6.1.2                                                   des sozialen Rechtsstaates allgemein — nicht nur beim Vollzug von Bundesrecht - gewährleistet wer- Nach Artikel 75 Nr. 1 GG kann der Bund Rahmen-          den können. Diese Erwägungen liegen im übrigen vorschriften über die Rechtsverhältnisse der im         auch der Großen Anfrage der Fraktionen der CDU/ öffentlichen Dienst der Gemeinden stehenden Per-        CSU, SPD vom 20. Dezember 1967 betreffend Selbst- sonen erlassen.                                         verwaltung der Gemeinden - Drucksache V/2414 — sowie der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Die- 6.1.3                                                   bäcker, Dr. Stecker, Josten, Lampersbach, Dr. Rinsche Nach Artikel 105 Abs. 2 GG kann der Bund unter          und Genossen betreffend Verwaltungsreform — gewissen Voraussetzungen auch über Steuern ent-         Drucksache V/3239 — zugrunde. scheiden, die den Gemeinden zufließen. Solche Ent-      Eine größere Einheitlichkeit des gemeindlichen scheidungen können die Finanzausstattung der            Organisations- und Verfassungsrechts ist in der Gemeinden beinflussen. Ferner kann der Bund Ge-         Öffentlichkeit mehrfach — auch aus Kreisen des meinden nach Artikel 106 Abs. 7 GG Finanzzuwei-         Deutschen Bundestages — gefordert worden. sungen für bestimmte Sonderbelastungen gewähren. Eine Verminderung der Unterschiede in der Verwal- tungs- und Finanzkraft kommunaler Gebietskörper- 6.1.4                                                   schaften innerhalb des einzelnen Bundeslandes er- hofft man sich von den in allen Ländern festzu- Artikel 109 Abs. 4 GG gibt dem Bund das Recht, im stellenden Bemühungen um eine Reform der kom- Interesse der Erhaltung des gesamtwirtschaftlichen munalen Gebietsstrukturen. Gleichgewichts Vorschriften über die Aufnahme von Krediten auch mit Wirkung auf die Gemeinden zu          Wenn diese Reformen überall nach einheitlichen erlassen.                                               Gesichtspunkten durchgeführt werden, besteht auch die Chance, die im Vergleich von Land zu Land be- 6.1.5                                                   stehenden Unterschiede abzubauen. Außerdem kann der Bund nach der Rechtsprechung          6.4 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 22, 180) gemäß Artikel 84 Abs. 1 GG „im Rahmen seiner           Die Bundesregierung hat bereits in der Antwort vom materiellen Gesetzgebungszuständigkeit die Einrich-    4. September 1968 auf die Große Anfrage der Frak- tung und das Verfahren kommunaler Behörden             tionen der CDU/CSU, SPD vom 20. Dezember regeln, sofern dies für die Gewährleistung eines        1967 — Drucksache V/3248 — eingehend die derzeit wirksamen Gesetzesvollzuges notwendig ist\". Das        gegebenen verfassungsrechtlichen und verfassungs- gleiche gilt für den Fall des Artikels 85 Abs. 1 GG    politischen Möglichkeiten des Bundes, auf das Ge- (Gesetzesausführung im Auftrag des Bundes).            meinderecht Einfluß zu nehmen, erörtert. Sie hat dargelegt, daß die oben unter 6.1.5 aufge- 6.2                                                    zeigte Möglichkeit einer Regelung des Verfahrens In der Bundesrepublik gibt es gegenwärtig von Land     und der Einrichtung kommunaler Behörden im Rah- zu Land unterschiedliche Systeme des Kommunal-         men der Ausübung der Bundesgesetzgebung nur be- verfassungsrechts. Diese Unterschiede betreffen ins-    schränkt, weil jeweils nur punktuell, gegeben ist. besondere die Bezeichnung, Stellung und Aufgaben        Sie hat weiter ausgeführt, daß die gegenwärtigen der Organe, die Verpflichtungserklärungen der Ge-       Reformbestrebungen in den Ländern ungeachtet meinden nach außen sowie die Amts- und Dienst-          ihrer Vielfalt weder Artikel 28 GG zuwiderlaufen bezeichnungen. Auch die Aufgabenteilung zwischen        noch den einheitlichen Vollzug der Bundesgesetze Staat und kommunalen Gebietskörperschaften ist          gefährden. Ein auf die Verfassung gegründetes Recht unterschiedlich geregelt. Selbst die herkömmliche       des Bundes, die kommunale Organisations- und Ge- Aufteilung in Selbstverwaltungs- und Auftrags-          bietsreform in den Ländern zu beeinflussen, sei da- angelegenheiten ist zum Teil unterschiedlich abge-      mit nicht gegeben. grenzt, zum Teil zugunsten einer differenzierten Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, daß Regelung verlassen worden. sie es gleichwohl nicht an Versuchen habe fehlen Hinzu kommt, daß, zum Teil bedingt durch histori-       lassen, in Fragen der kommunalen Gebiets- und sche und wirtschaftliche Gegebenheiten, die Größe      Organisationsreform auf die Länder Einfluß zu neh- der kommunalen Gebietskörperschaften, und zwar         men. Die Länder hätten es jedoch bisher unter Hin- innerhalb der einzelnen Bundesländer, aber auch        weis auf die verfassungsrechtliche Lage abgelehnt, von Land zu Land, stark differiert. Die Folge sind     ein Mitspracherecht wie insbesondere auch ein Ko- ganz erhebliche Unterschiede in der Verwaltungs-       ordinierungsrecht des Bundes anzuerkennen. Sie und Finanzkraft der einzelnen Gemeinden.               hätten lediglich das Recht des Bundes, informiert zu werden, bejaht. 6.3 6.5 Ein gewisses Mindestmaß an Gleichartigkeit der Organisation und der Verwaltungskraft der Gemein-      Die i n Nummer 6 der Großen Anfrage gestellte den ist unerläßliche Voraussetzung dafür, daß die      Frage, ob der Bund in Zukunft auf jegliche Kom- in Artikel 28 Abs. 1 GG als Bestandteile der ver-      petenz auf dem Gebiete des Gemeinderechts ver- fassungsmäßigen Ordnung aufgeführten Grundsätze        zichten könne, kann nur dann uneingeschränkt be-",
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            "content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode                Drucksache   V/4002 jaht werden, wenn gesichert ist, daß alle Länder bei      sich um eine entsprechende Anwendung der Arti- ihren Reformmaßnahmen der unter 6.3 erwähnten              kel 84 ff. des Grundgesetzes; eine ausdrückliche Re- Forderung nach einem Mindestmaß an Gleichartig-            gelung dieser Fragen ist dem Grundgesetz nicht zu keit der Organisation und der Verwaltungskraft der         entnehmen. Gemeinden nachkommen und die Reformbestrebun- gen der Länder sich in Zukunft nicht zu weit ausein-       7.1.2.2 anderentwickeln. Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen 6.6                                                        Gemeinschaftsorgane Die Bundesregierung hält es auf den unter 6.4 dar-         Sie können ein Tätigwerden des nationalen Gesetz- gelegten Erwägungen derzeit für nicht angebracht,          gebers erforderlich machen. Bisher hat sich eine Not- im einzelnen zu prüfen, ob und welche verstärkten          wendigkeit für die Landesgesetzgeber, tätig zu wer- Möglichkeiten der Einwirkung auf das Gemeinde-             den, soweit feststellbar, jedoch noch nicht ergeben. recht für den Bund im. Wege einer Verfassungs-             Die Bundesregierung sieht bis jetzt keinen Grund zu änderung zu begründen wären.                               der Annahme, daß sich die Länder ihren Verpflich- tungen in dieser Beziehung entziehen würden. 7.1.2.3 7 Zu Frage 7 Zum Teil enthält der EWG-Vertrag selbst Bestim- „Reicht die Zuständigkeit des Bundes aus, die Er-     mungen, die von den Ländern bei ihrem sonstigen füllung der durch den Beitritt zu den Europäischen    Verwaltungshandeln zu beachten sind (z. B. Arti- Gemeinschaften übernommenen Verpflichtungen zu        kel 7, Artikel 53 und die Beihilfevorschriften der gewährleisten?\" Artikel 92 ff. EWGV). 7.1.1 7.1.3 Die Europäischen Gemeinschaften können auch in Bereichen tätig werden, die nach der innerstaatlichen      Wenn ein Land die Rechtsakte der Gemeinschaften Zuständigkeitsverteilung in den ausschließlichen           allerdings nicht ordnungsgemäß ausführen würde, Kompetenzbereich der Länder fallen. Das Schwer-            käme die Bundesregierung in eine schwierige Lage. Das Vertretungsrecht und die Verantwortlichkeit gewicht der Aufgaben der Europäischen Gemein- schaften liegt allerdings auf Gebieten, in denen der       gegenüber den Europäischen Gemeinschaften liegt Bund zumindest die konkurrierende Gesetzgebungs-           für den Gesamtstaat „Bundesrepublik Deutschland\" befugnis besitzt. Die ausschließliche Gesetzgebungs- beim Bund. Soweit Rechtsakte der Europäischen Ge- zuständigkeit der Länder ist durch Rechtsakte der          meinschaften in der Bundesrepublik von den Län- Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften bisher              dern auszuführen sind, obliegt den Ländern eine sich praktisch nicht berührt worden. Immerhin ist mit           aus der Bundestreue ergebende Verpflichtung dem einem Eingreifen von Gemeinschaftsmaßnahmen in             Bund gegenüber (soweit sich nicht aus der entspre- ausschließliche Länderzuständigkeiten in einigen Be-       chenden Anwendung der Artikel 84 ff. des Grund- reichen durchaus zu rechnen. Das gilt z. B. für die        gesetzes stärkere Einwirkungsbefugnisse des Bundes Anerkennung von Diplomen nach Artikel 57 Abs. 1            ergeben). Zu beachten ist aber, daß allein die Bun- EWGV (z. B. bei Ingenieuren [grad.] oder bestimm-          desregierung gegenüber den Europäischen Gemein- ten landwirtschaftlichen Berufen) bei Maßnahmen            schaften die Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen der Koordinierung nach Artikel 57 Abs. 2 EWGV              Verpflichtungen ggf. auch vor dem Europäischen (etwa für Berufsausübungsregeln bei den Heil-              Gerichtshof in Luxemburg zu verantworten hat. Eine berufen und für Lehrtätigkeiten) bei der Rechts-           gewisse Problematik der innerstaatlichen Durch- angleichung nach Artikel 100 EWGV, bei konjunk-            setzung, besonders wenn es zur Einschaltung des turpolitischen Beschlüssen nach Artikel 103 EWGV           Landesgesetzgebers kommt, ist daher nicht zu ver- kennen. oder bei Erfüllung der Verpflichtungen aus Arti- kel 86 Euratom V. 7.1.4 7.1.2                                                     Daher ist in den Fällen, in denen der Erlaß von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften be- Als Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften            sondere Belange der Länder berührt, eine Abstim- kommen in Betracht:                                       mung zwischen der Bundesregierung und den Län- dern geboten. In der Praxis wird durch eingehende 7.1.2.1                                                   Abstimmung mit den Landesregierungen sicher- gestellt, daß deren Auffassungen gerade in den Punk- Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ten ausreichend Rechnung getragen wird, in denen Sie sind unmittelbar geltendes Recht. Die Zuständig-      die Länder nach innerdeutscher Zuständigkeitsver- keit für die verwaltungsmäßige Ausführung richtet         teilung die Befugnisse zur ausschließlichen Gesetz- sich nach übereinstimmender Auffassung von Bund           gebung haben. Kürzlich abgeschlossene und von den und Ländern nach der innerstaatlichen Zuständig-          Ministerpräsidenten der Länder und dem Bundes- keitsregelung des Grundgesetzes. Sie liegt damit in       kabinett gebilligte Verhandlungen zwischen Ver- weiten Bereichen bei den Ländern. Dabei handelt es        tretern der Bundesregierung und der Landesregie-",
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            "content": "Drucksache V/4002                          Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode rungen (in der sogenannten „Kramer-Heubl-Kom-                   die Bundesrepublik Deutschland. In aller Regel liegt mission” *)) lassen hier noch Verbesserungen er-                die Auswärtige Gewalt einschließlich der inner- warten. Außerdem haben die Länder Gelegenheit,                  staatlichen Komplementärbefugnisse ausschließlich im Bundesrat zu beabsichtigten Rechtsakten der Ge-              beim Gesamtstaat. Nirgendwo — nicht einmal in der meinschaften Stellung zu nehmen, die dem Parla-                 Schweiz — haben die Länder von Verfassungs wegen ment nach Artikel 2 des Zustimmungsgesetzes zum                 so weitgehende Rechte im Bereich der Außenbezie- EWG-Vertrag vorgelegt werden.                                   hungen wie in der Bundesrepublik Deutschland. 7.2.1                                                           7.2.3 Obwohl die Fragesteller mit ihrer Frage 7 nur die               Das Fehlen ausreichender Befugnisse des Bundes Zuständigkeit des Bundes zur Erfüllung der Ver-                 macht sich vor allem in der Auslandskulturarbeit pflichtungen aus den Verträgen der Europäischen                 nachteilig bemerkbar. Da der Bund kaum innerstaat- Gemeinschaften berühren, erschiene der Bundes-                  liche Verwaltungszuständigkeiten auf den Gebieten regierung eine Antwort unvollständig, die nicht die             der Kultur und des Bildungswesens (Wissenschaft, Problematik der Auswärtigen Gewalt in der födera-               Forschung, Schulwesen) hat (und durch Ausbau sei- tiven Ordnung des Grundgesetzes ganz allgemein                  nes bundeseigenen Unterbaus, nämlich des Auswär- behandelte.                                                     tigen Dienstes, diese Lücke auch nicht ausfüllen kann) und ihm auch keine Weisungsbefugnisse ge- 7.2.2                                                           genüber den Ländern zustehen, ist er von den Län- dern abhängig, denen es freisteht, das Ausmaß ihrer Die Auswärtige Gewalt ist nach dem Grundgesetz                  Mitarbeit selbst zu bestimmen. In allen wichtigen dem Bunde anvertraut. Ihm obliegt nach Artikel 32               Angelegenheiten müssen sie erst in langwierigen Abs. 1 GG die Pflege der auswärtigen Beziehungen,               Abstimmungsverfahren Einigungen untereinander insbesondere der Abschluß völkerrechtlicher Ver-                über eine einheitliche Einstellung herbeiführen. träge (vgl. auch Artikel 24, Artikel 73 Abs. 1, Arti-           Hierdurch sind Erschwerungen und Verzögerungen kel 87 Abs. 1 GG). Die begrenzte von der Zustim-                der Auslandskulturarbeit — einem wichtigen Teil- mung der Bundesregierung abhängige und praktisch                sektor der Außenpolitik — nach dem Grundgesetz weniger bedeutsame Vertragsschließungsbefugnis                  unvermeidbar. der Länder nach Artikel 32 Abs. 3 GG stellt eine Die politische Wirklichkeit der Zusammenarbeit von Ausnahmeregelung dar. Diese Generalkompetenz Bund und Länderorganen im Bereich der staatlichen des Bundes auf dem Gebiete der Auswärtigen Ge- Außenbeziehungen hat indessen die im Grundgesetz walt kehrt die im innerstaatlichen Bereich geltende angelegten Hemmungen und Erschwerungen bis zu Vermutung der Länderzuständigkeit für Gesetz- einem gewissen Grade ausgeschaltet. Die Bundes- gebung, Verwaltung und Rechtsprechung (Artikel 30, länder haben im allgemeinen ein hohes Maß von 70, 83, 92 GG) um. Da auswärtige Allgemeinzustän- Kooperationswillen und Einsicht in die Notwendig- digkeit und innerstaatliche Funktionsstellungen sich keiten der Außenpolitik gezeigt. Zur Institutionali- nicht entsprechen, ergeben sich rechtliche und prak- sierung und Formalisierung der Zusammenarbeit tische Probleme, für deren Lösung — wie bereits zwischen Bund und Ländern sind eine Anzahl von unter 7.1.2 dargestellt — der Wortlaut des Grund- Einrichtungen entwickelt worden. Verbindliche Ab- gesetzes keine ausdrücklichen Vorschriften enthält. sprachen und bloße Arrangements (modus vivendi) Nach Ansicht einiger Länder darf der Bund auf Ge-               mit den Kultusministern und anderen Fachministern bieten, die zur ausschließlichen Gesetzgebungszu-               der Länder, die Einrichtung des Bevollmächtigten ständigkeit der Länder gehören, nach außen hin nicht           der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle An- in eigener Zuständigkeit Vereinbarungen abschlie-               gelegenheiten des Vertrages über die deutsch-fran- ßen. Des weiteren wird ihm von einigen Ländern                  zösische Zusammenarbeit, die Lindauer-Absprache insoweit eine Kompetenz zur Umsetzung (Transfor-               über die Handhabung des Vertragsrechts, die sog. mation) der von ihm abgeschlossenen Vereinbarun-               „ Kramer-Heubl-Kommission” u. a. haben im Geiste gen in innerdeutsches Recht bestritten. Der Bund ist           eines kooperativen Föderalismus im allgemeinen zu daher auf zahlreichen Gebieten der staatlichen                  politisch befriedigenden praktischen Lösungen zur Außenbeziehungen für die Umsetzung von Staats-                  Umgehung der verfassungsrechtlichen Streitfragen verträgen in innerdeutsches Recht, für die Verwal-              geführt. Eine Verbesserung der Zusammenarbeit ist tung und Finanzierung, ferner für die Entsendung                auch im Bereich des Beamtenaustausches, der von von Personen ins Ausland in der Staatspraxis auf                einigen Ländern unmittelbar mit ausländischen Staa- die Einsicht und den guten Willen der Bundesländer              ten vereinbart und durchgeführt wird, zu verzeich- angewiesen.                                                    nen. Zu wünschen wäre, daß dies in Zukunft auch Es liegt auf der Hand, daß dadurch die Entschei-               hinsichtlich der Auslandsreisen von Repräsentanten dungs- und Aktionsfähigkeit des Gesamtstaates im               der Länder, die in laufend steigender Zahl statt- internationalen Verkehr beeinträchtigt werden kann.             finden, erreicht werden kann. Andere Bundesstaaten haben das Verhältnis zwi-                 Eine verfassungsrechtliche Strukturschwäche unse- schen Bund und Gliedern im Hinblick auf die Wahr-               rer bundesstaatlichen Ordnung wird dadurch in der nehmung der auswärtigen Beziehungen durchweg                    Praxis bis zu einem gewissen Grade gemildert. Auf wesentlich klarer im Sinne des Bundes geregelt als              die Dauer erscheint jedoch eine befriedigende Rege- lung durch den Verfassungsgeber erstrebenswert. *Ü) Inzwischen ist an die Stelle von Senator Kramer Sena- tnr Dr. Heinsen getreten.                                                                           Benda",
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