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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/29336 19. Wahlperiode 05.05.2021 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/28738 – Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zu dem Überein- kommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (Bundesratsdruck- sache 220/21) Vorbemerkung der Fragesteller Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag, sondern sie vollzieht sich auch bei der Bundesregierung, etwa in den einzel- nen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und Anhö- rungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und sonsti- ge Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der Be- einflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge. Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Er- stellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen al- ternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesell- schaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinanderset- zen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativbe- rechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berück- sichtigen. Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transpa- renz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“ (BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesell- schaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragestel- ler grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der Fra- gestellerinnen und Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Mai 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/29336 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. des Entwurfs eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung des Vertrags vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europä- ischen Stabilitätsmechanismus (Bundesratsdrucksache 220/21), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wur- den und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernah- me bzw. Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen externer Drit- ter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Rege- lungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter Berücksichti- gung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fra- gesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetz- licher Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. ein Mitglied oder ein Ver- treter der Bundesregierung persönliche finanzielle Vorteile aus der Berück- sichtigung hat. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzge- bungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragestellerinnen und Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 und 4, soweit Änderungen des Gesetzentwurfs nach der Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich der verschiedenen Fassungen der Gesetz- entwürfe der Bundesregierung mit den in der sog. Verbändeanhörung einge- gangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller das parlamentarische Fragerecht. 1. Welche externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Ver- bändeanhörung gemäß § 47 Absatz 3 GGO beteiligt (bitte einzeln auf- zählen)? 2. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der Bundesregierung eingegangen, und wo sind diese jeweils ggf. von der Bundesregierung konkret veröffentlicht worden (bitte mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des Empfängers und des Standes des Gesetzesvorhabens; ggf. Ort der Veröffentlichung mit genau- er Angabe der konkreten Internetadresse auflisten)? 3. Welche Vorschläge aus der Stellungnahme eines Dritten wurden durch die Bundesregierung ggf. inwieweit übernommen, und warum? 4. Welche der aufgeführten Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder die zu erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im Ver- gleich zu der der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurfsfas- sung (bitte konkret ausführen)? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/29336 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Bezüglich des oben genannten Gesetzesentwurfs wurden keine externen Dritten beteiligt oder von solchen Stellungnahmen übersandt. 5. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen ex- ternen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als Erkenntnisquelle zugrunde gelegt? Dem Gesetzentwurf wurde die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichtes zugrundgelegt, so z. B. das Urteil des Bundesverfassungsge- richts vom 18. März 2014 (2 BvR 1390/12 u. a., BVerfGE 135, 317) zum Euro- päischen Stabilitätsmechanismus (ESM). 6. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen, Be- ratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) oder der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Perso- nen, für die Teilnehmenden des zuständigen federführenden Fachrefera- tes ggf. mit anonymisierter Angabe aufführen)? 7. Inwieweit wurde ggf. der im Rahmen des zuvor genannten Kontakts un- terbreitete Vorschlag eines Dritten im Gesetzentwurf positiv berücksich- tigt, und wie ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert worden (bitte einzeln ausführen)? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt ist parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 1. April 2021 beantworteten 270 Kleinen Anfragen die Grenzen der Zu- mutbarkeit erheblich überschritten. Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und Bundesministerin- nen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und Staatsse- kretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts wurden zunächst die Ter- mine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister, Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw. Staatsminister- innen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären geprüft. Hierfür waren daher bereits 4 674 Überprüfungen erforderlich. Die Überprü- fungen sind regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Da in Gesetzes- vorhaben zumeist nicht nur eine, sondern mehrere Regelungen getroffen wer- den, müssen die abgefragten Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen Bestand- teile hin analysiert werden. Anschließend müssen die Akten entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen Regelungsinhalten überprüft werden, so dass in der Regel bereits bei der Überprüfung eines Termins zu einem Vorhaben meh- rere Personen eingebunden werden müssen. Dies nimmt erhebliche Zeit in An- spruch. Gemäß den Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu Themen geführt, die in der Federführung",
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"content": "Drucksache 19/29336 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. des eigenen Ressorts liegen oder das eigene Ressort im besonderen Maße be- treffen. Entsprechend haben diese Überprüfungen bei Personen aus den nicht federführenden oder fachlich nicht betroffenen Ressorts regelmäßig Fehlanzei- gen ergeben. Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzge- bungstätigkeit der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, war ein fachlicher Bezug der jeweiligen Personen zu fachfremden Gesetzesvor- haben teilweise fernliegend. Daher werden nunmehr in der Antwort zu Fragen 6 und 7 nur noch die Akten des jeweils federführenden und der fachlich betrof- fenen Ressorts sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregierung) bis zum Kabinettbeschluss des Ge- setzentwurfs überprüft. Trotz der Änderung der Überprüfungspraxis waren in der Zeit vom 13. März 2019 bis zum 1. April 2021 6 484 Überprüfungen erfor- derlich. Seit Beginn der Legislaturperiode wurden folglich bisher insgesamt 11 158 Überprüfungen durchgeführt. Für den gegenständlichen Gesetzentwurf wurden die Akten des federführenden Bundesministeriums der Finanzen und der fachlich betroffenen Ressorts (hier: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Auswärtiges Amt) sowie des Bundeskanzler- amtes für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregie- rung) bis 17. März 2021 Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf) überprüft. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren Ergebnisse – einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfas- sende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbe- merkung der Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie zu der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Zudem werden Gesprächsinhalte nicht protokolliert. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Er- kenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügli- che Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Schließlich weist die Bundesregierung noch darauf hin, dass in Anbetracht der Zielsetzung der vor- liegenden Kleinen Anfrage der ESM und andere staatliche und supranationale Stellen nicht als externe Dritte im Sinne der Fragestellung angesehen und daher nicht angegeben werden. Die Abfrage hat folgende Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene) bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben: Vertreter/Vertreterin der Datum Ort Teilnehmer/Teilnehmerin extern Bundesregierung Staatssekretär 9.11.2018 Berlin Fachgespräch mit dem FES-Managerkreis, Dr. Jörg Kukies Teilnehmer u. a. Dr. Harald Noack und Jürgen Philipper. Staatssekretär 19.06.2019 Berlin Prof. Jurka, P.S.A. Dr. Jörg Kukies Staatssekretär 8.04.2020 Videokonferenz Investorcall organisiert durch David Marsh, Dr. Jörg Kukies OMFIF Staatssekretär 22.04.2020 Telefonkonferenz Investorcall organisiert durch Evelyn Dr. Jörg Kukies Herrmann, Bank of America Staatssekretär 24.04.2020 Telefonkonferenz Investorcall organisiert durch Christian Dr. Jörg Kukies Keller, Barclays",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/29336 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 8. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt (bitte die Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der Zulei- tung und des Fristablaufs angeben)? Ein Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde nicht durchgeführt, da die Belange der dort genannten Kreise durch den Gesetzesentwurf nicht be- rührt werden. 9. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der for- malen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte oder ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genann- ten Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann? Nein. 10. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO je- weils durchgeführt? Am 27. Januar 2021 erfolgte eine Beteiligung der Länder und eine Zuleitung des Gesetzentwurfs u. a. an die Fraktionen des Deutschen Bundestages durch das Bundesministerium der Finanzen.",
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"content": "Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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