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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/187310/",
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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/18554 19. Wahlperiode 09.04.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer, Johannes Vogel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/18015 – Teilhabe am Arbeitsmarkt bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern Vorbemerkung der Fragesteller 150 000 langzeitarbeitslose Menschen sollen durch das Teilhabechancengesetz in Arbeit gebracht werden. Dafür möchte der Bund bis 2022 4 Mrd. Euro aus- geben. Ein Jahr nach dem Start des Programms spricht Bundesminister für Ar- beit und Soziales, Hubertus Heil, von einem erfolgreichen Start, insbesondere weil man viele Arbeitgeber aus der Privatwirtschaft habe gewinnen können. Dies wäre in der Tat ein Erfolg, weil wie Studien des IAB zeigen (Klingert, Isabell; Lenhart, Julia: ‘Jobcenter-Strategien zur Arbeitsmarktintegration von Langzeitarbeitslosen’, in: IAB-Forschungsbericht, 2017, Nr. 3, doku.iab.de/for schungsbericht/2017/fb0317.pdf. Fertig, Michael; Fuchs, Philipp; Hamann, Silke, unter Mitwirkung von Wiethölter, Doris: ‘Erste Ergebnisse aus der wis- senschaftlichen Begleitung des Modellprojektes „Passiv-Aktiv-Tausch“. Öf- fentlich geförderte Beschäftigung in Baden-Württemberg’, in: IAB-Regional, 2014, Nr. 2, doku.iab.de/regional/BW/2014/regional_bw_0214.pdf), eine er- folgreiche Vermittlung in Arbeit nach der Förderzeit besonders wahrscheinlich ist, wenn die Förderung bei einem privatwirtschaftlichen Arbeitgeber stattfin- det. Laut dem Bundesarbeitsminister Hubertus Heil liegt der Anteil privater Ar- beitgeber bei 73 Prozent (19 Prozent bei öffentlichen und 7 Prozent bei kirch- lichen Arbeitgebern). (Pressemitteilung. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: 42 000 Menschen aus der Langzeitarbeitslosigkeit geholt. Bundesar- beitsminister Hubertus Heil zieht nach einem Jahr Teilhabechancengesetz po- sitive Bilanz, 20. Januar 2020, www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2 020/langzeitarbeitslosigkeit-teilhabechancengesetz.html). Dieser hohe Anteil privater Arbeitgeber wirft Fragen auf, auch, weil der DGB in einer Erhebung eine deutlich niedrigere Quote von ca. einem Viertel private Arbeitgeber fest- gestellt hat. In rund 40 Prozent der Regionen sind demnach private Arbeitge- ber sogar „mit nur bis zu 10 Prozent der geförderten Arbeitsplätze unterreprä- sentiert“ (DGB (Hrsg.): Erste Erfahrungen mit dem „Sozialen Arbeitsmarkt“, November 2019, Arbeitsmarkt aktuell, Nr. 6, www.dgb.de/downloadcenter/++ co++ea1e0e88-f64c-11e9-b182-52540088cada, S. 2). Die Bundesregierung hatte auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Pascal Kober auf Bundes- tagsdrucksache 19/12849 noch im August 2019 geantwortet, dass eine Diffe- renzierung nach öffentlichen, privaten und freigemeinnützigen Arbeitgebern gar nicht möglich sei. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. April 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/18554 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Zahlen wurden laut Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2020 durch das Zentrum für Kunden- und Mitar- beiterbefragungen der Bundesagentur für Arbeit erhoben. Über die zugrunde liegende Methodik und weitere Ergebnisse liegen bisher keine umfassenden Informationen vor. Vorbemerkung der Bundesregierung Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, die Qualifizie- rung, Vermittlung und Reintegration von Langzeitarbeitslosen mit einem ganz- heitlichen Ansatz voranzutreiben. Aufbauend auf den Erfahrungen aus den Ini- tiativen der letzten Legislaturperiode hat die Bundesregierung daher das Ge- samtkonzept „MitArbeit“ entwickelt. Ziel ist, die Beschäftigungsfähigkeit von langzeitarbeitslosen Menschen durch intensive Betreuung, individuelle Bera- tung sowie wirksame Förderung zu verbessern und ihnen zugleich konkrete Be- schäftigungschancen anzubieten. Kern des Gesamtkonzepts „MitArbeit“ stellt das Teilhabechancengesetz dar, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. Es soll Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind, wieder eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt ermögli- chen. Dafür wurden zwei neue Regelinstrumente im Zweiten Buch Sozialge- setzbuch (SGB II) aufgenommen: „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im § 16i SGB II und „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ im § 16e-neu SGB II. Die im Koalitionsvertrag genannte Zielmarke einer Beteiligung von „bis zu 150.000“ Menschen bezieht sich daher nicht allein auf die beiden neuen Instru- mente des Teilhabechancengesetzes, sondern vielmehr auf den Fortschritt beim Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit im SGB II. Daher ist die Verwendung der zusätzlichen Mittel – entsprechend dem Koaliti- onsvertrag zur 19. Wahlperiode werden den Jobcentern im Zeitraum bis zum Jahr 2022 4 Mrd. Euro zusätzlich im Eingliederungstitel SGB II zur Verfügung gestellt – auch nicht auf die Förderungen des Teilhabechancengesetzes be- grenzt. Die Entscheidung darüber, für welche Strategien zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen diese Mittel eingesetzt werden, verbleibt in der dezentra- len Verantwortung der Jobcenter. 1. Basieren die in der Pressemitteilung veröffentlichten Zahlen auf einer wis- senschaftlichen Studie, handelt es sich um eine Erhebung, die repräsenta- tiv ist, oder ist es eine nicht repräsentative Erhebung? 2. Wenn es sich um eine wissenschaftliche Studie handelt, wie ist in ihr das Forschungsdesign beschrieben? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Die Daten basieren auf einer qualifizierten Telefonbefragung von 600 Arbeitge- bern durch das Zentrum für Kunden- und Mitarbeiterbefragung (ZKM) der Bundesagentur für Arbeit im vierten Quartal 2019. Es handelt sich bei der qua- lifizierten Befragung nicht um eine streng repräsentative Erhebung, aber sie gibt eine gute Orientierung, welche Arbeitgeber geförderte Arbeitsverhältnisse bereitstellen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/18554 3. Wenn es sich um eine Erhebung handelt, nach welchen Kriterien wurden die befragten Arbeitgeber ausgewählt? Die Auswahl der zu befragenden Arbeitgeber erfolgte durch das ZKM aus der Grundgesamtheit aller Arbeitgeber, die Förderungen nach § 16i SGB II in An- spruch nehmen. Bei der Stichprobe handelt es sich um eine Quotenstichprobe. Das Quotenmerkmal ist die Verteilung nach Bundesländern. 4. Wenn es sich um eine Erhebung handelt, wie wurden die Arbeitgeber be- fragt; telefonisch oder schriftlich? Es handelt sich um eine telefonische Befragung. 5. Wie lauteten die gestellten Fragen, dem Wortlaut bzw. dem Sinn nach? Hinsichtlich der Frage der Arbeitgebertypen wird der Arbeitgeber zunächst an- hand der Eigentumsverhältnisse gefragt, ob sein Betrieb 1) ein öffentlicher/ kommunaler Arbeitgeber oder 2) ein kirchlicher Arbeitgeber oder 3) ein priva- ter Arbeitgeber ist. Zur Abgrenzung sog. Beschäftigungsträger folgt die Frage, ob die/der geförderte Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in einem Betrieb oder in einer Betriebseinheit beschäftigt ist, die neben den nach § 16i SGB II geförder- ten Personen auch andere Personen beschäftigt, die durch eine Agentur für Ar- beit oder ein Jobcenter öffentlich gefördert oder in dem/der Eingliederungs- maßnahmen durchgeführt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Bundesagen- tur für Arbeit (BA) haben sich auf folgende Arbeitgebertypen bei einer Förde- rung nach § 16i SGB II verständigt: • Private Arbeitgeber: Die Zuordnung trifft auf privatwirtschaftliche Arbeit- geber zu, die eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen sowie für Arbeitge- ber, die wohltätige Zwecke oder gemeinwohlorientierte Tätigkeiten aus- üben. Als Beispiel zählt hierzu auch ein eingetragener Verein von Privatper- sonen. • Öffentliche, kommunaler Arbeitgeber: Die Zuordnung trifft auf Bund, Land, Kommunen, Gemeinden zu. • Kirchlicher Arbeitgeber: Die Zuordnung trifft auf kirchliche Institutionen wie bspw. Caritas, Diakonie zu. • Beschäftigungsträger: Die Zuordnung trifft auf einen Betrieb oder eine Be- triebseinheit zu, in dem/der neben den nach § 16i SGB II geförderten Perso- nen auch andere Beschäftigte durch eine Agentur für Arbeit oder ein Job- center öffentlich gefördert werden oder in dem/der für diese Personen Ein- gliederungsmaßnahmen (z. B. Arbeitsgelegenheiten, Maßnahmen zu beruf- lichen Eingliederung) durchgeführt werden. 6. Wurden auch geförderte Personen befragt, und wenn ja, nach welchen Kri- terien wurden diese ausgewählt, und nach welchen Inhalten wurden sie be- fragt? Geförderte Personen werden nicht befragt.",
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"content": "Drucksache 19/18554 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wurden auch Coaches gefragt ,und wenn ja, nach welchen Kriterien wur- den diese ausgewählt, und nach welchen Inhalten wurden sie befragt? Coaches werden nicht befragt. 8. Sind die Ergebnisse der Studie bzw. Erhebung gleichermaßen bundesweit und regional repräsentativ? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 9. Wie viele Unternehmen wurden für die Erhebung angefragt, und wie viele nahmen tatsächlich an der Untersuchung teil (bitte regional sowie nach den drei Arbeitgebertypen: öffentlich, privat, kirchlich aufschlüsseln)? Für die Erhebung im vierten Quartal 2019 wurden insgesamt 972 Arbeitgeber angerufen, aus denen 600 erfolgreiche Interviews generiert wurden. 10. Anhand welcher Kriterien wurden die befragten Unternehmen den drei Typen zugeteilt? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 11. Bei wie vielen der privaten Arbeitgeber handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um gewinnorientierte Unternehmen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 12. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die privaten Un- ternehmen auf den primären Sektor (Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Fischerei); sekundären Sektor (Waren produzierendes Gewerbe); tertiä- ren Sektor (Handel, Verkehr, Kreditgewerbe, Versicherungen, Dienstleis- tungsunternehmen)? Hierzu liegen keine Erkenntnisse aus der ZKM-Erhebung vor. Aussagen zu den Wirtschaftsabschnitten sind auf der Statistikseite der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht (https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_1251812/SiteGlobals/Form s/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&resourceId=2 10368&input_=&pageLocale=de&topicId=1569074&year_month=201911&ye ar_month.GROUP=1&search=Suchen). 13. Falls die Zahlen regional repräsentativ sind, wie ist die Verteilung in den drei Sektoren in den einzelnen Regionen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 14. Wie viele Unternehmen, die heute an der Umsetzung des § 16i des Zwei- ten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) teilnehmen, haben Vorerfahrung mit anderen Förderprogrammen nach SGB II oder dem Dritten Buch So- zialgesetzbuch (SGB III) (bitte auch den Anteil ausweisen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/18554 15. Wie viele Unternehmen, die heute an der Umsetzung des § 16i SGB II teilnehmen, haben Vorerfahrung durch die Umsetzung des Bundespro- gramms „Soziale Teilhabe“ oder „Bürgerarbeit“; wie viele Arbeitsplätze sind in diesen Unternehmen entstanden (bitte auch den Anteil auswei- sen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 16. Wann wurde die BA mit der Erhebung der Daten beauftragt, und ab wann lagen die Ergebnisse der Untersuchung vor? 17. Gab es von Seiten der Bundesregierung, des Bundesarbeitsministers Hubertus Heil oder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Nachfragen zur Zuordnung in die Arbeitgeberkategorisierung? Die Fragen 16 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Die Zuordnung der unterschiedlichen Arbeitgebertypen erfolgte von der BA in enger Abstimmung mit dem BMAS. Zur Frage, welche Arbeitgebertypen Ein- gliederungsleistungen, darunter § 16i SGB II, in Anspruch nehmen, gibt es ge- nerell keine statistischen Daten. Zudem fehlt es an allgemeingültigen Definitio- nen von Arbeitgebertypen. Um die Inanspruchnahme der Förderung nach § 16i SGB II durch die unterschiedlichen Arbeitgeber ohne verwaltungsintensive Einzelauswertungen durch die Jobcenter darstellten zu können, haben sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Bundesagentur für Arbeit auf eine qualitative Befragung von Arbeitgebern durch das ZKM verständigt und die Zuordnung der Arbeitgeber nach Eigentumsverhältnissen vereinbart. 18. Wann werden die vollständigen Ergebnisse der Erhebung veröffentlicht? Erhebungen durch das ZKM dienen dem internen Qualitätsmanagement der BA und werden daher nicht veröffentlicht. 19. Wie bewerten die Unternehmen das begleitende Coaching? Welche Probleme werden genannt? Ein Ergebnis der Befragung des ZKM ist, dass das Coaching durch die Arbeit- geber als gut bewertet wird. Arbeitgeber, die eine positive Einschätzung vorge- nommen haben, teilten mit, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in- tensiv unterstützt werden und sich dies positiv auf das Unternehmen auswirkt. Verbesserungsbedarf signalisieren die Arbeitgeber im Punkt Transparenz. So wünschen sich die Betriebe mehr Rückmeldung von den Coaches zum Ent- wicklungsstand der geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 20. Wie viele Teilnehmer des Teilhabechancengesetzes hatten ein vorberei- tendes und wie viele ein begleitendes Coaching, und wie hoch ist ihr An- teil? § 16i Absatz 4 und § 16e Absatz 4 SGB II regeln, dass jeder Teilnehmende ein begleitendes Coaching erhalten soll. Zur Inanspruchnahme des Coachings lie- gen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.",
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"content": "Drucksache 19/18554 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Von wem werden die Coachings angeboten, insbesondere wie viele Per- sonen werden durch die Jobcenter selbst gecoacht? Das Coaching kann durch das Jobcenter oder durch einen von diesem beauf- tragten Dritten durchgeführt werden. Zu der Inanspruchnahme der beiden Durchführungswege liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. 22. In welchem zeitlichen Umfang werden die Teilnehmer minimal und ma- ximal gecoacht, wie viel im Durchschnitt? Der Betreuungsumfang bestimmt sich nach den individuellen Bedarfen der Teilnehmenden und wird durch das Jobcenter im Einzelfall festgelegt. Der Um- fang kann auch während der Förderung entsprechend der Bedarfe angepasst werden. Zum Umfang der Betreuungsstunden liegen der Bundesregierung kei- ne statistischen Daten vor. 23. Wie hoch sind die Kosten für das Coaching insgesamt, wie hoch die mi- nimalen und maximalen Kosten für die Teilnehmer, und wie hoch sind die Kosten für jeden Teilnehmer im Schnitt? Die Jobcenter entscheiden eigenständig, ob das Coaching durch eigenes Perso- nal bzw. durch einen beauftragten Dritten erbracht wird. Wird das Coaching durch eigenes Personal erbracht, so wird es aus dem Verwaltungskostentitel fi- nanziert; nur, wenn Dritte beauftragt werden, wird der Eingliederungstitel be- lastet. Dies ist sachgerecht und zeigt, dass eine ausschließliche Fokussierung auf die Eingliederungsmittel zu kurz greift. Es muss immer das Gesamtbudget aus Eingliederungsmitteln und Mitteln für Verwaltungskosten zusammen be- trachtet werden. Zum Stand September 2019 beträgt die bundesweite durchschnittliche Auf- wandspauschale der Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung pro Betreuungsstunde 45,32 Euro. Die Preisspanne liegt bundesweit zwischen 30,76 und 99 Euro. Den Teilnehmenden werden Kosten, die aufgrund des Coachings zusätzlich anfallen, erstattet, so dass ihnen keine Kosten entste- hen. 24. Inwiefern bereitet das vorbereitende Coaching auf den konkreten Ar- beitsplatz vor? Nach § 16i Absatz 3 Satz 2 SGB II soll eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in der Regel bereits für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten vor Beginn eines geförderten Arbeitsverhältnisses eine ganzheitliche Unterstüt- zung erhalten. Hierbei handelt es sich nicht um eine vorbereitende ganzheitli- che beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching). Vielmehr soll in der vo- rangehenden Unterstützungsphase ermittelt werden, ob es sich hinsichtlich der Motivation, der Handlungsbedarfe und Problemlagen um eine Person der Ziel- gruppe handelt, um anschließend eine passgenaue Zuweisung zu erreichen. Da- bei entscheidet das Jobcenter, ob es die ganzheitliche Unterstützung im Rah- men des umfassenden Beratungsauftrags nach § 14 SGB II mittels Beratungs- gesprächen oder über andere Leistungen des SGB II zur Eingliederung erbringt.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/18554 25. Ist den Coaches der Unternehmenstypus und das Unternehmensziel im vorbereitenden Coaching bekannt, und inwiefern spielt dies eine Rolle für die Inhalte des Coachings? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 26. Hat sich das Coaching nach Ansicht der Bundesregierung bewährt, und plant die Bundesregierung in Beziehung auf die Ausgestaltung des Coa- chings gesetzliche Anpassungen? In den Rückmeldungen der Praxis wird besonders als positiv hervorgehoben, dass die Förderung des § 16i SGB II mit einer ganzheitlichen beschäftigungs- begleitenden Betreuung flankiert wird. Bisher beschränkte sich eine Betreuung ausschließlich auf Handlungsbedarfe, die mit dem Arbeitsmarkt zu tun haben. Die Praktiker bestätigen, dass diese allein nicht mehr ausreicht. Der Umfang der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung wird dafür individu- ell festgelegt und kann während der Förderdauer angepasst werden. Gesetzliche Anpassungen sind aktuell nicht vorgesehen. 27. Wie bewerten die befragten Unternehmen den bisherigen Verlauf des Programms? Welche Probleme werden genannt? Bei der Förderung nach § 16i SGB II handelt es sich um ein Regelinstrument des SGB II. Ein Ergebnis der Befragung des ZKM ist, dass die Arbeitgeber mit dem bisherigen Verlauf der Beschäftigung insgesamt zufrieden sind. 28. Welche weiteren Statistiken und Erhebungen bezüglich des Teilhabe- chancengesetzes sind aktuell in Auftrag, in Durchführung oder konkret geplant, und liegen dafür Ergebnisse vor? Aktuelle statistische Daten zur Umsetzung des Teilhabechancengesetzes sind auf der Internetseite der Statistik der BAt abrufbar, z. B. unter bpaq.de/bmas- a8. Weitere Statistiken oder Erhebungen sind derzeit nicht geplant. 29. Wie viele Unternehmen nehmen derzeit an dem Programm teil (bitte nach Jobcentern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 30. Wie viele Personen werden aktuell gefördert? Die aktuellen Teilnehmerbestände finden sich auf den Internetseiten der Statis- tik der Bundesagentur für Arbeit unter bpaq.de/bmas-a11. 31. Wie viele Personen haben das Programm nach weniger als zwölf Mona- ten abgebrochen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.",
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"content": "Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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