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"content": "Deutscher Bundestag 5. Wahlperiode Drucksache V/ 3188 Der Bundesminister der Verteidigung Bonn, den 29. Juli 1968 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Wertungs- und Eignungslisten der Offiziere Bezug: Kleine Anfrage der Fraktion der FDP -DrucksaheV/314 Die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP beantworte ich wie folgt: 1. Wie begründet die Bundesregierung die Auffassung, Bewer- tungs- und Eignungslisten der Offiziere, die dem Betroffenen weder ganz noch teilweise bekannt werden, verstießen nicht gegen § 29 des Soldatengesetzes? 2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß § 29 des Solda- tengesetzes nur dann Rechnung getragen wird, wenn der Offizier alle die Momente, die seiner Einordnung an einer bestimmten Stelle der Liste zugrunde liegen, überprüfen kann? 3. Ist die Bundesregierung bereit zu veranlassen, daß die Beurtei- lung der Offiziere, die zu einer Einordnung an einer bestimmten Stelle der Bewertungslisten geführt hat, Teil der Personalakte wird und von dem Offizier eingesehen werden kann? Wegen des Sachzusammenhanges fasse ich die Antworten auf die Fragen 1 bis 3 in einer Antwort zusammen: Die Eignungslisten enthalten Verwendungshinweise auf die Tätigkeitsgebiete, in denen der Offizier nach seiner Eignung, Befähigung und Neigung voraussichtlich verwendet werden kann. Sie sind ihrer Natur nach Verwendungsvorschläge, deren Eröffnung der Gesetzgeber in § 29 Abs. 2 des Soldatengesetzes ausdrücklich ausgeschlossen hat. Die Einordnung in die Wertungsliste ist nicht eröffnungspflich- tig. Sie stellt keine Beurteilung im Sinne des § 29 Abs. 2 des Soldatengesetzes dar. Eine Beurteilung ist die dienstliche Äußerung des zuständigen Vorgesetzten über die Persönlichkeit, die Leistung und die Eig- nung des Soldaten.",
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"content": "Drucksache V/31 88 Deutscher Bundestag - 5. Wahlperiode Es handelt sich dabei sowohl um eine Darstellung des Persön- lichkeitswertes, der dienstlichen Kenntnisse, der Stärken und Schwächen des Soldaten, als auch um ein Urteil, dem als objek- tiver Maßstab die allgemeinen dienstlichen Anforderungen an den Inhaber einer Stelle, wie sie der Beurteilte innehat, zu- grunde liegen. Im Gegensatz hierzu haben die Wertungslisten keine objektive Qualität. Sie betreffen die Feststellung einer nur relativen Wer- tigkeit der Angehörigen eines bestimmten Dienstgrades in ei- nem überschaubaren und vergleichbaren Bereich. Sie haben nicht mehr, wie die Beurteilung, den einzelnen Offizier zum Gegenstand. Sie umfassen vielmehr die Gesamtheit einer Grup- pe von Offizieren (z. B. eine Brigade), die sich vor dem Auge des zur Aufstellung der Wertungslisten berufenen Vorgesetz- ten durch Vergleich der Beurteilungen in eine bestimmte Rei- henfolge gliedern. Grundlage hierfür sind allein die Beurtei- lungen dieser Offiziere. Die Wertungsliste läßt die Auffassung - des Vorgesetzten erkennen, in welcher Reihenfolge die Offi- ziere zueinander stehen. Sie ermöglicht einen objektiven Ver- gleich einer großen Zahl von Offizieren. Wenn z. B. ein Offizier mehrmals in überschaubaren Bereichen, beurteilt durch jeweils andere Vorgesetzte, einen sehr guten Platz auf der Wertungs- liste erhält, ist eine gewisse Sicherheit hinsichtlich der Objek- tivität und Vergleichbarkeit der guten Beurteilung gegeben. Der subjektive Faktor, der in der Person jedes Beurteilenden liegt, ist weitgehend kompensiert. Nach § 3 des Soldatengesetzes ist der Soldat nach Eignung, Be- fähigung und Leistung zu verwenden und zu ernennen. Da für die Besetzung einer höherwertigen Stelle in der Regel mehrere Geeignete zur Verfügung stehen, muß der Geeignetste unter ihnen gefunden werden. Die für diese Auswahl erforderlichen Überlegungen hat jeder verantwortungsbewußte Vorgesetzte ebenso wie der für die Personalführung zuständige Referent bei jeder Personalentscheidung anzustellen. Bei der großen Zahl aller Offiziere kommt gerade der Einschätzung der Offiziere durch die Vorgesetzten in einem überschaubaren Bereich be- sondere Bedeutung zu. Mit ihr nehmen die Vorgesetzten we sentlichen Anteil an der Laufbahngestaltung der Offiziere und der Stellenbesetzung der Bundeswehr. Das ist der Sinn der Wertungslisten. Die Wertungslisten sind damit nur ein Hilfsmittel für die Aus- wertung der Beurteilung und in gewisser Weise eine Prüfung der Objektivität des Urteils, aber keine Beurteilung selbst. Dem Soldaten ist daher nur seine eigene Beurteilung, die der Ein- ordnung zugrunde liegt, zu eröffnen. Er hat keinen Anspruch darauf, zu erfahren, wieviele oder wer von seinen engeren Kameraden höher oder niedriger eingeschätzt wird. Er hat auch kein Recht, Kenntnis von der Beurteilung anderer Offiziere zu erhalten. Ließe man einen solchen Einblick zu, würden dem",
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"content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Drucksache V/3188 Offizier Personalangelegenheiten anderer Offiziere zur Kennt- nis gebracht. Dies wäre eine Verletzung der Persönlichkeits- sphäre dieser Offiziere, die von der Rechtsordnung nicht ge- billigt wird. 4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, offene Rang- listen aller in der Bundeswehr ausgebildeten Offiziere zu führen, aus denen die Beförderungschancen klar hervorgehen? Die Voraussetzungen für die Einführung von Ranglisten, auf denen die Beförderungsfolge der Offiziere beruhen soll, sind in der Bundeswehr nicht gegeben. Zunächst würde es sehr schwierig sein, überhaupt eine „Rang- folge\" der Offiziere zu finden. Es fehlt an der Grundvorausset- zung der Einheitlichkeit des Offizierkorps. Eine Rangliste, die lediglich auf das Lebensalter oder auf die Dienstzeit der Offi- ziere abgestellt wäre, könnte ihren Zweck nicht erfüllen. Eine solche Ordnung wäre für die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Auswahl nach der Eignung unbrauchbar und überdies gerade besonders tüchtige Offiziere ungerecht. Eine Rangliste kann nur zweckdienlich sein, wenn eine „nega- tive\" Auslese, d. h. die Entlassung wegen fehlender Verwen- dungsmöglichkeiten möglich ist. Der Offizier der Bundeswehr besitzt einen Rechtsanspruch, bis zum Erreichen der für seinen Dienstgrad festgesetzten Alters- grenze im Dienst zu verbleiben. Eine negative Auslese mit der Wirkung der Entlassung wegen mangelnder Eignung oder feh- lender Verwendungsmöglichkeit ist daher nicht möglich. Die Verwendung nach Eignung, Befähigung und Leistung, wie sie § 3 des Soldatengesetzes vorschreibt, bedingt, daß jeweils der Geeignetste bei der Besetzung eines höheren Dienstpostens berücksichtigt werden muß. Die sehr unterschiedlichen Funktio- nen der Offiziere haben aber auch unterschiedliche Eignungs- voraussetzungen zur Folge. Die Gruppen, in die die Offiziere nach ihrer Eignung für die verschiedenartigen Funktionen ein- geordnet werden müssen, werden infolge der gegenüber frü- heren Verhältnissen eingeschränkten Austauschbarkeit immer kleiner. Damit wird es schwieriger, einheitliche Maßstäbe für die Einordnung der einzelnen Gruppen von Offizieren in einer Rangliste zu finden. Diesen Schwierigkeiten könnte nur durch eine positive Aus- lese der Geeigneten durch „Vorpatentierungen\" entsprechend der Handhabung in früheren deutschen Streitkräften begegnet werden. Dies müßte in einem Umfange geschehen, der den übrigen Offizieren wiederum jeglichen Überblick über die eige- nen Laufbahnaussichten nähme. Dem Offizier könnte seine ihm ungünstig erscheinende Plazierung in der Rangliste ebensowe- nig erklärt werden wie das bessere ,,Rangdienstalter\" seines Kameraden.",
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"content": "Drucksache V/3188 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode 5. Welche anderen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, den Offizieren das Gefühl zu nehmen, sie seien anonymen Kräften in den Personalabteilungen in bezug auf Beförderungen hilflos ausgeliefert? Der Überschaubarkeit der Auswahl für Beförderungen dienen in der Bundeswehr zahlreiche Maßnahmen. Dazu gehören ins- besondere: — Das Recht der Einsicht in die vollständigen Personalakten, — die Anhörung über alle ungünstigen Behauptungen tatsäch- licher Art vor Aufnahme in die Personalakten oder vor der Verwertung in Beurteilungen, - die Eröffnung der gesamten Beurteilung, - das Recht der schriftlichen Gegenvorstellung zur Beurteilung, — das Recht, das ordnungsgemäße Zustandekommen der Beur- teilungen und die ermessensfehlerfreie Auswahl im Be- schwerdeverfahren - selbst durch Gerichte - nachprüfen zu lassen. Darüber hinaus werden alle Personalveränderungen der Offi- ziere laufend bekanntgegeben. Sie können von allen eingese- hen werden. Dadurch kann der einzelne seinen eigenen Werde- gang mit dem anderen vergleichen. Schließlich werden die Offiziere und ihre Vorgesetzten über die künftigen Laufbahnaussichten auch durch sogenannte „Perso- nalgespräche\" unterrichtet. Dies geschieht insbesondere bei den älteren Offizieren und in allen Fällen, in denen der einzelne dies beantragt. Nach alledem besteht kein Grund zu der Annahme, die Offiziere seien in bezug auf Beförderungen „anonymen Kräften in der Personalabteilung hilflos ausgeliefert\". Tatsächlich sind alle für die Personalführung Verantwortlichen ernsthaft bemüht, bei allen personellen Maßnahmen mit höchstmöglicher Objektivität zu verfahren. Sie wissen, daß die Personalführung keine Auf- gabe ist, die allein nach Gesetz und Befehl erfüllbar wäre. Sie sind sich bewußt, daß es dabei stets auch um menschliche Pro- bleme, um Lebens- und Berufsschicksale geht. In Vertretung von Hase",
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