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"content": "Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode Drucksache 2992 1953 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bonn, den 4. Dezember 1956 III A 2 - 3284 - 746/56 Schnellbrief An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Verkauf von wertgeminderter oder ungenießbarer Kühihausbutter in Braunschweig Bezug: Kleine Anfrage 301 der Abgeordneten Arnholz und Genossen - Drucksache 2873 - Zu der Kleinen Anfrage Nr. 301 der Abgeordneten Arnholz und Genossen beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen: Die Durchführung der Butterverordnung vom 2. Juni 1951, ins- besondere die Qualitätsüberwachung der Butter, ist Angelegenheit der Länder. Ich habe mich daher mit dem Herrn Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Verbindung gesetzt, aus dessen Mitteilungen ich die nachstehenden Angaben entnommen habe. Zu 1. Das Staatliche Lebensmitteluntersuchungsamt Braunschweig hat von 12 im Monat September untersuchten Markenbutterproben eine Probe und im Monat Oktober von 16 untersuchten Proben Deut- scher Markenbutter und einer Probe Schwedischer Markenbutter 4 Proben Deutscher Markenbutter und die Probe Schwedischer Markenbutter wegen mangelhafter Qualität beanstandet. Die nach- folgenden Angaben beziehen sich auf die 5 Beanstandungen im Oktober d. J. Zu 2. Die Butter dieser beanstandeten Proben stammte nicht von der EVSt für Fette, sondern vom Milch-, Fett- und Eierkontor in Hamburg.",
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"content": "Je 2 Proben sind in einem Einzelhandels- und in einem Großhandels- geschäft in Braunschweig und eine weitere Probe bei einem ambu- lanten Einzelhändler in Walkenried entnommen worden. Die vor- genannten beiden Einzelhändler und der vorerwähnte Großhändler haben die beanstandete Butter von 2 Molkereigenossenschaften und 2 Großhandelsbetrieben erhalten. Vorlieferant der Molkereigenossen- schaften und der 2 Großhandelsbetriebe war bei den 4 beanstan- deten Proben Deutscher Markenbutter und der beanstandeten Probe Schwedischer Markenbutter das Milch-, Fett- und Eierkontor, Hamburg. Das Fettkontor hat die deutsche Butter über die Butterabsatzzentrale Niedersachsen, Hannover, die schwedische Butter über einen Groß- händler in Hannover geleitet. Zu 3. - Nach Mitteilung des Milch-, Fett- und Eierkontors ist die beanstan- dete Deutsche Markenbutter im Monat April d. J. (3 Proben) und Anfang Mai d. J. (1 Probe) eingelagert worden. Zu 4. Die beanstandete Deutsche Markenbutter (4 Proben) wurde unter der Handelsklassenbezeichnung „Deutsche Markenbutter\" zu folgen- den Zeitpunkten und Preisen an die betreffenden Molkereien und Großhändler, die die Butter dann ausgeformt und weiterverkauft haben, geliefert : Probe Nr. Ausgeliefert durch die an Preis in DM Butterabsatzzentrale je kg Hannover am 1 12. September 1956 eine Molkerei 6,05 genossenschaft 2 2. Oktober 1956 die gleiche 6,05 Molkerei wie 1 3 13. Oktober 1956 eine zweite 6,15 Molkerei 4 29. September 1956 einen Großhändler 6,05 Die beanstandete Probe Schwedischer Markenbutter (Probe 5) ist unter der Bezeichnung „Schwedische Markenbutter\" einem Groß- händler, der sie dann später ausformte, am 5. Oktober 1956 zum Preise von 6,07 DM/kg geliefert worden. Zu 5. Die Bundesregierung mißbilligt es, wenn an Großhandelsbetriebe, Ausformstellen und Einzelhandelsgeschäfte Butter ausgeliefert wird, die die Gütewertmale ihrer Kennzeichnung nicht oder nicht mehr besitzt. Nach der Butterverordnung (§ 5) darf Butter nur nach den festgelegten Handelsklassen geliefert werden. Das bedeutet, daß jeder Lieferant von Butter, also auch der Vorlieferant der Aus- formstellen, dafür verantwortlich ist, daß die Butter im Zeitpunkt der Lieferung der angegebenen Handelsklasse entspricht (ausgenommen der Einzelhandel, für den § 18 gilt), ohne daß allerdings eine be- sondere Prüfung vorgeschrieben ist. Andererseits sind die Aus- formstellen wie der gesamte Großhandel nach § 16 der Butter- verordnung verpflichtet, erhaltene Butter unverzüglich nach Eingang",
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"content": "auf die Richtigkeit der Kennzeichnung zu prüfen. Die Butterverord- nung schreibt nicht vor, daß der Verkäufer die angegebene Handels- klasse auch für einen bestimmten Zeitraum nach dem Verkauf zu gewährleisten hat. Eine derartige Bestimmung würde für den Ver- käufer unzumutbar sein, da er auf die nachherige Behandlung der Butter beim Käufer keinen Einfluß und auch keine Kontrollmöglich- keit hierüber hat. Artikel 2 Abs. 6 der Anlage 2 zur Butter- verordnung bezieht sich nur auf die Kontrolle der Butter in den Herstellerbetrieben, bei denen eine Prüfung am zehnten Tag nach dem Herstellungstag bei einer Lagertemperatur von + 10 bis 12° C vorgeschrieben ist. Bei den bisherigen Nachprüfungen wurde festgestellt, daß bei den vorliegenden 4 Beanstandungen Deutscher Markenbutter in 3 Fällen die Ausformstellen (die unter 4. genannten Molkereien und der Großhändler) die erhaltene Faßbutter eine knappe Woche im Besitz hatten, bevor sie diese Butter ausgeformt haben. Bisher liegen noch keine Feststellungen darüber vor, wann die Ausformstellen diese ausgeformte Deutsche Markenbutter an die beiden Braunschweiger Geschäfte weitergeliefert haben. Am Tage der amtlichen Prüfung hatten von den 4 Proben 3 Proben ein Alter von 2, 5 und 8 Tagen nach der Ausformung, während die 4. und letzte Probe erst 23 Tage nach der Ausformung geprüft und beanstandet wurde. Im letzteren Fall behaupten die betreffende Liefermolkerei und der Einzelhändler, daß Butter bei ihnen niemals mehrere Tage liegen bleibe, so daß sich nicht klären ließ, wo diese Butter so übermäßig lange gelegen liai, zumal diese Probe von privater Seite dem Untersuchungsamt angeliefert wurde. Zu 6. und 7. Die Butterverordnung enthält ausreichende Vorschriften, um die Einstufung der Butter in die richtige Handelsklasse, und zwar in allen Handelsstufen, zu gewährleisten : § 11 der Butterverordnung schreibt für die Herstellerbetriebe und alle Handelsstufen generell vor, daß Butter, die infolge einer nach- träglichen Veränderung nicht mehr die Mindestanforderungen der angegebenen Handelsklasse erfüllt, neu zu kennzeichnen ist. Für die Herstellerbetriebe bestimmt § 15 der Butterverordnung, daß der technische Leiter der Molkerei die hergestellte Butter darauf zu prüfen hat, ob sie die Wertmale der angegebenen Handelsklasse aufweist. Der bereits erwähnte § 16 legt für Großhandelsbetriebe und zu- kaufende Molkereien fest, daß sie bezogene Butter unverzüglich nach ihrem Eingang auf ihre Güte zu prüfen haben. In § 17 der Butterverordnung ist für Großhandelsbetriebe festgelegt, daß die Aufbewahrung und Lagerung von Butter so erfolgen muß, daß die Butter im Interesse der Qualitätserhaltung nicht nachteilig beeinflußt wird. Außerdem wird in § 17 bestimmt, daß Großhan- delsbetriebe Butter nur in geeigneten Kühlräumen oder Kühlschränken aufbewahren dürfen.",
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"content": "Einzelhandelsgeschäfte dürfen nach § 18 der Butterve rordn ung Butter nach den Handelsklassen nicht anbieten, zum Verkauf vorrätig halten, feilhalten oder sonst in den Verkehr bringen, wenn die Butter den festgelegten Merkmalen offenbar nicht entspricht. Es wird nicht verlangt, daß sie geringfügige Geschmacksfehler erkennen. Soweit Butter unter einer nicht der Qualität entsprechenden Han- delsklasse in Verkehr gebracht wird, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Butterverordnung, der nach § 44 des Milchgesetzes bestraft wird. Im Hinblick auf die hohe Empfindlichkeit der Butter, der seit jeher weder Konservierungsmittel noch sonstige die Haltbarkeit verlängernde Stoffe zugesetzt werden dürfen, soll in der vorgesehenen Novelle zur Butterverordnung zusätzlich zu den vorstehend angeführten Bestimmungen die laufende amtliche Kontrolle der Herstellerbetriebe auch auf die Ausformstellen ausgedehnt werden. Außerdem soll ausdrücklich festgelegt werden, daß nicht nur die Herstellerbetriebe, sondern auch die Ausformstellen und Großhändler Butter nicht nur nach dem Bezug, sondern auch vor Weiterverkauf zu prüfen haben. Dr. h. c. Lübke",
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