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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/20957 19. Wahlperiode 10.07.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Norbert Kleinwächter, Sebastian Münzenmaier, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/20378 – Absicherung der Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein Vorbemerkung der Fragesteller Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) sichert Betriebsrenten ab, die von der Zahlungsfähigkeit des Arbeit- gebers abhängen (https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Versicherung/Produk te/bAV/bav_node.html). Er übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung der Versorgungsberechtigten, die Anspruch auf eine insolvenz- geschützte Betriebsrente haben (https://www.psvag.de/wir-ueber-uns/ziel-und- zweck.html). Nach dem Geschäftsbericht 2019 des PSVaG (https://www.psvag.de/fileadmi n/doc/220/geschaeftsberichte/geschaeftsbericht_2019_d.pdf) hat dieser 95.250 Mitglieder, über die die 11 Millionen Versorgungsberechtigten mit einem In- solvenzschutz abgesichert sind. Die abgesicherten Versorgungsansprüche be- trugen etwa 348 Mrd. Euro, die durch die Arbeitgeber zu tragende Umlage des PSVaG beträgt derzeit 0,31 Prozent und die Ausgleichsrücklage 3,1 Mrd. Euro (vgl. Geschäftsbericht 2019, S. 3, 23). Die bislang nicht einbezogenen Pensionskassen werden künftig zum großen Teil gleichfalls in den PSV-Schutz einbezogen werden, vgl. Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Be- schlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 19/19037). Der volle PSV- Schutz wird für die Versorgungsberechtigten erst ab 2022 gewährt werden, bis dahin erfolgt ein teilweiser PSV-Schutz auf dem durch den Europäischen Gerichtshof vorgegebenen Niveau (EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019, C- 168/18), wobei die Kosten insoweit durch den Bund übernommen werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. Juli 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/20957 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche 100 Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung die größten Mitgliedsunternehmen des PSVaG (bitte jeweils sortiert nach den Kriterien „abgesicherte Rentenverpflichtung bzw. Beitragsbemes- sungsgrundlage“, „Beitragshöhe“, „Anzahl der unter Insolvenzschutz stehenden Versorgungsberechtigten“ tabellarisch darstellen)? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über einzelne Mitgliedsunter- nehmen des Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitig- keit (PSVaG) vor. 2. Wie viele Versorgungsberechtigte, Arbeitgeber und welches Versor- gungsvolumen werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Neuregelung hinsichtlich der PSV-Pflicht für Pensionskassen (vgl. Vor- bemerkung der Fragesteller) in die PSVaG neu einbezogen werden? Von der neuen Absicherung pensionskassenbasierter Betriebsrenten über den PSVaG dürften rund 3 Millionen Rentnerinnen und Rentner sowie Anwärterin- nen und Anwärter bei rund 20.000 Arbeitgebern betroffen sein. Die Bilanzsum- me der betroffenen Pensionskassen beträgt rund 111 Mrd. Euro. 3. Wie bewertet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das beim PSVaG bestehende Verhältnis zwischen den gegen Insolvenzfälle abgesicherten Versorgungsansprüchen in Höhe von etwa 348 Mrd. Euro und dem bestehenden Ausgleichsfonds mit etwa 3,1 Mrd. Euro insbesondere mit Blick auf die bestehenden Einzelrisiken wie die Pensionsverpflichtungen der Lufthansa mit etwa 6,6 Mrd. Euro? 4. Wie bewertet die BaFin das beim PSVaG bestehende Verhältnis zwischen den gegen Insolvenzfälle abgesicherten Versorgungsansprüchen in Höhe von etwa 348 Mrd. Euro und der Umlage in Höhe von 3,1 Promille ins- besondere mit Blick auf bestehende Einzelrisiken wie die Pensionsver- pflichtungen der Lufthansa mit etwa 6,6 Mrd. Euro? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des PSVaG bemisst sich nicht am Verhältnis von abzusichernden Versorgungsansprüchen zur Höhe des Ausgleichsfonds bzw. zur Höhe des aktuellen Beitragssatzes („Umlage“). Der PSVaG als Soli- dargemeinschaft der Arbeitgeber finanziert sich vielmehr über Pflichtbeiträge derjenigen Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten eine bestimmte betriebliche Altersversorgung zugesagt haben. Die jährlichen Beiträge müssen dabei – ver- einfacht gesprochen – dem Schaden entsprechen, der aufgrund von Arbeitgebe- rinsolvenzen in dem jeweiligen Jahr entstanden ist (§ 10 des Betriebsrentenge- setzes). Abhängig vom Insolvenzgeschehen schwankt deshalb der Beitragssatz stark. 2009 lag er bei 14,8 Promille, 2016 wurde überhaupt kein Beitrag erho- ben. Um sehr hohe Beitragsbelastungen für Arbeitgeber in einem Jahr mög- lichst zu vermeiden, sieht das Betriebsrentengesetz zwei Mechanismen vor. Zum einen kann der Beitragssatz auf fünf Jahre verteilt werden, zum anderen kann der Ausgleichsfonds genutzt werden, der in „guten“ Jahren angespart wird und derzeit ca. 3,1 Mrd. Euro enthält.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/20957 5. Wie bewertet die BaFin die personelle Aufstellung des PSVaG, der mit seinen etwa 251 Mitarbeitern im Sicherungsfall ggf. auch mehrere 100 000 Versorgungsberechtigte absichern muss? Welche Handlungsmöglichkeiten sieht die BaFin, und wie soll die Funk- tionsfähigkeit des PSVaG im Falle eines sehr großen Sicherungsfalls sichergestellt werden? Der PSVaG ist eine juristische Person in der Form des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er organisiert seine personelle und sachliche Ausstattung eigenverantwortlich. Auf einen möglichen zusätzlichen Personalbedarf kann er angemessen reagieren. 6. Plant die Bundesregierung für diese Wahlperiode und auch langfristig konkrete Maßnahmen, um die betriebliche Altersvorsorge vor den Fol- gen der langanhaltenden Nullzinsphase bzw. den Folgen der Corona- Krise zu schützen, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung hat in Bezug auf Lebensversicherer und Pensionskassen zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die Folgen einer lang anhaltenden Nied- rigzinsphase zu adressieren. Zu Einzelheiten wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/18362 verwiesen. Mit Blick auf die Folgen der Corona-Krise hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (BaFin) ihre Aufsichtspraxis angepasst. Eine Übersicht ist auf der In- ternetseite der BaFin veröffentlicht (https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/Corona Virus/CoronaVirus_node.html?cms_gtp=13869696_list%253D2#ID_13831544) 7. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung beabsichtigt, ab 2021 oder ggf. auch früher im Neugeschäft der regulierten Pensionskassen den Rech- nungszins auf 0,25 Prozent zu begrenzen? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Wettbewerbssituation zwischen den regulierten und deregulierten Pensionskassen mit Blick auf unterschiedlich hohe Rechnungszinsen? Die BaFin hat sich auf öffentlichen Veranstaltungen dahingehend geäußert, dass sie den regulierten Pensionskassen neue Tarife mit einem Rechnungszins von über 0,25 Prozent grundsätzlich nicht genehmigt. Ihrem Charakter nach sind regulierte Pensionskassen keine Wettbewerbsunternehmen, sondern be- triebliche Sozialeinrichtungen. Unabhängig davon kommt es im Wettbewerb auf das Gesamtbild der Angebote an, in das eine Vielzahl von Faktoren ein- fließt (u. a. die Ertragslage des Anbieters und die mögliche Überschussbeteili- gung). 8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Armutsgefähr- dungsschwelle (Definition EU-SILC) für 2019 und voraussichtlich 2020 und 2021 (bitte zum Äquivalenzeinkommen mit Durchschnitt, Median, 60-Prozent-Wert tabellarisch darstellen)? Die Armutsrisikoschwelle ist eine statistische Maßgröße für die Einkommens- verteilung. Sie liefert keine Information über individuelle Bedürftigkeit. Ihre Höhe hängt u. a. von der zugrundeliegenden Datenbasis, der Bezugsgröße (50 Prozent, 60 Prozent oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Das Nettoäquivalenzeinkommen ist ein fiktives Einkommen, bei dem das",
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"content": "Drucksache 19/20957 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tatsächliche Einkommen mittels einer Äquivalenzskala gewichtet und so die Berechnung von statistischen Maßgrößen für die Einkommensverteilung aller Haushalte trotz deren unterschiedlicher Größe sinnvoll ermöglicht wird. Aktuell liegen Werte aus der Europäische Gemeinschaftsstatistik über Einkom- men und Lebensbedingungen (EU-SILC) aus der Erhebung des Jahres 2018 vor, die sich auf die Einkommen des Vorjahres beziehen. Arithmetisches Mittel und Median der Nettoäquivalenzeinkommen sowie Schwellenwerte bei 50, 60 und 70 Prozent des Medians können der Tabelle entnommen werden. Vorausbe- rechnungen für die Einkommen der Jahre 2019, 2020 und 2021 liegen nicht vor. Kennwerte der Nettoäquivalenzeinkommen nach EU-SILC 2018 Median Arithmetisches 50% 60% 70% Mittel des Medianeinkommens Jahreswerte für Einkommen aus 2017 25.882 € 22.713 € 11.357 € 13.628 € 15.899 € Monatswerte für Einkommen aus 2017 2.157 € 1.893 € 946 € 1.136 € 1.325 € Quelle: Statistisches Bundesamt 9. Wie hoch werden nach Kenntnis der Bundesregierung die durch den Bund zu tragenden Kosten im Rahmen des eingeschränkten PSV-Schut- zes für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 im Bereich der Pensions- kassen ausfallen (bitte die überschlägige Kostenkalkulation unter Be- rücksichtigung der Armutsgefährdungsschwelle darlegen)? Die Bunderegierung geht davon aus, dass entsprechende Sicherungsfälle den Bundeshaushalt mit 50.000 Euro im Jahr belasten werden (siehe insofern die Angaben unter „2. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand“ unter folgen- dem Link: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/Reg ierungsentwuerfe/reg-aenderung-betriebsrentengesetz-zweite-anhoerung.pdf ?__blob=publicationFile&v=1). 10. Kann die Bundesregierung mit Blick auf die vorhandene Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge über die Sicherungssysteme des PSVaG (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) und Protektor (https://www.bundes tag.de/resource/blob/412602/04b5e6635cb5cdea18c3b7bcd94dbcac/wd- 4-256-12-pdf-data.pdf) ausschließen, dass sich eine Sicherungslücke er- gibt und infolge dessen Deutschland dann, ggf. wegen einer mangel- haften Umsetzung der Richtlinie 2008/94/EU, unionsrechtlichen Staats- haftungsansprüchen von Versorgungsberechtigten ausgesetzt sein wird, so wie es auch etwa im Zusammenhang mit der Insolvenz des Reisever- anstalters Thomas Cook wegen einer möglicherweise mangelhaften Um- setzung der Pauschalreiserichtlinie diskutiert wird (https://www.bundesta g.de/resource/blob/672044/55d940ccec830f73e2b58c7d66e7fdfc/PE-6-0 92-19-pdf-data.pdf)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der Neuregelung zur Einbezie- hung pensionskassenbasierter Betriebsrenten in den Schutzbereich des PSVaG die sog. Insolvenzschutzrichtlinie (RL 2008/94/EG) vollständig umgesetzt wor- den ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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