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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache VI/3255 6. Wahlperiode Sachgebiet 790 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten V 3 — 5330.3 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Steuerliche Behandlung forstwirtschaftlicher Zusammen- schlüsse Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Prassler, Frau Griesinger, Dr. Früh, Kiechle, Niegel, Susset, Bewe- runge, Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Schnei- der (Königswinter) und der Fraktion der CDU/CSU — Drucksache VI/3199 — Die vorgenannte Kleine Anfrage beantworte ich namens der Bundesregierung wie folgt: 1. Wie viele Forstbetriebsgemeinschaften und Forstbetriebsver- bände sind in welcher Rechtsform seit dem 1. Januar 1970 in der Bundesrepublik Deutschland gegründet worden? Seit dem 1. Januar 1970, dem Inkrafttreten des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969, wurden gegründet: 104 Forstbetriebsgemeinschaften, davon 66 in der Rechtsform als Idealverein (§ 21 BGB) 36 als wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) 2 als Genossenschaft 1 Forstbetriebsverband (öffentlich-rechtliche Körperschaft). Darüber hinaus wurden von den bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Zusammenschlüssen nach §§ 27 und 32",
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"content": "Drucksache VI/3255 Deutscher Bundestag - 6. Wahlperiode des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse an- erkannt: 24 Forstbetriebsgemeinschaften, davon 15 in der Rechtsform als Idealverein (§ 21 BGB) 7 als wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) 1 als Genossenschaft 1 als eGmbH i Forstbetriebsverband (öffentlich-rechtliche Körperschaft). 2. Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß steuerliche Gründe im wesentlichen dafür verantwortlich zu machen sind, daß die Land- und Forstwirte die ihnen durch das Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 zur rationelleren Bewirtschaftung des Waldes eingeräumten Vorteile in nicht ausreichendem Maße nutzen können? Für die Bildung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse sind Gründe verschiedener, auch steuerlicher Art maßgebend. Die zu Frage 1 mitgeteilten Zahlen zeigen nach Auffassung der Bun- desregierung, daß die Land- und Forstwirte in der verhältnis- mäßig kurzen Zeit, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstrichen ist, von den Vorteilen des Gesetzes über forstwirt- schaftliche Zusammenschlüsse in einem nicht unbefriedigenden Maße Gebrauch gemacht haben. Darüber hinaus werden nach Ansicht der Bundesregierung die in den folgenden Antworten erwähnten steuerlichen Maßnahmen weitere Anreize zur Bil- dung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse bieten. 3. Unter welchen Voraussetzungen unterliegen Forstbetriebs- gemeinschaften und Forstbetriebsverbände im Sinne des Ge- setzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nicht der Gewerbesteuer? Forstbetriebsgemeinschaften sind von der Gewerbesteuer be- freit, wenn es sich um Nutzungs- und Verwertungsgenossen- schaften handelt; eine entsprechende Regelung gilt für Vereine (§ 3 Ziff. 8 des Gewerbesteuergesetzes). Für Forstbetriebsverbände tritt eine Gewerbesteuerpflicht nur ein, wenn sie einen Gewerbebetrieb unterhalten. 4. Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, dem Sinn und Zweck des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse dadurch Rechnung zu tragen, daß die noch für forstwirtschaft- liche Zusammenschlüsse bestehende Gewerbesteuerpflicht besei- tigt wird? Im Rahmen der Neuregelung der steuerlichen Behandlung von land- und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen hat die Bundesregierung in dem von ihr verabschiedeten Entwurf eines",
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"content": "Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Drucksache VI/3255 Zweiten Steuerreformgesetzes (Bundesrats-Drucksache 140/72) für Zusammenschlüsse dieser Art weitere Befreiungen von der Gewerbesteuer vorgeschlagen. Hiernach sollen auch Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Dienst- und Werkleistungen im Rahmen der land- und forstwirtschaft- lichen Tätigkeit der Mitgliedsbetriebe ausführen, von der Ge- werbesteuer befreit werden. Darüber hinaus soll eine Befreiung für Produktionsgenossenschaften und Produktionsvereine, deren Tätigkeit sich auf die Land- und Forstwirtschaft be- schränkt und bei denen rein kapitalistische Beteiligungen aus- geschlossen sind, gewährt werden. 5. Sieht die Bundesregierung aus den in Frage 2 angeführten Gründen die Notwendigkeit, die forstwirtschaftlichen Zusam- menschlüsse von der Vermögensteuer dadurch zu entlasten, daß diesen bei der Bewertung ein angemessener Freibetrag zu- gestanden wird? Im Entwurf des Zweiten Steuerreformgesetzes hat die Bundes- regierung bei der Vermögensteuer unter Aufrechterhaltung der für land- und forstwirtschaftliche Nutzungs- und Verwertungs- genossenschaften bestehenden persönlichen Befreiung auch eine Befreiung für die auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätigen Dienst- und Werkleistungs-Kooperationen vorgeschla- gen. Außerdem soll nach dem vorgenannten Gesetzentwurf für Produktionsgenossenschaften und Produktionsvereine unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie zu Frage 4 dargestellt sind, für die Dauer von zehn Jahren ein Freibetrag von 100 000 DM gewährt werden. 6. Ist die Bundesregierung nicht ferner der Auffassung, daß es nicht dem Sinne des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusam- menschlüsse entsprechen kann, daß diese in vollem Umfang der Körperschaftsteuer unterliegen, und ist die Bundesregierung bereit, eine Freistellung oder Milderung der Steuerpflicht so- bald wie möglich herbeizuführen, um die Bildung forstwirt- schaftlicher Zusammenschlüsse und deren Funktionsfähigkeit nicht weiter zu behindern? Die Bundesregierung beabsichtigt, auch bei der Körperschaft- steuer in Anlehnung an die für die Vermögensteuer vorgeschla- gene Regelung für land- und forstwirtschaftliche Zusammen- schlüsse eine persönliche Befreiung zu gewähren. Für Produktionsgenossenschaften und Produktionsvereine ist unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie zu Frage 4 dar- gestellt sind, auch bei der Körperschaftsteuer die Einführung einer Vergünstigung geplant. 7. Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß die in § 27 Abs. 2 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gesetzte Frist von drei Jahren verlängert werden muß, um nach Landesrecht bisher anerkannten forstwirtschaftlichen Zu-",
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"content": "Drucksache VI/3255 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode sammenschlüssen auch nach Ablauf der Frist von drei Jahren die Möglichkeit zu geben, den Sinn und Zweck des Gesetzes zu erfüllen? Die Bundesregierung teilt diese Auffassung. Sie beabsichtigt daher, im Rahmen des gegenwärtig vorbereiteten Entwurfs eines Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) die Frist um weitere vier Jahre zu verlängern. 8. Wann ist ggf. mit entsprechenden Gesetzesvorlagen der Bun- desregierung zu rechnen? Die Bundesregierung hat im Entwurf eines Zweiten Steuer- reformgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Kooperationen auf dem Gebiet der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer steuerliche Erleichterungen vorgeschlagen. Der Entwurf ist dem Bundesrat am 3. März 1972 zugestellt worden. Zur Körperschaftsteuer wird eine Vorlage nach Abschluß der Vorarbeiten erfolgen. Zur Verlängerung der Frist in § 27 Abs. 2 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse wird die Bundesregie- rung ebenfalls nach Abschluß der Vorarbeiten den in der Ant- wort zu Frage 7 bezeichneten Gesetzentwurf vorlegen. In Vertretung Logemann",
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