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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache VI/2997 6. Wahlperiode Der Bundesminister für Verkehr Bonn, den 29. Dezember 1971 StV 2/36.78.25/2431 V a 71 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Schnellere und kostensparende Abwicklung von Ver- sicherungsschäden durch Kraftfahrzeugunfälle - Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Müller-Hermann, Vehar, Dr. von Bismarck und Genossen und der Frak- tion der CDU/CSU -DrucksaheVI/2950 Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen sowie dem Bundesminister der Justiz beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Ist die Bundesregierung bereit, in die Straßenverkehrs-Zulas- sungs-Ordnung eine Bestimmung aufzunehmen, wonach jeder Fahrzeughalter ein Papier mitführen muß, aus dem a) Name und Anschrift des Kraftfahrzeughalters, b) Name und Anschrift der Haftpflichtversicherungsgesellschaft, c) die Policen-Nummer ersichtlich sind? Die Bundesregierung ist ebenfalls der Auffassung, daß der bei einem Unfall Geschädigte im Interesse einer zügigen Schadens- abwicklung möglichst rasch den Haftpflichtversicherer und die Versicherungsscheinnummer des Schädigers erfahren sollte. Um dies zu erreichen, erscheint jedoch die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung in der Straßenverkehrs-Zulassungs Ordnung, wonach sich jeder Kraftfahrer ein bestimmtes Papier mit den Angaben über den Halter und dessen Haftpflichtver- sicherung beschaffen und mitführen muß, weder rechtlich zu- lässig noch erforderlich. Die Einführung eines solchen Papiers durch die Straßenver- kehrs-Zulassungs-Ordnung ist rechtlich nicht möglich, da eine entsprechende Ermächtigung in § 6 des Straßenverkehrsgesetzes hierfür nicht vorhanden ist. Die Ermächtigung dort reicht nur für Maßnahmen zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im",
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"content": "Drucksage VI/2997 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Straßenverkehr aus. Hierunter fallen nicht Maßnahmen, die — wie im vorliegenden Fall — der schnelleren und kostensparen- den Abwicklung lediglich privatrechtlicher Ansprüche dienen. Die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Anschaf- fung und Mitführung eines solchen Papiers ist jedoch auch nicht erforderlich: Es bürgert sich heute bereits immer mehr die Praxis ein, daß bei Verkehrsunfällen die beteiligten Kraftfahrer Unfallberichte aus- tauschen, für die sie vorher von ihren Haftpflichtversicherern Formulare erhalten haben und in denen insbesondere auch der betreffende Haftpflichtversicherer sowie die Versicherungs- scheinnummer enthalten sind. In den noch verbleibenden Fällen, in denen es nicht zum Aus- tausch solcher Unfallberichte kommt oder in denen der Ge- schädigte nicht auf andere Weise (z. B. durch mündliche Mit- teilung) die Versicherungsdaten am Unfallort vom Schädiger erfährt, besteht die Möglichkeit, unter. Angabe des amtlichen Kennzeichens bei der zuständigen Kraftfahrzeugzulassungs- behörde auf schriftliche Anfrage unverzüglich den Haftpflicht- versicherer sowie die Versicherungsscheinnummer zu erfahren. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, daß in einzelnen Fällen wegen der noch zu erledigenden Anfrage nach den Versicherungsdaten bei der Zulassungsbehörde mit der Schadensregulierung nicht so zügig begonnen werden kann. Dies rechtfertigt jedoch nicht, allgemein sämtliche Kraftfahrer (es gibt in der Bundesrepublik ca. 20 Millionen Führerscheininhaber) mit einer neuen gesetz- lichen Verpflichtung zur Anschaffung und Mitführung eines bestimmten Papiers zu belasten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß eine solche Mitführpflicht bußgeld- bewehrt werden müßte. Mit der Überwachung dieser Mitführ- pflicht wäre die Polizei zu belasten. Der Verstoß gegen diese Pflicht wäre mit Verwarnung oder Geldbuße zu ahnden. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob bei dem relativ geringen praktischen Bedürfnis nach der obligatorischen Einführung eines solchen Papiers eine solche Maßnahme noch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel vereinbar wäre. Im übrigen erscheint es widersprüchlich und bedenklich, auf der einen Seite — entsprechend wiederholten nachdrücklichen Forderungen nicht nur aus den Kreisen der Kraftfahrer und Automobilclubs, son- dern auch von seiten des Parlaments — Schritt für Schritt im internationalen Verkehr die Grüne Karte als Versicherungs- nachweis abzuschaffen, während man auf der anderen Seite für die Bundesrepublik Deutschland ein neues Versicherungsnach- weispapier obligatorisch einführt. Die Bundesregierung ist jedoch weiterhin bereit zu prüfen, ob trotz des bereits vielfach praktizierten freiwilligen Austauschs der Versicherungsdaten ein Bedürfnis für eine entsprechende gesetzliche Regelung besteht. Eine solche Regelung würde aber nicht die Einführung eines neuen Papiers zum Ziele haben, sondern für die Unfallbeteiligten die gesetzliche Verpflichtung",
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"content": "Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Drucksache VI/2997 festlegen, die persönlichen Daten (darunter auch die Versiche- rungsdaten) am Unfallort gegenseitig mitzuteilen. Das würde voraussetzen, daß die Ermächtigung in § 6 des Straßenverkehrs- gesetzes entsprechend erweitert wird. Anschließend könnte die Bestimmung des § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung (Vorschrift über das Verhalten nach dem Unfall) um die erwähnte Mit- teilungspflicht ergänzt werden. Eine solche Regelung hätte den Vorteil, daß zwar die Verpflichtung zum Austausch der Ver- sicherungsdaten am Unfallort eingeführt würde, es jedoch den Beteiligten überlassen bleibt, in welcher Form sie diese Daten mit sich führen und gegenseitig austauschen. Insbesondere wird die Belastung der Kraftfahrer mit der Einführung eines neuen obligatorischen Papiers vermieden, das neben den bisher bereits vorgeschriebenen Fahrzeugpapieren — zusätzlich mitzu- führen wäre. 2. Ist die Bundesregierung ferner bereit, dadurch sicherzustellen, a) daß dem Unfallgeschädigten die Möglichkeit gegeben ist, an Ort und Stelle die für ihn zuständige Versicherungsgesell- schaft, gegen die er einen unmittelbaren Anspruch hat, zu erfahren, b) und daß auch der mit der Reparatur beauftragten Kraftfahr- zeugwerkstatt die Möglichkeit gegeben wird, die Schadens- abwicklung unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft durchzuführen und unmittelbar mit ihr abzurechnen? zu a) Bei Verwirklichung der oben aufgezeigten Lösung (Ergänzung des § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung) würde sichergestellt, daß die Beteiligten am Unfallort die Versicherungsdaten aus- tauschen, ohne daß der Kraftfahrer mit der Beschaffung und Mitführung eines neuen Papiers belastet wird. Im einzelnen wird auf die Ausführungen unter zu 1. verwiesen. zu b) Zwischen der mit der Reparatur beauftragten Kraftfahrzeug- werkstatt einerseits und dem Schädiger oder dessen Haftpflicht- versicherer andererseits bestehen keine unmittelbaren Rechts- beziehungen. Der Auftrag zur Durchführung der Reparatur- arbeiten an die Werkstatt wird in der Regel vom Geschädigten kommen. Dieser hat dann die Möglichkeit, seinen eventuellen Anspruch gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversiche- rer an die Reparaturwerkstatt abzutreten. In diesem Rahmen kann er der Werkstatt auch die Versicherungsdaten mitteilen, die er seinerseits vom Schädiger oder nach Anfrage bei der Zulassungsbehörde von dieser erfahren hat. In Vertretung Wittrock",
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