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            "content": "Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken bei geborenen Menschen und bei Föten während der Schwangerschaft Allgemeine Rechtsgrundlagen nach dem Gendiagnostikgesetz und den Richtlinien der Gendiagnostik-Kommission © 2020 Deutscher Bundestag                           WD 9 - 3000 - 098/19",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste          Ausarbeitung                                Seite 3 WD 9 - 3000 - 098/19 Inhaltsverzeichnis 1.          Zusammenfassung                                                  6 1.1.        Zweck des Gendiagnostikgesetzes                                  6 1.2.        Anwendungsbereich des Gendiagnostikgesetzes                      6 1.3.        Begriffsbestimmungen des Gendiagnostikgesetzes                   7 1.4.        Überblick zu den Regelungen für genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken vor und nach der Geburt in den §§ 7 bis 16 GenDG                                                        11 1.5.        Einrichtung und Aufgaben der Gendiagnostik-Kommission           12 2.          Zweck des Gendiagnostikgesetzes                                 16 2.1.        Verhinderung einer Benachteiligung auf Grund genetischer Eigenschaften und Schutz der Menschenwürde                      18 2.2.        Recht auf informationelle Selbstbestimmung                      18 2.3.        Recht auf Wissen und Nichtwissen                                20 2.4.        Recht auf körperliche Unversehrtheit                            22 3.          Anwendungsbereich des Gendiagnostikgesetzes                     23 3.1.        Personeller Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 GenDG             23 3.2.        Sachlicher Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 GenDG              28 3.3.        Ausgenommene Sach- und Regelungsbereiche nach § 2 Abs. 2 GenDG                                                           30 3.3.1.      Genetische Untersuchungen zu Forschungszwecken (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GenDG)                                                        30 3.3.2.      Genetische Untersuchungen im Bereich des Strafverfahrens und der Gefahrenabwehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 2a GenDG)                    35 3.3.3.      Genetische Untersuchungen im Bereich des Infektionsschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 2b GenDG)                                          36 4.          Begriffsbestimmungen des Gendiagnostikgesetzes                  36 4.1.        Genetische Untersuchungsmethoden (§ 3 Nr. 1 bis 3 GenDG)        37 4.1.1.      Genetische Untersuchung nach § 3 Nr. 1 GenDG                    37 4.1.2.      Genetische Analyse nach § 3 Nr. 2 GenDG                         40 4.1.2.1.    Die zytogenetische Analyse                                      41 4.1.2.2.    Die molekulargenetische Analyse                                 42 4.1.2.3.    Die Genproduktanalyse                                           42 4.1.3.      Vorgeburtliche Risikoabklärung nach § 3 Nr. 3 GenDG             43 4.1.3.1.    Abgrenzung des Begriffs der vorgeburtlichen Risikoabklärung von dem in § 3 GenDG nicht gesondert definierten Begriff der vorgeburtlichen genetischen Untersuchung                        44 4.1.3.2.    Weitere Begriffsmerkmale der vorgeburtlichen Risikoabklärung im Sinne des § 3 Nr. 3 GenDG                                       46 4.2.        Genetische Eigenschaften nach § 3 Nr. 4 GenDG                   49 4.3.        Verantwortliche ärztliche Person nach § 3 Nr. 5 GenDG           52 4.4.        Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken nach § 3 Nr. 6 bis 9 GenDG                                               54",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste          Ausarbeitung                                  Seite 4 WD 9 - 3000 - 098/19 4.4.1.      Systematische Einordnung und Überblick                            54 4.4.2.      Der im GenDG nicht definierte Begriff der Erkrankung oder gesundheitlichen Störung                                          56 4.4.3.      Diagnostische genetische Untersuchungen nach § 3 Nr. 7 GenDG      57 4.4.3.1.    Abklärung einer bereits bestehenden Erkrankung oder gesundheitlichen Störung                                          58 4.4.3.2.    Abklärung genetischer Anfälligkeiten                              58 4.4.3.3.    Pharmakogenetische Untersuchungen                                 60 4.4.3.4.    Abklärung genetisch bedingter Resistenzen                         62 4.4.4.      Prädiktive genetische Untersuchungen nach § 3 Nr. 8 GenDG         63 4.4.4.1.    Systematische Einordnung                                          63 4.4.4.2.    Begriff der prädiktiven genetischen Untersuchung nach § 3 Nr. 8a GenDG                                                             64 4.4.4.3.    Begriff der prädiktiven genetischen Untersuchung nach § 3 Nr. 8b GenDG                                                             65 4.4.5.      Genetische Reihenuntersuchungen nach § 3 Nr. 9 GenDG              66 4.5.        Genetische Probe nach § 3 Nr. 10 GenDG                            68 4.6.        Genetische Daten nach § 3 Nr. 11 GenDG                            70 5.          Überblick zu den Regelungen für genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken vor und nach der Geburt in den §§ 7 bis 16 GenDG                               71 5.1.        Beschränkung des Geltungsbereichs der Regelungen in den §§ 7 bis 16 GenDG auf genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken                                                           71 5.2.        Problematik der geläufigen Krankheits- bzw. Gesundheitsbegriffe insbesondere im Kontext vorgeburtlicher genetischer Untersuchungen zu medizinischen Zwecken                           72 5.3.        Überblick über die in den §§ 7 bis 16 GenDG getroffenen Regelungen und deren Verhältnis zueinander                        73 5.4.        Ergänzende Regelungen außerhalb des GenDG                         76 5.5.        Kritik an der Binnenstruktur der im Abschnitt 2 des GenDG getroffenen Regelungen                                            77 6.          Einrichtung und Aufgaben der Gendiagnostik- Kommission (GEKO)                                                 78 6.1.        Einrichtung und Zusammensetzung der GEKO                          78 6.2.        Erstellung von Richtlinien in Bezug auf den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik als Hauptaufgabe der GEKO (§ 23 Abs. 2 GenDG)                                               79 6.2.1.      Beurteilung genetischer Eigenschaften in bestimmten medizinischen Zusammenhängen als Regelungsgegenstand von Richtlinien nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 GenDG                          80 6.2.2.      Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung als Regelungsgegenstand einer Richtlinie nach § 23 Abs. 2a und Abs. 2 Nr. 3 GenDG                          83",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste         Ausarbeitung                                             Seite 13 WD 9 - 3000 - 098/19 Hauptaufgabe der GEKO ist die Erstellung von Richtlinien in Bezug auf den allgemein anerkann- ten Stand der Wissenschaft und Technik für zahlreiche mit genetischen Untersuchungen zusam- menhängende Bereiche gemäß § 23 Abs. 2 GenDG. Die GEKO hat bisher insgesamt elf Richtlinien erlassen, von denen neun Bedeutung für genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken im Sinne der §§ 7 bis 16 GenDG haben. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Nr. 1a bis d GenDG betrifft die Beurteilung von genetischen Eigen- schaften in bestimmten medizinischen Zusammenhängen. Da die Definition genetischer Eigen- schaften den Anwendungsbereich des GenDG maßgeblich konkretisiert, hatte die GEKO auf der Grundlage dieses Richtlinienauftrags einen ganz erheblichen Gestaltungsspielraum bis hin zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des GenDG, den sie aber nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen hat: In zwei der auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Richtlinien wird der gesetzgeberische Auftrag deutlich umgesetzt: Die „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Beurteilung genetischer Eigen- schaften hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Wirkung eines Arzneimittels bei einer Behandlung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1b GenDG“ befasst sich mit der Beurteilung hereditärer genetischer Eigen- schaften geborener Menschen sowie von Embryonen und Föten während der Schwangerschaft im Hinblick auf die Wirkung eines Arzneimittels bei einer Behandlung. Durch die „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) zu genetischen Untersuchungen bei nicht-einwilligungsfähigen Personen nach § 14 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 1c GenDG“ wird die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 GenDG definierte Grundvoraussetzung der Vermeidung, Behandlung oder Vorbeugung einer genetisch bedingten Erkrankung oder gesundheitlichen Störung bei nicht-einwilligungsfähigen Personen auf die Vermeidung weiterer diagnostischer Belastungen und inadäquater Therapieversuche erweitert. Zur Umsetzung des jeweiligen gesetzgeberischen Auftrags in § 23 Abs. 2 Nr. 2a, 3, 4, 5 und 6 GenDG sind darüber hinaus folgende Richtlinien erlassen worden:   „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) über die Anforderungen an die Qualifikation zur und Inhalte der genetischen Beratung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2a und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG“   „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung bei genetischen Untersuchungen zu medizinischen Zwecken gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG“   „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Quali- tätssicherung genetischer Analysen zu medizinischen Zwecken gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 GenDG“   „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durch- führung der vorgeburtlichen Risikoabklärung sowie an die insoweit erforderlichen Maß- nahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 5 GenDG“   „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durch- führung genetischer Reihenuntersuchungen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 6 GenDG“. Den von der GEKO für genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken erlassenen Richt- linien kommt in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Auch wenn sie letztlich eine Entschei- dung entsprechend den Umständen des jeweiligen Einzelfalles in ärztlicher Verantwortung nicht",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                       Seite 17 WD 9 - 3000 - 098/19 2 zufolge kommt der Staat mit der gesetzlichen Regelung genetischer Untersuchungen und im Rahmen genetischer Untersuchungen durchgeführter genetischer Analysen seiner sich aus der staatlichen Schutzpflicht hinsichtlich der Grundrechte ergebenden Verpflichtung zum Schutz der Würde des Menschen und der informationellen Selbstbestimmung sowie der Wahrung des Gleichheitssatzes durch die Verhinderung genetischer Benachteiligung nach. Ziel des Gesetzes sei es, einen Ausgleich zwischen den Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen für den 3 einzelnen Menschen und den damit verbundenen Missbrauchsgefahren und Risiken zu schaffen. Mit dem Gesetz sollen letztlich Anforderungen an eine gute genetische Untersuchungspraxis 4 verbindlich gemacht werden. Im Vergleich zum Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen aus 5 dem Jahr 2006 , der in seinem § 1 zusätzlich noch den Schutz der Forschungsfreiheit als gesetzli- chen Zweck enthielt, wurde dieser Schutzaspekt im Entwurf eines Gesetzes über genetische 6 Untersuchungen bei Menschen aus dem Jahr 2008 vollständig herausgenommen und fand dann auch keinen Eingang in die endgültige Fassung des GenDG. Die einfachgesetzlichen Regelungen des GenDG bewirken, dass die damit verbundenen verfas- sungsrechtlichen Gewährleistungen nicht nur im Verhältnis des Staates zum Bürger, sondern 7 auch unmittelbar zwischen Privaten gelten. Soweit der Anwendungsbereich einer Norm des 8 GenDG eröffnet ist, bedarf es daher keines Rückgriffs auf zivilrechtliche Generalklauseln. Im Wesentlichen lassen sich folgende grundrechtliche Gewährleistungsaspekte unterscheiden, die Gegenstand des GenDG sind: die Verhinderung einer Benachteiligung auf Grund genetischer Eigenschaften und Schutz der Menschenwürde, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht auf Wissen und Nichtwissen sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit. 2     Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersu- chungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG), in: BT-Drs. 16/10532 vom 13. Oktober 2008, S. 19 zu § 1. 3     Vgl. auch hierzu die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über geneti- sche Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG), in: BT-Drs. 16/10532, S. 16 (Allgemeiner Teil der Begründung) und S. 19 zu § 1. 4     Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersu- chungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG), in: BT-Drs. 16/10532, S. 16 (Allgemeiner Teil der Begründung). 5     Vgl. den Gesetzentwurf der Abgeordneten Birgitt Bender, Volker Beck (Köln), Markus Kurth, weiterer Abgeord- neter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG), in: BT-Drs. 16/3233 vom 3. November 2006, S. 5 und 22. 6     Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG), in: BT-Drs. 16/10532 vom 13. Oktober 2008. 7     Stockter, in: Prütting (Hrsg.), Medizinrecht Kommentar, GenDG, § 1 Rn. 1; Hahn, in: Kern (Hrsg.), GenDG, § 1 Rn. 2; Meyer, Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken und zu Forschungszwecken an nicht einwilligungsfähigen Personen, S. 128 f. 8     Hahn, in: Kern (Hrsg.), GenDG, § 1 Rn. 2.",
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Auch der Vergleich zu dem – oben bereits genannten – Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen aus dem Jahr 2006, welcher der genetischen Untersu- chung zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung einen eigenen Abschnitt mit umfangreichen 83 und speziellen Regelungen widmete und hierbei von einem weit gefassten Begriff der 82    Auf dem Gebiet der medizinischen Forschung wird herkömmlicherweise zwischen dem Heilversuch bzw. therapeutischen Versuch einerseits und dem wissenschaftlichen Versuch andererseits differenziert; vgl. hierzu bereits die vom Reichsministerium des Innern erlassenen „Richtlinien für neuartige Heilbehandlung und für die Vornahme wissenschaftlicher Versuche am Menschen“ aus dem Jahr 1931, abgedruckt bei Fischer, Medizini- sche Versuche am Menschen: Zulässigkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, 1979, S. 107; vgl. zu dieser Differenzierung auch Fröhlich, Forschung wider Willen? Rechtsprobleme biomedizinischer Forschung mit nichteinwilligungsfähigen Personen, 1999, S. 10; Kern, in: Laufs/Kern/Rehborn (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, 2019, § 131 Rn. 19 ff. Die vorgenannten Richtlinien des Reichsministeriums des Innern verstanden unter der „neuartigen Heilbehandlung“, dem heutigen sog. „Heilversuch bzw. therapeutischen Versuch“, „Eingriffe und Behandlungsweisen am Menschen…., die der Heilbehandlung dienen, also in einem bestimmten einzelnen Behandlungsfall zur Erkennung, Heilung oder Verhütung einer Krankheit oder eines Leidens oder zur Beseitigung eines körperlichen Mangels vorgenommen werden, obwohl ihre Auswirkungen und Folgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen noch nicht ausreichend zu übersehen sind“, vgl. den Wortlaut der Richtlinien, abgedruckt bei Fischer, Medizinische Versuche am Menschen – Zulässigkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, S. 107. Heilversuche dienen mithin – ebenso wie die Heilbehandlung – dem Interesse und der Behandlung des Patienten im Einzelfall, sind also durch die in einem konkreten Krankheitsfall verfolgte therapeutische Absicht geprägt, auch wenn Erkenntnisstreben mit eine Rolle spielt. Diagnose oder Therapie werden jedoch mit neuartigen, noch nicht standardisierten Mitteln vorgenommen, sodass der Heilversuch den medizinischen Standard überschreitet, vgl. Fröhlich, Forschung wider Willen? Rechtsprobleme biomedizini- scher Forschung mit nichteinwilligungsfähigen Personen, S. 10 f.; Kern, in: Laufs/Kern/Rehborn (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, § 131 Rn. 20; Meyer, Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken und zu Forschungszwecken an nicht einwilligungsfähigen Personen, S. 348. Unter wissenschaftlichen Versuchen ver- standen die Richtlinien des Reichsministeriums des Innern „Eingriffe und Behandlungsweisen am Menschen…, die zu Forschungszwecken vorgenommen werden, ohne der Heilbehandlung im einzelnen Falle zu dienen, und deren Auswirkungen und Folgen auf Grund der bisherigen Erfahrungen noch nicht ausreichend zu übersehen sind“, vgl. den Wortlaut der Richtlinien, abgedruckt bei Fischer, Medizinische Versuche am Menschen – Zuläs- sigkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, S. 107. Auch der wissenschaftliche Versuch zeichnet sich damit durch die Neuartigkeit der Diagnose- oder Therapiemethoden aus. In Abgrenzung zum Heilversuch liegt ein wissenschaftlicher Versuch vor, wenn die neuartigen Mittel oder Methoden ohne auf den konkreten Probanden bezogene therapeutische bzw. diagnostische Ziel- und Zwecksetzung erprobt werden oder diese gegenüber den wissenschaftlichen Interessen in den Hintergrund treten. Nicht die Behandlung des Patienten, sondern die Gewinnung neuer Erkenntnisse bestimmt beim wissenschaftlichen Versuch die Motivation des Wissenschaft- lers. Anders als der Heilversuch, der jedenfalls in erster Linie auf das unmittelbare Wohl des Patienten ausge- richtet ist, steht beim wissenschaftlichen Versuch primär das wissenschaftliche oder allgemein medizinische Interesse im Vordergrund des Bemühens und dient damit in erster Linie dem Wohl der Allgemeinheit oder einer bestimmten Personengruppe; vgl. Fröhlich, Forschung wider Willen? Rechtsprobleme biomedizinischer Forschung mit nichteinwilligungsfähigen Personen, S. 12; Kern, in: Laufs/Kern/Rehborn (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, § 131 Rn.; Meyer, Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken und zu Forschungszwe- cken an nicht einwilligungsfähigen Personen, S. 349 f. mit einem Überblick über die Abgrenzungsprobleme zwischen Heilversuch und wissenschaftlichem Versuch und neueren Abgrenzungsvorschlägen. 83    Vgl. den Gesetzentwurf der Abgeordneten Birgitt Bender, Volker Beck (Köln), Markus Kurth, weiterer Abgeord- neter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG), in: BT-Drs. 16/3233, S. 14 ff. (Abschnitt 7: Genetische Untersuchun- gen zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung, §§ 26 bis 33) und S. 48 ff. (Begründung zum Siebten Abschnitt).",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste               Ausarbeitung                                               Seite 43 WD 9 - 3000 - 098/19 werden vielmehr erst durch die Legaldefinition in § 3 Nr. 1b in Verbindung mit Nr. 3 GenDG bzw. Nr. 2c GenDG zu genetischen Untersuchungen im Sinne des § 3 Nr. 1 GenDG. Mit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 2 GenDG auf die semantisch vom Begriff der „genetischen Analyse“ eigentlich nicht umfasste Genproduktanalyse im Sinne des § 3 Nr. 2c GenDG soll offenbar einer Umgehung des GenDG durch Ausweichen auf nicht genetische Untersuchungsmethoden entgegengewirkt und jegliche Abklärung der Verdachtsdiag- nose einer monogen, chromosomal oder multifaktoriell bedingten genetischen Eigenschaft im 135 Sinne des GenDG unter Schutz gestellt werden . Der damit verbundene große Umfang erfasster Methoden verdeutlicht aber die Erforderlichkeit einer Einschränkung des Tatbestands durch den 136 oben bereits angesprochenen Untersuchungszweck. Teilweise wird im Schrifttum unter Verweis auf die Systematik des § 3 Nr. 2c GenDG und die vorgeburtliche Risikoabklärung gemäß § 3 Nr. 1b in Verbindung mit Nr. 3 GenDG gefordert, dass das Ergebnis der genetischen Analyse über eine Risikoabschätzung hinausgehen und eine 137 eindeutige Aussage über das Vorhandensein einer genetischen Eigenschaft ermöglichen müsse. Zumindest im Ergebnis ist dieser Ansicht zuzustimmen. Sowohl die systematische Gleichord- nung der Genproduktanalyse mit der stets aussagekräftigen molekulargenetischen Untersuchung innerhalb des § 3 Nr. 2 GenDG als auch die exemplarische Nennung der Tandemmassen- spektrometrie in der Gesetzesbegründung – bei der es sich gerade um eine Genproduktanalyse 138 mit sehr hohem Aussagegehalt handelt – sprechen dafür, nur Formen der Genproduktanalyse als Analysen im Sinne von § 3 Nr. 2c GenDG anzusehen, die einen sicheren Rückschluss auf 139 genetische Eigenschaften erlauben. 4.1.3.        Vorgeburtliche Risikoabklärung nach § 3 Nr. 3 GenDG Die vorgeburtliche Risikoabklärung ist nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 3 GenDG „eine Untersuchung des Embryos oder Fötus, mit der die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen bestimmter genetischer Eigenschaften mit Bedeutung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung des Embryos oder Fötus ermittelt werden soll“. Da die „genetische Untersuchung“ in § 3 Nr. 1 GenDG – wie oben bereits dargelegt – als „eine auf den Untersuchungszweck gerichtete genetische Analyse zur Feststellung genetische Eigenschaften“ (§ 3 Nr. 1a GenDG) oder „vorgeburtliche Risikoabklärung“ (§ 3 Nr. 1b GenDG) „einschließlich der Beurteilung der jeweili- gen Ergebnisse“ definiert wird, ist die vorgeburtliche Risikoabklärung im Sinne des § 3 Nr. 3 GenDG immer dann mit erfasst, wenn im GenDG Regelungen für genetische Untersu- chungen und ihre Ergebnisse getroffen werden. Dem in § 3 Nr. 3 GenDG definierten Begriff der vorgeburtlichen Risikoabklärung kommt damit im Wesentlichen die Bedeutung zu, den Begriff 135    Schillhorn/Heidemann, GenDG, § 3 Rn. 13; Hahn/Schwarz, in: Kern (Hrsg.), GenDG, § 3 Rn. 14. 136    Hahn/Schwarz, in: Kern (Hrsg.), GenDG, § 3 Rn. 14. 137    Schillhorn/Heidemann, GenDG, § 3 Rn. 13a. 138    Schillhorn/Heidemann, GenDG, § 3 Rn. 16. 139    Hahn/Schwarz, in: Kern (Hrsg.), GenDG, § 3 Rn. 15.",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste                 Ausarbeitung                                                     Seite 51 WD 9 - 3000 - 098/19 Regel nicht in den Keimzellen vorkommen, vom GenDG nicht erfasst werden, wird vom Gesetz- geber mit dem Regelungsbedarf des GenDG begründet, der von der Besonderheit genetischer Daten ausgehe. Diese hätten unter anderem eine Vorhersagekraft auch über das getestete Individuum hinaus und seien zeitlich unbegrenzt, d. h. ein Leben lang, gültig. Diese Eigenschaf- ten träfen für somatische genetische Veränderungen nicht zu. Für Untersuchungen auf somatische genetische Veränderungen würden aber die allgemeinen Regeln des Medizin- bzw. 178 Datenschutzrechts gelten. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 GenDG gehören allerdings – anders als es die Gesetzesbegründung suggerieren mag – auch Untersuchungen auf nach der Geburt entstandene (vererbliche) Mutationen in den Keimbahnzellen nicht zu den genetischen Untersu- 179 chungen. Somatische Veränderungen sind nach der Zielsetzung des Gesetzes, das bei genetischen Eigen- 180 schaften auf deren Unveränderlichkeit und Vererbbarkeit abstellt , auch dann nicht erfasst, 181 wenn sie bereits pränatal eingetreten sind. So gibt es beispielsweise genetische Veränderungen in Tumoren, die vor der Geburt entstanden sind. Bekannt ist dies etwa von Leukämien im Säug- lings- und Kleinkindalter. Das genetisch veränderte Genom der Tumorzellen, das diese Leukämien nach der Geburt verursacht hat, kann zum Teil schon am ersten Lebenstag im Rah- 182 men des Neugeborenen-Screenings nachgewiesen werden. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 4 GenDG würden diese Untersuchungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, weil die genetischen Veränderungen vor der Geburt entstanden sind. Zu beachten ist jedoch, dass der Anwendungsbereich des GenDG nach der gesetzgeberischen Begründung – wie bereits er- wähnt – nur die genetischen Eigenschaften umfassen soll, die unveränderlich und vererbbar sind. Diese Voraussetzung ist für die vor der Geburt entstandenen genetischen Veränderungen in diesen Tumorzellen jedoch nicht erfüllt. Denn die genetischen Veränderungen in Tumorzellen sind nicht erblich, da genetische Eigenschaften nur durch Keimzellen (Ei- und Samenzellen) ver- erbt werden können. Auch können die Tumorzellen mit den genetischen Veränderungen durch eine erfolgreiche Therapie eliminiert werden. Hinzu kommt, dass sich die genetischen Eigen- schaften von Tumorzellen entweder spontan oder durch die Therapie verändern können. Somit erfüllen genetische Veränderungen in diesen Tumorzellen weder das für den Anwendungsbe- reich in der gesetzgeberischen Begründung benannte Kriterium der Vererbbarkeit noch das der 178   Vgl. hierzu die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG), in: BT-Drs. 16/10532, S. 21 zu § 3 Nr. 4. 179   Stockter, in: Prütting (Hrsg.), Medizinrecht Kommentar, GenDG, § 3 Rn. 39. 180   Vgl. die Begründung im Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über genetische Untersu- chungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG), in: BT-Drs. 16/10532, S. 16 ff. 181   Schillhorn/Heidemann, GenDG, § 3 Rn. 26; Hahn/Schwarz, in: GenDG, § 3 Rn. 24; Meyer, Genetische Untersu- chungen zu medizinischen Zwecken und zu Forschungszwecken an nicht einwilligungsfähigen Personen, S. 134 in Fußnote 229. 182   Schillhorn/Heidemann, GenDG, § 3 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 35.",
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            "content": "Wissenschaftliche Dienste              Ausarbeitung                                                       Seite 111 WD 9 - 3000 - 098/19 Engpass an qualifiziertem Personal für die genetische Diagnostik, genetische Beratung und insbe- sondere für den Umgang mit den großen Datenmengen eine besondere Herausforderung sei. Der erhöhte Personalbedarf betreffe dabei sowohl die Generierung, Analyse und Auswertung der 470 erhobenen Datensätze als auch deren Vermittlung und klinische Umsetzung. Der dritte Tätigkeitsbericht der GEKO enthält außerdem eine Bewertung der Entwicklungen in 471 der Pränataldiagnostik für den Zeitraum von 2016 bis 2018. Nach einem eingehenden Über- blick über den aktuellen wissenschaftlichen Stand der technischen Möglichkeiten der Nicht-in- vasiven Pränatalen Tests (NIPT) unter Heranziehung nationaler und internationaler Forschungs- 472                                                                                        473 ergebnisse befasst sich die GEKO mit den Zielen der (genetischen) Pränataldiagnostik. Dies- bezüglich gelangt die GEKO unter Hinweis auf entsprechende wissenschaftliche Untersuchungen zu der Feststellung, dass in den letzten Jahren deutliche Fortschritte in der pränatalen Diagnostik und Therapie erzielt worden seien. Durch neue diagnostische Technologien könnten inzwischen genetische und genomische Daten des Feten einfach und vergleichsweise kostengünstig generiert werden. Dadurch ließen sich heute Fehlbildungskonstellationen aufklären, die noch vor wenigen Jahren als unklare syndromale Erkrankung klassifiziert worden seien. Darüber hinaus befänden sich heute vorgeburtliche Behandlungsansätze genetischer Auffälligkei- ten in der Entwicklung. Sollten sich die ersten vielversprechenden Ergebnisse konsolidieren, sei es zukünftig möglich, einzelne genetische Erkrankungen auch vorgeburtlich zu behandeln. Ein besonderer Fokus liege dabei in der Behandlung des Down-Syndroms. Im Tiermodell sei bereits versucht worden, die pränatale Entwicklung des Gehirns positiv zu beeinflussen. Inwieweit die- ser Ansatz auf Menschen übertragen werden könne, sei bislang allerdings ebenso ungeklärt, wie die Frage, welche Risiken mit diesen Behandlungsansätzen verbunden seien. Sofern sich ihre positiven Aspekte in großen klinischen Studien bestätigen würden und die Vorteile einer Be- handlung die Risiken überwögen, sei zu diskutieren, ob sich die Ziele der genetischen Pränatal- diagnostik zukünftig verändern sollten. Pränatalmedizinische Maßnahmen, die bisher ausschließ- lich der Information der Schwangeren dienten, könnten dann – so die GEKO – gegebenenfalls auch zur Behandlung oder zu präventiven Überlegungen durchgeführt werden, mit der Folge, dass eine Unterscheidung der unterschiedlichen Zielsetzungen eventuell nicht mehr möglich sein werde. Vor diesem Hintergrund weist die GEKO in ihrem dritten Tätigkeitsbericht abschließend darauf hin, dass sich verschiedene Fragen zu dem zukünftigen Rahmen ergäben, in dem diese vorgeburt- lichen genetischen Untersuchungen angeboten werden sollten. Diese bezögen sich unter anderem auf etwaige Rechte bzw. Interessen des zukünftigen Kindes – beispielsweise auf sein Recht auf 470   Gendiagnostik-Kommission beim Robert Koch-Institut (Hrsg.), Dritter Bericht gemäß § 23 Abs. 4 Gendiagnostik- gesetz(GenDG) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018, S. 51 ff. 471   Gendiagnostik-Kommission beim Robert Koch-Institut (Hrsg.), Dritter Bericht gemäß § 23 Abs. 4 Gendiagnostik- gesetz (GenDG) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018, S. 57 ff. 472   Gendiagnostik-Kommission beim Robert Koch-Institut (Hrsg.), Dritter Bericht gemäß § 23 Abs. 4 Gendiagnostik- gesetz (GenDG) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 ; S. 57 ff. 473   Gendiagnostik-Kommission beim Robert Koch-Institut (Hrsg.), Dritter Bericht gemäß § 23 Abs. 4 Gendiagnostik- gesetz (GenDG) für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018, S. 61 f.",
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