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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/17601 19. Wahlperiode 05.03.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Liebich, Heike Hänsel, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/17227 – Verfolgung saudi-arabischer Geflüchteter in Deutschland Vorbemerkung der Fragesteller Nicht erst der Tod des saudischen Regimekritikers Jamal Kashoggi hat ein Licht auf den Umgang mit Kritikerinnen und Kritikern des saudischen Regi- mes im Ausland geworfen. Seit spätestens 2017 ist bekannt, dass aus Saudi- Arabien Geflüchtete auch im Ausland nicht sicher sind. Damals wurde der Fall der jungen saudischen Frau D. A. L. bekannt, die versucht hatte, über die Philippinen nach Australien zu fliehen und in Manila gestoppt wurde. Sicher ist, dass sie von dort aus gegen ihren Willen nach Saudi-Arabien zurückge- bracht wurde. Danach verliert sich ihre Spur. Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass D. A. L. nach ihrer erzwungenen Rückkehr entweder in ein „Women Detention Center“ gesperrt oder von ihrem Onkel durch einen „Ehrenmord“ getötet wurde (www.medium.com/womens-march-global/saudi- women-died-the-loudest-death-34581a61d114). Ende 2018 wurde bekannt, dass R. M. a.-K. ebenfalls versucht hatte, nach Australien zu fliehen. Sie wurde in Bangkok von den thailändischen Behörden gestoppt. Ihrer drohenden Abschiebung zurück ins Königreich entging sie, in- dem sie sich im Transit-Bereich des Flughafens verbarrikadierte, via Twitter auf ihre Notlage aufmerksam machte und schließlich unter den Schutz des UN-Flüchtlingshilfswerks UNHCR gestellt wurde. R. bekam mittlerweile Asyl in Kanada (www.bbc.com/news/world-asia-46844431) Beobachter des Königreichs geben an, dass die Repressionen von Kritikerin- nen und Kritikern des Regimes im Ausland seit der Machtübernahme des neu- en Königs Salman bin Abdulaziz al-Saud im Jahr 2015 einen neuen Höhe- punkt erreicht haben. Auch die Lockerung des Reiserechts im August 2019, wonach Frauen theore- tisch keiner Einwilligung ihres Vormunds mehr bedürfen, um das Land zu ver- lassen, scheint daran nichts geändert zu haben. Im November 2019 wurde be- kannt, dass die jüngste Tochter des saudischen Königs, die 55-jährige Prinzes- sin Basmah Bint Saud Bin Abdul Aziz, versucht hatte, von Jiddah nach Graz zu fliegen und dabei am Flughafen von Jiddah gestoppt wurde. Seither fehlt von der aktiven Frauenrechtlerin jede Spur (www.telegraph.co.uk/news/2019/ 11/28/saudi-laws-continue-hold-women-back-travel-despite-mbs-reforms/). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 3. März 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/17601 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Frühjahr 2019 tauchten erstmals Presseberichte in der deutschen Medien- landschaft auf, die berichteten, dass saudi-arabische Flüchtlinge, zumeist Frauen, sich in Deutschland Verfolgung und Bedrohungen ausgesetzt sehen. Nicht nur, dass die betroffenen Frauen via Internet (u. a. WhatsApp) bedroht werden, sie werden laut Berichten auch in ihrem alltäglichen Leben verfolgt und ihnen wird aufgelauert. Zentral scheint hier die Flüchtlingsaufnahmestelle in Halberstadt in Sachsen-Anhalt zu sein. Als einzige bundesweite Außenstel- le des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Asylanträge aus Saudi-Arabien bearbeitet, werden hier automatisch alle Flüchtlinge aus Saudi-Arabien für die Dauer ihres Asylverfahrens untergebracht. Bestätigt wurden diese Vermutungen durch M. A.-A., den die saudische Regierung für Spionage an anderen Geflüchteten in Deutschland anzuwerben versuchte (www.mdr.de/nachrichten/politik/gesellschaft/saudi-arabien-fluechtlinge-verf olgung-in-deutschland-100.html). 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verfolgung von saudischen Geflüchteten in Deutschland? Woher nimmt die Bundesregierung ihre Kenntnisse? In der Vergangenheit gab es einzelne Hinweise, die auf eine mögliche Bedro- hung von in Deutschland aufhältigen saudischen Staatsangehörigen durch sau- dische staatliche Stellen hindeuteten. Diese Hinweise wurden ausschließlich von den potentiell gefährdeten Personen selber angezeigt. Bislang konnten die- se Hinweise jedoch weder durch polizeiliche Ermittlungen noch durch den Ver- fassungsschutz verifiziert werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist es nicht zu einschlägigen Straftaten zum Nachteil der Betroffenen gekommen. Der Bundesregierung liegen insofern aktuell keine Erkenntnisse vor, aus denen sich eine konkrete Gefährdung für in Deutschland lebende saudische Geflüchtete er- gibt. Allerdings ist vor dem Hintergrund des Falls „Khashoggi“ grundsätzlich von einer abstrakten Gefährdung für prominente, einflussreiche Personen, die dem saudi-arabischen Regime kritisch gegenüberstehen, auszugehen. Im Übri- gen geht das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) jedem Hinweis auf nach- richtendienstliche Aktivitäten ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe für Spionageabwehr (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes – BVerfSchG) nach. 2. Wie viele Fälle von Verfolgung saudischer Geflüchteter sind der Bundes- regierung Stand heute in Deutschland bekannt (bitte unter Angabe des Datums des Bekanntwerdens und des Geschlechts des Geflüchteten)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. In wie vielen Fällen wurden saudische Asylbewerberinnen und Asylbe- werber nach Kenntnis der Bundesregierung von den Behörden aus Si- cherheitsgründen an einen anderen Ort gebracht? Was war jeweils der Grund? Der Bundesregierung sind keine Verlegungen saudischer Asylbewerberinnen und Asylbewerber bekannt, die aufgrund einer möglichen Verfolgung durch staatliche saudische Stellen in Deutschland erforderlich gewesen wären. In die- sem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für die Sicherheit und Unterbringung von Asylantragss- tellerinnen und Asylantragstellern bei den jeweiligen Bundesländern.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/17601 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Anwerbung von Geflüchteten durch die saudische Botschaft in Deutschland und/oder durch die saudische Regierung? Wie viele Menschen wurden nach aktuellem Kenntnisstand der Bundes- regierung für die Überwachung bzw. Spionage an anderen Geflüchteten angeworben (bitte unter der Angabe in welcher Einrichtung die angewor- benen Geflüchteten wohnhaft waren)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung ge- langt, dass eine Beantwortung nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusam- menhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV stehen. Im Detail betrifft die Frage den Kenntnisstand der Spionageabwehr des BfV. Grundsätzlich gilt, dass die Spionageabwehr konkreten Verdachtsmomenten für verdeckte nachrichtendienstliche Aktivitäten ausländischer Staaten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe für Spionageabwehr (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG) nachgeht. Die Erkenntnisse, die dabei gewonnen werden, unterlie- gen der Vertraulichkeit und sind besonders schutzbedürftig. Eine Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit des BfV einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass die Methodik und der Kenntnisstand der Spionageabwehr aufgedeckt und damit auch der zukünftige Erkenntnisgewinn und Einsatzerfolg gefährdet würde. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung des BfV und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die Fragestellung berührt derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen, dass auch ein ge- ringfügiges Risiko des Bekanntwerdens, wie es auch bei einer Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht ausgeschlossen wer- den kann, aus Staatswohlgründen vermieden werden muss. In diesem Fall über- wiegt daher das Staatswohlinteresse gegenüber dem parlamentarischen Infor- mationsrecht. 5. Hat die Bundesregierung nach Bekanntwerden der Fälle Anfang 2019 in der Öffentlichkeit etwas unternommen, um die Verfolgung zu stoppen und die Sicherheit der Asylbewerberinnen und Asylbewerber zu gewähr- leisten? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden ergriffen? Wenn nein, warum hat die Bundesregierung keine Maßnahmen ergriffen, um die Sicherheit von saudischen Asylbewerberinnen und Asylbewer- bern zu gewährleisten? 6. Hat die Bundesregierung Kontakt zur saudischen Botschaft bzw. zur sau- dischen Regierung aufgenommen, um die bekannten Fälle zu beraten? Wenn ja, wann hatte die Regierung erstmals Kontakt zur Botschaft, und wie oft wurde seither beraten (bitte unter Angabe aller Daten, wann bera- ten wurde)? Wenn nein, warum hat die Bundesregierung keinen Kontakt zur saudi- schen Botschaft bzw. zur saudischen Regierung aufgenommen? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen.",
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"content": "Drucksache 19/17601 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Hat oder hatte die Bundesregierung Kontakt zur Landesregierung in Sachsen-Anhalt, um die Vorwürfe der Anwerbung von Geflüchteten zur Spionage an saudischen Geflüchteten in der Aufnahmeeinrichtung zu be- raten? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden ergriffen? Wenn nein, warum hat die Bundesregierung keinen Kontakt aufgenom- men? Das BfV tauscht sich mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz in Sachsen- Anhalt kontinuierlich aus. Beide Seiten übermitteln sich anlassbezogen unver- züglich die für ihre jeweilige Aufgabenerfüllung relevanten Informationen. 8. Was weiß die Bundesregierung über Anrufe der saudischen Botschaft in der Aufnahmeeinrichtung Halberstadt, von denen saudische Geflüchtete sagen, dass die Botschaft erfahren will, welche saudischen Staatsbürge- rinnen und Staatsbürger sich dort jeweils aufhielten (vgl. Exakt-Bericht: Saudische Flüchtlinge: Angst vor Verfolgung in Deutschland)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über derartige Anrufe vor. 9. Hat die Bundesregierung, vor dem Hintergrund, dass die Landesregie- rung Sachsen-Anhalt der „Deutschen Welle“ auf Anfrage mitteilte, dass die Problematik mit saudischen Geflüchteten bekannt sei und dass die Landesregierung „Abläufe entwickelt habe, die Gefahrenlage für Ge- flüchtete[n] zu umgehen“, mit der Landesregierung Sachsen-Anhalt über diese „Abläufe“ beraten (www.dw.com/de/bedrohte-saudische-frauen-in- deutschland-wir-werden-dich-kriegen/a-47562270-0)? a) Um welche Form von „Abläufen“ handelt es sich? b) Seit wann sind diese „Abläufe“ eingesetzt? c) Wie viele Fälle von Verfolgung sind seit der Einsetzung dieser „Ab- läufe“ bekannt geworden? d) Wie oft wurden solche „Abläufe“ in Kraft gesetzt, und jeweils aus welchem Grund? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über ein etwaiges konzeption- elles Vorgehen auf Länderseite im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 3 und 8 wird verwiesen. 10. Hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Ver- folgung von saudischen Geflüchteten um ein internationales Problem handelt, mit Regierungen anderer Länder Kontakt aufgenommen, um da- rüber zu beraten? Wenn ja, wann, und mit welchen Regierungen? Wenn nein, warum nicht? Mangels entsprechender Erkenntnisse hat ein derartiger Austausch nicht statt- gefunden.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/17601 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Ausreise einer jun- gen saudischen Frau, die nach Kenntnis der Fragesteller am 20. August 2019 vom Flughafen Tegel angeblich freiwillig nach Saudi-Arabien zu- rückflog? a) Stimmt es, dass diese Frau von einem Mitarbeiter der saudischen Botschaft in Berlin begleitet wurde? b) Ist es, nach Kenntnis der Bundesregierung korrekt, dass die junge Frau mit vorläufigen Reisedokumenten, ausgestellt von der saudi- schen Botschaft, ausreiste? Die Fragen werden gemeinsam 11 bis 11b beantwortet. Die Bundesregierung kann bestätigen, dass am 20. August 2019 eine saudi- arabische Staatsangehörige in Begleitung eines Mitarbeiters der Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien bei der Bundespolizei am Flughafen Berlin-Tegel vorstellig geworden war, um die erforderlichen Formalitäten für die Ausreise in das Heimatland und die Rücknahme des Asylantrags zu erledigen. Die saudi-arabische Staatsangehörige verfügte hierbei über ein mit ihren Perso- nalien durch die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien ausgestelltes Heim- reisedokument (Laissez-Passer), die auf ihren Namen ausgestellte Aufenthalts- gestattung sowie eine schriftliche Erklärung über die Rücknahme des Asylant- rages. Anschließend wurde die Ausreise nach Amman gestattet. c) Ist es korrekt, dass die junge Frau ihre beantragten Ausweisdokumente nicht bei der zuständigen Meldestelle abholte? Zu der Frage der Beantragung und Abholung von Ausweisdokumenten bei ei- ner Landesbehörde liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Aussagen von mit der Frau bekannten Menschen, dass die junge Frau in Saudi- Arabien ermordet werden würde? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. e) Haben die Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei geprüft, ob die junge Frau freiwillig ausreiste? Wenn ja, – warum, wie, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? In Fällen, in denen eine Person bei der Bundespolizei zu einer freiwillige Aus- eise vorstellig wird, erfolgt eine Ausreisekontrolle nach den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2016/399 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemein- schaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex). Eine eingehende Ausreisebefragung ist nicht allgemein vorgese- hen. f) Kann die Bundespolizei in Fällen, in denen Asylbewerber und Asylbe- werberinnen Termine bei Ämtern mit Hilfe von Dritten wahrnehmen, die Freiwilligkeit dieser „Hilfe“ prüfen? Wenn ja, in welchen Fällen wird so eine Prüfung durchgeführt, wie, und wie häufig? Die Bundespolizei wird über Behördengänge von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nicht unterrichtet.",
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