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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/21530 19. Wahlperiode 07.08.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/21227 – Verdacht der Geldwäsche bei der Wirecard AG Vorbemerkung der Fragesteller Im März 2020 wurde der Wirecard AG vorgeworfen, Finanztransfers im Zu- sammenhang mit mutmaßlich betrügerischen Online-Trading-Webseiten sowie für illegale Online-Gambling-Webseiten abzuwickeln (vgl. https://www.hande lsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/zahlungsdienstleister-zahlungsab wicklung-fuer-hochrisikokunden-die-vergangenheit-holt-wirecard-ein/256051 72-all.html). Nach Informationen des „Handelsblatts“ hat darüber hinaus die Compliance-Abteilung der BayernLB die Wirecard AG 2018 und 2019 bei der Financial Intelligence Unit (FIU) wegen des Verdachts auf Geldwäsche an- gezeigt. Die Financial Intelligence Unit analysiert als Zentralstelle für Finanz- transaktionsuntersuchungen Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäsche- gesetz (vgl. https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/bil anzskandal-weiterer-wirecard-manager-in-haft-finanzplatz-muenchen-misstra ute-zahlungsdienstleister-frueh/25976250.html?ticket=ST-15331466-LeeBRd 3S3rRBQyfXOB9X-ap6). 1. Hat die Bundesregierung bzw. die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht (BaFin) Kenntnisse darüber, dass es bei der Wirecard AG zu Geldwäsche gekommen ist? a) Wenn ja, seit wann liegen entsprechende Erkenntnisse vor? b) Wenn ja, in wie vielen Fällen? c) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. die BaFin daraufhin wann unternommen? Die Fragen 1 bis 1c werden zusammen beantwortet. Die Wirecard AG ist selbst nicht Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und unterliegt daher nicht der Geldwäscheaufsicht durch die BaFin. Der BaFin liegen insofern keine Kenntnisse darüber vor, dass es bei der Wirecard AG zu Geldwäsche gekommen ist. Zur Aufarbeitung des Wirecard-Komplexes hat die FIU seit Bekanntwerden der Vorwürfe eine vertiefte Analyseoperation be- gonnen, im Rahmen derer nochmals alle Informationen mit Bezug zu Wirecard Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. August 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/21530 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode intensiv bewertet werden. Diese Analyse dauert an und führt nach gegenwärti- gem Stand zu der Einschätzung, dass mehr als 1.000 Verdachtsmeldungen und/ oder Informationen mit Bezug zur Wirecard Bank AG bzw. zur Wirecard AG zu berücksichtigen sein könnten. 2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele illegale Finanz- portale ein Konto bei der Wirecard hatten (vgl. https://www.handelsblat t.com/finanzen/banken-versicherungen/zahlungsdienstleister-zahlungsabw icklung-fuer-hochrisikokunden-die-vergangenheit-holt-wirecard-ein/2560 5172-all.html)? Der BaFin wurden lediglich einzelne von den Strafverfolgungsbehörden und der Wirecard Bank AG selbst identifizierte illegale Finanzportale übermittelt. Die BaFin hat insoweit keine abschließenden Kenntnisse. Die BaFin ist allen Einzelfällen nachgegangen und hat diesbezüglich Kontakt mit der Wirecard Bank AG aufgenommen. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun- gen (FIU) besitzt hierzu keine Erkenntnisse. a) Sind seitens ausländischer Behörden Warnungen hinsichtlich dieser mutmaßlich betrügerischen Konten bei deutschen Behörden eingegan- gen? b) Wenn ja, seit wann? c) Welche Maßnahmen haben die BaFin bzw. die FIU in der Folge ge- troffen? Die Fragen 2a bis 2c werden zusammen beantwortet. Bei der BaFin und der FIU sind keine Warnungen im Sinne der Fragestellung eingegangen. 3. Wie viele Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche gehen bei der FIU jährlich im Zusammenhang mit Zahlungsdienstleistern ein? Die Frage wird dahingehend verstanden, dass nach „Zahlungsdienstleistern“ im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) ge- fragt ist. Hierunter fallen beispielsweise Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und Kreditinstitute. Im Jahr 2019 wurden 112.165 von insgesamt 114.914 bei der FIU eingegangenen Verdachtsmeldungen von „Zahlungsdienstleistern“ im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 ZAG selbst abgegeben. Eine weitere statistische Auswertbarkeit im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. a) Wie viele Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche gehen bei der FIU jähr- lich im Zusammenhang mit der Wirecard AG ein? Insgesamt verfügt die FIU gegenwärtig über mehr als 1.000 Verdachtsmeldun- gen oder Informationen, die Bezüge zur Wirecard AG oder zur Wirecard Bank AG aufweisen. Eine dezidierte Aufschlüsselung im Sinne der Frage, unterteilt nach Jahren, war der FIU in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 5 und 8 verwiesen. Das Verdachtsmeldewesen soll in erster Linie davor schützen, dass mit beson- deren Risiken verbundene Wirtschaftssektoren wie z. B. der Bankensektor durch Transaktionen von Kunden (und nicht von den Banken selbst) als Ein- fallstor für inkriminierte Gelder genutzt und für Geldwäschehandlungen miss- braucht werden können. Eine Verdachtsmeldung ist daher nach § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) u. a. abzugeben beim Vorliegen von Tatsachen,",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/21530 die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäfts- beziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Das Vorliegen einer Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit einem Unternehmen bedeutet also nicht zwingend, dass sich der Verdacht auch auf das Unternehmen selbst bezieht. Vielmehr liegt der Fokus bei Ver- dachtsmeldungen im Regelfall auf dem Missbrauch des Unternehmens durch Dritte, bei einer Bank also bei Transaktionen durch Bankkunden. b) Welche Maßnahmen hat die FIU hinsichtlich der Wirecard AG im Zu- ge möglicher Verdachtsmeldungen wann unternommen? Soweit die FIU im Zeitpunkt ihrer Analyseentscheidung festgestellt hat, dass der jeweils betroffene Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terrorismus- finanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang stehen kann, hat sie ihr Analyseergebnis und zugehörige sachdienliche Informationen nach eigenen Angaben unverzüglich an die jeweils zuständige Strafverfolgungs- behörde übermittelt. Im Einzelnen kann dies für alle ca. 1.000 Verdachts- meldungen in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht recherchiert werden. Das Vorliegen einer Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit einem Unter- nehmen bedeutet nicht zwingend, dass sich der Verdacht auch auf das Unter- nehmen selbst bezieht. Vielmehr liegt der Fokus bei Verdachtsmeldungen im Regelfall auf dem Missbrauch des Unternehmens durch Dritte, bei einer Bank also auf Transaktionen durch Bankkunden. 4. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass die BayernLB 2018 bzw. 2019 Verdacht auf Geldwäsche seitens der Wirecard AG (z. B. bei der Financial Intelligence Unit oder der BaFin) angezeigt hat (vgl. https://www.handelsblatt.com/finanzen/banken-versicherungen/bilanzskan dal-weiterer-wirecard-manager-in-haft-finanzplatz-muenchen-misstraute-z ahlungsdienstleister-frueh/25976250.html?ticket=ST-9861356-eI14NlE6O 7BNzrj75hVL-ap3)? a) Wenn ja, seit wann liegen entsprechende Erkenntnisse vor? b) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. die BaFin daraufhin wann unternommen? c) Wenn ja, warum hat die BaFin dies nicht als Anlass genommen, die zweite Stufe der Bilanzkontrolle bei der Wirecard AG einzuleiten? d) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Financial Intelligence Unit da- raufhin wann unternommen? Die BaFin hat in den Jahren 2018 und 2019 von der BayernLB keine Anzeige zu einem Geldwäscheverdacht mit Bezug zur Wirecard AG erhalten. Die FIU hat im Jahr 2019 eine Verdachtsmeldung im Sinne der Fragestellung nebst vier in der Folge eingegangenen Meldungen zu weiteren Transaktionen im selben Zusammenhang von der BayernLB erhalten. Für alle diese Meldun- gen hat die FIU im Rahmen ihrer Analyse jeweils festgestellt, dass der jeweils betroffene Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzie- rung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang stehen kann, weshalb sie eine unverzügliche Übermittlung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) vorgenommen hat. Für das Jahr 2018 liegen der FIU keine Verdachtsmeldungen im Sinne der Fragestellung vor.",
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"content": "Drucksache 19/21530 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Das Vorliegen einer Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit einem Unter- nehmen bedeutet nicht zwingend, dass sich der Verdacht auch auf das Unter- nehmen selbst bezieht. Vielmehr liegt der Fokus bei Verdachtsmeldungen im Regelfall auf dem Missbrauch des Unternehmens durch Dritte, bei einer Bank also bei Transaktionen durch Bankkunden. Die Einzelheiten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Datum des Meldungseingangs Art der Entscheidung der FIU Datum der Abgabe bei der FIU 30. Januar 2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2 S. 1 GwG 31. Januar 2019 01. Februar 2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2 S. 1 GwG 01. Februar 2019 06. Februar 2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2 S. 1 GwG 07. Februar 2019 08. Februar 2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2 S. 1 GwG 11. Februar 2019 18. Februar 2019 Abgabe gem. § 32 Abs. 2 S. 1 GwG 19. Februar 2019 5. Hat die Bundesregierung bzw. die BaFin die Zuständigkeit hinsichtlich mutmaßlicher Geldwäsche bei der Wirecard AG geklärt (vgl. https://www. faz.net/aktuell/finanzen/luecken-in-der-geldwaescheaufsicht-bei-wirecard- 16840824.html)? a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Zuständigkeiten in Bezug auf die Geldwäscheaufsicht ergeben sich aus § 50 GwG und sind nicht zwischen den Behörden verhandelbar. Mangels ausdrücklicher Aufführung in § 50 Nummer 1 bis 8 GwG sind für Fi- nanzunternehmen als Verpflichtete im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG gemäß § 50 Nummer 9 GwG die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zu- ständigen Stellen für die geldwäscherechtliche Aufsicht zuständig. Dies wäre für die Wirecard AG die Regierung Niederbayern, wenn sie diese als Finanz- unternehmen eingestuft hätte. Ob die Wirecard AG ein Finanzunternehmen ist, bestimmt die Regierung Niederbayern und nicht die BaFin. Die BaFin kann die Regierung Niederbayern nicht für zuständig erklären. Wenn eine Verpflichte- teneigenschaft des in Frage stehenden Unternehmens abgelehnt wird, besteht keine geldwäscherechtliche Aufsicht. Eine geldwäscherechtliche Verpflichtung darf aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die verfassungsrechtlich ver- bürgte Handlungsfreiheit/Unternehmensfreiheit nicht jedem Wirtschaftssubjekt auferlegt werden, sondern nur solchen, bei denen typischerweise hohe Risiken bestehen, dass sie zu Geldwäschezwecken missbraucht werden. Die Regierung von Niederbayern hat am 25. Februar 2020 erstmalig mit der BaFin Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass sie die Wirecard AG als Fi- nanzunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 1 GwG sehe, da diese neben der eigenen operativen Tätigkeit (Software und Hardware für Be- zahlsystem) auch noch eine größere Anzahl von Töchter im Ausland halte, die dem „Finanzinstitutssektor“ zuzurechnen seien (§ 1 Absatz 24 Satz 2 GwG). Hierzu bat sie um eine abschließende Einschätzung durch die BaFin, die jedoch keine Aussagen zu einer Landeszuständigkeit treffen kann. Nach Angaben der BaFin teilte die Regierung Niederbayern der BaFin im Rahmen eines telefon- ischen Kontakts am 27. Mai 2020 erneut mit, dass sie von der Zuständigkeit der Regierung Niederbayern ausgehe. Die BaFin hat dem BMF hierüber am 28. Mai 2020 berichtet. Bei einem telefonischen Kontakt auf Arbeitsebene hat das Bayerische Staats- ministerium des Innern, für Sport und Integration dem BMF und der BaFin am 25. Juni 2020 nun mitgeteilt, dass die Frage der Einordnung der Wirecard AG aus Sicht des Ministeriums noch offen sei und man auf Arbeitsebene befürwor-",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/21530 te, die Verpflichteteneigenschaft als „Finanzunternehmen“ zu verneinen, da der Hauptzweck der Wirecard AG in der Bereitstellung von Betrieb und Vermark- tung von Informationsdienstleistungen liege. Im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage des Landtagsabgeordneten Harald Güller im Juli 2020 sagte der bayerische Innenminister Joachim Herrmann, dass die bayerische Landesregie- rung die Regierung Niederbayern nicht als zuständige Aufsichtsbehörde an- sehe. b) Wenn ja, welche konkreten Zuständigkeiten fallen in den Bereich der BaFin? Die BaFin ist zuständige Aufsichtsbehörde für die in § 50 Nummer 1 GwG ge- nannten Unternehmen. Damit ist sie zuständig für die Geldwäscheaufsicht über die Wirecard Bank AG, nicht aber über die Wirecard AG. Da die Wirecard AG von Bundesbank und BaFin mit Zustimmung der EZB nicht als Finanzholding eingestuft worden ist, kommt eine Geldwäscheaufsicht der BaFin auch nicht gemäß § 25l KWG in Betracht. c) Wenn ja, welche konkreten Zuständigkeiten fallen in den Bereich der FIU? Die FIU ist die Zentralstelle zur Entgegennahme und Analyse von Verdachts- meldungen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, vgl. § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 GwG. Die Bewertung von unrechtmäßigen Bilanzierungs- und Kapitalisierungsfragen, wie sie hier einschlägig und mit der Frage adressiert sind, liegen hingegen nicht in der Zuständigkeit der FIU. Die FIU besitzt keine Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Fragestellungen. d) Wenn ja, welche konkreten Zuständigkeiten fallen in den Bereich der Bezirksregierung Niederbayern? Die Beurteilung von Zuständigkeiten der Regierung Niederbayern fällt nicht in den Aufgabenbereich der Bundesregierung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5a verwiesen. 6. Besteht ein Austausch hinsichtlich der Geldwäschevorwürfe bei der Wire- card AG zwischen der Bezirksregierung Niederbayern und der Bundes- regierung, der FIU bzw. der BaFin? a) Wenn ja, seit wann? b) Wenn ja, mit welchem bisherigen Ergebnis? Ein Austausch zwischen der Bundesregierung und der Regierung Niederbayern fand nicht statt. Es gab nur einen telefonischen Kontakt zwischen der Bundes- regierung und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (vgl. Antwort zu Frage 5a). Über den in der Antwort zu Frage 5a dargestellten Austausch hinaus fand bis- lang kein weiterer Austausch zwischen der BaFin und der Regierung Nieder- bayern statt. Im Übrigen wird auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die FIU besitzt keine Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Fragestellungen, wie sie hier adressiert werden und wovon die Bezirksregierung Niederbayern gegebenenfalls betroffen sein könnte. Soweit die FIU im Rahmen ihrer Zustän- digkeiten zur eigenen Aufgabenerfüllung oder zur Aufgabenerfüllung von Auf- sichtsbehörden mit diesen in Austausch treten kann, lagen hierfür die Voraus- setzungen der einschlägigen Bestimmungen des GwG nicht vor.",
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"content": "Drucksache 19/21530 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Durchsuchung von Büros der Wirecard AG im Jahr 2015 durch die Staatsanwaltschaft München (vgl. https://www.zeit.de/wirtschaft/unternehmen/2020-07/wirecard-geldw aescheaufsicht-bilanzskandal-bafin-felix-hufeld)? Die BaFin hat diesbezügliche Kenntnisse, die FIU nicht. a) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. die BaFin daraufhin wann unternommen? Im Mai 2016 hat sich die Staatsanwaltschaft München I an die BaFin ge- wendet. Im Rahmen einer Untersuchung von Ad-hoc-Publizitätspflichten wurde von der BaFin das Vorliegen einer Insiderinformation geprüft. b) Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Financial Intelligence Unit da- raufhin wann unternommen? Der FIU liegen keine Kenntnisse vor (vgl. Antwort zu Frage 7). c) Wie ist der Verfahrensstand hinsichtlich der Untersuchungen im Jahr 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung? Die Untersuchung der BaFin auf einen möglichen Ad-hoc-Publizitätsverstoß wurde mangels Vorliegen einer Insiderinformation eingestellt. 8. Besteht ein Austausch hinsichtlich der Geldwäschevorwürfe bei der Wire- card AG zwischen ausländischen Behörden und der Bundesregierung, der FIU bzw. der BaFin? a) Wenn ja, seit wann? b) Wenn ja, mit welchen ausländischen Behörden? c) Wenn ja, mit welchem bisherigen Ergebnis? Die Frage wird so verstanden, dass sie sich ausschließlich auf einen Austausch zu Geldwäschevorwürfen bezieht. Zwischen der BaFin (Abteilung Geld- wäscheaufsicht) und der Monetary Authority Singapur (MAS; Finanzaufsicht Singapur) fand am 11. Februar 2019 ein telefonischer Austausch statt. Aus Ver- schwiegenheitsgründen im Hinblick auf den internationalen Informationsaus- tausch sind weitere Angaben ohne vorherige Zustimmung der ausländischen Aufsichtsbehörde nicht möglich. Die FIU hat, sofern im Rahmen der Analyse entsprechender Verdachtsmeldun- gen internationale Bezüge erkennbar waren, ihre internationalen Partnerbehör- den jeweils mittels Spontaninformation informiert bzw. ihrerseits erforder- lichenfalls Auskunftsersuchen an internationale Partnerbehörden gerichtet, vgl. §§ 33 bis 35 GwG. Die Auskunftsersuchen wurden zeitnah beantwortet und ihre Ergebnisse sind ebenso wie Informationen aus eingehenden Spontanmit- teilungen in die operative Analyse der deutschen FIU eingeflossen. Der zuge- hörige fortlaufende Austausch besteht seit dem 16. August 2018. Die weitere Beantwortung der Frage kann nicht öffentlich erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten ist aber im vorliegenden Fall erforderlich, da eine Kenntnisnahme durch Unbe- fugte für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/21530 Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF), den Anforderungen der Egmont Gruppe und den europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Dies gilt insbesondere für den inter- nationalen Informationsaustausch. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wä- re daher für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als auch Belange anderer Staaten berührt sind. Eine Offenlegung von Informationen mit Bezug zu inner- und außereuropäi- schen Staaten kann eine Gefährdung der internationalen Arbeitsbeziehungen nach sich ziehen und muss daher auch im außenpolitischen Interesse der Bun- desrepublik Deutschland unterbleiben. Die weitere Beantwortung wird daher als Verschlusssache mit dem Grad „VS-Vertraulich“* eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. 9. Plant die Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen hinsichtlich einer verbesserten Geldwäschebekämpfung? a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant? b) Wenn ja, mit welchem Zeitplan? Beim Fall Wirecard stehen bislang Verfehlungen im Vordergrund, die mit dem Werkzeugkasten der Geldwäscheprävention nicht wirksam hätten adressiert werden können. Die geldwäscherechtliche Verpflichteteneigenschaft und Auf- sicht sollen davor schützen, dass mit besonderen Risiken verbundene Wirt- schaftssektoren als Einfallstor für inkriminierte Gelder genutzt und von den Kunden für Geldwäschehandlungen missbraucht werden können. Sie schützen nicht vor Bilanzbetrug innerhalb von geldwäscherechtlich verpflichteten Unter- nehmen selbst. Derzeit wird innerhalb der Bundesregierung ein Aktionsplan zur Bekämpfung von Bilanzbetrug und zur Stärkung der Kontrolle über Kapital- und Finanz- märkte abgestimmt. Dabei werden auch Maßnahmen im Bereich Geldwäsche eine Rolle spielen. So wird sich die Bundesregierung bei den anstehenden Ver- handlungen über die Fortentwicklung der EU-Geldwäscherichtlinie dafür ein- setzen, dass der gruppenweiten Compliance im Finanzsektor und der Aufsicht hierüber besondere Bedeutung beigemessen wird. Die Meinungsbildung inner- halb der Bundesregierung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus wird mit der Reform des Geldwäschestraftatbestandes noch in diesem Jahr ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der strafrechtlichen Be- kämpfung der Geldwäsche geleistet. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Ge- heimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung einge- sehen werden.",
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"content": "Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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