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            "content": "Deutscher Bundestag                                                                     Drucksache 19/28421 19. Wahlperiode                                                                                             13.04.2021 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pascal Kober, Michael Theurer, Jens Beeck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/27992 – Der Führerschein als Instrument zur Arbeitsmarktintegration bei SGB-II- Leistungsbeziehenden Vorbemerkung der Fragesteller Die Corona-Pandemie hat den Arbeitsmarkt im vergangenen Jahr stark er- schüttert. Schon jetzt lässt sich ein deutlicher Anstieg an Langzeitarbeitslosen verzeichnen: Während es im Jahr 2019 noch 727 000 Langzeitarbeitslose gab, ist diese Zahl im Februar 2021 auf über 1 Million angestiegen. Wir stehen in der Verantwortung, die Betroffenen bestmöglich dabei zu unterstützen, schnell wieder Fuß am ersten Arbeitsmarkt zu fassen. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist die Förderung von Langzeitarbeitslosen beim Erwerb notwendiger Kompeten- zen, um die Anforderungen potentieller Arbeitgeber erfüllen zu können. Dabei kommen unter anderem Forscher vom Institut für Arbeit und Qualifika- tion (IAQ) zu dem Ergebnis: Ein Führerschein verbessert die Jobchancen signifikant (Individuelle Beschäftigungsfähigkeit: Konzept, Operationalisie- rung und erste Ergebnisse, Brussig/Knuth 2009). Insbesondere im ländlichen Raum kann eine Beschäftigung allein an einer nicht hinreichenden Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr scheitern. In zahlreichen Stelleninseraten ist ein Führerschein als grundlegende Anforderung aufgeführt. In ganzen Berufs- feldern ist eine Tätigkeit ohne Führerschein nicht möglich. Der Erwerb eines Führerscheins ist, neben dem Bestehen der Prüfung, mit weiteren Hürden verbunden. So kostet beispielsweise der Führerschein der Klasse B, in Abhängigkeit von der Fahrschule und der benötigten Dauer, in etwa zwischen 1 000 bis 3 000 Euro (https://www.adac.de/verkehr/rund-um-d en-fuehrerschein/erwerb/fuehrerschein-kosten/). Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins haben Leistungsempfängerin- nen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht. Nichtsdestotrotz ist eine Kostenübernahme in Einzelfällen möglich, etwa über § 16 SGB II (so beispielsweise die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen: Az. L 15 AS 317/11 B). Eine weitere Hürde können sprachliche Barrieren sein. So kann die theoretische Führerscheinprüfung neben der deutschen Sprache lediglich in zwölf weiteren Fremdsprachen abgelegt werden: Englisch, Französisch, Griechisch, Italie- nisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Kroatisch, Spanisch, Türkisch und Hocharabisch (Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 8. April 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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            "content": "Drucksache 19/28421                                   –2–                Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Fragesteller möchten mit dieser Anfrage in Erfahrung bringen, inwiefern die Bundesregierung die Führerscheinprüfung als Instrument zur Integration in den Arbeitsmarkt ermöglicht und fördert. 1. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass ein Führerschein die Job- chancen verbessern kann? Die Frage, ob ein Führerschein die Aussichten auf einen Arbeitsplatz verbes- sern kann, ist abhängig von den Aufgaben, die auf dem Arbeitsplatz zu erfüllen sind, sowie dem Arbeits- bzw. Wohnort im Einzelfall. a) Wenn ja, warum? Die Aussichten auf einen Arbeitsplatz können sich mit einem Führerschein ins- besondere verbessern, wenn dieser notwendig ist, um den Arbeitsort zu er- reichen, etwa, wenn im ländlichen Raum der Arbeitsort nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist. Die Lage von Arbeitszeiten kann einen Führer- schein ebenfalls erforderlich machen, z. B. aufgrund von Randzeiten oder Wechselschichten. Daneben kann ein Führerschein auch für die Ausübung einer Tätigkeit selbst notwendig sein, z. B. als Kurierfahrer, bei wechselnden Ein- satzorten oder zum Transport von Gütern oder Arbeitsmitteln. b) Wenn nein, warum nicht? Ein Führerschein wird die Aussichten auf einen Arbeitsplatz dagegen kaum verändern, wenn der Arbeitsort z. B. im städtischen Raum auch anders als mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden kann. Dies gilt auch, wenn ein Führer- schein zur Ausübung der Tätigkeit nicht notwendig ist, etwa bei Tätigkeiten im Bürobereich oder an einem festen Arbeitsort. 2. Unter welchen Bedingungen ist, nach Kenntnis der Bundesregierung, eine (anteilige) Übernahme der Kosten für die Führerscheinprüfung bei Leis- tungsempfängerinnen und Leistungsempfängern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch möglich (bitte nach den Führerscheinklassen aufglie- dern)? a) Anhand welcher Kriterien bemisst sich die Höhe der Kostenüber- nahme? b) Unter welchen Bedingungen ist dies vergleichsweise, nach Kenntnis der Bundesregierung, bei Leistungsempfängerinnen und Leistungs- empfängern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch möglich, und anhand welcher Kriterien bemisst sich hier die Höhe der Kosten- übernahme (bitte nach den Führerscheinklassen aufgliedern)? Der Erwerb des Führerscheins ist grundsätzlich dem Bereich der privaten Daseinsfürsorge zuzurechnen und kann daher nur im Ausnahmefall im Rahmen von Maßnahmen der Arbeitsförderung unterstützt werden. Förderung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III): Der Erwerb des PKW-Führerscheins ist kein berufsbezogenes Bildungsziel im Sinne des § 180 Absatz 2 SGB III. Maßnahmen nach §§ 81 ff. i. V. m. § 176 ff. SGB III, die ausschließlich oder überwiegend dem Erwerb des Führerscheins der Klasse B dienen, können daher nicht als berufliche Weiterbildung gefördert werden. Sollen nicht berufsbezogene Inhalte wie der Erwerb eines Führer- scheins in einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung enthalten sein, müs-",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –3–                             Drucksache 19/28421 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. sen diese unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des Bildungsziels sein. Überwiegt die Vermittlung berufsbezogener Inhalte und ist der Erwerb des Führerscheins für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig (beispiels- weise bei Maßnahmen im mobilen Pflege- und Dienstleistungsbereich, Paket- Kurier-Auslieferungsfahrer oder bei Berufskraftfahrern) kann eine Förderung erfolgen. Die arbeitsmarktliche Relevanz ist das entscheidende Kriterium. Ist der Erwerb des Führerscheins Teil der für die Weiterbildungsförderung zugelas- senen Maßnahme, werden die Kosten für geförderte arbeitslose Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer voll übernommen. Die für die Zulassung der Maß- nahmen von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten und veröffentlichten Bundes-Durchschnittskostensätze enthalten in Anlage 2 eine Übersicht für den Bereich Fahrzeugführung. Die Bundes-Durchschnittskostensätze samt Anlagen können unter der Adresse: https://www.arbeitsagentur.de/datei/b-dks-fbw-202 0_ba146554.pdf abgerufen werden. Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III): Sofern es für die Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichti- gen Beschäftigung notwendig ist, z. B. weil vom Wohnort keine öffentlichen Verkehrsmittel zum Arbeitsort fahren, kann auch der Erwerb des Führerscheins aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden. Die rechtlichen Möglichkeiten unterscheiden sich zwischen den Rechtskreisen nicht. 3. In wie vielen Fällen erfolgte, nach Kenntnis der Bundesregierung, in den Jahren 2015 bis 2020 eine (anteilige) Übernahme der Kosten für die Füh- rerscheinprüfung für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (bitte jeweils für die Jahre 2015 bis 2020 angeben sowie nach den Führerscheinklassen aufgliedern)? In wie vielen Fällen erfolgte vergleichsweise, nach Kenntnis der Bundes- regierung, die (anteilige) Übernahme der Kosten für Leistungsempfänge- rinnen und Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in ebendiesem Zeitraum (bitte jeweils für die Jahre 2015 bis 2020 angeben sowie nach den Führerscheinklassen aufgliedern)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 4. In welchem Umfang wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung, in den Jahren 2015 bis 2020 (anteilig) die Kosten für die Führerscheinprüfung für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch übernommen (bitte jeweils die absolute Zahl so- wie den durchschnittlichen Betrag pro Führerscheinprüfung angeben und nach den Führerscheinklassen aufgliedern)? In welchem Umfang erfolgte vergleichsweise, nach Kenntnis der Bundes- regierung, die (anteilige) Übernahme der Kosten für Leistungsempfänge- rinnen und Leistungsempfänger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in ebendiesem Zeitraum (bitte jeweils für die Jahre 2015 bis 2020 angeben sowie nach den Führerscheinklassen aufgliedern)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.",
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