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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 2 899 3. Wahlperiode Der Bundesminister für Arbeit Bonn, den 21. Juni 1961 und Sozialordnung III a 1-1879/61 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr. : Lohngleichheit von Mann und Frau Bezug : Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Rösch, Frau Dr. Bleyler, Frau Dr. Schwarzhaupt und Genossen — Drucksache 2793 — Im Einvernehmen mit dem Herrn Bundesminister für Wirt- schaft nehme ich zu der Kleinen Anfrage, inwieweit in der Bundesrepublik Deutschland der Artikel 119 des EWG-Ver- trages, der den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit enthält, verwirklicht ist und nach ihm verfahren wird, wie folgt Stellung : Nach Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundes- republik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) sind Mann und Frau gleichberechtigt; nach Artikel 3 Abs. 3 des Grundgesetzes darf niemand wegen seines Geschlechtes benachteiligt oder bevorzugt werden. Nach Auffassung der Rechtslehre und nach der Rechtsprechung, die sich in mehreren Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes niedergeschlagen hat, er- faßt der Grundsatz der Gleichberechtigung und des Benach- teiligungsverbotes auch den Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit. Diese Grundrechtsbe- stimmung ist in der Bundesrepublik unmittelbar geltendes Recht, an die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Recht- sprechung, aber auch die Tarifvertragspartner und die Partner einer Betriebsvereinbarung gebunden sind. Dem Grundsatz des Benachteiligungsverbotes (Artikel 3 Abs. 3 GG) wird weiter auch die Bestimmung des § 51 des Betriebsverfassungsgesetzes und eine ähnliche Bestimmung in § 56 des Personalvertretungsgesetzes gerecht. In beiden Vor- schriften ist u. a. bestimmt, daß Arbeitgeber und Betriebsrat (Personalrat) darüber zu wachen haben, daß für die Beschäf- tigten jede unterschiedliche Behandlung wegen ihres Geschlechts unterbleib t. Vereinbarungen, die gegen diesen, also mehrfach normierten Grundsatz verstoßen, sind nichtig. Jeder Arbeitnehmer, der sich aus Gründen seines Geschlechts benachteiligt glaubt, ist be- rechtigt, sein Recht vor ordentlichen Gerichten geltend zu machen und dort die gleiche Entlohnung bei gleicher Arbeit durch- zusetzen.",
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"content": "Drucksache 2899 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode Die Bundesrepublik ist — entsprechend den hier verwirk- lichten Grundsätzen — bereits vor Inkrafttreten des EWG- Vertrages dem Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit der Entgelte männ- licher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit beigetreten. Sie hat auch auf diese Weise bekundet, da sie den Grundsatz der Lohngleichheit bei gleicher Arbeit in ihrem Bereiche gewahrt wissen will. Eine Durchsicht der gegenwärtig in der Bundesrepublik gelten- den Tarifverträge hat keinen Anhalt dafür gegeben, da aus Gründen des Geschlechts Lohndifferenzierungen vorgenommen werden. Zu dem Ergebnis, daß der Grundsatz der Lohngleich- heit in der Bundesrepublik auch in der Praxis durchgeführt ist, hat auch eine Untersuchung von Frau Prof. Dr. Münke, Freie Universität Berlin, in einer größeren Zahl von Betrieben verschiedener Wirtschaftszweige geführt, bei der nirgends festgestellt werden konnte, daßß unter sonst gleichen Voraus- setzungen und Bedingungen Männer und Frauen aus Gründen des Geschlechts unterschiedlich entlohnt werden. Danach dürfte sich feststellen lassen, daß der Grundsatz der Lohngleichheit von Mann und Frau bei gleicher Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht ist und daß nach ihm verfahren wird. Blank",
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