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"content": "Drucksache VI/197 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Hiermit wird man jedoch den heutigen Verhältnissen kaum noch gerecht; denn die Zahl der Verheirateten, die noch in der Ausbildung stehen und ihren Unterhalt weder aus eigenen Mitteln noch mit Hilfe ihres Ehegatten bestreiten können, ist stark gestiegen und steigt noch weiter. Der derzeitige Rechts- zustand bedeutet zudem eine unangemessene Disharmonie zwi- schen den genannten Bereichen des öffentlichen Rechts und dem bürgerlichen Recht, das die Unterhaltspflicht der Eltern gegen- über einem verheirateten Kind grundsätzlich bestehen läßt, sowie den Regelungen über die Gewährung individueller Aus- bildungsbeihilfen, die auch bei Verheiratung des Auszubilden- den die Anrechnung des elterlichen Einkommens vorschreiben. Neben diesem Zusammenhang mit der Ausbildungsförderung besteht auch ein Zusammenhang mit der Reform des Familien- lastenugich. Aus den genannten Gründen bedürfen die einschlägigen Ge- setze einer Änderung. Ob die Bundesregierung eine Auflocke- rung oder eine Streichung der Verheiratetenklauseln befürwor- ten kann, ist noch nicht zu übersehen. Hierfür sind — ebenso wie für den Zeitpunkt der Gesetzesänderungen — auch finanz- politische Überlegungen maßgebend. Die Bundesregierung wird nach der Fortschreibung der mehrjährigen Finanzplanung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen. Über die Kosten einer Streichung oder Auflockerung der Ver- heiratetenklausel können noch keine zuverlässigen Angaben gemacht werden. In der letzten Zeit hat sich herausgestellt, daß die bisherigen Kostenschätzungen nicht auf hinreichend siche- ren Grundlagen beruhen. Sobald die erforderliche Überprüfung abgeschlossen ist, wird die Bundesregierung sich zu der Kosten- frage äußern. Käte Strobel",
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