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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/25097 19. Wahlperiode 09.12.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/24721 – Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Bundesratsdrucksache 487/20) Vorbemerkung der Fragesteller Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag, sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Ge- schäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Ver- bände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessen- vertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Mög- lichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschlä- ge. Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Er- stellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen al- ternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesell- schaft vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinanderset- zen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativbe- rechtigte i. S. d. Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berück- sichtigen. Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transpa- renz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“ (BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesell- schaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragestel- ler grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden. Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der Fra- gestellerinnen und Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes (Bun- desratsdrucksache 487/20), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Er- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 9. Dezember 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/25097 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode stellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. Berücksichtigung der Vor- schläge oder Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu ken- nen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließ- lich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden Infor- mationen geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fra- gesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetz- licher Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ur- sprünglich vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebetei- ligung oder aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung er- geben. In der Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvor- schriften“ sowie „2. welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Ab- satz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Ent- wurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund ersicht- lich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragestellerinnen und Fra- gesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung vor- genommen worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der blo- ße Verweis auf den Vergleich der verschiedenen Fassungen der Gesetzentwür- fe der Bundesregierung mit den in der sog. Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fra- gesteller das parlamentarische Fragerecht. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des Regie- rungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Ge- setzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18. Legisla- turperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwür- fe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der Öffent- lichkeit zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem Link ab- rufbar: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb27 2d7adece1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfah ren-data.pdf?download=1. Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der Verbändeanhö- rung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentra- len Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregie- rung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/25097 Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar. Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Ge- setzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Ge- spräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentli- chen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtli- che Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teil- nehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parla- mentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkon- trolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regie- rungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktions- verträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185 (250)). Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu ver- schiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl so- weit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen Ge- setzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem In- formationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der Ver- bändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist. 1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflis- ten mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des Empfängers und des Standes des Gesetzesvorhabens, beispielsweise Vor- arbeiten, Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf; und wo diese jeweils ggf. von der Bundesregierung veröffentlicht worden sind)? Referentenentwürfe des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und die dazu eingegangenen Stellungnahmen werden auf der Internet- seite des BMEL veröffentlicht unter: https://www.bmel.de/SiteGlobals/Forms/S uche/DE/Gesetzestexte/Gesetzestexte_Formu-lar.html;jsessionid=E21CC87447 503C089B7499B6909E013A.internet2841.",
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"content": "Drucksache 19/25097 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bun- desebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und wel- che dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Verbändeanhörung beteiligt? Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47 Ab- satz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom In- halt des Referentenentwurfs. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt. 3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil)identisch, also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher externen Dritten, der im Rahmen der sog. Verbände- beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher Einfügung im Gesetzentwurf bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und wa- rum)? 4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil)identisch, also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher externen Dritten, der außerhalb der sog. Verbändebe- teiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils darle- gen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des Ge- setzentwurfs geführt hat, und warum)? 5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder die zu er- wartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzent- wurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf (bitte einzeln ausführen)? 6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des fe- derführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf. warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)? Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist üblich und Sinn und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen Argumente im Rah- men einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen Ziel- setzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können. Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe werden auf der Internetseite des federführenden Ressorts (hier: BMEL) sukzes- sive veröffentlicht. Die vorgenommenen Änderungen sind daher transparent nachvollziehbar. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und an- schaulich aufbereiten zu lassen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/25097 7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte o. Ä. von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als Erkennt- nisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der Ge- setzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)? Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der Bundes- regierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne Studi- en, Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese regel- mäßig in der Begründung erwähnt. 8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf. konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den Fra- gen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche, und falls nein, warum nicht (bitte begründen)? Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen. 9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen, Be- ratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (bei- spielsweise mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbe- reitung, Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungs- inhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauem Regelungsvor- schlag des Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfolgenden Fragen aufführen)? a) Wann fand der Kontakt statt? b) Welche externen Dritten nahmen teil? c) Wer nahm aufseiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts und/oder der Bundesministerien teil? d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche Stel- lungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt haben welche externen Dritten ggf. wann zu welchem konkreten Regelungsvor- schlag des Gesetzentwurfs abgegeben? e) Wurde ggf. der in Frage 9d) genannte (alternative) Formulierungs- vorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja, inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumen- tiert worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alter- native Formulierung einzeln ausführen)? f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbe- reitung, Vermerke, Protokolle o. Ä.)? g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der ex- ternen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im Bundes- ministerium)?",
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"content": "Drucksache 19/25097 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie bei- spielsweise die Namen der für diese bzw. diesen tätigen Person bzw. Personen, das Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die jewei- ligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem Rege- lungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte ein- zeln ausführen)? i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Drit- ten in fremdem Auftrag, und falls ja, haben sie diesen Umstand selb- ständig offengelegt, oder wann und wie hat die Bundesregierung das jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausführen)? j) In wessen Auftrag handelte) nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten (bitte jeweils ausführen)? Die Fragen 9a bis j werden gemeinsam beantwortet. Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt ist parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 1. Oktober 2020 beantworteten 248 Kleinen Anfragen die Grenzen der Zu- mutbarkeit erheblich überschritten. Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und Bundesministerin- nen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und Staatsse- kretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts wurden zunächst die Ter- mine sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister, Parlamentarischer Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw. Staatsminister- innen und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären geprüft. Hierfür waren daher bereits 4.674 Überprüfungen erforderlich. Die Überprüfungen sind regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Da in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine, sondern mehrere Regelungen ge- troffen werden, müssen die abgefragten Vorhaben zunächst auf ihre inhaltlichen Bestandteile hin analysiert werden. Anschließend müssen die Akten entspre- chend auf mögliche Gespräche zu diesen Regelungsinhalten überprüft werden, so dass in der Regel bereits bei der Überprüfung eines Termins zu einem Vorha- ben mehrere Personen eingebunden werden müssen. Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständigkeiten innerhalb der Bundesregierung werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu Themen geführt, die in der Fe- derführung des eigenen Ressorts liegen oder das eigene Ressort im besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese Überprüfungen bei Personen aus den nicht federführenden oder fachlich nicht betroffenen Ressorts regelmäßig Fehlanzeigen ergeben. Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten Re- gelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, war ein fachlicher Bezug der jeweiligen Personen zu fachfremden Gesetzesvorhaben teilweise fernliegend. Daher werden nunmehr in der Antwort zu Frage 9 nur noch die Akten des jeweils federführenden und der fachlich betroffenen Ressorts sowie des Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregierung) bis zum Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs überprüft. Trotz der Änderung der Überprüfungspraxis waren in der Zeit vom 13. März 2019 bis zum 1. Oktober 2020 5.940 Überprüfungen erforderlich. Seit Beginn",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/25097 der Legislaturperiode wurden folglich bisher insgesamt 10.614 Überprüfungen durchgeführt. Für den gegenständlichen Gesetzentwurf wurden die Akten des federführenden und der fachlich betroffenen Ressorts (hier: BMEL) sowie des Bundeskanzler- amtes für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregie- rung) bis 19. August 2020 (Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs) überprüft. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche – einschließ- lich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregie- rung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfol- genden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeich- nungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Die Abfrage hat folgende Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene) bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben: Vertreter/Vertreterin Datum Ort Teilnehmer/Teilnehmerin extern der Bundesregierung Bundesministerin Julia Klöckner 15. März 2019 Bonn DWV Präsident Klaus Schneider BVW Präsident Johannes Hübinger VDS GF Dr. Alexander Tacer VDP Präsident Steffen Christmann IHK Trier GF Albrecht Ehses WV – Mittelrhein Heinz Uwe Fetz WV – Württemberg Hermann Hohl WV – Baden Thomas Walz WV – Rheinhessen Ingo Steitz WV – Nahe Dr. Thomas Höfer WV – Pfalz Reinhold Hörner WV – Franken Hermann Schmitt (GF) Bundesministerin Julia Klöckner 16. Mai 2019 Bonn BDW – Präsident Johannes Hübinger DWV – Präsident Klaus Schneider WBV Mittelrhein – Heinz Uwe Fetz WBV Württemberg – Hermann Hohl WBV Baden – Thomas Walz WBV Saale-Unstrut – Hans-Albrecht Ziegler WBV Mosel – Walter Clüsserath WBV Pfalz – Reinhold Hörner WBV Rheingau – Peter Seyffardt WBV Sachsen – Michael Thomas WBV Franken –Artur Steinmann VDP – Steffen Christmann VDS – Nikolaus Graf von Plettenberg DWF – Monika Reule Bundesministerin Julia Klöckner 28. Mai 2019 Bad Klaus Schneider, Präsident des Kreuznach Deutschen Weinbauverbandes Staatssekretär a.D. Dr. Aeikens 12. November 2019 Berlin Klaus Schneider, Präsident des Deutschen Weinbauverbandes Bundesministerin Julia Klöckner 14. Januar 2020 Neustadt an Reinhold Hörner, Präsident des der Weinstr. Pfälzischen Weinbauverbandes Bundesministerin Julia Klöckner 31. Januar 2020 Bad Dr. Thomas Höfer, Präsident Kreuznach Weinbauverband Nahe",
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"content": "Drucksache 19/25097 –8– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt (bitte die Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der Zulei- tung und des Fristablaufs angeben)? Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 10. Juni 2020 mit Frist zum 1. Juli 2020 eingeleitet. 11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der for- malen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte o. ä. Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Geset- zesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann? Nein. 12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO je- weils durchgeführt? Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie der Bundesrat wurden am 12. Juni 2020 unterrichtet. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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