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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/17766 19. Wahlperiode 10.03.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/17351 – Berichte über Fehlanreize im kommunalen Finanzausgleich Vorbemerkung der Fragesteller Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz hat im vergangenen Jahr ange- kündigt, dass der Bund sog. Altschulden von 2 500 Kommunen übernehmen soll. Die Finanzausstattung der Kommunen ist jedoch Aufgabe der Länder. Mithilfe von kommunalen Finanzausgleichen regelt jedes Bundesland im Rah- men der grundgesetzlichen Ordnung selbst die finanzielle Ausstattung der Ge- meinden und sorgt bei Bedarf für einen Ausgleich zwischen finanzstarken und strukturschwachen Gemeinden. Die kommunalen Finanzausgleichssysteme sind sehr unterschiedlich gestaltet. So führen beispielsweise in Sachsen sehr hohe Nivellierungshebesätze dazu, dass die sächsischen Kommunen durch Fehlanreize hohe Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer ansetzen und in der Folge einen Standortnachteil gegenüber anderen Bundesländern aufweisen. Auf diese Weise läuft der kom- munale Steuerwettbewerb über die Hebesatzautonomie der Gemeinden teil- weise ins Leere. (Quellen: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2019-12/kommunen-olaf-sc holz-verschuldung-schuldenhilfe-gemeinden; https://www.ifo.de/DocDL/ifoD D_19-06_23-26_Plaul.pdf) 1. Inwieweit ist der Bundesregierung die vom ifo Institut dargestellte Proble- matik kontraproduktiv ausgestalteter kommunaler Finanzausgleiche be- kannt? Dass die Höhe der Nivellierungshebesätze in den kommunalen Finanzausg- leichssystemen einen Einfluss auf die Wahl der Gewerbe- und Grundsteuerhe- besätze haben kann, ist allgemein bekannt. Die Feststellung, dass der kommu- nale Finanzausgleich in Sachsen diesbezüglich kontraproduktiv ausgestaltet sei, ist aus Sicht der Bundesregierung eine Bewertung durch die Fragesteller. Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Ausgestaltung des Kommunalen Fi- nanzausgleichs in alleiniger Kompetenz der einzelnen Länder liegt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/17766 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den in der ifo- Studie herausgearbeiteten Fehlanreizen des sächsischen kommunalen Finanzausgleichs? Die Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleiches ist Sache der Länder. Die Bundesregierung zieht schon deshalb keine Konsequenzen aus der ifo- Studie. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. b) Sieht die Bundesregierung in anderen Ländern ähnliche Merkmale des kommunalen Finanzausgleichs, die ggf. zu ähnlichen Fehlanreizen führen könnten, und wenn ja, in welchen? Die Höhe der Nivellierungshebesätze wird üblicherweise, einzeln für Gewerbe- und Grundsteuer, in den Finanzausgleichsgesetzen der Länder geregelt. Teil- weise richten sich die Nivellierungshebesätze dabei nach gewichteten, durch- schnittlichen Hebesätzen innerhalb des Landes. Daher haben grundsätzlich auch die kommunalen Finanzausgleichssysteme in anderen Ländern einen po- tenziellen Einfluss auf die Wahl der Gewerbe- und Grundsteuerhebesätze. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. c) Welche Bestrebungen gibt es seitens der Bundesregierung, sich in die Beseitigung von Fehlanreizen im kommunalen Finanzausgleich einzu- bringen? Wie sehen diese Bestrebungen aus? Auf die Antwort zu Frage 1a wird verwiesen. 2. Hält es die Bundesregierung für möglich, dass Fehlanreize im kommuna- len Finanzausgleich dazu geführt haben, dass manche Kommunen noch immer unter einer erheblichen Schuldenlast zu kämpfen haben (bitte be- gründen)? Das Bundesministerium der Finanzen hat, zusammen mit Vertretern aller Län- der sowie der kommunalen Spitzenverbände, im Rahmen der Facharbeitsgrup- pe 1 der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ eine umfassende Analyse der kommunalen Altschulden-Problematik durchgeführt. Die relevan- ten Informationen sind in den Schlussfolgerungen zur Arbeit der Kommission zusammengetragen (abrufbar unter https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/dow nloads/DE/veroeffentlichungen/themen/heimat-integration/gleichwertige-leben sverhaeltnisse/unser-plan-fuer-deutschland-langversion-kom-gl.pdf?__blob=pu blicationFile&v=4). Die Ursachen für hohe kommunale Altschulden reichen demnach von struktu- rellen Faktoren, wie tiefgreifenden Veränderungen der Wirtschafts- und Sozial- struktur, über institutionelle und rechtliche Faktoren, wie die durch die Kom- munen nicht maßgeblich beeinflussbare Gesetzgebung des Bundes und der Länder (exogene Faktoren), bis hin zu lokalen kommunalpolitisch steuerbaren Faktoren, wie u. a. das Ausschöpfen von Einnahmepotenzialen (endogene Fak- toren). In den Schlussfolgerungen zur Arbeit der Kommission „Gleichwertige Lebens- verhältnisse“ wird auch die Bedeutung kommunaler Finanzausgleichssysteme hinsichtlich des kommunalen Altschuldenproblems benannt. In diesem Zusam- menhang spielten die von den Fragestellern thematisierten „Fehlanreize“ je- doch keine Rolle.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/17766 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Verschuldung der kommunalen Ebene im Freistaat Sachsen im bundesweiten Vergleich ausgesprochen niedrig ist. 3. Inwieweit sollten aus Sicht der Bundesregierung zunächst die Fehlanreize im kommunalen Finanzausgleich beseitigt werden, bevor der Bund kom- munale Altschulden übernimmt? a) Welche Möglichkeiten zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs hätte ggf. der Bund? b) Könnte nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. eine bestimmte Re- form des kommunalen Finanzausgleichs einem bestimmten Land ge- genüber zur Bedingung für eine Bundeshilfe gemacht werden? c) Plant die Bundesregierung, eine solche Bedingung für eine Bundeshil- fe zu schaffen? Jeglicher Eingriff in die Zuständigkeit der Länder für ihre Kommunen würde die Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage erfordern. Dabei wäre zu beachten, dass die im Rahmen des zweistufigen Staatsaufbaus der Bundesre- publik Deutschland grundgesetzlich festgeschriebene Verantwortung der Län- der für die Kommunen gewahrt bleibt. Etwaige verfassungsrechtliche Rege- lungen im Kontext einer kommunalen Altschulden-Hilfe sollten daher aus Sicht der Bundesregierung auf solche Aspekte beschränkt bleiben, die im eindeutigen und engen Zusammenhang zu dieser Problematik stehen. 4. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass Kommunen nach Übernahme der Schulden durch den Bund erneut in ähnliche Schwierig- keiten geraten wie zuvor, wenn die kommunalen Finanzausgleiche nicht angepasst werden? Eine hinreichende finanzielle Ausstattung der Kommunen und ein angemesse- ner finanzieller Ausgleich zwischen den Kommunen eines Landes ist neben wirkungsfähigen haushalts- und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen eine wichtige Voraussetzung dafür, dass einem neuerlichen Aufwuchs von kommu- nalen Liquiditätskrediten vorgebeugt ist. Es obliegt grundsätzlich den Ländern, eine hinreichende finanzielle Ausstattung der Kommunen sicherzustellen. 5. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit für Kommunen, eigene Hebe- sätze anzusetzen und somit kommunalen Steuerwettbewerb zu ermögli- chen als wichtigen Bestandteil des Steuersystems? Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus dem Vorgehen in Ländern wie Sachsen, das seinen Kommunen durch zu hohe Nivellierungshebesätze den Anreiz für Steuerwettbewerb nimmt? Die Möglichkeit der Kommunen eigene Hebesätze festzulegen, ist integraler Bestandteil ihrer verfassungsrechtlich garantierten Eigenverantwortung und so- mit ein wichtiger Bestandteil des Steuersystems. Die sich hieraus ergebende Möglichkeit eines kommunalen Steuerwettbewerbs ist dementsprechend eben- falls ein wichtiger Bestandteil des Steuersystems. Allerdings kann der Gesetz- geber diese Hebesatzautonomie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhält- nismäßigkeit beschränken; mit der wettbewerblichen Funktion des Hebesatz- rechts sind daher gesetzliche Bestimmungen vereinbar, mit denen der Steuer- wettbewerb in gemeinwohlverträglichen Bahnen gehalten werden soll (vgl. BVerfGE 125, 141 <167 f.>).",
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"content": "Drucksache 19/17766 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass Sachsen oder andere Länder ihren Kommunen durch die Festsetzung ihrer Nivellierungshebesätze den Anreiz für Steuerwettbewerb nehmen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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