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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/7362 19. Wahlperiode 25.01.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lars Herrmann, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/6661 – Tötung eines Rentners in Wittenburg (Mecklenburg-Vorpommern) Vorbemerkung der Fragesteller Wie der Pressemeldung der Staatsanwaltschaft Schwerin und des Polizeipräsi diums Rostock vom 18. November 2018 zu entnehmen ist, wurde in der Nacht vom 16. November 2018 auf den 17. November 2018 in Wittenburg ein Rentner im Alter von 85 Jahren von einem 20-jährigen afghanischen Staatsangehörigen getötet. Der Tatverdächtige gilt als abgelehnter Asylbewerber, der jedoch bis Ende Januar 2019 über einen Duldungsstatus verfügt. Nachdem er im August 2018 für eine Woche mit der Pflege des Opfers betraut war, hatte er nun Hilfs arbeiten im Hause zu erledigen (www.polizei.mvnet.de/Presse/Pressemitteilungen/ ?id=144890&processor=processor.sa.pressemitteilung). Der Fall erregte nicht nur in diversen Medien große Aufmerksamkeit (u. a. www.focus.de/panorama/welt/kriminalitaet-mord-an-rentner-in-wittenburg-ex- pfleger-verdaechtig_id_9934186.html, www.faz.net/aktuell/gesellschaft/ kriminalitaet/rentner-in-wittenburg-starb-an-tiefem-halsschnitt-15898507.html), sondern auch bei den Fragestellern. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Frage rechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätz lich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Auf klärungs- und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen. Bezüglich der Fragen 3, 19, 20, 24, 25 muss die Beantwortung zur Wahrung der Grundrechte Dritter, hier des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 GG jedoch unterbleiben. Ein überwiegendes parla mentarisches Informationsinteresse an der Beantwortung liegt nach Auffassung der Bundesregierung nicht vor. Das parlamentarische Frage- und Informations recht ist ein Element der parlamentarischen Kontrolle der Regierung, das sich wiederum aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung als einem der tragenden Or ganisationsprinzipien des Grundgesetzes ergibt (BVerfGE 147, 50, 126). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 22. Januar 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/7362 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Private können nicht das Objekt parlamentarischer Kontrolle sein. Dem insoweit bereits begrenzten Informationsanspruch steht die hohe Schutzwürdigkeit der an gefragten personenbezogenen Daten gegenüber. 1. Aus welcher Region Afghanistans stammt der Tatverdächtige nach Kenntnis der Bundesregierung? Der Antragsteller gab an, aus einem Vorort von Kunduz zu stammen. 2. Wann und wo ist der Tatverdächtige nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland eingereist? Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 30. November 2015 in das Bundesgebiet ein. 3. Über welche Länder und mit welchen Verkehrsmitteln ist er nach Kenntnis der Bundesregierung nach Deutschland gekommen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 4. War er nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreise ein unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geht vom Eintritt der Volljährigkeit am 1. Januar 2016 aus. Für die Altersfeststellung sind in Deutsch land die Jugendämter zuständig. Das BAMF übernimmt in der Regel deren An gaben. Demnach war er zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig. Eine Begleitung durch Familienmitglieder ist nicht bekannt. 5. Wann, wo, und mit welcher Begründung stellte er nach Kenntnis der Bun desregierung seinen Asylantrag? Die Antragstellung erfolgte am 4. April 2016 im Ankunftszentrum Dresden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Erfolgte a) eine obligatorische Anhörung oder b) ein rein schriftliches Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge? Am 6. April 2016 erfolgte eine Anhörung. Für afghanische Antragsteller bestand zu keiner Zeit ein schriftliches Verfahren. 7. Wann wurde der afghanische Tatverdächtige nach dem Asylgesetz erken nungsdienstlich behandelt? Die erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte am 4. April 2016.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/7362 8. Welche erkennungsdienstlichen Behandlungen erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung darüber hinaus, und warum? Der Bundesregierung ist eine weitere erkennungsdienstliche Behandlung der Po lizeidirektion Bautzen vom 29. Januar 2016 bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Welche amtlichen Ausweisdokumente existieren bezüglich des Nachweises seiner Identität (Name, Vorname, Geburtstag und Geburtsort) als afghani scher Staatsbürger? Der Antragsteller hat keine Personaldokumente vorgelegt. 10. Wann, und warum wurde der Antrag abgelehnt? Mit Bescheid vom 29. April 2016, zugestellt am 4. Juni 2016, wurde der Antrag vollständig abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung waren nicht gegeben. 11. Warum, und seit wann hatte er einen Duldungsstatus? Laut Ausländerzentralregister (AZR) wurde dem Tatverdächtigen am 11. Okto ber 2017 zum ersten Mal eine Duldung erteilt. Die Erteilung einer Duldung liegt im Ermessen der Ausländerbehörde (ABH). Die Gründe, die zur Erteilung führ ten, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 12. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Duldungserteilung, und wie oft wurde diese verlängert? Laut AZR erfolgte die Duldung auf Grundlage von des § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG. Die Duldung wurde viermal verlängert. 13. Wurde ihm mit der Duldung eine Erwerbstätigkeit gestattet? Wenn ja, in welchem Umfang, und aus welchen Gründen? Die Gestattung einer Erwerbstätigkeit obliegt der zuständigen ABH. Der Bundes regierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor. 14. Seit wann, und auf welches Gebiet bestand eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (Auf enthG)? Wenn nein, warum nicht? Die Erteilung einer räumlichen Beschränkung obliegt der zuständigen ABH. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Seit wann, und auf welches Gebiet bestand eine Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d Satz 1 AufenthG? Wenn nein, warum nicht? Die Erteilung einer Wohnsitzauflage obliegt der zuständigen ABH. Der Bundes regierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.",
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"content": "Drucksache 19/7362 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Gab es bereits zuvor Verstöße vom Tatverdächtigen gegen seine räumliche Beschränkung und/oder seine Wohnsitzauflage? Wenn ja, wann, und wie viele, und warum wurden diese nicht strafrechtlich verfolgt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Es wird auf die Zu ständigkeit der Landesbehörden verwiesen. 17. Lebte er nach Kenntnis der Bundesregierung in einer großen Gemeinschafts unterkunft für Flüchtlinge, oder war er in einer kleinen dezentralen Einrich tung untergebracht? 18. Wann wurde ihm der Wohnsitz in Frage 17 zugewiesen, bzw. wann hat er sich den Wohnsitz in Frage 17 genommen? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Auf die Zuständigkeit der Landesbehörden wird verwiesen. 19. War er nach Kenntnis der Bundesregierung in medizinischer und/oder psy chologischer Behandlung? Wenn ja, weswegen? 20. Welche Angaben sind der Bundesregierung ferner über seinen Gesundheits zustand (HIV, TBC, Hepatitis etc.) bekannt? Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 21. An welchen Kursen (z. B. Integrations- und/oder Sprachkurse) hat er nach Kenntnis der Bundesregierung teilgenommen? Wenn nein, warum nicht? Die Teilnahme an einem Integrationskurs setzt den rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet und damit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel vo raus. Aufgrund des abgelehnten Asylantrags bestand kein Anspruch auf Teil nahme an einem Integrationskurs. Eine Teilnahme am Integrationskurs von Asyl suchenden aus Afghanistan während ihres Asylverfahrens ist nicht vorgesehen. Eine Teilnahme am Integrationskurs erfolgte daher nicht. 22. Wie und über welche Verbindungen (privat, wirtschaftliche und/oder staat liche Institutionen, Medien etc.) erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung die Vermittlung der Tätigkeit im rund 450 Kilometer von Zwickau entfern ten Wittenburg? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/7362 23. Hat er nach Kenntnis der Bundesregierung für die bei dem Getöteten durch geführten Tätigkeiten offizielle Nachweise, die ihn dafür qualifizieren, bei einer (Bundes-)Behörde vorgelegt oder an entsprechenden beruflichen Qua lifizierungsmaßnahmen teilgenommen? Wenn ja, welche Nachweise bei welcher (Bundes-)Behörde, und an welchen beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen? Zur Vorlage offizieller Nachweise seiner Qualifikation für die beim Getöteten durchgeführten Tätigkeiten und über die Teilnahme an entsprechenden berufli chen Qualifizierungsmaßnahmen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über seinen beruflichen Hinter grund bzw. seine in seiner Heimat (Afghanistan) ausgeführten Tätigkeiten? 25. Ist er nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor polizeilich in Erscheinung getreten? Wenn ja, weswegen? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 26. Ist oder war er als Gefährder eingestuft, und/oder wird oder wurde er vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet? Nein. 27. Hat oder hatte er Kontakt zu Gefährdern und/oder Personen, die vom Bun desamt für Verfassungsschutz beobachtet werden? Wenn ja, zu welchen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 28. Was hat die Bundesregierung bzw. das Bundesamt für Migration und Flücht linge unternommen, um die Abschiebung voranzutreiben? 29. Falls es Pläne gab ihn abzuschieben, inwieweit hatte er davon Kenntnis? 30. Ist in der Vergangenheit bereits eine Abschiebung gescheitert? Wenn ja, warum? Die Fragen 28 bis 30 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Durchführung der Abschiebung obliegt der Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung und dem BAMF liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.",
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