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            "content": "Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache   1V/2764 Der Bundesminister für Verkehr Bonn, den 23. November 1964 W 4 - 5 BK 64 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.:   Fischereirechte am Oberrhein Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Bading, Dr. Imle und Genossen — Drucksache IV/2712 — - Die Kleine Anfrage wird im Benehmen mit dem Herrn Bundes- minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie folgt beantwortet: Zu 1. Frage: Wurden als Folge der Bauarbeiten am Oberrhein, die auf Grund des Staatsvertrages vom 27. Oktober 1956 zwischen der Bundesrepublik und Frankreich (RGBl. II S. 1863) vom Bund durchgeführt werden, a) Altwasser unterhalb von Breisach trockengelegt oder aufgefüllt und b) dadurch die einheimische Fischerei zum Erliegen ge- bracht? Antwort a) Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutsch- land und der Französischen Republik vom 27. Oktober 1956 (Artikel 2 und 6) wird der Ausbau des Oberrheins zwischen Basel und Straßburg grundsätzlich von Frankreich durchge- führt. Dies gilt auch für die entsprechenden Baumaßnahmen auf dem deutschen Ufer. Hier trennt streckenweise der von Frankreich errichtete Seitendamm die Altrheine vom Strom, die dadurch an ihrer Einmündung auf die Breite des Dammes aufgefüllt werden. Im Bereich der sogenannten Restrhein strecken (Rheinstrecken unterhalb der Hauptwehre) fallen die Altrheine in der Zeit von der Ableitung des Rheins bis zur Errichtung der festen Schwellen teilweise trocken, er- reichen danach aber etwa ihren alten Wasserstand wieder.",
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            "content": "Drucksache IV /2764               Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode Der Bund und das Land Baden-Württemberg führen beson- ders entlang den Restrheinstrecken Baumaßnahmen aus. Da- durch sollen vor allem die Altrheine an die veränderten Wasserstandsverhältnisse angepaßt werden. Hierbei werden auch Anlagen für die Fischerei errichtet (z. B. Durchlässe, Fischtreppen und Einspeisungsbauwerke) und Fischwasser- flächen gewonnen. b) Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, sind gewisse Beein- trächtigungen der Fischerei nicht zu vermeiden, die ein- heimische Fischerei wird jedoch nicht durch die von Frank- reich und vom Bund durchgeführten Arbeiten zum Erliegen gebracht. Zu 2. Frage: Sind - sofern das zutrifft - die in ihren Rechten Betrof- fenen vorher über diese Maßnahmen informiert und ist mit ihnen über Grund und Ausmaß der Beeinträchtigung verhandelt worden? Antwort Die betroffenen Fischer werden jeweils von den geplanten Maßnahmen vorher unterrichtet. Sie haben aber nach dem Oberrheinvertrag gegen den Ausbau des Oberrheins als Ganzes keine Einspruchsmöglichkeit. Soweit deutsche Maßnahmen in Betracht kommen, werden die Planungen mit den Fischern und den Fischereisachverständigen abgestimmt, um Beeinträchti- gungen möglichst gering zu halten. Zu 3. Frage: a) Ist für die Beeinträchtigung der alten Fischereirechte irgendeine öffentlich rechtliche Entschädigung vor- - gesehen oder b) sind bereits entsprechende Entschädigungsanträge zu- stimmend oder abschlägig beschieden worden und - gegebenenfalls - mit welcher Begründung? Antwort a) Es handelt sich beim Ausbau des Oberrheins um Baumaß- nahmen, die nach internationalen Grundsätzen gehandhabt werden und insoweit dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Wo die letztgenannte Voraussetzung gegeben ist, schließt § 64 Abs. 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg Ent- schädigungsansprüche aus. Es wird zu prüfen sein, ob ein Ausgleich der fischereilichen Schäden aus Billigkeitsgründen durch das Land Baden-Württemberg in Betracht kommen kann. b) Mit der Begründung gemäß § 64 Abs. 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg mußten Forderungen auf Entschädi- gung abschlägig beschieden werden.",
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