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            "content": "Drucksache 7/3480                    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode Rechtsetzung haben bei den Erörterungen der Grundsätze des Bundes eine wichtige Rolle gespielt, während diese ihrerseits für die des Landes Hessen, die am 28. Januar 1974 verabschie- det wurden, bedeutsam waren; die Bundesgrundsätze wurden, von den Verfahrensregelungen abgesehen, nahezu unverändert übernommen. Im übrigen wurden alle Länder bei Vorbereitung und Anwendung der Grundsätze des Bundes beteiligt. 2. Welche Maßnahmen - auch ressortübergreifender Art - sind getroffen worden, um die automationsgerechte Gesetzgebung zu verwirklichen? Nach den Grundsätzen des Bundes (Abschnitt 5) ist für deren Beachtung die für den jeweiligen Entwurf der Rechts- oder der Verwaltungsvorschriften federführende Stelle zuständig. Sie hat die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für die Anwendung der EDV in der Bundesverwaltung im Bun- desministerium des Innern (KBSt) über geplante wichtige auto- mationsrelevante Vorschriften von ressortübergreifender Aus- wirkung möglichst frühzeitig zu unterrichten. Die KBSt steht allen Stellen des Bundes zur beratenden Unterstützung bei der automationsgerechten Rechtsetzung zur Verfügung. 3. Wird eine Schulung im öffentlichen Dienst für notwendig erachtet? In den von der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung durchgeführten einschlägigen Lehrgängen gehören die Grund- sätze des Bundes bereits jetzt zum Lehrprogramm. Sicher wird mit der weiteren Entwicklung der automationsgerechten Recht- setzung auch die Schulung verstärkt werden müssen. 4. Welche Möglichkeiten werden gesehen, um das Parlament bei der Gesetzgebungsarbeit dahingehend zu unterstützen, daß politische Entscheidungen getroffen werden können, ohne da- durch das automationsgerechte Konzept von Gesetzentwürfen zu verlieren? In den Grundsätzen des Bundes (Nr. 4.3.) ist vorgesehen, daß Gesichtspunkte der Automationseignung, die zu einer bestimm- ten Gestaltung im Entwurf geführt haben, in seiner Begründung offenzulegen sind. Auf diese Weise wird das Parlament in die Lage versetzt, die einschlägigen Überlegungen der Bundes- regierung in seine Beratung einzubeziehen. Tauchen bei der parlamentarischen Beratung neue Gesichtspunkte auf oder be- zieht sie sich auf andere Entwürfe als solche der Bundesregie- rung, so stehen Vertreter der Bundesregierung zur Unterstüt- zung des Parlaments zur Verfügung; dabei könnte sinngemäß nach den Ausführungen zur Frage 2 verfahren werden.",
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