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            "content": "Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verwaltungskostenanteil bei der Elektronischen Gesundheitskarte für Asylbegehrende und Flüchtlinge Durch Artikel 11 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 wurde § 264             1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) dahingehend geändert, dass die gesetzlichen Krankenkas- 2 sen unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet              3 sind. Durch die Übertragung der Abrechnung der ärztlichen Behandlung für Asylbegehrende und Flüchtlinge auf die gesetzlichen Krankenversicherungsträger als Dienstleister soll ihre gesundheit- liche Versorgung erleichtert und die Kommunen sollen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes entlastet werden. Gemäß § 264 Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB V können die Länder mit den Kranken- kassen eine Rahmenvereinbarung für ihre Kommunen darüber abschließen, zu welchen Bedingun- gen die Krankenbehandlung der Asylsuchenden und Flüchtlinge übernommen wird. Mit dieser Vereinbarung werden unter anderem der Umfang der Leistungen sowie die Kosten geregelt. Die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. In Hamburg und Bremen wird die elektronische Gesundheitskarte an Asylbegehrende und Flücht- linge bereits seit einigen Jahren, in Berlin seit 2016 ausgegeben. Die Stadt Hamburg zahlt nach der entsprechenden Vereinbarung an die Krankenkasse eine Verwaltungspauschale von zehn Euro pro Monat und Person. In Berlin beträgt der Verwaltungskostenanteil sechs Prozent der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch zehn Euro pro angefangenem Betreuungsmonat und Leistungsberechtigtem. In einigen Bundesländern erhalten die Krankenkassen nach der entspre- chenden Rahmenvereinbarung eine Verwaltungsgebühr von acht Prozent der entstandenen Leis- tungsaufwendungen vonseiten der zuständigen Kommune. Dazu gehören Nordrhein-Westfalen, 1      BGBl I. S. 1722. 2      Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem- ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1937) geändert worden ist. 3      Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). WD 9 - 3000 - 050/16 (1. September 2016)                                         © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.",
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