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            "content": "Deutscher Bundestag 2. Wahlperiode Drucksache     3262 1953 Der Bundesminister des Innern Bonn, den 5. März 1957 IC6 - 17 416 C - 1050 I/57 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Statistiken Bezug: Kleine Anfrage 323 der Fraktion der FDP - Drucksache 3146 - Namens der Bundesregierung beehre ich mich, auf die Kleine Anfrage 323 wie folgt zu antworten : Zu 1. Nach dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (StatGes) vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314) bedürfen Bundesstatistiken einer Rechtsgrundlage, und zwar grundsätzlich eines Gesetzes, in weniger bedeutenden Fällen einer Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer bis zu 3 Jahren. Das StatGes bestimmt ferner, daß laufende Statistiken des Bundes ab 25. September 1957 nicht mehr als Bundesstatistiken durchgeführt werden können, wenn die vorgeschriebene Rechtsgrund- lage nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschaffen worden ist. Infolge die- ser Vorschriften mußten daher dem StatGes entsprechende Rechts- grundlagen (Gesetze oder Verordnungen) nicht nur für neue, sondern auch für solche Statistiken geschaffen werden, die bereits seit vielen Jahrzehnten durchgeführt werden, wie z. B. die Außenhandelsstatistik (Anfänge seit 1834), die Bevölkerungsstatistik (zum Teil seit 1870) und Schiffahrtsstatistiken (seit 1872). Seit dem 1. Januar 1954 sind folgende Gesetze als Rechtsgrundlagen für Statistiken beschlossen worden: A. Neue Statistiken I. Einmalig durchzuführende Statistiken: 1. Gesetz über die Statistiken. der Steuern vom Einkommen vom 21. Januar 1956 (BGBl. I S. 34), 2. Gesetz über eine Wohnungsstatistik 1956/57 vom 17. Mai 1956 (BGBl. I S. 427), 3. Gesetz über die Handwerkszählung 1956 vom 12. Juni 1956 (BGBl. I S. 495). II. In bestimmten Abständen zu wiederholende Statistiken: Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) (noch nicht verkündet) — Drucksachen 3054, 2695 —.",
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            "content": "B. Statistiken des laufenden Programms, die nach dem StatGes lega- lisiert werden mußten 1. Gesetz über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBl. I S. 429), 2. Viehzählungsgesetz vom 18. Juni 1956 (BGBl. I S. 522), 3. Gesetz über die Außenhandelsstatistik (noch nicht verkün- det) — Drucksache 2658 —. Außerdem sind eine Anzahl von Rechtsverordnungen über Stati- stiken erlassen worden. Zu 2. Die in Nr. 1 genannten Gesetze wurden durchgeführt bis auf das Gesetz über den Mikrozensus, das noch nicht in Kraft getreten ist. Ferner steht von der bereits durchgeführten Wohnungsstatistik 1956/57 noch die repräsentative Zusatzerhebung aus. Zu 3. Für die Durchführung der zu 1. unter A. genannten, durch Gesetz an- geordneten Statistiken sind folgende Kosten berechnet worden: a) beim Bund                  2 295 500 DM b) bei den Ländern           13 396 000 DM c) bei den Gemeinden          7 078 000 DM. Von diesen Kosten entfallen auf die nur einmalig durchzuführenden Gesetze über die Wohnungsstatistik mehr als 17 000 000 DM, über die Handwerkszählungen mehr als 2 000 000 DM und über die Statistik der Steuern vom Einkommen ebenfalls über 2 000 000 DM. Die Kosten für gesetzlich legalisierte zu 1. unter B. genannte Stati- stiken sind nicht neu entstanden. Sie sind in den Haushalten des Bun- des, der Länder und der Gemeinden seit der Durchführung dieser Statistiken, also zum Teil bereits seit vielen Jahrzehnten enthalten. Sie sind jährlich beim Bund mit            7 493 000 DM, bei den Ländern mit         742 000 DM berechnet worden. Die Kosten bei den Gemeinden lassen sich sehr schwer feststellen, da mit Ausnahme der einmaligen, in den Haushalten stark ins Gewicht fallenden Beträge - z. B. der oben unter c) eingesetzten, für die Durch- führung der Wohnungsstatistik berechneten Kosten - der auf die Stati- stiken entfallende Verwaltungskostenanteil bei der großen Anzahl von beteiligten Gemeinden, ihrer unterschiedlich organisierten Verwal- tung und infolge des Zusammenhangs der statistischen Tätigkeit mit der allgemeinen Verwaltungstätigkeit in den Gemeinden ohne lang- wierige und kostspielige Erhebungen nicht genau ermittelt werden könnte. Zu 4. Zur vorgeschriebenen Legalisierung laufender Statistiken sind folgende Gesetzentwürfe eingebracht, aber noch nicht beschlossen worden:",
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            "content": "1. Entwurf eines Gesetzes über die Allgemeine Statistik in der Indu- strie und im Bauhauptgewerbe — Drucksache 3056 —, 2. Entwurf eines Gesetzes über die Statistik des Schiffs- und Güter- verkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte — Drucksache 2924 —, 3. Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Seeschiffahrt — Drucksache 3162 —, 4. Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewe- gung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes — Druck- sache 3005 —. Folgende Gesetzentwürfe müssen ebenfalls zur Legalisierung laufender Statistiken noch eingebracht werden: 1. Entwurf eines Gesetzes über Bodenbenutzungserhebung und Ernte- berichterstattung, 2. Entwurf eines Gesetzes über die Statistik der Güterbewegung auf den öffentlichen Eisenbahnen, 3. Entwurf eines Gesetzes über die Preisstatistik, 4. Entwurf eines Gesetzes über die Wirtschaftsrechnungen, 5. Entwurf eines Gesetzes über die Finanzstatistik. Zu 5. Die Statistik ist ein unentbehrliches Werkzeug für die Arbeit des Ge- setzgebers, der Verwaltung, der Wissenschaft und der Wirtschaft. Ohne ausreichende statistische Unterlagen ist eine nutzbringende Tätigkeit in den genannten Bereichen unmöglich. Diese Beurteilung gilt sowohl für die laufenden, z. T. seit Jahrzehnten zum klassischen Programm der Statistiken gehörenden, als auch für die einmaligen Statistiken. Sie gilt ferner sowohl für den innerdeutschen als für den internationalen Bereich. Die zunehmende internationale Verflechtung (vgl. Begrün- dung zum Entwurf eines Gesetzes über die Durchführung einer Reprä- sentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens — Druck- sache 2695) und die immer mehr zunehmende Differenzierung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen entspre- chende, evtl. auch neue statistische Unterlagen notwendig, ohne daß es regelmäßig möglich wäre, etwa mit der Anordnung einer neuen zu- gleich auch eine frühere Statistik fallen zu lassen. Die Bundesregierung prüft unter frühzeitiger Beteiligung der Länder die Notwendigkeit statistischer Vorhaben und die Möglichkeit von Einsparungen genau, bevor sie an die gesetzgebenden Körperschaften herantritt; der Zweck der einzelnen Statistiken ist in den Begründungen der Gesetzentwürfe dargestellt. In Zahlenwerten kann der hohe volkswirtschaftliche Nutzen der Statistiken nicht ausgedrückt werden. Dr. Schröder",
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