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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Leistungen Deutschlands aufgrund des nationalsozialistischen Unrechts an Opfer in mittel- und osteuropäischen Staaten sowie an Opfer des SED-Regimes Gesetzliche Grundlagen, völkerrechtliche Verträge und Zahlen © 2017 Deutscher Bundestag WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 2 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Leistungen Deutschlands aufgrund des nationalsozialistischen Unrechts an Opfer in mittel- und osteuropäischen Staaten sowie an Opfer des SED-Regimes Gesetzliche Grundlagen, völkerrechtliche Verträge und Zahlen Aktenzeichen: WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Abschluss der Arbeit: 10. Oktober 2017 Fachbereiche: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe; WD 4: Haushalt und Finanzen; WD 7: Zivil-, Straf- und Verfahrensrecht, Umweltschutzrecht, Bau und Stadtentwicklung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 3 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 1.1. Begriffsklärungen 4 1.2. Auffassung der Bundesrepublik Deutschland zu Reparationsverpflichtungen gegenüber Polen und zu individuellen Entschädigungsansprüchen 5 2. Gesetzliche (innerstaatliche) Grundlagen für Leistungen an Opfer des nationalsozialistischen Unrechts 7 3. Völkerrechtliche Verträge in Bezug auf zwischenstaatliche Forderungen gegen Deutschland 11 3.1. Polen 11 3.2. Ungarn 13 4. Leistungen der Bundesrepublik aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen zu Gunsten individueller Opfer des nationalsozialistischen Unrechts 13 4.1. Polen 13 4.2. Ungarn 15 5. Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Wiedergutmachung - Zusammenstellung unter besonderer Berücksichtigung von Polen 16 6. Rehabilitierung von Opfern des SED-Regimes sowie die dafür gezahlten Leistungen 18",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 4 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 1. Einleitung Die folgende Dokumentation gibt einen Überblick zu den innerstaatlichen gesetzlichen Grundla- gen, völkerrechtlichen Verträgen und Zahlen über die Leistungen Deutschlands an Opfer des na- tionalsozialistischen Unrechts in mittel- und osteuropäischen Staaten (insbesondere Polen und Ungarn) sowie an Opfer des SED-Regimes. 1.1. Begriffsklärungen Die der Dokumentation zugrundeliegende Anfrage stellt auf Entschädigungen von Opfern ab. Das legt zunächst die Vermutung nahe, es gehe ausschließlich um Ansprüche individueller Opfer, die direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet würden. Die Anfrage erfolgte jedoch auch angesichts der in Polen im August 2017 angestoßenen öffentlichen Debatte über angeblich noch offene Reparationsforderungen gegen Deutschland . Diese Debatte hat sich intensiviert angesichts 1 eines Gutachtens des polnischen Sejm vom 6. September 2017, worin die Auffassung vertreten wird, Polen könne noch Reparationsforderungen gegen Deutschland geltend machen . Es geht 2 folglich nicht nur um Ansprüche einzelner Bürger aus mittel- und osteuropäischen Staaten gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern um auch um Reparationsleistungen Deutschlands ge- genüber mittel- und osteuropäischen Staaten, die auf dem Zweiten Weltkrieg beruhen. Dabei folgt die Dokumentation dem neueren Reparationsbegriff für Kriegsfolgen, wie er in dem Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Völkerrechtliche Grund- lagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch- polnischen Situation“ zugrunde gelegt wird . Danach werden „auch im Kontext der Kriegsfolgen 3 4 1 Dazu siehe zum Beispiel folgende Pressemeldungen: Der Tagesspiegel „Polen prüft Forderungen auf Entschädi- gung“ (4. August 2017), S. 4. Der Spiegel „Reparationen. Gabriel weist Polen zurück.“ (16. September 2017). Ulrich, Stefan, Süddeutsche Zeitung „Reparationen. Deutschlands Schuld“ (15. September 2017). Fras, Damir, Frankfurter Rundschau „Warschau pocht auf Reparation. Gutachten des polnischen Parlaments sieht Deutsch- land in der Pflicht.“ (13. September 2017), S. 6. 2 SEJM, Ein Rechtsgutachten zu den Möglichkeiten einer Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen Po- lens gegenüber Deutschland für die durch den Zweiten Weltkrieg verursachten Schäden vor dem Hintergrund völkerrechtlicher Verträge, 6. September 2017. Das Gutachten ist in deutscher Sprache abrufbar unter: http://www.sejm.gov.pl/media8.nsf/files/KKOI-AR4BP5/%24File/1455%20-%2017%20DE.pdf [letzter Abruf: 5. Oktober 2017]. 3 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand, Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation, WD 2 – 3000 – 071/17; abrufbar unter: https://www.bundes- tag.de/blob/525616/211fd144be8368672e98ecd6a834fe25/wd-2-071-17-pdf-data.pdf [letzter Abruf: 5 Oktober 2017. 4 Kellerhoff, Sven Felix setzt sich in seinem Artikel („Was ist das „Rechtsgutachten“ wert? – Mit einem 43-seiti- gen Papier will das Parlament in Warschau die Forderungen gegenüber Deutschland legitimieren. Eine Dekon- struktion.“) mit den Gutachten des polnischen Sejm und dem der Wissenschaftlichen Dienste auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass kein Argument des polnischen Gutachtens das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste in Frage stellen kann. Die Welt vom 14. September 2017, S. 8.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 5 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 alle Zahlungen als Reparationen“ [bezeichnet], „die geleistet werden, um eine Völkerrechtsverlet- zung zu kompensieren, sei es eine Verletzung in Gestalt eines rechtswidrigen Angriffs oder durch ein Verbrechen im weiteren Kriegsverlauf“. 5 1.2. Auffassung der Bundesrepublik Deutschland zu Reparationsverpflichtungen gegenüber Po- len und zu individuellen Entschädigungsansprüchen Da Deutschland und seine ehemaligen Kriegsgegner unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg keinen Friedensvertrag geschlossen haben, blieb die Frage der Reparationsansprüche zunächst offen. Die Bundesregierung hat der Regierungspressekonferenz vom 2. August 2017 erklärt : 6 „Die Frage der deutschen Reparationen für Polen ist in der Vergangenheit abschließend geregelt worden, rechtlich und politisch. Polen hat im August 1953 verbindlich und mit Wirkung für ganz Deutschland auf weitere Repara- tionsleistungen verzichtet und dies auch nachfolgend immer wieder bestä- tigt.“ Der oben zitierte Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste kommt zu dem Ergebnis, dass die Haltung der Bundesregierung in Bezug auf das Nichtbestehen staatlicher Reparationsansprüche im Verhältnis Deutschland-Polen dem geltenden Völkerrecht entsprechen dürfte. Gehe man da- von aus, dass die Reparationsansprüche im Völkerrecht bereits mit dem schadensstiftenden Er- eignis begründet würden, so seien „etwaige Reparationsansprüche mit der 1953 abgegebenen (und 1970 bestätigten) ausdrücklichen Verzichtsklärung Polens untergegangen. Die Argumenta- tion Polens, die Erklärung sei …. unwirksam,“ [sei] „hinreichend“ … „widerlegt worden“. Folge man dagegen der Auffassung, dass die Reparationsforderungen erst durch eine endgültige ver- tragliche Konkretisierung begründet werden konnten, dann sei festzuhalten, dass eine solche nach dem Zweiten Weltkrieg nicht existierte. „Weder das Pariser Abkommen von 1945 noch die Charta von Paris für ein neues Europa von 1990 oder der Deutsch-polnische Nachbarschaftsver- trag von 1991 haben die Regelung von zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen zum Gegen- stand. Vielmehr betrachteten die Parteien des Zwei-Plus-Vier-Vertrags von 1990 den Vertrag als Schlussstrich unter die Reparationsfrage.“ Deshalb sperre der Zwei-Plus-Vier-Vertrag bis heute jegliche Reparationsforderungen gegenüber Deutschland. Dies gelte auch im Verhältnis zu Polen, 5 WD 2-3000-071/17, S. 6. Der Sachstand ist abrufbar unter: https://www.bundes- tag.de/blob/525616/211fd144be8368672e98ecd6a834fe25/wd-2-071-17-pdf-data.pdf [letzter Abruf: 5. Oktober 2017]. 6 Abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2017/08/2017-08- 02-regpk.html [letzter Abruf: 5. Oktober 2017].",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 6 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 „da Polen im Rahmen der Vertragsverhandlungen zumindest stillschweigend auf deren Geltend- machung verzichtet“ habe. 7 Soweit Entschädigungsforderungen einzelner Opfer gegen die Bundesrepublik Deutschland gel- tend gemacht werden, so ist zunächst festzuhalten, dass die Bundesregierung „die Entschädigung individueller Opfer aus Polen als Teil der gesamten Reparationsfrage“ … [ansieht], „welche mit dem Abschluss des Zwei-Plus-Vier-Vertrags obsolet geworden ist“. Darüber hinaus ist zu beach- 8 ten, dass das Völkerrecht bisher noch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung von Einzelpersonen gegen Staaten kennt. In diesem Sinne hat sich auch das Bundesverfassungs- 9 gericht 2013 in einem Kammerbeschluss des 2. Senates entschieden. 10 Ungeachtet dessen hat die Bundesrepublik Deutschland, wie die folgenden Tabellen verdeutli- chen dürften, aufgrund von innerstaatlichen gesetzlichen Grundlagen und internationalen Verträ- gen auch an die mittel- und osteuropäischen Staaten und zu Gunsten derer Bürger umfangreiche Leistungen erbracht. Die Dokumentation ist wie folgt gegliedert: Im Gliederungspunkt 2 werden die gesetzlichen (innerstaatlichen) Grundlagen für Leis- tungen Deutschlands aufgrund des nationalsozialistischen Unrechts an Opfer in mittel- und osteuropäischen Staaten genannt. In den Gliederungspunkten 3 und 4 geht es um die diesbezüglichen internationalen Ver- träge. Im Gliederungspunkt 5 werden die Zahlen zu den erfolgten Zahlungen aufgelistet. Im Gliederungspunkt 6 geht es um die Rehabilitierung von Opfern des SED-Regimes so- wie die in diesem Zusammenhang erfolgten Leistungen. 7 Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation, WD 2 – 3000 – 071 – 17, S. 26 f. 8 Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Re- parationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation, WD 2 – 3000 – 071 – 17, S. 27. 9 Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Völkerrechtliche Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Re- parationen unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-polnischen Situation, WD 2 – 3000 – 071 – 17, S. 27. 10 BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senates vom 13. August 2013, 2 BvR 2660/06, Rn. 41.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 7 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 2. Gesetzliche (innerstaatliche) Grundlagen für Leistungen an Opfer des nationalsozialisti- schen Unrechts Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Reihe von innerstaatlichen Gesetzen erlassen, um ihrer moralischen Verpflichtung den Opfern des Zweiten Weltkrieges und des NS-Regimes gegenüber nachzukommen, und zwar auch Opfern aus mittel- und osteuropäischen Staaten. Dazu gehören insbesondere die gesetzlichen Regelungen, die zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts erlassen worden sind. Diese sind im Wesentlichen in der nachfolgenden Tabelle aufge- listet.11 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts Bundesent- Die Weichen für die Entschädigungsfrage wurden schon in den Besatzungszo- schädigungs- nen gestellt. Darauf baute auch das erste bundeinheitliche Entschädigungsge- gesetz 12 setz auf. Nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalso- zialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz, BEG) wurden Personen entschädigt, die während der NS-Zeit aus politischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden. Entschädigt wurden Schä- den an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen sowie im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen. Es handelt sich um eine Geldentschädigung. Entscheidende Voraussetzung für die Entschädigung ist eine Wohnsitzrege- lung in § 4 BEG für den Verfolgten. Danach besteht im Wesentlichen für einen Verfolgten eine Entschädigung, wenn er am 31. Dezember 1952 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat; vor dem 31. Dezember 1952 ausgewandert ist, deportiert oder ausge- wiesen worden ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Auf- enthalt im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig gehabt und diesen nicht erst nach Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder im Gebiet der Freien Stadt Danzig begründet hat; 11 Eine umfangreiche Auflistung findet sich bei: Brodesser/Fehn/Franosch/Wirth, Wiedergutmachung und Kriegs- folgenliquidation: Geschichte – Regelungen – Zahlungen, München 2000, S. 120 ff. 12 Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626); abruf- bar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/beg/BJNR013870953.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017].",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 8 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Vertriebener im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) ist; als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenenge- setzes anerkannt ist; am 1. Januar 1947 sich in einem DP-Lager im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und nach dem 31. Dezember 1946 entweder während des Aufenthalts im DP-Lager verstorben ist oder aus dem Gel- tungsbereich dieses Gesetzes ausgewandert ist oder als heimatloser Ausländer in die Zuständigkeit der deutschen Behörden übergegangen ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. § 4 BEG listet noch weitere Fälle auf. Darüber hinaus sind in den §§ 149 ff. BEG weitere Gruppen von Verfolgten genannt, die eine Entschädigung erhal- ten konnten. Gemäß § 169 Abs. 1 BEG waren die Ansprüche bis zum 31. Dezember 1969 geltend zu machen. Zahlungen nach dem BEG erhielten auch polnische Berechtige, die gemäß Ar- tikel 6 des BEG-Schlussgesetzes den Flüchtlingsstatus der UN erhielten. Härteregelun- Außerhalb des BEG wurden aufgrund von Verwaltungsrichtlinien für Härte- gen des Bun- fälle Entschädigungsmöglichkeiten geschaffen. Die parlamentarische Kontrolle des außerhalb erfolgte jeweils über die Haushaltsgesetze. Die Regelungen ergingen teilweise des BEG 13 aufgrund von internationalen Abkommen und betrafen auch Opfer aus mittel- und osteuropäischen Staaten: Härteregelungen für jüdische und nichtjüdische Verfolgte, Der HNG-Fonds (für rassisch Verfolgte nichtjüdischen Glaubens), Härteregelung für Opfer pseudomedizinischer Versuche. Alliierte Rück- Nach dem Bundesrückerstattungsgesetz können gemäß § 2a Abs. 1 des Geset- erstattungsre- zes Rückerstattungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich das Deut- gelungen und sche Reich und gleichgestellte Rechtsträger entgegen rechtsstaatlichen Grunds- Bundesrücker- ätzen das Eigentum, die Eigentümerstellung, den Besitz oder die Verfügungs- stattungsge- macht verschafft oder angemaßt hatten. setz14 13 Dazu siehe die Ausführungen: Brodesser/Fehn/Franosch/Wirth, Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquida- tion, Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation: Geschichte – Regelungen – Zahlungen, S. 120 ff. 14 Bundesrückerstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 250-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042); abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/br_g/BJNR007340957.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017].",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 9 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 NS-Ver- Entschädigungsleistungen, falls eine Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung folgtenent- offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) nicht möglich ist oder der Be- 16 schädigungs- rechtigte Entschädigung gewählt hat. gesetz 15 Das Vermögensgesetz gilt gemäß der Regelung in § 1 Absatz 6 ausdrücklich auch für nationalsozialistisches Unrecht. Entschädi- Anerkannte Verfolgte des Nazi-Regimes erhielten in der DDR eine sogenannte gungsrenten- Ehrenpension. Durch das ERG wurde nach der Wiedervereinigung der Besitz- gesetz (ERG) 17 stand für entsprechende Ansprüche gesichert. Gesetz zur Auch für Polen wurden von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Renten Zahlbarma- aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) gezahlt, die ganz oder teil- chung von weise auf dem ZRBG und damit auf anerkannten Beitragszeiten aus einer Be- Renten aus Be- schäftigung in einem Ghetto beruhen. schäftigung in einem Ghetto (ZRBG) 18 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, insbesondere für nationalsozialistische Zwangsarbeit Eine besondere Bedeutung hat die Wiedergutmachung für die durch NS-Zwangsarbeit erlitte- nen Schäden erlangt. Hier gab es viele Opfer aus Polen. Der Bewältigung dieses Problems haben sich vor allem folgende Stiftungen angenommen: Stiftung, „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ), Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung. 15 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1671), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 42 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809); abrufbar un- ter: https://www.gesetze-im-internet.de/ns-ventschg/BJNR263200994.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017]. 16 Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591); abrufbar unter: https://www.gesetze- im-internet.de/vermg/BJNR211590990.html [9. Oktober 2017]. 17 Entschädigungsrentengesetz vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ent- schrg/BJNR109060992.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017]. 18 Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2074), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 952) geändert worden ist; abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/zrbg/BJNR207410002.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017].",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 10 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 EVZ 19 Die Stiftung EVZ wurde 2000 gegründet. Über sie sollten vor allem Zahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter erfolgen. Sowohl der deutsche Staat als auch die deutsche Wirtschaft brachten das Gründungskapital auf. Die Stiftung ist Folge eines Deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens und einer internationa- len Vereinbarung unter Beteiligung Israels, der mittel- und osteuropäischen Staaten und der deutschen Wirtschaft vom 17. Juli 2000. 20 Die Auszahlungen an die ehemaligen Zwangsarbeiter erfolgen nicht durch die EVZ selbst, sondern wurden über internationale Partner-Organisationen vorge- nommen. Für Polen war das die Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung . 21 Stiftung Pol- Im Rahmen des Deutsch-polnischen Nachbarschaftsvertrages vom 17. Juni nisch Deut- 1991 wurde die Stiftung „Polnisch-Deutsche Aussöhnung“ gegründet. Es han- sche Aussöh- delt sich um eine Stiftung nach polnischem Recht, über die deutsche Entschä- nung digungsleistungen an polnische Opfer ausgezahlt worden sind. Mittlerweile finden über die Stiftung auch viele Begegnungsprojekte statt. Richtlinie der Seit 2007 gibt es Einmalzahlungen für Arbeit in einem Ghetto, die keine Bundesregie- Zwangsarbeit war. Die Zahlungen erfolgen nicht aufgrund eines Gesetzes, son- rung über eine dern aufgrund einer Richtlinie, die im Juli 2017 reformiert wurde. Auch Polen Anerken- haben aufgrund dieser Richtlinie Zahlungen erhalten. nungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto 22 Außerdem hat die Bundesrepublik Deutschland in großem Umfang Kriegsfolgenliquidation ge- leistet, etwa durch das Bundesvertriebenengesetz, das Lastenausgleichsgesetz, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz, das Kriegsgefangenentschädigungsgesetz, das Bundesversorgungsgesetz und weiteren Regelungen. Diesen ist jedoch gemein, dass sie insbesondere Leistungen für Deutsche gewähren. 19 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2008 (BGBl. I S. 1797) abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/evzstiftg/BJNR126300000.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017]. 20 Geschichte der Stiftung EVZ, vgl. Homepage der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung, Zukunft“; abrufbar un- ter: http://www.stiftung-evz.de/start.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017]. 21 Dazu siehe die Ausführungen auf der Homepage der Stiftung Polnisch-Deutsche Aussöhnung unter Auszahlun- gen der Bundesstiftung \"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft\" an ehemalige Sklaven- und Zwangsarbeiter der Dritten Reiches, abrufbar unter: http://www.fpnp.pl/wyplaty/robotnicy_de.php [letzter Abruf: 9. Oktober 2017. 22 Abrufbar unter: http://www.badv.bund.de/DE/OffeneVermoegensfragen/AnerkennungsleistungenfuerGhettoar- beit/start.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017].",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 11 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Darüber hinaus sind, wie die nachfolgende Tabelle zeigt, aufgrund von völkerrechtlichen Ab- kommen verschiedene Arten von Leistungen und Zahlungen geflossen. 3. Völkerrechtliche Verträge in Bezug auf zwischenstaatliche Forderungen gegen Deutsch- land 3.1. Polen Völkerrecht- Regelung licher Vertrag Potsdamer Ab- Das Potsdamer Abkommen war aus Sicht der beteiligten Verhandlungs- kommen vom partner kein abschließender Friedensvertrag, in welchem Reparationsforde- 2. August 1945 rungen geregelt werden sollten, sondern Teil der „vorbereitenden Arbeit zur 23 friedlichen Regelung und zur Beratung anderer Fragen“ [Kapitel II Absatz 1 Potsdamer Abkommen]. Die alliierten Siegermächte verständigten sich darauf, das deutsche Staatsge- biet in verschiedene Besatzungszonen einzuteilen. Die Kriegsfolgen sollten seitens der UdSSR durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland liquidiert werden (Industriedemonta- gen, Produktionsentnahmen). Gleichzeitig sollte die UdSSR mit 10 Prozent an den Entnahmen aus den Westgebieten beteiligt werden. Etwaige Ansprüche Polens sollten wiederum aus dem Anteil der UdSSR be- friedigt werden (Ziffer IV Nr. 2 Potsdamer Abkommen). Sowohl in den westlichen Besatzungszonen als auch in der sowjetischen Be- satzungszone wurden zum Beispiel folgende Leistungen erbracht : 24 Ablieferung von Münzen und Barren aus Edelmetall sowie ausländi- schen Valuta; Restitution von Vermögensgegenständen; Dienstleistungen zur Wie- derherstellung zerstörter Gegenstände und Beseitigung von Schäden; Entnahme von Industrieausrüstungen, anderen Ausrüstungsgütern und Handelsschiffen; 23 Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin (Potsdamer Abkommen) vom 2. August 1945, verfügbar unter: http://www.documentarchiv.de/in/1945/potsdamer-abkommen.html (zuletzt aufgerufen am 24. August 2017). 24 Eine ausführliche Auflistung findet sich bei Brodesser/Fehn/Franosch/Wirth, Wiedergutmachung und Kriegs- folgenliquidation: Geschichte – Regelungen – Zahlungen, S. 248 ff.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 12 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Holz- und sonstige Zwangsexporte aus der laufenden Produktion; Urheberrechte; Beschlagnahme gewerblicher Schutzrechte sowie Herstellungsverfah- ren und Forschungsergebnisse im In- und Ausland; Reparationsschäden in den deutschen Ostgebieten, Umsiedlungsschä- den; Einsatz deutschen Auslandesvermögens; Unterstützung humanitärer Investitionen in den Republiken Estland, Lettland und Litauen; Verluste an Sach- und Kunstwerken durch Beuteaktionen; Verlust durch Demontagen. Zusage eines Der „Jumbokredit“ umfasste 1 Mrd. DM mit einem Zinssatz von 2,5 Prozent, „Jumbokredits“ fünf tilgungsfreien Jahren und einer Laufzeit von 20 Jahren . 25 im Oktober 1975 Zwei-plus-Vier- Im Rahmen des Zwei-plus-Vier-Vertrages wurden Reparationsansprüche be- Vertrag vom wusst nicht geregelt. 12. September 1990 26 Nach dem Willen aller Vertragspartner sollte die Reparationsfrage in Bezug auf Deutschland nicht mehr vertraglich geregelt werden. Deutsch-polni- Verzicht auf die deutschen Gebiete Ostpreußen, Westpreußen, Pommern und scher Grenzver- Schlesien und das dort belegene Eigentum. trag vom 14. November Nach Ansicht einiger Autoren muss der Verzicht als „wohl größte Reparati- 28 1990 27 onsleistung“ Deutschlands angesehen werden. Eine „Aufrechnung“ der entstandenen Schäden sollte jedoch vermieden wer- den, da jene weder praktikabel noch politisch zielführend ist. 25 Liesem, Die Reparationsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg unter besonderer Berücksichtigung der Zwangsarbeiterentschädigung (Peter Lang, 2005), S. 73; Brodesser et al., Wie- dergutmachung und Kriegsfolgenliquidation: Geschichte – Regelungen – Zahlungen, S. 242. 26 Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. September 1990, BGBl. 1990, Teil II, S.1318; in Kraft seit dem 15. März 1991, BGBl. 1991, Teil II, S. 585. 27 Art. 2 und 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestäti- gung der zwischen ihnen bestehenden Grenze vom 14. November 1990, BGBl. 1991, Teil II, S. 1329. 28 Doehring, „Reparationen für Kriegsschäden“, in Doehring, Fehn und Hockerts, Jahrhundertschuld, Jahrhundert- sühne (Olzog, 2001), S. 9 (19 f.). Siehe auch Schöllgen, „Gefährliche Diskussion: Polen wirft die Reparations- frage auf. Sie führt unversehens zurück ins Zeitalter der Weltkriege“, FAZ vom 10. September 2017, S. 7.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 13 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Deutsch-polni- Der Vertrag klammerte „Vermögensfragen“ explizit aus. scher Nachbar- schaftsvertrag Als freiwillige Leistungen Deutschlands wurde ein Fonds für die Entschädi- vom 17. Juni gung polnischer Opfer des Nationalsozialismus eingerichtet. 1991 29 Weiterhin wurde (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) die Stiftung „Pol- nisch-Deutsche Aussöhnung“ gegründet, an welche die Bundesrepublik 500 Mio. DM zahlte. 3.2. Ungarn Völkerrechtli- Regelung cher Vertrag Friedensvertrag Art. 30 Abs. 4 enthielt einen vollständigen Verzicht auf Reparationsforderun- mit Ungarn gen gegenüber Deutschland . 31 vom 10. Februar 1947 30 4. Leistungen der Bundesrepublik aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen zu Gunsten in- dividueller Opfer des nationalsozialistischen Unrechts 4.1. Polen Die Bundesrepublik Deutschland hat nach den vorliegenden Erkenntnissen keine individuellen Entschädigungszahlungen an polnische Opfer geleistet. Im Rahmen ihrer moralischen Verpflich- tungen für die Gräueltaten während des nationalsozialistischen Regimes hat sie gleichwohl Zah- lungen für individuelle polnische Opfer an den polnischen Staat oder Stiftungen geleistet. 29 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nach-barschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991, BGBl. 1991, Teil II, Nr. 33, S. 1315. 30 Treaty of Peace with Hungary vom 10. Februar 1947, UNTS 1949, Vol 41, S. 168. 31 „Without prejudice to these and to any other dispositions in favour of Hungary and Hungarian nationals by the Powers occupying Germany, Hungary waives on its own behalf and on behalf of Hungarian nationals all claims against Germany and German nationals outstanding on May 8, 1945, except those arising out of contracts and other obligations entered into, and rights acquired, before September 1, 1939. This waiver shall be deemed to include debts, all inter-governmental claims in respect of arrangements entered into in the course of the war and all claims for loss or damage arising during the war.”",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 14 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Völkerrecht- Regelung licher Vertrag Globalabkom- Im Rahmen eines Globalabkommens wurden für bis dahin noch nicht ent- men mit Polen schädigte Opfer pseudomedizinischer Versuche Leistungen an den polni- über die Ent- schen Staat gezahlt. Die Verwendung der Mittel erfolgte in polnischer Verant- schädigung von wortung. 33 Opfern pseudo- medizinischer Versuche vom 16. November 1972 32 Abkommen Vertragsparteien verpflichten sich, die Rentenansprüche gegenseitig anzuer- über Renten- kennen. und Unfallver- sicherung vom Aufgrund der erwarteten stärkeren Belastung der polnischen Versicherungs- 9. Oktober träger zahlte die Bundesrepublik 1976 eine pauschale Abgeltung. 35 1975 34 Dadurch wurde die Volksrepublik Polen in die Lage versetzt, die sozialversi- cherungsrechtlichen Ansprüche auch von ehemaligen KZ-Häftlingen und Zwangsarbeitern nach innerstaatlichem polnischem Recht zu verbessern. Osteuropa- Für die Entschädigung von jüdischen NS-Verfolgten im Sinne des § 1 Bun- Fonds vom desentschädigungsgesetz (BEG), die Not leidend sind und bisher keine Ent- Januar 1998 schädigung erhalten haben, wurde im Januar 1998 eine Vereinbarung zwi- schen der Bundesregierung und der Jewish Claims Conference über einen Fi- nanzbeitrag der Bundesrepublik Deutschland zu einem von der Jewish Claims Conference (JCC) zu errichtenden Fonds zur Entschädigung von jüdi- schen NS-Verfolgten in mittel- und osteuropäischen Staaten geschlossen (Central-Eastern-and-Europe-Fund - CEEF). Bei der Verwendung der Fonds- mittel werden dieselben Kriterien angewendet, die für die Durchführung des Artikel 2-Abkommens gelten. Der CEEF ist in die Neufassung des Artikel 2- Abkommens 2012 mit eingeflossen. Insgesamt wurden an ca. 1.500 polnische Antragsteller laufende Leistungen gezahlt. 32 Unveröffentlicht. 33 Liesem, Die Reparationsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Zweiten Weltkrieg unter besonderer Berücksichtigung der Zwangsarbeiterentschädigung (Peter Lang, 2005), S. 62. 34 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall- versicherung vom 9. Oktober 1975, BGBl. 1976, Teil II, Nr. 15, S. 393. 35 Liesem (Fn. 33), S. 73.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 15 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Deutsch-ameri- Als Folge des Regierungsabkommens verabschiedet der Deutsche Bundestag kanisches das Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Regierungsab- Zukunft“ (EVZ). Mit jeweils hälftiger finanzieller Beteiligung des Bundes kommen vom und der deutschen Wirtschaft (Stiftungsvermögen von 10 Mrd. DM) wurde 17. Juli 2000 die Stiftung errichtet. Gezahlt wurde für ehemalige polnische Zwangsarbeiter sowie zum Ausgleich sonstiger Personenschäden und Vermögensverluste. Der überwiegende Teil der Gesamtentschädigungssumme kommt ehemaligen Zwangsarbeitern in Polen, Russland, Weißrussland und in der Ukraine zu Gute. 36 4.2. Ungarn Völkerrechtli- Regelung cher Vertrag Globalabkom- Zahlung von Globalbeträgen i.H.v. 6,25 Mio. DM an Ungarn zu Gunsten un- men mit Ungarn garischer Opfern pseudomedizinischer Versuche 38 über die Ent- schädigung von Opfern pseudo- medizinischer Versuche vom 22. Januar 1971 37 36 BMF, „Entschädigung für NS-Unrecht“ (2012), verfügbar unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Con- tent/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Vermoegensrecht_und_Entschaedigungen/Kriegsfol- gen_Wiedergutmachung/2012-11-13-Entschaedigung-NS.pdf?__blob=publicationFile&v=4 (zuletzt aufgerufen am 6. Oktober 2017), S. 4. 37 Unveröffentlicht. 38 Rumpf, „Die deutsche Frage und die Reparationen“ (1973) Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Vol. 33, S. 344 (355).",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 16 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 5. Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Wiedergutmachung - Zusammenstel- lung unter besonderer Berücksichtigung von Polen Die nachfolgenden Daten wurden auf Anfrage vom Bundesministerium der Finanzen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammengestellt und übermittelt. Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Leistungen des Wiedergutmachung Bundes in Mrd. hier: alle Staaten Euro Stand 31.12.2016 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) 47,958 Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) 2,023 Entschädigungsrentengesetz (ERG) 0,813 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) 2,637 Israelvertrag 1,764 Globalverträge (o.Ä.) 1,489 Sonstige Leistungen (Öffentlicher Dienst, Wapniarka, NGJ-Fonds Menschenversuchsopfer, Art. VI BEG-Schlussgesetz etc.) 6,339 Leistungen der Länder außerhalb des BEG 1,915 Härteregelungen (ohne Länder) 7,007 Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ 39 2,556 gesamt 74,513 Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gesamtleistung Sonstige laufende Gebiet der Wiedergutmachung und einmalige hier: Polen Leistungen Mehr als 1.350 polnische Opfer medizinischer rd. 0,0205 Mrd. Versuche haben ab 1960 über das internationale Euro Rote Kreuz Entschädigungen erhalten. Globalabkommen mit Polen über die Ent- 0,0511 Mrd. Euro schädigung von Opfern pseudomedizini- scher Versuche vom 16. November 1972 1992 wurde mit deutschen Mitteln die War- 0,2556 Mrd. Euro schauer Stiftung „Deutsch-Polnische-Aussöh- nung“ geschaffen. Die polnische Stiftungsver- 39 Das Stiftungsvermögen betrug ursprünglich ca. 5,2 Mrd. Euro; davon stammten 2,6 Mrd. Euro vom Bund und ca. 2,6 Mrd. Euro von rund 6.500 deutschen Unternehmen.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 17 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Leistungen der öffentlichen Hand auf dem Gesamtleistung Sonstige laufende Gebiet der Wiedergutmachung und einmalige hier: Polen Leistungen waltung hat die von Deutschland bereitgestell- ten Mittel zwischenzeitlich an über 1 Mio. Be- rechtigte verteilt. Osteuropa-Fonds k.A. laufende monatli- che Beihilfe: 352 Euro Mit jeweils hälftiger finanzieller Beteiligung des rd. 0,974 Mrd. Euro Bundes und der deutschen Wirtschaft wurde im Jahr 2000 die Stiftung EVZ errichtet. Gezahlt wurde für ehemalige polnische Zwangsarbeiter sowie zum Ausgleich sonstiger Personenschä- den und Vermögensverluste. Aufgrund von Artikel 6 BEG-Schlussgesetz k.A. Von den rd. 30.000 konnten Polen, die den Flüchtlingsstatus der Leistungsempfän- UN erhielten, Leistungen i.S.d. BEG erhalten. gern lebten Ende 2016 sieben Perso- nen in Polen, die eine laufende mo- natliche Rente er- halten. Richtlinie von 2007 über eine Anerkennungs- rd. 0,0022 Mrd. Einmalig 2.000 leistung an Verfolgte für Arbeit in einem Euro Euro; rund 1.100 Ghetto, die keine Zwangsarbeit war Anträge aus Polen konnten bisher be- willigt werden Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds (WDF/ rd. 0,000.029 Mrd. Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe Euro von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Ab- stammung zur Abgeltung von Härten in Einzel- fällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988). weitere Leistungen: Abkommen mit Polen über Renten- und Unfall- deutscher Beitrag versicherung vom 9. Oktober 1975 0,6647 Mrd. Euro Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Be- bis zum 15. August schäftigung in einem Ghetto (ZRBG) 2017 rund 570 Renten",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 19 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Anträge nach dem StrRehaG können nicht nur Deutsche, sondern alle stellen, die von entsprechenden rechtsstaatswidrigen Verurteilungen des SED-Regimes betroffen waren. Verwaltungs- Das VwRehaG regelt die Aufhebung grob rechtsstaatswidriger Verwaltungsent- rechtliches Re- scheidungen der DDR-Organe aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober habilitierungs- 1990 beziehungsweise die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte. gesetz - Haben solche grob rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen zu einer VwRehaG 41 gesundheitlichen Schädigung, einem Eingriff in Vermögenswerte oder zu einer beruflichen Benachteiligung geführt und wirken deren Folgen noch heute un- mittelbar schwer und unzumutbar fort, können diese durch soziale Aus- gleichsmaßnahmen gemildert werden. Anträge nach dem VwRehaG können auch hier wieder nicht nur Deutsche, sondern alle Personen stellen, die von einer grob rechtsstaatswidrigen Verwal- tungsentscheidung betroffen sind. Berufliches Mit dem BerRehaG sollen verfolgungsbedingter Eingriffe in Beruf oder Ausbil- Rehabilitie- dung ausgeglichen werden, sofern sich diese beruflichen Eingriffe noch heute rungsgesetz - spürbar auswirken. Einbezogen in die berufliche Rehabilitierung werden unter BerRehaG 42 anderem auch Verfolgungsfälle im Bereich des Arbeitsrechts (zum Beispiel Maßnahmen von Betrieben oder DDR-Organen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). Anträge nach dem BerRehaG können ebenfalls nicht nur Deutsche, sondern alle Betroffenen stellen. 41 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744); https://www.ge- setze-im-internet.de/vwrehag/BJNR131110994.html abrufbar unter: [letzter Abruf: 9. Oktober 2017]. 42 Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zu- letzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010); abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/berrehag/BJNR131400994.html [letzter Abruf: 9. Oktober 2017].",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 20 WD 2-3000-093/17; WD 4-3000-083/17; WD 7-3000-125/17 Leistungen des Bundes und der Länder zur Entschädigung von SED- Euro Opfern Stand 31.12.2016 Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz 2.144.370.087,43 Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz 57.470.454,18 gesamt 43 2.201.840.541,61 *** 43 Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Inanspruch- nahme von Leistungen gemäß SED-Unrechtsbereinigungsgesetz, 16. August 2017, Bundestags-Drucksache 18/13332.",
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