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            "content": "Fachbereich Europa                 Ausarbeitung                                             Seite 4 PE 6 - 3000 –76/16 1.    Die Regelungen des Referentenentwurfs Der auf Konformität mit dem Recht der Europäischen Union (EU) zu überprüfende Referenten- entwurf „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ (Stand: 28.04.2016) (nachfolgend: RE) enthält Vorschläge zur Neufassung der Leistungsausschlüsse für (EU-)Ausländerinnen und Ausländer in § 7 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 23 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ergänzend zu den geltenden Ausschlussregelungen in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2. SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII sollen Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen leistungs- rechtlich mit deutschen Staatsangehörigen nach dem SGB II und dem SGB XII gleichgestellt wer- den, wenn sie - beginnend mit wirksamer Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt - seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben (§ 7 Abs. 1 S. 4/5 SGB II-E, § 23 Abs. 3 S. 6/7 SGB XII-E). Für die von Leistungen nach dem SGB XII nach vorstehenden Regelungen ausgeschlossenen Ausländerinnen und Ausländer soll auf Grundlage der vorgeschlagenen Regelungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 - 5 SGB XII-E ein Anspruch auf Überbrü- ckungsleistungen und auf Grundlage eines neu in § 23 SGB XII einzuführenden Absatzes 3a ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Rückreise eingeführt werden. Nachfolgend werden zunächst die im RE neugefassten Ausschlussregelungen in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II-E und § 23 Abs. 3 SGB XII-E auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht untersucht. Diese Unter- suchung erfolgt gesondert nach den einzelnen Ausschlusstatbeständen vorstehender Regelungen und nur insoweit, wie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Familienangehörige hier- von betroffen sind. Dabei sind folgende Gruppen zu differenzieren: wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Familienangehörige (2), Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht und ihre Familienangehörige (3.), Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörige (4.), Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus Art. 10 VO 492/2011 (über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union) oder neben dem Aufenthaltsrecht aus dem Zweck der Arbeitsuche ableiten, und ihre Familien- angehörige (5.) und Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen (6.). Abschließend wird dazu Stellung bezogen, ob in Übereinstimmung mit europäischem Recht Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihren Fa- milienangehörigen erst nach fünf Jahren ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet glei- cher Zugang zu existenzsichernden Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII wie deut- schen Staatsangehörigen gewährt werden muss (7). 2.    Leistungsausschluss von wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgerinnen und Unionsbür- gern und ihrer Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts Sachlich übereinstimmend mit der geltenden Regelung in § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1. SGB II sollen nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1. SGB II-E „Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeit- nehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund § 2 Absatz 3 des Freizügig-",
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            "content": "Fachbereich Europa                        Ausarbeitung                                                            Seite 7 PE 6 - 3000 –76/16 Voraussetzungen erfüllt, kommt es auch nicht darauf an, welche Ziele der Unionsbürger im Übri- gen mit seiner Arbeitnehmertätigkeit verfolgt.          9 Im Hinblick auf die Beurteilung einer (tatsächlichen und echten) Tätigkeit als „völlig untergeord- net und unwesentlich“ hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein geringes Vergütungsniveau, der Ursprung der Mittel für diese, die stärker oder schwächere Produktivität eines Beschäftigten oder der Umstand, dass der zeitliche Umfang der Arbeit sich nur auf eine geringe Anzahl von Wo- chenstunden bemisst, es nicht ausschließen, dass Beschäftigte als „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV gelten können.         10 Insbesondere zur Höhe der Vergütung lässt sich der Rechtsprechung des EuGH entnehmen, dass diese ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Grundsatz kein wesentliches Kriterium für die Beurteilung eines zum Arbeitnehmerstatus führenden Beschäftigungsverhältnisses sei.                        11 Keine engen Grenzen bestehen ferner im Hinblick auf Umfang und Dauer der Beschäftigung. So                        12 sollen auch Teilzeitbeschäftigungsverträge für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügig- keit hinreichend sein. In zeitlicher Hinsicht ließ der EuGH eine Beschäftigung, die zweieinhalb 13 Monate lang ausgeübt wurde, genügen. Allerdings verwies der EuGH darauf, dass die Unregel- 14 mäßigkeit und die begrenzte Dauer der im Rahmen eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit tat- sächlich erbrachten Leistungen zu berücksichtigen seien. So könne der Umstand, dass im Rah- 15 men eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet wurden, ein Anhalts- punkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten untergeordnet und unwesentlich sind.                        16 Insgesamt muss sich die Beurteilung, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt oder nicht, nach der Rechtsprechung des EuGH auf objektive Kriterien stützen und in einer Gesamtbetrachtung alle die Ausübung einer Beschäftigung bzw. ein Beschäftigungsverhältnis kennzeichnenden Um- stände des Sachverhalts würdigen. Insbesondere die Qualifizierung einer abhängigen Beschäfti- 9 Vgl. EuGH, Rs. C-46/12 (L.N.), Urt. v. 21.02.2013, Rn. 47. 10 EuGH, Rs. C-456/02 (Trojani), Urt. v. 7.09.2004, Rn. 16; EuGH, Rs. C-46/12 (L.N.), Urt. v. 21.02.2013, Rn. 41. 11 EuGH, Rs. C-53/81 (Levin / Staatssecretaris van Justitie), Urt. v. 23.03.1982, Rn. 14; EuGH, Rs. C-10/05 (Mattern und Cikotic), Urt. v. 30.03.2006, Rn.22; EuGH, verb. Rs. C-22 u. 23/08 (Vatsouras/Koupatantze), Urt. v. 4.06.2009, Rn. 27 f. Siehe auch die Auswertung der Rechtsprechung in den Schlussanträgen des Generalanwalts Colomerin in den verb. Rs. , C-22 u. 23/08, (Vatsouras/Koupatantze), Rn. 23 ff. 12 Dazu der Überblick bei Stewen, Die Entwicklung des allgemeinen Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger und seiner sozialen Begleitrechte, S. 150 f. 13 Vgl. EuGH, Rs. C-53/81 (Levin/Staatssecretaris van Justitie), Urt. v. 23.03.1982, Rn. 15 ff. 14 EuGH, Rs. C-413/01 (Ninni-Orasche), Urt. v. 6.11.2003, Rn. 10, 25. 15 EuGH, Rs. C-357/89 (Raulin), Urt. v. 26.02.1992, Rn. 14. 16 EuGH, Rs. C-357/89 (Raulin), Urt. v. 26.02.1992, Rn. 14.",
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            "content": "Fachbereich Europa                         Ausarbeitung                                                       Seite 19 PE 6 - 3000 –76/16 Da Art. 4 VO 883/2004 Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgebot nur zulässt, soweit diese die VO 883/2004 vorsieht („Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist…“), müssten sich die Gründe für eine Ungleichbehandlung von Ausländerinnen und Ausländern gegenüber Staatsangehörigen im Aufenthaltsmitgliedstaat auf Regelungen dieser Verordnung stützen las- sen. Dies braucht an dieser Stelle nicht weiter vertieft werden. Die in § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) 58                                                                       59 SGB II-E und § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2. SGB XII-E vorgesehenen Leistungsausschlüsse knüpfen an das Merkmal der Staatsangehörigkeit an und entsprechen damit nicht der Anforderung des EuGH an Ungleichbehandlungen im koordinierenden Sozialrecht, wonach diese auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhen müssen. Die dargelegten Gründe dürften insgesamt dafür sprechen, dass die im RE vorgesehenen Leis- tungsausschlussregelungen in § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) SGB II-E und § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3. SGB XII- E (soweit dies nicht Leistungen nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII betrifft ) mit dem Gleichheitsgebot 60 des Art. 4 VO 883/2004 nicht vereinbar sind und damit unanwendbar blieben. 61                                        62 6.      Leistungsausschluss von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und ihrer Familienange- hörigen, wenn sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen Der RE sieht in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 4. SGB XII-E einen Leistungsausschluss vor, wenn die Einrei- se nur dem Sozialhilfebezug dient. „Ausländer und ihre Familienangehörigen erhalten keine Leistungen nach Abs. 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn… 4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen.“ Diese Regelung ist bereits im geltenden § 23 Abs. 3 SGB XII vorgesehen, führte mithin zu keiner vom geltenden Recht abweichenden Rechtslage. 58 Darauf verweist auch Heilbronner, ZESAR 2016, S. 36 (39). 59 Zu den Möglichkeiten, Ungleichbehandlungen im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 4 VO 883/2004 zu rechtfertigen, vgl. Thym, NZS 2014, S. 81 (84). 60 Bezüglich dieser Leistungen wäre allerdings fraglich, ob diese mit dem primärrechtlichen Diskriminierungsver- bot des Art. 18 AEUV vereinbar wären, da auch insoweit EU-Ausländer aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber Staatsangehörigen im Aufenthaltsstaat ungleich behandelt würden. 61 i.E. so auch die Stellungnahme des DGB zum RE vom 4.05.2016 S. 5 auf Grundlage des Gleichbehandlungsge- bots nach Art. 24 Abs. 1 RL 2004/38. 62 Der Anwendungsvorrang des EU-Rechts gegenüber dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet die innerstaatlichen Stellen dazu, zur Vermeidung von Normkollisionen das nationale Recht im Lichte des EU- Rechts auszulegen. Ist eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich, bleibt das nationale Recht in dem Umfang, in dem es dem Unionsrecht widerspricht, unanwendbar. Vgl. dazu die grundlegende Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Costa/ENEL, Rs. 6/64, S. 1269 und die zusammenfassende Darstellung bei Haratsch/Koenig/Pechstein, Europarecht, 9. Aufl. 2014, S. 86.",
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