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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/26318 19. Wahlperiode 01.02.2021 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/25924 – Girokonten-Vergleich Vorbemerkung der Fragesteller Check24 ist der in Deutschland einzige nach dem Zahlungskontengesetz zer- tifizierte Girokonto-Vergleich. Die Zertifizierung fand nach Angaben von Check24 „in enger Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium durch den TÜV Saarland statt“ (vgl. https://bit.ly/2LgJj4I) Medienberichten zufolge er- wägt Check24 allerdings bereits das Portal wieder einzustellen (https://www.f az.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/sparen-und-geld-anlegen/zertifizierte m-girokonten-vergleich-droht-das-aus-17123452.html?premium). Auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP zu Sparverträgen und Girokon- ten antwortete die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/14453, dass Anhaltspunkte vorliegen, „dass die von einigen Instituten in langfristigen, va- riabel verzinsten Sparverträgen verwendeten Zinsanpassungsklauseln nicht den diesbezüglichen Anforderungen des Bundesgerichtshofs entsprechen.“ Ebenso sei nach Angaben der Bundesregierung „es für Banken zumindest mit hohen rechtlichen Risiken behaftet, innerhalb bestehender Verträge Aufwen- dungen für Negativzinsen einseitig auf ihre Kunden abzuwälzen“. 1. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Girokonten in Deutschland bestehen? Zum aktuell letztverfügbaren Stichtag 31. Dezember 2019 wurden in der Zah- lungsverkehrsstatistik der Bundesbank knapp 107,8 Millionen Konten für über- tragbare, täglich fällige Einlagen von ca. 1 400 Instituten gemeldet. Zwar fallen hierunter mehrheitlich Girokonten, enthalten sind jedoch auch andere Konten, deren Guthaben täglich abgefordert werden kann und mit denen u. a. die Durchführung von Überweisungen und Lastschriften möglich ist. Eine explizite Position für Girokonten gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Januar 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/26318 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über das Einlagevolumen auf deut- schen Girokonten? Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie stark das entsprechen- de Geldvermögen im Jahr 2020 angewachsen ist (vgl. https://www.fa z.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/dz-bank-zu-geldvermoegen-die-de utschen-sind-393-milliarden-euro-reicher-17127262.html)? Die Bankenstatistik der Bundesbank erfasst die Kontoart „Girokonto“ nicht ge- sondert. Typischerweise fallen diese jedoch unter die erfassten „Übertragbaren Verbindlichkeiten“. Dabei handelt es sich um täglich fällige Verbindlichkeiten, die unmittelbar auf Verlangen und ohne nennenswerte Verzögerung, Einschrän- kung oder Vertragsstrafe übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsinstrumente zu leisten. Die entsprechenden Zahlen sind in der folgenden Tabelle, welche Links zu den zugehörigen Zeitreihen enthält, abrufbar: https://www.bundesbank.de/re source/blob/650504/34f705e9a93bb1a9a6b34f4d3fbe7356/mL/i1uever-dat a.pdf. Bezogen auf den Kontext der Anfrage und Frage erscheint die Zeitreihe „täg- lich fälligen Verbindlichkeiten der deutschen Banken (MFIs) gegenüber inlän- dischen Nicht-MFI-Unternehmen und Privatpersonen (einschl. Organisationen ohne Erwerbszweck)“ zur Betrachtung geeignet. Diese Zeitreihe wies zum 31. Dezember 2019 einen Wert von 1 376,954 Mrd. Euro und zum 30. Novem- ber 2020 (derzeit aktueller Wert) einen Wert von 1 607,454 Mrd. Euro aus; so- mit ist das gemeldete Volumen im Jahresverlauf angestiegen. Auch in der Zinsstatistik der Bundesbank wird die Entwicklung täglich fälliger Einlagen privater Haushalte in Mio. Euro erfasst (https://www.bundesbank.de/d e/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/mfi-zinsstatistik- bestaende-neugeschaeft--650658). Nach dieser Statistik ist das Volumen der betrachteten Einlagen im Jahr 2020 ebenfalls angestiegen. Im November 2020 lag das Volumen bei rund 1 703 Mrd. Euro und damit um 155 Mrd. Euro bzw. 10 Prozent höher als noch im Dezember 2019. 3. Wie viele Anbieter von Girokonten gibt es nach Kenntnis der Bundes- regierung in Deutschland? Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Antwort zu Frage 1. 4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die durchschnittlichen Kosten von Girokonten in Deutschland? Wie haben sich die Kosten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren entwickelt? Kreditinstitute gestalten die Gebühren der von ihnen angebotenen Girokonten grundsätzlich eigenständig. Daraus resultieren in der Praxis zahlreiche unter- schiedliche und individuelle Gebührenmodelle, wodurch eine Angabe von „durchschnittlichen Kosten“ ohne weitere Annahmen und Informationen zum Bedarf und Verhalten des Nutzers nicht zielführend ist. Der Bundesregierung liegen daher zu den Gebührenmodellen einzelner Banken bzw. daraus resultie- renden „Durchschnittswerten“ keine eigenen Informationen vor. Verschiedene Organisationen, wie beispielsweise die Stiftung Warentest, bieten Informatio- nen und Ratgeber an, die die jeweiligen Nutzer bei der Auswahl eines kosten- günstigen und bedarfsgerechten Girokontos unterstützen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/26318 5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Girokontenanbie- ter Negativzinsen auf Spareinlagen erheben? a) Wie viele davon erheben auch für Privatkunden Negativzinsen? b) Wie viele Girokontenanbieter haben bereits keine Freibeträge mehr für Negativzinsen? Die Entwicklung der Einlagezinsen kann teilweise über die MFI-Zinsstatistik der Bundesbank abgeschätzt werden (siehe dazu auch die Ausführungen im Monatsbericht November 2019 der Bundesbank, verfügbar unter https://www.b undesbank.de/de/publikationen/berichte/monatsberichte/monatsbericht-novemb er-2019-814802, S. 32). Diese Statistik wird als Stichprobe bei derzeit ca. 215 Instituten erhoben. Der Anteil der Institute in der Stichprobe der MFI-Zinssta- tistik, die einen negativen volumengewichteten Durchschnittszinssatz bei Sicht- einlagen privater Haushalte melden, ist in den letzten Jahren kontinuierlich ge- stiegen und lag zuletzt (November 2020) nach Angaben der Bundesbank bei ca. 40 Prozent. Die Summe der Sichteinlagen bei diesen Instituten entspricht ca. 34 Prozent des gesamten Sichteinlagenvolumens von privaten Haushalten bei deutschen Banken. Auch die BaFin beobachtet grundsätzlich eine zunehmende Verbreitung von „Negativzinsen“ bzw. Verwahrentgelten bei einer wachsenden Anzahl von Ins- tituten, insbesondere bei Neuverträgen und für Einlagen, die eine vorgegebenen Freibetrag übersteigen. Genauere Informationen zur Anzahl der Institute bzw. der von ihnen verwendeten Geschäftsmodelle, auf deren Basis jeweils Verwah- rentgelte auf Einlagen bzw. Teile von Einlagen erhoben werden, liegen der Bundesregierung jedoch nicht vor. 6. Hat die BaFin bereits Maßnahmen getroffen, bzw. plant sie Maßnahmen hinsichtlich Banken, welche innerhalb bestehender Verträge Aufwendun- gen für Negativzinsen einseitig auf ihre Kunden abzuwälzen (vgl. Ant- wort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/14453)? Wenn ja, welche? Die BaFin achtet darauf, dass die Einführung von Verwahrentgelten bzw. Nega- tivzinsen innerhalb bestehender Verträge in rechtlich korrekter Weise, d. h. in ausdrücklichem Zusammenwirken mit dem Kunden oder der Kundin erfolgt und dass hierbei die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gewahrt werden. In diesem Kontext wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Jahresberichten 2016 und 2019 der BaFin verwiesen. Soweit insoweit Zweifel bestehen, kann die BaFin nach § 4 Absatz 1a FinDAG die nötigen Maßnahmen gegenüber beaufsichtigten Instituten und Unternehmen ergreifen, um etwaige verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, sofern eine generelle Klärung geboten erscheint. In diesem Sinne ist die BaFin bisher in zwei konkreten Verfahren in 2019 tätig geworden, in denen sie die Erhebung von Verwahrentgelten bzw. Negativzinsen bei Bestandsverträgen untersagte, die von den betroffenen Kreditinstituten aus Sicht der BaFin nicht in zivilrechtlich korrekter Weise eingeführt worden wa- ren. Einer dieser Bescheide ist bestandskräftig. Das zweite betroffene Kreditinstitut hat nach Zurückweisung seines Widerspru- ches gegen die Untersagungsverfügung Klage gegen diese eingereicht. Das Verfahren in diesem zweiten Fall ist noch nicht abgeschlossen.",
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"content": "Drucksache 19/26318 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie ist der Stand der BaFin-Ermittlungen hinsichtlich in Sparverträgen verwendeter Zinsanpassungsklauseln, welche nicht den diesbezüglichen Anforderungen des Bundesgerichtshofs entsprechen (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 19/14453)? Welche etwaigen Maßnahmen plant die Bundesregierung bzw. die BaFin dahin gehend? Die BaFin beobachtet die angesprochene Thematik aufmerksam und steht hier- zu im Kontakt sowohl mit Banken- als auch mit Verbraucherschutzverbänden. Zwischenzeitlich wurden insgesamt 231 beaufsichtigte Institute um Stellung- nahme zur Vorgehensweise bei der Abwicklung bzw. Verzinsung variabel ver- zinster Prämiensparverträge gebeten. Widerspricht eine Zinsanpassungsklausel den AGB-rechtlichen Anforderungen, dann ist diese Klausel wegen des Verstoßes gegen verbraucherschützende Rechtsvorschriften unwirksam. Wurde ein variabler Zins vereinbart, ist im We- ge der ergänzenden Vertragsauslegung von beiden Vertragspartnern gemeinsam ein neuer Zinsanpassungsmechanismus zu finden. Nach den Erkenntnissen der BaFin haben zwar viele Kreditinstitute auf die in der Frage referenzierten BGH-Entscheidungen reagiert und die unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in betroffenen Sparverträgen nicht mehr genutzt, son- dern im Wege der ergänzenden Vertrags-auslegung einen neuen Zinsanpas- sungsmechanismus zugrunde gelegt. Dies geschah jedoch regelmäßig ohne eine entsprechende Information und auch ohne Mitwirkung der betroffenen Kunden. Darüber hinaus ist nach Einschätzung der BaFin davon auszugehen, dass auch viele der von den Instituten in der Folgezeit verwendeten Zinsanpassungsme- chanismen nicht oder nicht vollständig den Anforderungen des Bundesgerichts- hofs an deren Ermittlung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gerecht werden. So entsprechen vielfach weder die von Instituten verwendeten Refe- renzzinssätze noch die für Zinsanpassungen vorgesehenen Intervalle den Vorga- ben dieser Rechtsprechung. Die BaFin hat daher in einem BaFin-Journal Beitrag vom 17. Februar 2020 („Zinsanpassungsklausel unwirksam! Und jetzt …?“) ihre Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht, dass die betroffenen Institute auf ihre Kunden zugehen und diese über die Unwirksamkeit der verwendeten Zinsanpassungsklauseln in langfristigen, variabel verzinsten Sparverträgen informieren. Zusätzlich hat die BaFin am 25. November 2020 im Rahmen eines „Runden Tisches“ mit Vertre- tern von Banken- und Verbraucherschutzverbänden im Wege intensiver Erörte- rung des Themas versucht, auf eine möglichst zeitnahe einvernehmliche Lö- sung im Interesse aller betroffenen Verbraucher hinzuwirken. Nachdem eine solche Einigung allerdings nicht erzielt werden konnte, bereitet die BaFin nun eine förmliche Verwaltungsmaßnahme vor (Allgemeinverfü- gung), um Kreditinstitute zu verpflichten, betroffene Prämiensparkunden über unwirksame Zinspassungsklauseln und die Notwendigkeit rechtlich korrekter Nachberechnungen der Zinsen zu informieren. 8. Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen, um Banken die Um- lage von negativen Zinsen auf (Privat-)Kunden zu erleichtern bzw. zu er- schweren? a) Wenn ja, welche? b) Wenn ja, mit welchem Zeitplan? Die Bundesregierung plant keine gesetzlichen Änderungen im Sinne der Frage.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/26318 9. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gebühren sowie sonstigen Kosten zur staatlichen Zertifizierung für Girokonto-Vergleichs- portale? Die Kosten für die Zertifizierung richten sich nach dem Kostenverzeichnis des TÜV Saarland. Nach Auskunft des TÜV Saarland fallen für die Zertifizierung ein Zertifizierungsentgelt in Höhe 15 000 Euro an, zuzüglich Prüfkosten, deren Höhe vom jeweiligen Prüfaufwand abhängt und stark variieren kann. a) Wie lange dauert die Zertifizierung nach Kenntnis der Bundesregie- rung? Es existieren keine gesetzlichen Regelungen, die Vorgaben zur Dauer des Zerti- fizierungsprozesses machen. Seitens des TÜV Saarland wurde mitgeteilt, dass die Dauer vom Prüfaufwand abhängt und stark variieren kann. Bisher wurde nur ein Unternehmen zertifiziert, sodass daraus keine verallgemeinerungsfähi- gen Rückschlüsse auf ungefähre Zeitrahmen möglich sind. b) Wie viele Unternehmen neben Check24 haben Interesse an einer ent- sprechenden Zertifizierung bekundet? c) Wie erklärt die Bundesregierung, dass es bisher nur einen entspre- chenden Anbieter gibt? Kommen nach Einschätzung der Bundesregierung zeitnah weitere Anbieter auf den Markt? Die Fragen 9b und 9c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist in die konkreten Prüfprozesse, die im Rahmen der Zer- tifizierung durch den TÜV Saarland durchgeführt werden, nicht eingebunden. Nach Auskunft des TÜV Saarland haben mehrere Unternehmen grundsätzli- ches Interesse an einer Zertifizierung geäußert; es befinde sich allerdings kein Anbieter in einer laufenden Zertifizierung. d) In welcher Weise berät das Bundesministerium der Finanzen Anbie- ter von Girokonto-Vergleichsportalen bei bzw. nach der Zertifizie- rung (vgl. https://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/spare n-und-geld-anlegen/zertifiziertem-girokonten-vergleich-droht-das-au s-17123452.html?premium)? Die Bundesregierung tauscht sich mit allen für die Zertifizierung und den Be- trieb von Vergleichswebseiten nach dem Zahlungskontengesetz relevanten Stel- len aus. Eine Beratung einzelner Anbieter von Vergleichswebseiten bei oder nach der Zertifizierung erfolgt nicht. Sie stünde im Widerspruch zu dem ge- wählten Modell der Akkreditierung und unabhängigen Zertifizierung. Der in dem zitierten Artikel von FAZ.net angeführte „Runde Tisch“ diente dem Zweck, erste Erfahrungen der Betroffenen mit der Vergleichswebseite auszu- werten, mögliche Herausforderungen zu benennen und Lösungswege zu entwi- ckeln. Eine Beratung eines Anbieters von Vergleichswebseiten erfolgte hierbei nicht. 10. Plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen hinsichtlich privater Girokonto-Vergleichsportale? a) Wenn ja, welche? b) Wenn ja, mit welchem Zeitplan? Die Fragen 10, 10a und 10b werden gemeinsam beantwortet.",
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"content": "Drucksache 19/26318 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vor dem Hintergrund, dass Check24 am 18. Januar 2021 den Betrieb der ge- genwärtig einzigen zertifizierten Vergleichswebseite eingestellt hat, arbeitet die Bundesregierung mit Hochdruck daran, eine neue Vergleichswebseite auf den Weg zu bringen. Dazu prüft die Bundesregierung derzeit unterschiedliche Op- tionen. 11. Wie ist die Position der Bundesregierung zu einem staatlichen Girokon- to-Vergleichsportal? Sind entsprechende Maßnahmen seitens der Bundesregierung geplant? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Auch die Einrichtung eines staat- lichen Vergleichsportals stellt eine der in Prüfung befindlichen Optionen dar.",
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"content": "Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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