GET /api/v1/document/191691/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/191691/?format=api",
    "id": 191691,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/191691/",
    "title": "",
    "slug": "",
    "description": "",
    "published_at": null,
    "num_pages": 8,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": true,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f0/25/b6/f025b60d7a3d4aabac52029285ebfed5/688e0ae00a15f96ebc20f0e8e4b93ee49196d057.pdf",
    "file_size": 156463,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f0/25/b6/f025b60d7a3d4aabac52029285ebfed5/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f0/25/b6/f025b60d7a3d4aabac52029285ebfed5/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "",
    "properties": {
        "url": "https://dserver.bundestag.de/btd/19/067/1906774.pdf",
        "title": "Drucksache 19/6774",
        "author": "Deutscher Bundestag",
        "_tables": [],
        "creator": "Printsystem/Satzweiss.com",
        "subject": "Drucksache Deutscher Bundestag 19/6774",
        "producer": "Printsystem/Satzweiss.com",
        "publisher": null,
        "reference": null,
        "foreign_id": null,
        "_format_webp": true,
        "publisher_url": null
    },
    "uid": "f025b60d-7a3d-4aab-ac52-029285ebfed5",
    "data": {
        "category": null,
        "publisher": null,
        "document_type": null,
        "legislative_term": null
    },
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=191691",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2022-09-21 16:04:54.390986+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/191691/?format=api",
            "number": 1,
            "content": "Deutscher Bundestag                                                                     Drucksache 19/6774 19. Wahlperiode                                                                                      28.12.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/6350 – Erbschaftsteuer Vorbemerkung der Fragesteller Das Erbschaftsteuerrecht für Unternehmensvermögen wurde 2016 durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Mit der Annahme der Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat endete eine langwierige Re­ formodyssee. Allerdings blieben nach Ansicht der Fragesteller viele Fragen un­ geklärt und die neuen komplizierten Regelungen zeichnen sich durch man­ gelnde Anwendbarkeit und zahlreiche Rechtsunsicherheiten aus. Besonders hervorzuheben ist dabei unter anderem die Protokollerklärung der Bundesregierung (vom Herbst 2016) zum Vermittlungsergebnis, in der eine weitere gesetzliche Regelung in einem der nächsten Gesetzgebungsverfahren angekündigt wurde (vgl. http://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2016/09/23/ das-vermittlungsergebnis-zur-erbschaftsteuer/). Durch die Regelung sollte ein Vorschlag unterbreitet werden, dass in § 13a Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 ErbStG (Konkretisierung der Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkung zur Erlan­ gung des Vorwegabschlags bei familiengeführten Unternehmen) bei Konzern­ strukturen hinsichtlich des Gewinns auf das konsolidierte Ergebnis des Unter­ nehmensverbunds abzustellen ist. Bis heute waren die Bundesregierung und das federführende Bundesministerium der Finanzen nicht in der Lage dazu, dies umzusetzen. Dass die angekündigte weitere gesetzliche Regelung seit nunmehr über zwei Jahren nicht umgesetzt wurde, sorgt aus Sicht der Fragesteller für berechtigtes Unverständnis der betroffenen Steuerzahler. Darüber hinaus gibt es weitere Probleme bei der Anwendung des reformierten Erbschaftsteuerrechts. So kann ein Erlassbescheid nur nach den Voraussetzun­ gen gemäß §§ 130 ff. der Abgabeverordnung (AO) geändert werden. Danach kann laut Finanzverwaltung nach geltendem Recht bei einer nachträglichen Er­ höhung des Bestands an Verwaltungsvermögen (zum Beispiel nach einer steu­ erlichen Außenprüfung) der Erlassbescheid nicht mehr geändert werden. Daher werden derzeit nach Ansicht der Fragesteller anscheinend überhaupt keine Er­ lassbescheide gemäß § 28a ErbStG erlassen. Es herrscht extreme Rechtsunsi­ cherheit in der Praxis. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f0/25/b6/f025b60d7a3d4aabac52029285ebfed5/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/191691/?format=api",
            "number": 2,
            "content": "Drucksache 19/6774                                     –2–                    Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG entstehen junge Finanzmittel bei einem positiven Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer eingelegten und entnommenen Finanzmittel. Dies gilt un­ abhängig davon, ob die eingelegten Finanzmittel im Besteuerungszeitpunkt noch vorhanden sind. Der Wert der jungen Finanzmittel ist begrenzt auf den Wert der Finanzmittel in diesem Zeitpunkt vor Abzug der abzugsfähigen Schul­ den und des Sockelbetrages (A 13b.23 Absatz 3 Satz 1 bis 3 des koordinierten Ländererlasses zum ErbStG – AEErbSt 2017). Damit können junge Finanzmit­ tel im erbschaftsteuerlichen Konzernverbund möglicherweise auch durch kon­ zerninterne Einlagen entstehen – dies sogar mehrfach bei Weitergabe der Fi­ nanzmittel im Wege einer Einlage in der Beteiligungskette nach unten. Das Ent­ stehen von jungen Finanzmitteln durch konzerninterne Einlagen ist ein Webfeh­ ler des neuen Erbschaftsteuerrechts. Die Bundesregierung hat es leider ver­ säumt – im Gegensatz zu konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten, die nach § 13b Absatz 9 Satz 3 ErbStG nicht anzusetzen sind – auch konzernin­ terne Einlagen und Entnahmen bzw. Ausschüttungen auszunehmen. Vergleichbare Ungereimtheiten bestehen auch bei dem Begünstigungsaus­ schluss in § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG für Unternehmen mit einer (modifi­ zierten) Verwaltungsvermögensquote von mindestens 90 Prozent. Die Rege­ lung zielt auf Unternehmen ab, die fast ausschließlich aus Verwaltungsvermö­ gen bestehen. Allerdings ist die Vorschrift so formuliert, dass entgegen dem Regelungsziel auch Unternehmen die Begünstigung verlieren, die hauptsächlich begünstigungsfähiges Vermögen aufweisen. Die Ursache liegt vor allem darin, dass bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens im Unterschied zum Be­ triebsvermögen keine Schuldenverrechnung möglich ist. Von Finanzmitteln, wie Zahlungsmittel, Geschäftsguthaben und Geldforderungen dürfen Schulden nicht abgezogen werden. Das Verwaltungsvermögen wird somit als Bruttowert mit dem Betriebsvermögen als Nettowert ins Verhältnis gesetzt. Geldforderun­ gen von Unternehmen sind folglich selbst dann schädlich, wenn ihnen Verbind­ lichkeiten in gleicher Höhe gegenüber stehen. Zum Problem kann dies etwa für Unternehmen mit einem hohen Bestand aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus dem Verkauf von fremdfinanzierten Waren werden. Im Ergebnis verlieren Unternehmen mit hohem Fremdkapital, die aber gleichwohl nur wenig Verwaltungsvermögen haben, die Begünstigung. Das ist aus Sicht der Frage­ steller sinnwidrig. Im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung bei Konzernstrukturen muss in jedem einzelnen Schenkungs- und Erbfall auf allen Ebenen (also bei allen Be­ teiligungen, Tochtergesellschaften) jedes Wirtschaftsgut einzeln bewertet wer­ den, bzw. zumindest aber auf Kontoebene geprüft werden, ob die handelsrecht­ lichen Ansätze dem gemeinen Wert entsprechen. Die Verschonungsbedarfsprü­ fung ist so ausgelegt, dass nicht nur 50 Prozent des erbschaftsteuerlich nicht be­ günstigten (bereits beim Steuerpflichtigen vorhandenen oder hinzu erworbenen) Vermögens für Zwecke der Erbschaftsteuerzahlung auf das begünstigte Unter­ nehmensvermögen einzusetzen sind, sondern auch, dass das erworbene nicht begünstigte Vermögen voll umfänglich nach allgemeinen Regelungen zu be­ steuern ist. Eine Nettobetrachtung hinsichtlich des erworbenen nicht begünstig­ ten Vermögens, d. h. nicht begünstigtes Vermögen abzüglich darauf anfallende Erbschaftsteuer, findet hingegen nicht statt.",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f0/25/b6/f025b60d7a3d4aabac52029285ebfed5/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/191691/?format=api",
            "number": 3,
            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                  –3–                             Drucksache 19/6774 1.  Plant die Bundesregierung eine Evaluierung der Auswirkungen der Reform durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer­ gesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016? Die Bundesregierung prüft in enger Abstimmung mit den Ländern, denen die Er­ trags- und Verwaltungskompetenz bei der Erbschaftsteuer zusteht, laufend die Auswirkungen der Reform durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge­ richts. 2.  Sieht die Bundesregierung die Übertragung von Unternehmensvermögen in Erbschafts- und Schenkungsfällen angemessen besteuert? Der Erhalt von Arbeitsplätzen sowie Planungssicherheit für Unternehmen waren die Ziele der Neuregelung der Verschonungsregelungen für unternehmerisches Vermögen. Der Neuregelung ging im Gesetzgebungsverfahren eine langwierige und nicht einfache Kompromissfindung in einer komplexen Materie voraus. Letztlich ist es vor diesem Hintergrund gelungen, die Regelungen zur Verscho­ nung von unternehmerischen Vermögen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu zu fassen. 3.  Plant die Bundesregierung gegenwärtig oder im Laufe der Legislaturperiode Änderungen am Erbschaftsteuerrecht (Erbschaftsteuergesetz, Erbschafts­ teuer-Richtlinien, Erlasse)? Wenn ja, wann ist mit welchen Änderungen zu rechnen? Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien sieht keine Änderungen am Erbschaftsteuerrecht vor. Die Bundesregierung plant, die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 durch neuge­ fasste Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 zu ersetzen. Die Erbschaftsteuer-Richtli­ nien 2019 sollen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderun­ gen, Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstrichterlichen Recht­ sprechung Rechnung tragen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Änderungen am Erbschaftsteuerrecht, sondern um eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Art. 108 Absatz 7 des Grundgesetzes, die Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts enthält. 4.  Sieht die Bundesregierung bzgl. der Regelung des § 13a Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 ErbStG Handlungsbedarf (Konkretisierung der Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkung zur Erlangung des Vorwegabschlags bei fami­ liengeführten Unternehmen; bitte begründen)? Die Bundesregierung sieht insoweit Handlungsbedarf, als die neugefassten Erb­ schaftsteuer-Richtlinien möglichst rasch verabschiedet werden sollten, um für eine bundeseinheitliche Anwendung der Regelungen zu sorgen. 5.  Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, wie viele Familienunternehmen von der Begünstigung tatsächlich Gebrauch machen (wenn ja, bitte nach Un­ ternehmensgröße – Mitarbeiterzahlen – aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f0/25/b6/f025b60d7a3d4aabac52029285ebfed5/page-p3-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/191691/?format=api",
            "number": 4,
            "content": "Drucksache 19/6774                                     –4–                     Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6.  Wie definiert die Bundesregierung die Aussage aus der Protokollerklärung „in einem der nächsten Gesetzgebungsverfahren“ hinsichtlich des Zeithori­ zontes? 7.  Wann wird die Bundesregierung der Ankündigung der Protokollerklärung nachkommen und einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten? 8.  Ist es nach Auffassung der Bundesregierung Sache der Länder, bzgl. der Pro­ tokollerklärung einen Vorschlag zu unterbreiten, und wenn ja, wie beteiligt sich die Bundesregierung an der Umsetzung der Protokollerklärung, zum Beispiel in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe? Die Fragen 6 bis 8 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Die Prüfung, wie die Protokollerklärung umgesetzt werden kann, ist noch nicht abgeschlossen. 9.  Plant die Bundesregierung bei der Verbundvermögensaufstellung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) Anpassungen, z. B. dass die Möglichkeit eingeräumt wird, auf die jeweilige Konzernbilanz bzw. Handelsbilanz abzu­ stellen und hier ggf. mittels weiterer Hinzurechnungen oder Überleitungs­ rechnungen eine Verbundvermögensaufstellung zu erstellen? Die Verbundvermögensaufstellung ist eine Rechentechnik zur Ermittlung des be­ günstigten Vermögens, wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 2 und 3 ErbStG Beteiligungen an Personengesellschaf­ ten oder Anteile an Kapitalgesellschaften gehören. Eine Konzernbilanz kann keine Grundlage für die Verbundvermögensaufstellung sein, weil in ihr die Ak­ tiva und Passiva mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt werden und nicht mit ihren nach dem Bewertungsgesetz vorgeschriebenen gemeinen Wert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 10.  Plant die Bundesregierung eine Änderung bei der Anwendung des § 28a ErbStG, womit Rechtsunsicherheiten bzgl. des Erlasses von Erlassbeschei­ den gemäß § 28a ErbStG verhindert werden? § 28a ErbStG ist durch Artikel 18 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteu­ erausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steu­ erlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) entsprechend geändert worden. 11.  Plant die Bundesregierung bei der Ermittlung junger Finanzmittel besonders im Zusammenhang mit konzerninternen Einlagen Anpassungen im Erb­ schaftsteuergesetz oder den Erbschaftsteuer-Richtlinien (bitte begründen)? Der Entwurf der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 des Bundesministeriums der Finanzen enthält eine Regelung, mit der einer Mehrfacherfassung von jungen Fi­ nanzmitteln bei der konzerninternen Finanzierung begegnet werden soll. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 12.  Sieht die Bundesregierung einen Nachteil für eigenkapitalfinanzierte Inves­ titionen dadurch, dass es bei Einlagen von Finanzmitteln auf Ebene von Tochtergesellschaften zu einer vollumfänglichen Besteuerung kommt, die sich ggf. bei mehrstufigen Einlagevorgängen multiplizieren kann? Nein.",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f0/25/b6/f025b60d7a3d4aabac52029285ebfed5/page-p4-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/191691/?format=api",
            "number": 5,
            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   –5–                             Drucksache 19/6774 13.   Plant die Bundesregierung Anpassungen beim Begünstigungsausschluss nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG, um die Regelung zielgerichteter auszugestal­ ten? 14.   Plant die Bundesregierung, eine Klarstellung bzgl. der Behandlung von Alt- erwerben von begünstigtem Unternehmensvermögen für Zwecke der Ermitt­ lung der jeweiligen Begünstigung nach neuem Recht einzubeziehen? 15.   Plant die Bundesregierung, bei der Verschonungsbedarfsprüfung durch Ba­ gatellgrenzen eine überbordende Belastung von Steuerpflichtigen und Fi­ nanzverwaltung zu verhindern (die Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG ist derart ausgestaltet, dass auch Kleinsterwerbe wie Schen­ kungen und Erwerbe von Todes wegen zu einer notwendigen Anzeigepflicht beim Finanzamt führen, da insoweit keine Freibeträge gewährt werden)? 16.   Plant der Gesetzgeber bei der Verschonungsbedarfsprüfung z. B. unter Rückgriff auf das objektive Nettoprinzip eine gesetzliche Anpassung? 17.   Ist aufgrund der nach Ansicht der Fragesteller bestehenden Vielzahl an Un­ klarheiten bzw. inhaltlichen Mängeln mit einer Überarbeitung des Erbschaft­ steuergesetzes innerhalb der nächsten zwei Jahre beziehungsweise bis zum Ende der Legislaturperiode seitens der Bundesregierung zu rechnen? Die Fragen 13 bis 17 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f0/25/b6/f025b60d7a3d4aabac52029285ebfed5/page-p5-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/191691/?format=api",
            "number": 6,
            "content": "",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f0/25/b6/f025b60d7a3d4aabac52029285ebfed5/page-p6-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/191691/?format=api",
            "number": 7,
            "content": "",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f0/25/b6/f025b60d7a3d4aabac52029285ebfed5/page-p7-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/191691/?format=api",
            "number": 8,
            "content": "Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
            "width": 2481,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/f0/25/b6/f025b60d7a3d4aabac52029285ebfed5/page-p8-{size}.png"
        }
    ]
}