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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache V/3189 5. Wahlperiode Der Bundesminister für Gesundheitswesen III A 1-8306-0-2/68 Bad Godesberg, den 24. Juli 1968 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Reinhaltung der Gewässer und des Grundwassers hier: Strafbarkeit fahrlässiger Verunreinigungen nach § 38 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Schlager, Wagner, Schlee, Frau Geisendörfer, Josten und Genossen - Drucksache V/3094 - Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz beant- worte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Trifft es zu, daß in zunehmendem Maße die Strafverfolgung fahrlässig begangener Verunreinigungen von Gewässern und des Grundwassers dadurch unmöglich wird, daß die Strafgerichte unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (NJW 1966 S. 1570) die Bestrafung auch fahrlässig begangener Ein- leitungen immer mehr davon abhängig machen, daß die ver- unreinigenden Stoffe bewußt in ein Gewässer eingebracht worden sein müssen, der Vorwurf der Fahrlässigkeit aber dar- auf gestützt werden kann, daß eben nur aus mangelnder Sorg- falt nicht erkannt wird, daß diese Stoffe nach Art und Menge das Wasser verunreinigen oder sonst nachteilig verändern können ? Nach § 38 Abs. 2 WHG wird u. a. bestraft, wer fahrlässig in ein Gewässer Stoffe unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Auflage einbringt oder einleitet und dadurch eine schädliche Verunreinigung des Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften bewirkt. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks dieses durch einen Arbeitnehmer mit Jauche düngen lassen. Da das Grund- stück gegen einen Bach abfiel, gelangte die Jauche teils in",
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"content": "Drucksache V/3189 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode den Bach, teils darüber hinaus auf ein Nachbargrundstück mit dem Quellgebiet einer gemeindlichen Wasserleitung. Das Quellgrundwasser wurde mit Typhusbakterien verseucht. Als Folge dieser Verseuchung erkrankten 18 Personen an Typhus. Der Bundesgerichtshof hat das „Einleiten\" von Stoffen verneint. Nach seiner Auffassung verlangt ein Einleiten im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes eine ihrem Wesen nach zweckbe- stimmte Zuführung von Flüssigkeiten in ein Gewässer ; da- gegen erfülle die bloße, im Einzelfall ungewollte Verursachung des Hineingelangens nicht den Tatbestand des Einleitens. Diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Einleiten\" ent- spricht der herrschenden Auffassung in Lehre und Praxis. Da- bei ist zu berücksichtigen, daß sich der Begriff des Einleitens in ein Gewässer in § 3 WHG (Benutzungen der Gewässer), in § 22 WHG (Haftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers) und in der Strafvorschrift des § 38 WHG findet, an allen Stellen gleich auszulegen ist und sich daher jede Einzelfallentscheidung an dieser Wechselbeziehung orientieren muß. Ob die Strafverfolgung fahrlässig begangener Verunreinigungen von Gewässern und des Grundwassers durch diese Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Einleiten von Stoffen\" insoweit in zunehmendem Maße unmöglich wird, vermag ich ohne eine nur durch vorherige Befragung der Landesjustizverwaltungen gewährleistete breitere Beurteilungsgrundlage nicht zu beant- worten. 2. Hätte diese zunehmend geübte Auslegung des Straftatbestandes des § 38 Abs. 2 WHG zur Folge, wie behauptet wird, daß künftig die weit überwiegende Mehrzahl aller bisher fahrlässig begangener Gewässerverunreinigungen nicht mehr strafrechtlich — allenfalls noch als Ordnungswidrigkeit nach den landesge- setzlichen Vorschriften — geahndet werden könnte, weil in vielen Verunreinigungsfällen die unzulässige Einleitung an sich garnidit beabsichtigt ist und nur wegen mangelnder Sorgfalt überhaupt erfolgt Ist es aber richtig, daß gerade diese sogenannten unabsicht- lichen Fahrlässigkeitsverstöße oft besonders schädliche und kostspielige Auswirkungen zur Folge haben ? Zur Beantwortung dieser Frage nehme ich zunächst auf meine Antwort zu 1. Bezug. Ergänzend weise ich darauf hin, daß es sich bei dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt um einen zu Ver- allgemeinerungen ungeeigneten Ausnahmefall einer Grund- wasserverunreinigung gehandelt hat. Andere Fälle dieser Art und dieses Ausmaßes sind mir nicht bekannt. Um jedoch derartige bedauerliche Folgen künftig zu vermei- den, bedarf es in erster Linie präventiver Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Wasserversorgung. Diese könnten auf Grund der einschlägigen Vorschriften des Wasserhaushalts- gesetzes erlassen werden.",
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"content": "Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode Drucksache V/3189 Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG können unter den dort genann- ten Voraussetzungen Wasserschutzgebiete im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt werden. In den Was- serschutzgebieten können nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG be- stimmte Handlungen, so z. B. das Düngen von Grundstücken, verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Wer gegen eine solche Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig ver- stößt, handelt nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG ordnungswidrig, sofern die Anordnungen ausdrücklich auf diese Bußgeldbe- stimmung verweisen. 3. Ist die Befürchtung begründet, daß das Wasserhaushaltsgesetz falls sich die vorerwähnte Rechtsprechung zu § 38 Abs. 2 WHG durchsetzen sollte, nicht mehr in dem erforderlichen Umfange geeignet ist, die Reinhaltung der vom Gesetzgeber gewünschten und im Interesse der Volkswirtschaft und der Gesundheit er- forderlichen Reinhaltung der Gewässer zu garantieren ? Die mir bisher bekannt gewordenen Gerichtsentscheidungen zu § 38 Abs. 2 WHG rechtfertigen die geäußerte Befürchtung kaum. Da die Anwendung des § 38 WHG jedoch auch zu anderen Zweifelsfragen geführt hat, besteht Anlaß zu der Prüfung, ob eine Änderung dieser Vorschrift erforderlich ist. In diese Prü- fung müssen wegen der bereits zu 1. angeführten Wechsel- beziehung zu anderen außerstrafrechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes auch diese Vorschriften einbezogen werden. Es ist beabsichtigt, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen demnächst mit den für die Wasserwirtschaft und das Wasserrecht zuständigen obersten Landesbehörden zu erörtern. Käte Strobel",
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