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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 7/1089 7. Wahlperiode 17.10.73 Sachgebiet 450 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. de With, Dürr, von Schoeler, Kleinert und der Fraktionen der SPD, FDP - Drucksache 7/864 - betr. Auswirkung der Vorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts über den Ersatz kurzer Freiheitsstrafen durch andere Strafen und Maßregeln Der Bundesminister der Justiz hat mit Schreiben gleiche Vorschrift des § 14 StGB i.d.F. des Arti- vom 9. Oktober 1973 — 4000/1 T — 6 — 21 072/73 — kels 1 des 1. StrRG). Auf den Strafvollzug wirkt die Kleine Anfrage wie folgt beantwortet: sich ferner die am 1. September 1969 in Kraft getretene Regelung aus, nach der eine Freiheits- strafe unter sechs Monaten ohne Rücksicht auf generalpräventive Gesichtspunkte zur Bewäh- rung ausgesetzt werden muß, wenn zu erwarten Wie haben sich die Vorschriften des Ersten Geset- zes zur Reform des Strafrechts über den Ersatz kur- ist, daß der Verurteilte auch ohne die Einwirkung zer Freiheitsstrafen durch andere Sanktionen aus- des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen gewirkt? wird (§ 23 Abs. 1, 3 i.d.F. des Artikels 1 des Wie entwickelten sich insbesondere vor und nach 1. StrRG; § 23 Abs. 1, 2 in der Übergangsfassung dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Vorschrif- des Artikels 106 des 1. StrRG). Praktische Aus- ten wirkungen haben die genannten Regelungen a) die Verurteilungen schon einige Monate vor ihrem Inkrafttreten — zu Freiheitsstrafen unter sechs Monaten gehabt, weil die Vollstreckungsbehörden im (zur Bewährung ausgesetzt und nicht aus- Vorgriff auf die vom Bundestag beschlossene gesetzt) Rechtsänderung im Gnadenweg von der Voll- — zu Geldstrafen, streckung kurzer Freiheitsstrafen abgesehen b) die Höhe der verhängten Geldstrafen, haben. c) die Belegungszahlen im Strafvollzug im Hin- 2. Die bisherigen Beobachtungen über die Folgen blick auf dieser Rechtsänderungen lassen das Urteil zu, — Freiheitsstrafen unter sechs Monaten daß die Verhängung und die Vollstreckung kur- (aufgrund nicht ausgesetzter Freiheitsstrafen und nach Widerruf der Strafaussetzung), zer Freiheitsstrafen nach dem Inkrafttreten des — Ersatzfreiheitsstrafen. neuen Rechts in sehr erheblichem Maße zurück- gegangen sind. Dies entsprach den Erwartungen Können die vorstehenden Angaben nach einzelnen Deliktsgruppen aufgegliedert werden? des Gesetzgebers. Im Hinblick auf den Ersatz kurzer Freiheitsstrafen durch die Geldstrafe und die Strafaussetzung sind die Auswirkungen des I. 1. StrRG deshalb positiv zu beurteilen. Das Allgemeines schließt nicht aus, daß sich in einzelnen Bezirken oder in einzelnen Zeitabschnitten die Verurtei- 1. Den Ersatz kurzer Freiheitsstrafen durch andere lungen zu kurzen Freiheitsstrafen und die Voll- Sanktionen betrifft die mit dem Ersten Gesetz streckung solcher Strafen abweichend entwickelt zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom haben. Seit dem Jahre 1972 ist die Verhängung 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645) in das und Vollstreckung kurzer Freiheitsstrafen im Strafgesetzbuch eingefügte Vorschrift, nach der ganzen Bundesgebiet nicht mehr wesentlich zu- eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur rückgegangen; zum Teil sind die einschlägigen unter besonderen, im Gesetz näher bezeichneten Zahlen leicht angestiegen. Es war jedoch von Umständen verhängt werden darf, während in vornherein nicht zu erwarten, daß sich die Zahl der Regel eine Geldstrafe auszusprechen ist. der kurzen Freiheitsstrafen ständig weiter ver- Diese Regelung ist am 1. September 1969 in Kraft ringern würde. Wenn man den Erfolg des getreten (§ 27 b StGB i.d.F. des Artikels 106 des 1. StrRG bei der Zurückdrängung kurzer Frei- 1. StrRG; seit dem 1. April 1970 gilt die inhaltlich heitsstrafen messen will, darf man nicht allein",
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"content": "Drucksache 7/1089 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes re- zurückgegangen (1970, 1971: 4 %). Mit der Zu- gistrierten Zahlen untereinander vergleichen. nahme der Geldstrafen hängt es zusammen, daß Vielmehr ist das seit dem Inkrafttreten des der Anteil der zu ausgesetzter Freiheitsstrafe 1. StrRG entstandene Gesamtbild mit den Ver- unter sechs Monaten Verurteilten an der Gesamt- hältnissen vor der Rechtsänderung zu verglei- zahl der Verurteilten zurückgegangen ist (von chen. Dieser Vergleich rechtfertigt ein pos i tives 12 % im Jahr 1968 auf 6 % in den Jahren 1970, Urteil. 1971). Andere Gründe hat dieser Rückgang offen- bar nicht. Ihm steht nämlich keine Zunahme der 3. Die nachstehenden statistischen Bemerkungen nicht ausgesetzten kurzen Freiheitsstrafen gegen- beziehen sich auf Verurteilungen wegen Ver- über. Im gleichen Zeitraum ist auch nicht etwa brechen und Vergehen nach allgemeinem Straf- der Anteil längerer Freiheitsstrafen an der Ge- recht. Verurteilungen nach Jugendstrafrecht so- samtzahl der Verurteilten gewachsen: Der Anteil wie Verurteilungen wegen Übertretungen sind der nicht ausgesetzten Freiheitsstrafen insgesamt nicht berücksichtigt. Statistiken über Verurtei- an der Gesamtzahl der Verurteilten ging von lungen liegen nur bis zum Jahr 1971 vor. 24 % im Jahr 1968 auf 6,5 % im Jahr 1970 (7,5 % 4. In den nachfolgenden Angaben ist das Jahr 1969 im Jahr 1971) zurück; der Anteil ausgesetzter zum Teil unberücksichtigt geblieben; denn da Freiheitsstrafen insgesamt an der Gesamtzahl die Rechtsänderung in dieses Jahr fiel, ist der der Verurteilten betrug 1968 13 % und 1970 Aussagewert der für das Jahr 1969 registrierten 9,5 % (1971: 9 %). Zahlen problematisch. 2.DerAntildzuFhsrafentc Monaten (ausgesetzte und nicht ausgesetzte II. Strafen) Verurteilten an der Gesamtzahl der Ver- urteilten betrug: Zu kurzen Freiheitsstrafen und zu Geldstrafen 1968 32 % Verurteilte 1969 25 % (Unterabschnitt a) der Kleinen Anfrage) 1970 10 % 1971 10 % 1. Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich, wie sich in den Jahren 1968 bis 1971 Auch darin spiegelt sich die Auswirkung des § 14 StGB i.d.F. des 1. StrRG wider. Die Bedeu- a) die ohne Aussetzung verhängten Freiheits- strafen bis unter sechs Monaten, tung der Neuregelung über die ausgesetzte kurze Freiheitsstrafe (§ 23 Abs. 1, 3 StGB i.d.F. des b) die mit Aussetzung verhängten Freiheits- Artikels 1 des 1. StrRG) ergibt sich daraus, daß strafen bis unter sechs Monaten, bei den zu Freiheitsstrafe bis unter sechs Mona- c) die Geldstrafen ten Verurteilten die Strafe in folgendem Umfang zu der Gesamtzahl der Verurteilungen verhalten zur Bewährung ausgesetzt worden ist: haben. 1968 38 % Nach der vorstehenden Tabelle hat der Anteil 1969 51,5 % der zu Geldstrafe Verurteilten von 1968 (63 %) 1970 58 % bis 1970 (84 %) stark zugenommen; 1971 ist er 1971 60 % gegenüber dem Vorjahreswert geringfügig ge- 3. Eine Aufgliederung der Angaben nach einzelnen fallen (auf 83 %). Der Anteil der ohne Straf- Deliktsgruppen ergibt folgendes Bild: aussetzung zu Freiheitsstrafen unter sechs Mo- naten Verurteilten ist gegenüber der Zeit vor a) Da mehr als die Hälfte aller Verurteilten dem neuen Recht (1968: 20 %) besonders stark wegen Vergehen im Straßenverkehr bestraft Zu kurzen Freiheitstrafen und zu Geldstrafen Verurteilte 1968 1969 1970 1971 1. Gesamtzahl der Verurteilten 572 629 530 947 553 692 571 423 2. a) Verurteilte zu Freiheitstrafe unter sechs Mo- naten ohne Strafaussetzung 113 273 64 073 23 664 22 207 b) Anteil an der Gesamtzahl der Verurteilten 20 % 12 % 4% 4% 3: a) Verurteilte zu Freiheitsstrafe unter sechs Mo- naten mit Strafaussetzung 70 220 68 088 32 170 32 875 b) Anteil an der Gesamtzahl der Verurteilten 12 % 13 % 6% 6% 4. a) Verurteilte zu Geldstrafe 361 074 371 918 464 818 476 785 b) Anteil an der Gesamtzahl der Verurteilten 63 % 70 % 84 % 83 %",
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"content": "Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode Drucksache 7/1089 worden ist (1971: 301 324 wegen Straßen- des 1. StrRG auf die Straßenverkehrsvergehen verkehrsvergehen Verurteilte bei 571 423 von besonderer Bedeutung. Hier hat sich die Verurteilte insgesamt), ist die Auswirkung Strafpraxis wie folgt entwickelt: Vergehen im Straßenverkehr insgesamt 1968 1970 1971 a) Wegen Straßenverkehrsvergehen Verurteilte ins- 305 854 289 766 301 324 gesamt b) Anteil der zu Freiheitsstrafe unter sechs Monaten 8% 35 % 8% Verurteilten an der Gesamtzahl gemäß Spalte a) c) Anteil der zu Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ohne Strafaussetzung Verurteilten an der Ge- 22 % 3% 3% samtzahl gemäß Spalte a) d) Anteil der zu Geldstrafe Verurteilten an der 65 % 91 % 91 % Gesamtzahl gemäß Spalte a) Bei den Vergehen im Straßenverkehr in Trunkenheit ergibt sich folgendes Bild: Vergehen im Straßenverkehr in Trunkenheit Taten mit Unfall Taten ohne Unfall 1968 1970 1971 1968 1970 1971 a) Einschlägig Verurteilte insgesamt 56 914 68 022 67 249 49 369 63 026 67 236 b) Anteil der zu Freiheitsstrafe unter sechs Monaten Verurteilten an der 90 % 15 % 14 % 89 % 15 % 16 % Gesamtzahl gemäß Spalte a) c) Anteil der zu Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ohne Strafaussetzung 60 % 5% 5% 59 % 6% 6 % Verurteilten an der Gesamtzahl ge- mäß Spalte a) d) Anteil der zu Geldstrafe Verurteilten 9% 83 % 83 % 11 % 84 % 83 % an der Gesamtzahl gemäß Spalte a) Bei den Trunkenheitsvergehen ist der Anteil b) Auch bei den Vermögensdelikten hat sich das der nicht ausgesetzten Freiheitsstrafen höher 1. StrRG in der Weise ausgewirkt, daß der und der Anteil der Geldstrafen geringer als Anteil der kurzen Freiheitsstrafen insgesamt bei den Straßenverkehrsvergehen insgesamt; und insbesondere der Anteil der nicht aus- doch ist auch hier eine grundlegende Ände- gesetzten kurzen Freiheitsstrafen stark zu- rung der Strafzumessungspraxis seit dem rückgegangen ist; der Anteil der Geldstrafen Inkrafttreten des 1. StrRG sichtbar. ist auch hier gestiegen. Vermögensdelikte Diebstahl und Betrug Unterschlagung 1968 1971 1968 1971 a) Einschlägig Verurteilte insgesamt 77 198 94 664 26 644 21 251 b) Anteil der zu Freiheitsstrafe unter sechs Monaten Verurteilten an der Gesamtzahl 31 % 9% 42 % 14 % gemäß Spalte a) c) Anteil der zu Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ohne Strafaussetzung Verurteil- 17 % 4% 23 % 6% ten an der Gesamtzahl gemäß Spalte a) d) Anteil der zu Geldstrafe Verurteilten an 72 % 53 % 73 % 52 % der Gesamtzahl gemäß Spalte a)",
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"content": "Drucksache 7/1089 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode c) Ähnliche, wenn auch weniger ausgeprägte pflicht (§ 170b StGB) fallen aus dem Rahmen. Entwicklungen sind bei anderen Delikten, Hier ist weiterhin die kurze Freiheitsstrafe z. B. bei Vergehen nach § 183 StGB (unzüch- die häufigste Sanktion und die Geldstrafe tige Handlungen in der Öffentlichkeit) und selten; doch ist auch bei diesem Delikt der bei der Körperverletzung zu beobachten. Anteil nicht ausgesetzter kurzer Freiheits- d) Die Strafen wegen Verletzung der Unterhalts- strafen zurückgegangen: Verletzunq der Unterhaltspflicht 1968 1971 a) Einschlägig Verurteilte insgesamt 12 820 11 036 b) Anteil der zu Freiheitsstrafe unter sechs Monaten Verurteilten an der Gesamtzahl gemäß Spalte a) 87 % 64 % c) Anteil der zu Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ohne Strafaussetzung Verurteilten an der Ge- 46 % 12 % samtzahl gemäß Spalte a) d) Anteil der zu Geldstrafe Verurteilten an der Gesamtzahl gemäß Spalte a) 5% 8% III. sonstigen Straftatbeständen ist der Anteil der Geld- strafe über 1000 DM ebenfalls gestiegen, wenn auch Die Höhe der Geldstrafe nicht in gleichem Maße. Ein ähnliches Bild ergibt (Unterabschnitt b) der Kleinen Anfrage) sich für die Geldstrafen zwischen 500 und 1000 DM, Die nachstehende Tabelle zeigt, daß Geldstrafen während sich der Anteil der Geldstrafen zwischen über 1000 DM heute im Verkehrsstrafrecht mehr als 1(j0 und 500 DM nicht wesentlich geändert hat. zehnmal so häufig sind als vor dem Inkrafttreten Geldstrafen unter 100 DM spielen heute bei Ver- des 1. StrRG; der Anstieg der Strafhöhe hielt im kehrsstraftaten eine geringere Rolle als früher; ihr Jahr 1971 gegenüber dem Vorjahr an. Bei den Anteil ist auch sonst zurückgegangen. Höhe der Geldstrafen a) : Vergehen im Straßenverkehr b) : Verbrechen und Vergehen ohne Vergehen im Straßenverkehr 1968 1970 1971 a) b) a) b) a) b) Zu Geldstrafe Verurteilte 198 539 162 535 264 769 200 049 273 592 203 193 davon (in %) Verurteilte zu Geldstrafe in Höhe von 1. mehr als 1000 DM 0,6 1,5 10 4 13 5 2. 501 – 1000 DM 3,7 3,8 29 10 29 11 3. 101 – 500 DM 55,7 47,3 50 52 49 53 4. 100 DM und darunter 40,0 47,4 11 34 9 31 IV. 31. März 1973 7 251 30. April 1973 6 969 Belegungszahlen mit Strafvollzug Hinsichtlich der Zahl der im Strafvollzug befind- (Unterabschnitt c) der Kleinen Anfrage) lichen Gefangenen mit einer Vollzugsdauer bis zu sechs Monaten ist demnach zwischen dem 1. Die Zahl der im Strafvollzug befindlichen Straf- Frühjahr 1968 und dem Frühjahr 1973 ein Rück- gefangenen mit einer Vollzugsdauer bis zu sechs gang von 40 bis 50 % zu verzeichnen. Monaten (1967-1970) bzw. bis unter sechs Mona- ten (1967-1970) bzw. bis unter sechs Monaten 2. Die Frage, in welchem Maße die Belegungs- (ab 1971) betrug am: zahlen im Strafvollzug Gefangene betreffen, bei denen eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten 31. März 1967 14 769 erst nach Widerruf der Strafaussetzung voll- 31. März 1968 12 755 zogen worden ist, kann nur unvollständig be- 31. März 1969 12 167 antwortet werden. Statistische Erhebungen auf Bundesebene sind hierzu nicht vorhanden. Ledig- 31. März 1970 7 197 lich in den Ländern Rheinland-Pfalz und dem 31. März 1971 7 181 Saarland stehen einschlägige Zahlen zur Ver- 31. März 1972 7 003 fügung:",
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"content": "Deutscher Bundestag - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1089 a) Rheinland-Pfalz im übrigen liegt statistisches Material zu den Stichtag 31.3. 31.3. 31.3. 31.7. Ersatzfreiheitsstrafen nur im geringen Umfang 1971 1972 1973 1973 vor. Der Justizminister des Landes Nordrhein- Strafgefangene mit 337 300 207 284 Westfalen hat für seinen Bereich folgende Sta- Freiheitsstrafe bis - tistik übermittelt: unter sechs Monate Männliche Gefangene, die erkannte Freiheits- darunter: oder Ersatzfreiheitsstrafen (ausgenommen Ju Strafgefangene, die 182 170 167 162 gendstrafen) verbüßen (Stand 12. März 1973) : die Freiheitstrafe nach Widerruf der Straf- Freiheitsstrafe aussetzung verbüßen 1 Monat 3 Mo- bis his nate bis b) Saarland unter unter unter Summe Stichtag 31.3. 31.3. 31.3. 31.3. 31.3. 31.3. 1 Monat 3 Mo- 6 Mo- 1968 1969 1970 1971 1972 1973 nate nate Straf- 145 132 74 64 40 51 gefangene insgesamt 47 387 540 974 mit Freiheits davon strafe bis unter Ersatz- sechs Monate freiheits- 37 109 7 153 strafe (78,7%) (23,2%) (1,3%) (15,7%) darunter: Straf- 31 27 23 16 23 24 Eine zuverlässige Auswertung der Statistiken gefangene, über Ersatzfreiheitsstrafen ist zur Zeit noch nicht die die Frei möglich. Erst in Zukunft wird man beurteilen heitstrafe nach können, ob die seit 1971 beobachtete Zunahme Widerruf der der Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe ver- Strafaussetzung büßen, nur mit der zunehmenden Häufigkeit der verbüßen Geldstrafe zusammenhängt oder ob sich neuer 3. Die Zahl der Personen, die eine Ersatzfreiheits- dings an eine Geldstrafe (relativ) häufiger als strafe verbüßen, wird erst seit 1971 gesondert bisher die Vollstreckung einer Ersatzfreiheits- ausgewiesen. Sie hat sich seitdem folgender- strafe anschließt. maßen entwickelt: Stichtag Gefangene, die Ersatz- freiheitsstrafen verbüßen 31. 3.1971 972 30. 6.1971 921 30. 9.1971 918 30.11.1971 1041 31. 3.1972 981 30. 6.1972 1080 30. 9.1972 1100 30.11.1972 1215 31. 1.1973 1264 28. 2.1973 1394 31. 3.1973 1153",
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