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            "content": "Drucksache 19/27664                                          –8–                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode scheide erhalten, für die Projektdurchführung vor Ort verantwortlich sind und die üblichen Verwendungsnachweise erbringen. Im Rahmen der Projektförde- rung ist eine Weiterleitung von Projektmitteln an Partnerorganisationen bereits möglich und üblich. 25. Inwiefern ist die Bundesregierung bereit, die nach § 22 oder § 23 des Aufenthaltsgesetzes notwendigen Voraussetzungen für humanitäre Visa für politisch bedrohte Menschen aus Belarus zu schaffen? 26. Führen das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereits konkrete Gespräche, um einer bestimmten An- zahl von Personen ein schnelles Verfahren für humanitäre Visa zu ermög- lichen, und wenn ja, zu welchem Ergebnis sind diese Gespräche gekom- men? Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 27. Inwiefern hat die Bundesregierung, ähnlich wie die litauische Regierung, den Zugang für politisch verfolgte Menschen aus Belarus zu nationalen Visa erleichtert (https://lrv.lt/en/news/free-lithuanian-national-visas-for- regime-persecuted-belarusians)? Die deutschen Auslandsvertretungen, insbesondere die Deutsche Botschaft Minsk, erteilen nationale Visa für den längerfristigen Aufenthalt (sog. D-Visa) an politisch Verfolgte aus Belarus, falls die jeweiligen Erteilungsvoraussetzun- gen vorliegen. Dies gilt insbesondere für Studierende und Fachkräfte aus Bela- rus sowie für Fälle der Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten. Die deutschen Auslandsvertretungen sind an die allgemeinen ge- setzlichen Vorschriften gebunden, insbesondere das Aufenthaltsgesetz. Nach diesen Vorschriften können im Einzelfall außerdem auch die Gebühren für na- tionale Visa erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultu- reller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat oder Arbeitsentgelt bezogen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung durchgeführt wird, § 52 Absatz 6 und 7 AufenthV. 28. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Aufhe- bung der Visapflicht für belarusische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ein? Das Visumerleichterungsabkommen der EU mit Belarus trat am 1. Juli 2020 in Kraft. Es sieht unter anderem Erleichterungen beim Nachweis des Reisezwecks und eine verstärkte Erteilung von Jahres- und Mehrjahresvisa für bestimmte Personengruppen, eine reduzierte Visumgebühr von grundsätzlich 35 Euro (ge- genüber der Regelgebühr von 80 Euro) für alle Antragstellerinnen und Antrag- steller sowie eine Regelbearbeitungszeit bei Visumanträgen von zehn Kalender- tagen nach Antragseingang vor. Das Visumerleichterungsabkommen wird dabei durch die deutsche Botschaft in Minsk seit seinem Inkrafttreten konsequent und großzügig im Sinne der Antragstellerinnen und Antragsteller angewandt und hat bereits einer Vielzahl von Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern von Belarus Erleichterungen bei der Visumerteilung gebracht. Eine Aufhebung der Visumpflicht für Staatsangehörige von Belarus für kurz- zeitige Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen steht",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                     –9–                          Drucksache 19/27664 aus Sicht der Bundesregierung derzeit nicht an. Die Einbringung eines Vor- schlags zur Aufhebung der Schengen-Visumpflicht für Drittstaaten unterliegt dem Initiativrecht der EU-Kommission. Weitere Visumserleichterungen sind Teil des von Polen vorgeschlagenen „Economic Plan for a Democratic Belarus“ für ein freies, demokratisches Belarus, zu dem es gegenwärtig Beratungen im Rat gibt. 29. Wie steht die Bundesregierung der Idee gegenüber, einer bestimmten An- zahl an Personen, die Opfer von Gewalt und Folter geworden sind, einen Aufenthalt in Deutschland zur medizinischen und psychotherapeutischen Behandlung zu ermöglichen? Im Rahmen der in den Antworten zu den Fragen 5 und 11 genannten Maßnah- men sind auch Aufenthalte in Deutschland im Sinne der Fragestellung vorgese- hen. 30. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene für zu- sätzliche restriktive Maßnahmen gegen Belarus ein, die über die bislang im „Durchführungsbeschluss des Rates zur Durchführung des Beschlus- ses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus“ geliste- ten 88 Personen und sieben Unternehmen hinausgehen? 31. Teilt die Bundesregierung den Standpunkt der Fragesteller, dass das Aus- maß der staatlichen Gewalt gegen die demokratische Zivilgesellschaft und Opposition nach den manipulierten Präsidentschaftswahlen 2020 größer und brutaler ist als nach den Präsidentschaftswahlen 2010, und wenn ja, aus welchen Gründen wurde bislang kein ähnliches Ausmaß an restriktiven Maßnahmen seitens der EU gegen Belarus beschlossen (zum Vergleich: im März 2011 wurden insgesamt 175 restriktive Maßnahmen gegen Personen beschlossen; https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ TXT/HTML/?uri=CELEX:32011R0271&from=DE)? 32. Aus welchen Gründen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang keine restriktiven Maßnahmen der EU gegen belarusische Ölunterneh- men wie Belneftekhim, Mozyr oder Naftan beschlossen worden, obwohl dieser Wirtschaftszweig sehr eng mit Aljaksandr Lukaschenka verbunden ist? 33. Aus welchen Gründen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang keine restriktiven Maßnahmen der EU gegen größere belarusische Staatsbetriebe wie Belaruskali beschlossen worden, obwohl die Unter- nehmensführungen die Repressionspolitik Lukaschenkas weiterhin unter- stützen, was unter anderem in Unterdrückung und Zwangskündigungen streikender Arbeiterinnen und Arbeitern zum Ausdruck kommt? Die Fragen 30 bis 33 werden zusammen beantwortet. Druck auf die Regierung in Belarus bleibt in Anbetracht der seit über sechs Monaten andauernden friedlichen landesweiten Proteste und der weiter anhal- tenden Repressionswelle weiterhin notwendig. Die Bundesregierung setzt sich neben Maßnahmen zur Unterstützung der belarussischen Zivilgesellschaft auch für Maßnahmen ein, den Druck auf Entscheidungsträger und Unterstützer des Lukaschenko-Regimes zu erhöhen. Ein wichtiges Element hierbei sind restriktive Maßnahmen. Restriktive Maß- nahmen sind ein Element eines umfassenden Politikansatzes im Umgang mit der Unterdrückung der belarusischen Zivilgesellschaft durch das Lukaschenko-",
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            "content": "Drucksache 19/27664                                      – 10 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Regime. Die Bundesregierung steht hierzu in permanentem Austausch mit ih- ren europäischen Partnern, um die Entwicklungen in Belarus zu bewerten. Seit August 2020 wurden in kürzester Zeit insgesamt drei Sanktionspakete vom Rat verabschiedet. Die Europäische Union hat damit schnell und entschlossen auf Wahlfälschung und Menschenrechtsverletzungen reagiert. Es besteht weit- reichende Übereinstimmung unter den EU-Mitgliedstaaten, dass abhängig von der Entwicklung der Lage in Belarus restriktive Maßnahmen weiterhin zum Re- pertoire der EU-Politik gegenüber Belarus gehören. Vorschläge und Erwägungen zur Verhängung restriktiver Maßnahmen einzelner natürlicher oder juristischer Personen sind Gegenstand EU-interner Beratungen. 34. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür ein, auch weniger hochrangigen Angehörigen des staatlichen Repres- sionsapparates, die nachweislich an Repressionsmaßnahmen beteiligt waren, die Einreise in die EU zu verweigern? Grundlage für ein Einreiseverbot auf europäischer Ebene kann die Verhängung von restriktiven Maßnahmen sein. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 30 bis 33 verwiesen. 35. Mit welchen konkreten Maßnahmen hat die EU nach Kenntnis der Bundesregierung Punkt 8 der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Ok- tober 2020 zu Belarus umgesetzt und die EU-Belarus-Beziehungen den Entwicklungen der letzten Monate angepasst (https://www.consilium.eur opa.eu/de/press/press-releases/2020/10/12/belarus-eu-adopts-conclusio ns/#)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden sämtliche hochrangigen Kontakte zwischen der EU und Belarus ausgesetzt. In nachweislich unkritischen Berei- chen und dort, wo es im Interesse der belarusischen Zivilbevölkerung liegt, fin- det weiterhin ein Austausch auf technischer Ebene statt. Ausgeschlossen sind dabei Kontakte zu Personen und Institutionen, die für Menschenrechtsverlet- zungen verantwortlich sind. Zur Unterstützung der belarusischen Bevölkerung wurde im Dezember 2020 durch die EU-Kommission das Unterstützungspaket „EU4Belarus: Solidarity with the People of Belarus“ im Umfang von 24 Mio. Euro beschlossen. Mit diesem werden durch Umwidmung vorhandener und durch Zurverfügungstel- lung neuer Mittel die belarusische Zivilgesellschaft, die Jugend sowie kleine und mittlere Unternehmen unterstützt. Unmittelbar nach den Präsidentschafts- wahlen im August 2020 hatte die EU bereits Mittel in Höhe von 3,7 Mio. Euro zur Unterstützung der Opfer von Repression und für unabhängige Medien mo- bilisiert. Gleichzeitig besteht ein kontinuierlicher Austausch mit einer Vielzahl an zivilgesellschaftlichen Akteuren in Belarus und Unterstützern der Demokra- tiebewegung im Exil. Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Europäische Investitionsbank (EIB) die Formalisierung neuer Finanzierungen, insbesondere für den öffentli- chen Sektor, in Belarus vorläufig eingestellt. Bestehende Programme der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent- wicklung (EBRD) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung einer Einzelfall- prüfung unterzogen und nur in solchen Fällen fortgesetzt, in denen nachweis- lich ein unmittelbarer Nutzen für die Zivilgesellschaft deutlich überwiegt.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                   – 11 –                          Drucksache 19/27664 36. Inwiefern werden auf europäischer Ebene derzeit Maßnahmen der poli- zeilichen Sicherheitszusammenarbeit mit Belarus durchgeführt? Der Bundesregierung sind keine Maßnahmen der polizeilichen Sicherheitszu- sammenarbeit auf europäischer Ebene bekannt. 37. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der seit Be- ginn der Proteste gegen Aljaksandr Lukaschenka willkürlich inhaftierten Personen? Belastbare statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundes- regierung nicht vor. Plausible Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen aus dem Januar und Februar 2021 sprechen von über 30.000 Festnahmen im Zusammenhang mit den Protesten nach den gefälschten Wahlen vom August 2020. 38. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der aktuell politischen Gefangenen in Belarus, und wie viele der politischen Gefan- genen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Minderjährige? Der Bundesregierung ist kein systematischer Überblick über die Gesamtzahl in- haftierter Personen in Belarus bekannt. Mit Stand 10. März 2021 führen bela- rusische Menschenrechtsorganisationen 276 Personen als politische Gefangene. Der Bundesregierung sind Berichte von Nichtregierungsorganisationen be- kannt, die 171 Festnahmen Minderjähriger zählen. 39. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der Perso- nen, die im Zuge der Proteste Opfer von Folter und sexualisierter Gewalt geworden oder durch Gewalteinwirkung ums Leben gekommen sind? Belastbare statistische Angaben im Sinne der Fragestellung liegen der Bundes- regierung nicht vor. Der Bundesregierung sind Berichte von Nichtregierungsor- ganisationen mit mehr als 1.000 erfassten Zeugnissen über Folter und mindes- tens vier Todesfälle bekannt. Der Sonderbericht im Rahmen des Moskauer Me- chanismus der OSZE vom 5. November 2020 führt über 700 Eingaben über Menschenrechtsverletzungen auf. 40. Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung, um sich gegen- über dem Regime von Aljaksandr Lukaschenka für die Freilassung aller politischen Gefangenen einzusetzen, und welche Versuche hat sie bislang unternommen, um gegenüber dem Regime auf sofortige Neuwahlen un- ter OSZE-Wahlbeobachtung zu drängen? Die Belarus-Politik der Bundesregierung zielt darauf ab, dass die von staatli- cher Seite ausgeübte Gewalt und Repression unverzüglich eingestellt wird, dass die aus politischen Gründen Inhaftierten sofort und bedingungslos freigelassen werden und dass sich die politische Führung in Minsk auf einen ernsthaften und inklusiven nationalen Dialog einlässt, der die Möglichkeit daraus folgender freier und fairen Neuwahlen explizit umfasst. Ein Beispiel derartiger Maßnah- men der Bundesregierung ist die regelmäßige hochrangige Ansprache im bi- wie multilateralen Rahmen gegenüber den belarusischen Behörden, wie z. B. im Ständigen Rat der OSZE.",
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