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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache VI/2076 6. Wahlperiode Der Bundesminister Bonn, den 6. April 1971 der Justiz 4021 I — 23 705/71 An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Politische Justiz Bezug: Kleine Anfrage der Abgeordneten Damm, Vogel, Benda, Dichgans, Rommerskirchen und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU — Drucksache VI/2004 — Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern wie folgt: 1. Wie haben der damalige Bundesjustizminister oder seine Nach- folger auf den Offenen Brief reagiert? 2. Sind die Behauptungen zutreffend, die in dem Offenen - Brief Enzensbergers an den Bundesjustizminister (a. a. O. S. 25 und 26) erhoben werden: ,. . . statt dessen formen sich politische und Kriminaljustiz zu einem gemischten Chor, der in West Berlin seit Monaten sein vielstimmiges Falsett ausprobiert. Mut- willig werden da Verfahren eingeleitet und verschleppt ohne Rücksicht auf Verluste der Beschuldigten: irgendetwas wird schon hängenbleiben, und wären es nur die Verteidigungs- kosten. Schuldig ist von vornherein, wer „stört\" ; das Delikt dazu wird der Staatsanwaltschaft schon rechtzeitig einfallen. Und wenn alle Stricke reißen, kann man die Sache immer noch „niederschlagen\" oder „einstellen\": Die Kosten zahlen wir mit unseren Steuergeldern, und der Beschuldigte kommt „mit dem Schrecken davon\". Dieser Schrecken heißt auf lateinisch „terror\"; er soll zermürben, abschrecken, Denkzettel austeilen. Er gehört zur neuen Strategie der politischen Justiz in Deutschland. Er ist eine Strategie der Angst.' 3. Ist die Behauptung richtig (a. a. O. S. 39), „daß in den politi- schen Prozessen immer mehr ,der Zeuge im Dunkeln', der V Mann zwar unsichtbar, aber dennoch ausschlaggebend die Ge- richtsszene beherrscht, . . .\"? Ist es grundgesetzwidrig, daß „V Männer\" als Zeugen der Anklage verwendet werden? 4. Ist die Zusammenstellung zutreffend (a. a. O. S. 45 ff.), die unter der Überschrift „Durch politische Strafjustiz im Landgerichts- bezirk Lüneburg verfolgte Bürger\" insgesamt mehr als 150 Mit- bürger nennt, „die in den letzten Jahren durch staatsanwalt- liche Ermittlungsverfahren und Anklagen, durch Verurteilungen oder ,Staatsschutz'-Kammern beim Landgericht Lüneburg oder von grundgesetzwidrigen Polizeimethoden in Niedersachsen betroffen wurden\"? Welcher dieser Fälle widersprach dem Grundgesetz und den einschlägigen Strafgesetzen? Weder der damalige Bundesjustizminister noch seine Nachfol ger haben eine Antwort auf den in der Kleinen Anfrage zitier ten offenen Brief für geboten gehalten. Eine ins einzelne",
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"content": "Drucksache VI/ 2076 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode gehende Antwort ist nach Ansicht der Bundesregierung auch jetzt nicht erforderlich. Die zitierten Äußerungen liegen über drei Jahre zurück und be- ziehen sich auf noch weiter zurückliegende Verhältnisse. Die pauschalen Vorwürfe, es seien mit der Strategie, Angst und Terror zu verbreiten, von der politischen Justiz mutwillig Ver- fahren eingeleitet worden, sind weder für die heutigen Verhält- nisse berechtigt noch für die weiter zurückliegende Zeit, für die im übrigen die jetzige Bundesregierung keine Verantwortung trägt. Darüber hinaus haben sich alle in den letzten Jahren amtieren- den Bundesminister der Justiz mit besonderem Nachdruck der Verbesserung des Staatsschutzstrafrechts gewidmet. Das Unbe- hagen über die Problematik der früheren Rechtslage und Praxis im strafrechtlichen Staatsschutz, das offenbar auch der in der Kleinen Anfrage genannten polemischen Schrift zugrunde liegt, hat daher schon 1968 zu dem von allen Fraktionen des Bundes- tages getragenen Achten Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 und zum Straffreiheitsgesetz vom 28. Juni 1968 geführt, welche das Staatsschutzstrafrecht liberalisierten. Außer- dem wurde das Verfahrensrecht mit dem Gesetz zur allgemei- nen Einführung eines zweiten Rechtszuges in Staatsschutz-Straf- sachen vom 8. September 1969 verbessert. Das Reformwerk wurde fortgesetzt mit der Neuordnung des Demonstrationsstraf- rechts im Dritten Strafrechtsreformgesetz vom 20. Mai 1970 und der dazu erlassenen Amnestie (Straffreiheitsgesetz vom 20. Mai 1970) . 5. Werden das Ermittlungsverfahren, der Prozeß und das Urteil der Zweiten Strafkammer des Münchener Landgerichts gegen Fritz Teufel wegen eines „gemeinschaftlich begangenen Ver- brechens der versuchten menschengefährdenden Brandstiftung\" zu zwei Jahren Freiheitsstrafe am 15. Januar 1971 durch die Äußerung des Verbandes Deutscher Schriftsteller: „Unzurei- chendes juristisches Beweismaterial wie im Fall Teufel kann nicht zu einer Verurteilung ausreichen. Werden ihm und anderen dennoch Prozesse gemacht, so sind es Prozesse, in denen poli- tische Theorien und Gesinnung exemplarisch bestraft werden\" zutreffend kommentiert? Das Urteil der Zweiten Strafkammer des Landgerichts München gegen Fritz Teufel ist noch nicht rechtskräftig. Schon deshalb verbietet sich eine wertende Stellungnahme der Bundesregie- rung zu dem von einem unabhängigen Gericht gefällten Urteil. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß das deutsche Strafrecht keinen Tatbestand enthält, der es erlaubt, „politische Theorien und Gesinnung\" zu bestrafen. Gerhard Jahn",
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