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"content": "Drucksache VI/487 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Die von den Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne bedürfen nach §§ 6 und 11 BBauG der Genehmigung der höheren Verwal- tungsbehörde des jeweiligen Landes. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn die Bauleitpläne nicht der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BBauG entsprechen, wobei gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar ist, ob der gemeindliche Bauleitplan das Ergebnis zutreffender Anwendung des § 1 Abs. 4 BBauG ist. Die Bauleitpläne sind im übrigen nach § 1 Abs. 3 BBauG den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Hier- bei geht es jedoch um die Wahrung überörtlicher Zielsetzun- gen. Raumordnung und Landesplanung können daher naturge- mäß selten dazu beitragen, einzelne in den Bauleitplänen vor- genommene Ausweisungen zu verhindern oder zu erschweren, soweit diese ausschließlich örtliche Bedeutung haben. 2. Wenn das nicht der Fall ist, welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um in Zusammenarbeit mit den Ländern zu erreichen, daß Baugebiete nur in ausreichender Entfernung von vielbefahrenen Bundesfernstraßen ausgewiesen werden? Die Bundesregierung bleibt bemüht, obwohl die gesetzlichen Bestimmungen ausreichen, dem Gedanken des Schallschutzes generell mehr als bisher zum Durchbruch zu verhelfen. Sie wirkt dazu in einer Reihe von Gremien mit, die sich dieser Aufgabe widmen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Gemeinsamen Aus- schuß des Bundes, der Länder und der kommunalen Spitzenver- bände zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemein- den (GA) sowie die Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Woh- nungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU). So hat der GA empfohlen, den Immissionsschutz in den Unter- richtsplänen der Technischen Hochschulen und Ingenieuraka- demien stärker als bisher zu berücksichtigen. Dadurch soll u. a. erreicht werden, daß Städte- und Verkehrsplaner diesen Fragen in Zukunft eine noch größere Bedeutung beimessen. Die ARGEBAU hat Richtlinien für die Berücksichtigung des Ver- kehrs im Städtebau erarbeitet, die von den Ländern eingeführt werden. Diese Richtlinien zielen u. a. darauf ab, daß zwischen Wohngebieten und Verkehrsflächen ausreichende Abstände eingehalten werden oder dem Schallschutz in anderer Weise ausreichend Rechnung getragen wird. Darüber hinaus beschäftigen sich u. a. der Fachnormenausschuß „Bauwesen\" im Deutschen Normenausschuß und die VDI-Kom- mission „Lärmminderung\" mit diesem Problem.",
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"content": "Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode Drucksache VI/487 Auch im Rahmen der Ministerkonferenz für Raumordnung, in der Bund und Länder vertreten sind, wird gegenwärtig geprüft, welche weiteren Möglichkeiten bestehen, um zu verhindern, daß Wohngebiete durch Straßenverkehrslärm in unzuträglicher Weise beeinträchtigt werden. Die Bundesregierung ist allerdings der Ansicht, daß die Pro- bleme des Lärmschutzes nicht allein durch Vorschriften zu lösen sind. Sie müssen vielmehr durch eine breite Öffentlichkeitsar- beit Eingang in das Bewußtsein der Allgemeinheit finden. 3. Welche konkreten Einrichtungen sind bisher entwickelt wor- den, um unzumutbaren Straßenverkehrslärm aufzunehmen und nicht zu reflektieren? Als technische Möglichkeiten zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm sind vor allem Lärmschutzwälle und Lärmschutz- schirme sowie Straßenführung im Einschnitt oder im Tunnel, ggf. dichte Bepflanzung der Randstreifen bekannt. Diese Einrichtungen absorbieren den Verkehrslärm im allge- meinen nur unwesentlich, sind aber bei richtiger Gestaltung ge- eignet, seine Einwirkung auf benachbarte Wohngebiete merk- lich abzuschwächen. Schallschluckende Maßnahmen an Verkehrsbändern zur Ver- meidung übermäßiger Reflexion befinden sich durchweg noch im Entwicklungszustand. Die Problematik liegt vor allem in dem erforderlichen Schutz der Absorptionsstoffe (z. Z. kommen hier- für nur Faserdämmstoffe in Frage) vor mechanischen und wit- terungsbedingten Einflüssen und in dem damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwand. Erste praktische, allerdings noch nicht voll befriedigende Erfah- rungen wurden bei Versuchen an der Berliner Stadtautobahn und auf Versuchsständen in München gesammelt. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt Untersuchungen durch, die u. a. der Entwicklung von dauerhaften und unfall- sicheren Lärmschutzschirmen mit absorbierender Wirkung die- nen. Die Bundesregierung hat zur Lösung der vielschichtigen Pro- bleme darüber hinaus eine Reihe von Forschungs- und Entwick- lungsaufträgen vergeben. Von den Ergebnissen dieser Arbeiten können weitere Verbesserungen von Lärmschutzeinrichtungen erwartet werden.",
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"content": "Drucksache M/487 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode 4. Wie hoch etwa schätzt die Bundesregierung die Kosten pro Kilo- meter für solche Einrichtungen, und in welchem Verhältnis zu den durchschnittlichen Gesamtkosten für den Straßenbau würde die zusätzliche Schaffung von solchen Lärmschutzeinrichtungen stehen: a) bei Bundesstraßen? b) hei Bundesautobahnen? Die Kosten für die Errichtung eines Lärmschutzwalles können nur annähernd angegeben werden, da wegen seiner Abmessun- gen ein nicht unerheblicher Geländeerwerb notwendig ist und oftmals beträchtliche Transportaufwendungen für die erforder- lichen Erdmassen entstehen können. Die Kosten für einen ein- seitigen Wall liegen bei etwa 400 000 DM/km. Für einen einseitig angeordneten, absorbierenden Lärmschutz- schirm von knapp 3 m Höhe liegen die zu erwartenden Kosten nach den Firmenangeboten für Versuchsanlagen bei etwa 500 000 DM/km. Damit stehen die Kosten für zusätzliche Lärm- schutzeinrichtungen zu den durchschnittlichen Gesamtkosten für den Straßenbau in den zu schützenden Bereichen etwa in folgendem Verhältnis: a) Bei Bundesstraßen (Gesamtkosten für 1 km zweispuriger Strecke im Bundesdurchschnitt 2,7 Millionen DM) Mehrkosten für einseitigen Lärmschutzwall ca. 15 % Lärmschutzschirm ca. 19 % b) bei Bundesautobahnen und zweibahnigen Bundesstraßen (Gesamtkosten für 1 km vierspuriger Strecke im Bundesdurchschnitt = 6,6 Millionen DM) Mehrkosten für einseitigen Lärmschutzwall ca. 6% Lärmschutzschirm ca. 8% Bei beidseitigem Schutz würden sich die Vomhundertsätze etwa verdoppeln. Vertung In Hartkopf",
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