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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 7/2782 7. Wahlperiode 12.11.74 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dürr, Prinz zu Sayn-Wittgenstein Hohenstein, Kirst und Genossen - Drucksache 7/2554 betr. Entwicklungshilfe und Umweltpolitik Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat mit Schreiben vom 8. No- vember 1974 die Kleine Anfrage namens der Bundesregierung wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Die Ergebnisse der Stockholmer Umweltkonferenz und die bis- herige Arbeit des Umweltsekretariats der Vereinten Nationen in Nairobi machen deutlich, daß die Umweltpolitik der Indu- strieländer nicht automatisch auf die Belange der Entwicklungs- länder übertragen werden darf. Erforderlich ist eine Umweltpolitik, die auch der besonderen Situation der Entwicklungsländer Rechnung trägt und ihnen nicht die Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Entwicklung und weiteren Industrialisierung verwehrt. Die den Schutz ihrer Umwelt betreffenden Maßnahmen der Ent- wicklungsländer unterliegen ihrer vollen Autonomie. Dies wird u. a. durch die Resolution 2894 (XXVI) der VN-Vollversamm- lung. gestützt: „Die Entwicklungsländer bestehen darauf, auf nationaler Ebene selbst zu entscheiden, welche Umweltschutz- maßnahmen für sie erforderlich sind.\" 1. Was wird im einzelnen getan, um bereits bei der Planung von bilateralen und multilateralen Entwicklungsprojekten im lang- fristigen Interesse der Entwicklungsländer - schädliche Auswir- kungen auf die Umwelt, wie sie bereits in erheblichem Umfang aufgetreten sind, von vornherein durch geeignete Technologien, Abänderungen oder Wahl eines anderen Standorts zu vermei- den oder wenigstens zu mildern? Die Frage der Auswirkungen eines Projektes auf die Umwelt wird entsprechend der entwicklungspolitischen Konzeption der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig in die Durchführbar- keitsstudie und damit in die Planung aufgenommen.",
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"content": "Drucksache 7/2782 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode Eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Kre- ditanstalt für Wiederaufbau aus dem Jahre 1972 sieht vor, daß die Auswirkungen auf die Umwelt Bestandteil der Prüfung von Kapitalhilfeprojekten sind. Läßt diese Prüfung die Gefahr um- weltschädigender Einflüsse eines Projektes erkennen, so wird untersucht, ob die Planung des Vorhabens hinsichtlich Produk- tionsverfahren, Standort, umweltschützender Begleitmaßnah- men u. a. so verändert oder ergänzt werden kann, daß negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder abgeschwächt werden. 2. a) Welchen Einfluß auf die Entscheidung des zuständigen Bun- desministeriums bzw. des Entwicklungsprogramms der Ver- einten Nationen über ein Projekt haben seine möglichen Auswirkungen auf die Umwelt des beantragenden Landes und dessen Nachbarn? Erscheinen im Rahmen einer Prüfung für ein bilaterales oder multilaterales Entwicklungshilfeprojekt die negativen Auswir- kungen eines Projektes auf seine Umwelt nicht tolerierbar, aber im Gesamtzusammenhang der Projektziele nicht vermeidbar, so behält sich die Bundesregierung das Recht vor, auf eine Beteili- gung an der Verwirklichung des Projektes zu verzichten. 2. b) Kann davon ausgegangen werden, daß die Durchführung einer entsprechenden Umweltverträglichkeitsprüfung in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des betreffen- den Landes nicht als unzulässiger Eingriff in die inneren An- gelegenheiten angesehen wird? Nach den bisherigen Erfahrungen begrüßen die betroffenen Länder die Einbeziehung von Maßnahmen des Umweltschutzes in die Projektplanung und sehen dies nicht als unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten an. Über die Frage der zusätzlichen Kosten, die sich durch eine Berücksichtigung der Umweltbelange im konkreten Projekt ergeben können, muß von Fall zu Fall Einigung mit dem Entwicklungsland erzielt werden. 2. c) Können die Erfahrungen der Weltbank, die bei der Vergabe von Krediten für Entwicklungsprojekte deren Umweltver- träglichkeit berücksichtigt und ggf. ablehnt, wenn das vor- geschlagene Projekt die Umwelt in erheblichem Maße beein- trächtigt, für die nationale und internationale Entwicklungs- hilfe übernommen werden? Eine weitgehende Übernahme der Erfahrungen der Weltbank bei der Beurteilung der Umweltbelastung durch Entwicklungs- projekte der Bundesrepublik Deutschland ist bereits erfolgt. Der Prüfung von Kapitalhilfe-Projekten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau liegen in Subsektoren und Branchen geglie- derte Kriterienlisten zugrunde, die auf entsprechenden Listen der Weltbank aufbauen.",
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"content": "Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode Drucksache 7/2782 3. a) Wird der geplante Gesetzentwurf über die Prüfung der Um- weltverträglichkeit öffentlicher Maßnahmen auch die Ent- wicklungsprojekte einbeziehen? Die Bundesregierung beabsichtigt gegenwärtig nicht, einen Ge- setzentwurf über die Prüfung der Umweltverträglichkeit öffent- licher Maßnahmen des Bundes vorzulegen, sondern strebt eine allgemeine verwaltungsinterne Verfahrensregelung (Richtlinien) an, da es bereits weitgehende gesetzliche Regelungen gibt, die zur Beachtung von Umweltbelangen verpflichten. Ferner ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften durch die ge- meinsame Geschäftsordnung der Bundesminister – besonderer Teil – (GGO II, § 22 Abs. 2 d) sichergestellt. Ob Entwicklungs vorhaben als öffentliche Maßnahmen im Sinne dieser Richt- linien anzusehen sind, wird zur Zeit noch geprüft. Bei dieser Prüfung wird vor allem zu berücksichtigen sein, daß die Ent- scheidungsträger bei diesen Vorhaben Institutionen der Ent- wicklungsländer sind, daß diese Entwicklungsvorhaben im Aus- land realisiert werden und daß die ökologischen Bedingungen der jeweiligen Standorte häufig von den Umweltbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland erheblich abweichen. 3. b) Wird die diesbezügliche Entscheidung aus dem Wortlaut des Gesetzentwurfs eindeutig ersichtlich sein, damit die gesetz- gebenden Körperschaften eine klare Entscheidung fällen kön- nen und Auslegungsschwierigkeiten, wie sie gegenwärtig in den USA bezüglich des National Environmental Policy Act zur gerichtlichen Entscheidung anstehen, vermieden werden? Auslegungsschwierigkeiten, wie sie gegenwärtig in den USA bezüglich des National Environmental Policy Act auftreten, sollen durch Aufnahme einer Bestimmung in den Richtlinien- entwurf vermieden werden, welche die Anwendbarkeit auf Ent- wicklungsvorhaben regelt. -",
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