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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/8895 19. Wahlperiode 02.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8363 – Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (Bundesratsdrucksache 9/19) Vorbemerkung der Fragesteller Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag, sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsord nung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge. Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen alternativen Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: das ist sogar wichtig. Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesellschaft vorhande nen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen und diese im Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativberechtigte i. S. d. Ar tikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen. Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische De mokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“ (BVerfGE 40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei der Bundesregierung finden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 29. März 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/8895 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der Fra gesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Ge setzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (Bundesrats drucksache 9/19), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvor schläge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Inte resse daran, die Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge o der Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann um fassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Rege lung dafür unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder Forde rung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag gegebenenfalls beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich vorge sehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder auf grund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der Geset zesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und Not wendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2. wel cher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkennt nisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bun desregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Frage steller sowie des Deutschen Bundestages auf substantiierte Informationen ach tet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung vorgenom men worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Ver weis auf den Vergleich verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der Bun desregierung untereinander und mit den in der sog. Verbändeanhörung einge gangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragesteller das parlamentarische Fragerecht. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die Bun desrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des Regierungs handelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 15. No vember 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzge bungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18. Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind, sowie den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der Öffentlichkeit zu gänglich zu machen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/8895 Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der Verbändeanhö rung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentralen Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen Res sorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte Informationen ma chen Regierungshandeln besser nachvollziehbar. Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen/ Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister und Staatssekretärinnen/ Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrneh mung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in ande ren Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie haben nicht, wie die Fra gestellung möglicherweise andeutet, typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informa tionen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen und zu pflegen. Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamen tarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunk tion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219; 124, 78 (122); 137, 185, (250). Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu ver schiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl, so weit erkennbar, als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen Über kontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen Gesetzge bungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der Bundesre gierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem Informationsbe dürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der Gesetz- und Ver ordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist. 1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des Empfängers und Stand des Gesetzesvorhabens, z. B. Vorarbeiten, Eckpunktepapier, Re ferentenentwurf, Regierungsentwurf, und wo diese jeweils ggf. von der Bun desregierung veröffentlicht worden sind)? Referentenentwürfe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher schutz und die dazu eingegangenen Stellungnahmen werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht. Die Veröffentlichungen zum Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017",
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"content": "Drucksache 19/8895 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug finden sich unter: www.bmjv.de/SharedDocs/ Gesetzgebungsverfahren/DE/Umsetzung_RL-EU-2017-1371.html. 2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder sonstigen externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) durch das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche dieser externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Verbändeanhörung betei ligt? Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47 Ab satz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom Inhalt des Referentenentwurfs unter Berücksichtigung der vom Deutschen Bundestag herausgegebenen „Aktuelle(n) Fassung der öffentlichen Liste über die Registrie rung von Verbänden und deren Vertretern“ (Stand: 10. August 2018). Die be troffenen Verbände wurden beteiligt. 3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch, also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vor schlag welcher bzw. welches externen Dritten, der im Rahmen der so ge nannten Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu wel cher Einfügung im bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und wa rum)? 4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch, also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vor schlag welcher bzw. welches externen Dritten, der außerhalb der so genann ten Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)? 5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach Auf fassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im Hin blick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu erwarten den Kosten (vgl. § 44 Absätze 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf (bitte einzeln ausführen)? 6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der ent gegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des federführenden Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf. warum ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)? Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beant wortet. Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der Län der- und Verbändeanhörung geringfügige Änderungen erfahren. Es ist üblich und Sinn und Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen Argumente im Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen Ziel setzung in die weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/8895 Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe werden auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrau cherschutz sukzessive veröffentlicht. Die vorgenommenen Änderungen sind da her transparent nachvollziehbar. Die Bundesregierung weist in diesem Zusam menhang darauf hin, dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontroll funktion ist, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusam mentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen. 7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen Dritten in Auftrag gegeben), wurden ggf. dem Gesetzentwurf als Erkennt nisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der Gesetz entwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)? Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der Bundesregie rung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne Studien, Un terlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese regelmäßig in der Begründung erwähnt. 8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf. konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den Fra gen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche, und falls nein, warum nicht (bitte begründen)? Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen. 9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen, Beratun gen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertre tern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der Bun desministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (beispielsweise mit der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung, Ausarbei tung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung) mit welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen und Thema bzw. genauen Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter Beantwortung der nachfolgenden Fragen aufführen)? a) Wann fand der Kontakt statt? b) Welcher externe Dritte bzw. welche externen Dritten nahmen teil? c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts und/oder der Bundesministerien teil? d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche Stellung nahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welcher externe Dritte bzw. haben welche externen Dritten ggf. wann zu welchem konkre ten Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben? e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative) Formulierungsvor schlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja, inwie weit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative Formulie rung einzeln ausführen)? f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung, Ver merke, Protokolle o. Ä.)?",
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"content": "Drucksache 19/8895 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der exter nen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im Bundesministe rium)? h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im Bundes ministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie beispielsweise die Namen der für diesen bzw. diese tätigen Person bzw. Personen, das Ge schäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die jeweiligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem Regelungsinhalt des Gesetz entwurfs, und falls ja, welche genau (bitte einzeln ausführen)? i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten bzw. der externe Dritte in fremden Auftrag, und falls ja, haben sie bzw. hat er diesen Umstand selbständig offengelegt, oder wann, und wie hat die Bundesregierung das jeweils eigenständig festgestellt (bitte ausfüh ren)? j) In wessen Auftrag handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten bzw. der externe Dritte (bitte jeweils ausführen)? Die Fragen 9 bis 9j werden gemeinsam beantwortet. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche – einschließ lich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregie rung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vor liegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu der Frage eine Ressortabfrage für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der Bundesregierung) bis 19. Dezember 2018 (Kabinettbeschluss des Gesetzent wurfs) durchgeführt. Die Ressortabfrage hat ergeben, dass es in keinem Ressort Gespräche, Termine oder Veranstaltungen auf Leitungsebene mit externen Dritten bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs gegeben hat. 10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO be gonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt (bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der Zu leitung und des Fristablaufs beantworten)? Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 11. Oktober 2018 mit Frist zum 16. November 2018 eingeleitet. 11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der formalen Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte oder ähn liche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzes vorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann? Nein.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –7– Drucksache 19/8895 12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO jeweils durchgeführt? Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie der Bundesrat wurden am 15. Oktober 2018 unterrichtet.",
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