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            "content": "Europa Weiterentwicklung des europäischen Patentsystems Das Patentrecht dient dazu, Innovationen zu ermöglichen und Anreize zu erfinderischer Tätigkeit zu setzen. Neue technische Erfindungen können nicht nur durch nationale, sondern auch durch europäische Patente geschützt werden. Seit 2000 wurden mehrere Versuche unternommen, das europäische Patentrecht weiterzuentwickeln. In erster Linie zielen alle Reformbestrebungen darauf ab, ein einheitliches Streitbeilegungssystem auf europäischer Ebene zu schaffen. 1. Aktueller Stand                                   Ansätze die Lösung der „Übersetzungsfrage“ Zur Zeit ist das europäische Patentwesen durch       eine entscheidende Rolle. das am 07. Oktober 1977 in Kraft getretene Eu- ropäische Patentübereinkommen (EPÜ) geregelt.        3.1. Schaffung eines Gemeinschaftspatentes Das EPÜ ermöglicht ein für alle beteiligten euro-    Die Schaffung eines Gemeinschaftspatentes päischen Staaten einheitliches Verfahren zur Er-     wird allgemein als ein langfristig wünschens- teilung eines europäischen Patentes. Allerdings      wertes Ziel angesehen. Allerdings besteht bisher entsteht mit seiner Erteilung kein supranatio-       noch keine Einigung über seine konkrete Aus- nales europäisches Schutzrecht, sondern ein          gestaltung. Am 1. August 2000 legte die Euro- Bündel von nationalen Patenten mit Wirkung in        päische Kommission den Vorschlag für eine Ver- den benannten Vertragsstaaten (europäisches          ordnung über ein Gemeinschaftspatent (GPVO) Bündelpatent).                                       vor. Danach soll das Gemeinschaftspatent wie das europäische Patent vom Europäischen 2. Problemstellung                                   Patentamt (EPA) erteilt werden, allerdings in Während das materielle Patentrecht der Mitglied-     allen Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung er- staaten bereits heute weitgehend harmonisiert        langen. Daneben soll eine einheitliche euro- ist, weist das Prozessrecht einige Schwächen         päische Patentgerichtsbarkeit errichtet werden. auf. De lege lata fallen Nichtigkeits- und Ver-      Dieser Vorschlag der Kommission wurde bis letzungsverfahren in die alleinige Zuständigkeit     2003 durch Verhandlungen im Rat dahingehend der nationalen Gerichte. Das kann dazu führen,       konkretisiert, dass ein einziges zentrales Gericht dass in verschiedenen Staaten über dasselbe          erster Instanz eingerichtet und die Patentan- Patent parallele Prozesse geführt werden. Somit      sprüche in die Amtssprachen aller Mitglied- besteht die Möglichkeit, dass zu demselben           staaten übersetzt werden sollen, wobei den Sachverhalt unterschiedliche Entscheidungen er-      Übersetzungen rechtliche Wirkung zukommen gehen. Ferner resultieren daraus hohe Prozess-       soll (sog. „gemeinsame politische Ausrichtung“). kosten für Parallelverfahren und Rechtsunsicher-     Die Einführung eines Gemeinschaftspatentes in heit. Erhebliche Kosten entstehen außerdem da-       dieser Ausgestaltung wird von der europäischen durch, dass vorher ein Europäisches Patent in        Wirtschaft, der Wissenschaft und fast allen Mit- die Amtssprachen aller Länder übersetzt werden       gliedstaaten abgelehnt. Zum einen wird die Kon- muss, in denen es gelten soll.                       zeption einer zentralen europaweiten Eingangs- instanz für Patentrechtsstreitigkeiten wegen der 3. Diskutierte Lösungsansätze                        fehlenden Anwenderfreundlichkeit und der vor- Es werden im Wesentlichen zwei Lösungsan-            hersehbaren Überbelastung als für die Praxis un- sätze, die diesen Schwächen des europäischen         tauglich angesehen. Zum anderen würde die vor- Patentsystems begegnen sollen, diskutiert, wo-       gesehene Sprachenregelung erhebliche Kosten bei deren Verwirklichung sich gegenseitig nicht      verursachen. Ferner wäre das Ziel der Schaffung ausschließt. Zum einen geht es um die Schaf-         eines einheitlichen europaweiten Schutzes unter- fung eines Gemeinschaftspatentes, zum anderen        laufen, wenn den jeweiligen Übersetzungen der um die Fortentwicklung des geltenden EPÜ-            Patentansprüche in den einzelnen Ländern Systems. Dabei spielt bei der Diskussion beider      bindende Wirkung zukäme. Stattdessen wird die Nr. 56/06 (23. November 2006)",
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            "content": "-2- Schaffung eines Gemeinschaftspatentes dann                     Patente beseitigt wird. Ferner ermöglicht das befürwortet, wenn eine Gerichtsbarkeit mit de-                 EPLA eine Integration der verschiedenen Ge- zentralen       Eingangsinstanzen         und      eine        richtsbarkeiten für nationale, Europäische Pa- Sprachenregelung vorgesehen wird, bei welcher                  tente und eventuell auch Gemeinschaftspatente. der Übersetzung der Patentansprüche lediglich                  Darüber hinaus ist das EPLA fakultativ, so dass Warn- und Hinweisfunktion zukommt.                             es nur unter den zustimmenden Staaten in Kraft tritt und somit das Bedürfnis nach einer euro- 3.2. Fortentwicklung des geltenden EPÜ-                        päischen Gerichtsbarkeit zumindest zwischen Systems                                                  den daran interessierten Staaten befriedigt wird. Ein anderer die Schaffung eines Gemeinschafts- patentes nicht ausschließender Lösungsvor-                     3.2.2. Londoner Protokoll schlag ist die Fortentwicklung des geltenden                   Das Londoner Protokoll ist eine Übereinkunft der EPÜ-Systems durch die Verwirklichung des                       Mitgliedstaaten des EPÜ zum gegenseitigen European Patent Litigation Agreement (EPLA)                    Verzicht auf Übersetzungen. Danach müsste im und des Londoner Protokolls.                                   Regelfall ein vom EPA erteiltes europäisches Patent nur noch in die beiden Amtssprachen des 3.2.1. European Patent Litigation Agreement                    EPA, die nicht Verfahrenssprache des Ertei- Die Europäische Patentorganisation hat im Jahr                 lungsverfahrens waren, übersetzt werden. Die 2000 die Arbeitsgruppe “Streitregelung” einge-                 Vorteile des Londoner Protokolls für Deutschland setzt, damit diese ein Übereinkommen über die                  liegen vor allem darin, dass dadurch die Kosten Streitregelung im Zusammenhang mit Euro-                       für deutsche Patentanmelder auf die Hälfte re- päischen Patenten entwickelt. Inzwischen liegt                 duziert und die deutsche Sprache als eine der ein ausgearbeiteter Vorschlag vor. Danach ist                  drei Amtssprachen vor dem EPA als Verfahrens- das EPLA ein eigenständiges internationales                    sprache gesichert werden kann. Übereinkommen, das eine neue Organisation, die Europäische Patentgerichtsbarkeit (EPG),                   3.    Standpunkt         der        Bundesrepublik schafft. Es ist ein Gericht erster Instanz mit einer                 Deutschland zentralen und einigen regionalen Kammern vor-                  Die Bundesrepublik Deutschland wird sich im gesehen. Daneben soll ein zentrales Berufungs-                 Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft der Weiter- gericht errichtet werden, das neben den Aufga-                 entwicklung des europäischen Patentsystems ben als Berufungsinstanz auch eine Zuständig-                  widmen. Dabei wird sie sich voraussichtlich so- keit als fakultative Gutachterinstanz erhalten soll.           wohl mit der Schaffung eines Gemeinschafts- Von der Europäischen Kommission, den Mit-                      patentes als auch mit der Fortentwicklung des gliedstaaten, der Wirtschaft und der Wissen-                   EPÜ-Systems beschäftigen. In erster Linie wird schaft wird das EPLA befürwortet und unter-                    sie sich auf die Inkraftsetzung des Londoner Pro- stützt. Seine Vorteile werden insbesondere darin               tokolls und das Vorantreiben der EPLA-Verhand- gesehen, dass der Vorschlag weitgehend in-                     lungen konzentrieren, weil dort größere Erfolgs- haltlich ausgearbeitet ist und das Problem der                 chancen zu erwarten sind. grenzüberschreitenden Streitbeilegung auch für die bereits erteilten 700.000 Europäischen Quellen: - Draft Agreement on the establishment of a European patent litigation system, unter: http://www.european- patent-office.org/epo/epla/pdf/agreement_draft.pdf (Stand: 22. 11. 2006). - Ermer, Thomas, Die Weiterentwicklung des Patentschutzsystems in Europa, in: Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 2006, S. 145 ff. - Lehne, Klaus-Heiner, Patent Initiative for a New European Law, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Internationaler Teil, 2006, S. 363 ff. - Luginbühl, Stefan, Streitregelungsübereinkommen vs. Gemeinschaftspatent? In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil, 2004, S. 357 ff. - Oser, Andreas, European Patent Litigation Agreement – Zulässigkeit und Zukunft einer Streitregelung für Europa, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Internationaler Teil, 2006, S. 539 ff. - Stellungnahme des Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. vom 06. 03. 2006, unter: https://www.bdi- online.de/Dokumente/StnFragebPatent.PDF (Stand: 22. 11. 2006). - Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e. V. vom 13. 03. 2006, unter: http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/2006/2006-03- 13StellungnahmezumFragebogenderEUKommissionzukuenftigenPatentpolitik.pdf (Stand: 22. 11. 2006). - Telg, Katharina, Die Neuordnung der europäischen Patentgerichtsbarkeit. Entwicklungen und Perspektiven der Streitregelung auf dem Gebiet des europäischen Patentrechts, Diss., Hamburg 2005. - Tilmann, Winfried, Neue Überlegungen im Patentrecht, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 2006, S. 824 ff. Hartmut Groos, Marina Kopp, Fachbereich WD 7, Tel.: (030) 227 – 38638, E-mail: vorzimmer.wd7@bundestag.de Nr. 56/06 (23. November 2006)",
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