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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/194714/",
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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/22341 19. Wahlperiode 11.09.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Axel Gehrke, Detlev Spangenberg, Paul Viktor Podolay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/21911 – Nutzung moderner risikoarmer Ultraschallverfahren zur Altersbestimmung von Flüchtlingen und Migranten zwecks Feststellung der Minderjährigkeit Vorbemerkung der Fragesteller Im Januar 2020 kündigte Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn an, die Möglichkeit der Bestimmung des Alters von minderjährigen Migranten mit- tels Ultraschall prüfen zu lassen (https://www.wz.de/politik/inland/jens-spahn- laesst-ultraschall-altersbestimmung-von-fluechtlingen-pruefen_aid-3556 8425). In Asyl- oder Strafverfahren kann das Alter entscheidend sein. Rechtsmedizi- ner aus Münster untersuchten 2019 im Auftrag von Gerichten und Jugendäm- tern knapp 600 „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“, an deren Alter es Zweifel gab (https://www.focus.de/politik/gerichte-in-deutschland/studie-zur- altersbestimmung-minderjaehrige-fluechtlinge-40-prozent-geben-bei-einreise- nach-deutschland-falsches-alter-an_id_11146393.html). Dabei stellte sich heraus, dass rund 40 Prozent der Getesteten bereits die Volljährigkeit erreicht hatten und sie über ihr tatsächliches Alter falsche Angaben gemacht hatten (ebd.). Nach Angabe des Bundesministeriums für Gesundheit wird seit Jahresbeginn ein Projekt der Fraunhofer-Gesellschaft und der Universität des Saarlandes ge- fördert, um herauszufinden, ob auch mit Ultraschall das Alter von jungen Er- wachsenen bestimmt werden kann (https://www.wz.de/politik/inland/jens-spa hn-laesst-ultraschall-altersbestimmung-von-fluechtlingen-pruefen_aid-3556 8425). Bereits 2014 wurde eine Studie von R. Schulz, S. Schmidt, H. Pfeiffer und A. Schmeling veröffentlicht, die bestätigte, dass die Sonographie eine strahlen- freie, schnelle, kostengünstige und breit verfügbare Methode zur Beurteilung der Skelettreifung darstellt (https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s00 194-014-0988-8.pdf). Forensisch verwertbare Referenzstudien liegen für die sonographische Bestimmung des Ossifikationsstadiums mehrerer Skelettregio- nen vor, so zum Beispiel ermöglichen die kombinierte Untersuchung der Be- ckenkammapophyse sowie der Epiphysen der medialen Clavicula, des distalen Radius, des Trochanter major femoris und der distalen Fibula den Nachweis der Vollendung des 14., 16. und 18. Lebensjahrs (ebd.). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10. September 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/22341 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bereits am 26. Oktober 2017 veröffentlichte das Fraunhofer-Institut eine Pres- seinformation zu einem neu entwickelten, zuverlässigen und kostengünstigen Handscanner zur Altersbestimmung, dem „PRIMSA-Ultraschall-System“ (https://www.fraunhofer.de/de/presse/presseinformationen/2017/oktober/medi ca-2017-fraunhofer-zeigt-ultraschall-handscanner.html). Das PRIMSA- Ultraschall-System wurde auch auf der Weltleitmesse der Medizinbranche MEDICA 2017 in Düsseldorf vorgestellt (ebd.). Allerdings war ein vergleichbares System („BonAge“) bereits 2005 Gegen- stand einer Studie des Universitätsklinikums Jena zur Ermittlung des Alters mittels Ultraschall. Die „BonAge“-Methode zeigte eine gute Korrelation 0,75–0,79– untersucherabhängig zu den konventionellen Methoden der Kno- chenaltersbestimmung, wie hier zur Messung nach Thiemann-Nitz (https://ww w.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/s-2008-1073446) 1. Ist die Aussage von Bundesminister Jens Spahn zutreffend, dass 1 Mio. Euro an das Fraunhofer-Institut geflossen sind, um die Methode der Al- tersbestimmung durch Ultraschall weiterzuentwickeln (https://www.fa z.net/aktuell/politik/inland/jens-spahn-will-alter-von-migranten-per-ultra schall-pruefen-lassen-15981585.html)? 2. Wurde die Weiterentwicklung des PRIMSA-Ultraschallsystems staatlich gefördert (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Wenn ja, mit welcher Summe? b) Wenn nein, ist eine Weiterentwicklung des genannten Projekts ge- plant? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. In dem vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geförderten Verbund- vorhaben „Klinische Evaluation eines neuen Verfahrens der Volljährigkeitsbe- stimmung mittels Ultraschall (KLEVUS-TECH und KLEVUS-MED)“ wird von der Universität des Saarlandes und dem Fraunhofer-Institut für Biomedizi- nische Technik (IBMT) die Zuverlässigkeit und Validität eines mobilen Ultraschall-Messverfahrens zur Volljährigkeitsbestimmung anhand knochen- spezifischer Entwicklungen von Männern und Frauen untersucht. Den mobilen Ultraschall-Handscanner hatte das Fraunhofer Institut in einem vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Pro- jekt („Prävention und Intervention bei Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung – PRIMSA“; Laufzeit: 1. Oktober 2014 bis 30. Juni 2018) entwi- ckelt. Im Rahmen dieses Projektes wurde das System bisher ausschließlich an Probandinnen evaluiert. Zur Optimierung der vorhandenen Technik sowie zur Durchführung und Aus- wertung der klinischen Evaluation werden der Universität des Saarlandes und dem IBMT insgesamt Mittel in Höhe von 1.084.000 Euro vom BMG zur Verfü- gung gestellt. Die Ergebnisse der im Januar 2019 begonnenen klinischen Eva- luation werden voraussichtlich im Juli 2021 vorliegen. Im Anschluss daran wird innerhalb der Bundesregierung geprüft, ob und inwieweit die Ultraschall- Untersuchungsmethode andere invasive Verfahren zur Volljährigkeitsbestim- mung ersetzen kann.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/22341 3. Ist der Bundesregierung bekannt, dass, wie oben beschrieben, bereits 2005 Studien zu einem sehr ähnlichen System, dem „BonAge“, veröf- fentlicht wurden? a) Wenn ja, warum wurde nicht öffentlich kommuniziert, dass eine ver- lässliche Altersbestimmung mittels Ultraschall existiert? b) Aus welchen Gründen wird nach Kenntnis der Bundesregierung das PRIMSA-Ultraschall-System noch nicht eingesetzt? Vorausgehende Studien zur sonographischen Knochenaltersbestimmung im Kindes- und Jugendalter sind der Bundesregierung bekannt. Bei der genannten Studie wurde keine Untersuchung bzgl. der Volljährigkeit durchgeführt, Studi- enteilnehmerinnen und -teilnehmer waren ausschließlich noch nicht volljährige Jungen und Mädchen. Untersucht wurde die Vergleichbarkeit von Ultraschall- untersuchungen mit dem per Röntgen festgestellten Knochenalter. Die Anwendung ultraschallbasierter Verfahren zur Volljährigkeitsbestimmung setzt zunächst den Nachweis ihrer Zuverlässigkeit und Validität voraus. Diesem Ziel dient die Förderung des Projektes KLEVUS durch das BMG. 4. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Einsatz von Ultraschallunter- suchungen zur Altersbestimmung von minderjährigen Migranten und Flüchtlingen geplant? a) Wenn ja, in welchem Umfang (bitte nach Art und Anzahl der Geräte aufschlüsseln)? b) Wenn nein, warum nicht? 5. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, dass das Alter jedes neu regist- rierten Flüchtlings oder Migranten, der sich älter als 12 und jünger als 18 Jahre registrieren lässt, mittels Ultraschall im Sinne eines unabhängi- gen Verfahrens überprüft wird, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung unterstützt die Entwicklung und Evaluation nicht- invasiver Verfahren zur Volljährigkeitsbestimmung. Die Ergebnisse einer ent- sprechenden Studie sind abzuwarten. Insoweit wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob bei Zweifeln an der regist- rierten Altersangabe von Flüchtlingen und Migranten diesen in jedem Fall nachgegangen wird? a) Wenn ja, welche Methoden werden nach Kenntnis der Bundesregie- rung zur Verifizierung dann angewandt? b) Wenn nein, warum nicht? Die Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Schutzsuchenden er- folgt im Kinder- und Jugendhilfeverfahren gemäß § 42f Absatz 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch die zuständigen Landesbe- hörden (Jugendämter). Ziel der Altersfeststellung ist es, die Minderjährigkeit bzw. Volljährigkeit festzustellen. Die Feststellung des Alters erfolgt in einem dreistufigen Verfahren: Das Ju- gendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten Kindes oder Jugendlichen dessen Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in dessen Ausweispapiere festzustellen. Wenn auf diese Weise das Alter nicht",
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"content": "Drucksache 19/22341 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zweifelsfrei festgestellt werden kann, hat das Jugendamt eine qualifizierte Inau- genscheinnahme durchzuführen. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme werden im Rahmen einer u. a. psychologischen Beurteilung insbesondere die physische Erscheinung sowie das Verhalten der Betroffenen bzw. des Betroffe- nen bewertet. Daneben können Auskünfte jeder Art eingeholt werden, z. B. Be- teiligte angehört oder Zeuginnen und Zeugen und Sachverständige befragt wer- den. In Zweifelsfällen hat das Jugendamt danach von Amts wegen oder auf An- trag des Betroffenen oder seiner Vertreterin oder seines Vertreters eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Liegt ein solcher Zweifelsfall vor, so hat das Ju- gendamt keinen Ermessensspielraum und die Veranlassung der ärztlichen Un- tersuchung ist zwingend (§ 42f Absatz 2 Satz 1 SGB VIII). Im Rahmen der medizinischen Altersfeststellung können verschiedene Metho- den angewendet werden, so werden beispielsweise die psychosoziale und die körperliche Reife, letztere gegebenenfalls einschließlich der Zahnreife analy- siert oder auch die Hände oder das Schlüsselbein der unbegleiteten Minderjäh- rigen vermessen. Maßnahmen zur Feststellung des Lebensalters gem. § 49 Absatz 3 des Aufent- haltsgesetzes (AufenthG): Bestehen bei der Ausländerbehörde Zweifel über das Lebensalter einer Auslän- derin bzw. eines Ausländers, sind nach § 49 Absatz 3 AufenthG die erforderli- chen Maßnahmen zur Feststellung des Lebensalters zu treffen, wenn der Aus- länderin bzw. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Aufenthaltstitel erteilt oder die Abschiebung ausgesetzt werden soll oder es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach dem AufenthG erforderlich ist. 7. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der Untersuchung der rechtsme- dizinischen Klinik der Universität Münster (vgl. Vorbemerkung der Fra- gesteller), aus der hervorgeht, dass rund 40 Prozent der angeblich min- derjährigen Flüchtlinge bei ihrer Altersangabe gelogen hatten? a) Wenn ja, wurden seitens der Bundesregierung daraus Konsequenzen für ihr eigenes Handeln gezogen, und wenn ja, welche? b) Wenn ja, wurden nach diesen Ergebnissen die ärztlichen Untersu- chungen im Sinne eines Screenings ausgeweitet? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 des Abgeordneten Martin Sichert zum selben Thema auf Bundestagsdrucksache 19/13638 verwiesen. 8. Drohen den Erwachsenen, die sich fälschlicherweise als minderjährig ausgegeben haben, Konsequenzen, und wenn ja, wie sehen diese aus? a) Wirkt sich eine bewiesen falsche Altersangabe negativ auf die Blei- beperspektive oder den möglichen Asylstatus aus, und wenn ja, wie (bitte nach Anzahl der Vorfälle, Herkunftsland und erwiesene Alters- differenz aufschlüsseln)? b) Wenn nein, warum nicht? Im Anerkennungsverfahren entscheidet das BAMF anhand des glaubhaft vor- getragenen Asylvorbringens. Ist der Antrag unbegründet, ist das BAMF gesetz- lich verpflichtet, zu prüfen, ob dieser aufgrund einer Identitätstäuschung als of- fensichtlich unbegründet abzulehnen ist (§ 30 Absatz 3 Nummer 2 AsylG). Im Verfahren über Widerruf oder Rücknahme der Asylberechtigung oder der Schutzberechtigung ist die Identitätstäuschung Anlass für die Prüfung, ob die",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/22341 Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der getroffenen po- sitiven Entscheidung vorliegen. Beruht die Anerkennung als Asylberechtigte bzw. als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf unrichtigen Angaben ist die Aner- kennung als Asylberechtigte bzw. als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Absatz 2 Satz 1 und 2 AsylG zurückzu- nehmen, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer nicht auch aus anderen Gründen Anspruch auf Schutzzuerkennung hat. Bei der Rücknahme der Aner- kennung als Asylberechtigte bzw. als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Absatz 3 AsylG darüber zu entschei- den, ob die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz oder die Voraussetzun- gen des § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Ausländerin bzw. der Ausländer ist gem. § 73 Absatz 3a AsylG nach Auf- forderung durch das BAMF persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Rücknahme verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und zumutbar ist. § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 und 4 bis 7 und Absatz 3 AsylG sowie § 16 AsylG gelten entsprechend hin- sichtlich der Sicherung der Identität durch erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 AsylG) mit der Maßgabe, dass sie nur zulässig sind, soweit die Identität der Ausländerin bzw. des Ausländers nicht bereits ge- sichert worden ist. Das BAMF soll die Ausländerin bzw. den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwanges zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Mitwirkungs- pflichten anhalten. Ein Widerruf des Aufenthaltstitels ist nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG an das Erlöschen der Rechtsstellung als Asylberechtigte bzw. als Asylberech- tigter bzw. als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte bzw. Schutzberech- tigter gebunden. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde, bei der sie das öffentliche Widerrufsinteres- se gegen das private Bleibeinteresse der Ausländerin bzw. des Ausländers ab- zuwägen hat. Nach § 49 Absatz 2 AufenthG ist jede Ausländerin bzw. jeder Ausländer ver- pflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behör- den, auf Verlangen die erforderliche Angaben zu ihrem bzw. seinem Alter zu machen. Falschangaben zum Alter werden gemäß § 95 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Nach § 95 Absatz 1 Nummer 6 AufenthG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht, wer entgegen § 49 Absatz 10 AufenthG Maß- nahmen nach § 49 Absatz 3 AufenthG bei Zweifeln am Lebensalter nicht dul- det. Im Übrigen werden statistische Angaben im Sinne der Fragestellung nicht er- fasst. 9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung gesonderte Schulungen für Mitarbeiter der Landesgesundheitsämter zu den derzeitigen Möglichkei- ten der besseren Einschätzung des Alters bezüglich Minderjährigkeit, und wenn ja, welche Methoden werden vermittelt? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob es Schulungen im Sinne der Fragestellung für Mitarbeiter der Landesgesundheitsämter gibt. Gemäß § 42f SGB VIII liegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Altersfeststel- lungsverfahren bei den Jugendämtern.",
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"content": "Drucksache 19/22341 –6– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Wie viele Altersüberprüfungen wurden nach Kenntnis der Bundesregie- rung von 2014 bis heute durchgeführt (bitte tabellarisch nach Jahr, ermit- teltem und angegeben Alter, Methode aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten im Sinne der Fragestel- lung vor. Gegenstand der derzeit laufenden Evaluation des Gesetzes zur Ver- besserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher ist auch das Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VI- II. Über die Ergebnisse der Evaluation wird die Bundesregierung dem Deut- schen Bundestag bis zum 31. Dezember 2020 berichten.",
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"content": "Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333",
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