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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/27549 19. Wahlperiode 12.03.2021 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sebastian Münzenmaier, Christoph Neumann, Dr. Axel Gehrke und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/27047 – Neugestaltung der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht Vorbemerkung der Fragesteller Die EU-Richtlinie 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) verpflichtet Reisever- anstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen, für den Fall ihrer Insol- venz die von den Reisenden geleisteten Vorauszahlungen und den Rücktrans- port der Reisenden abzusichern. Nach gegenwärtiger Rechtslage bestimmt in Deutschland § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass die Absiche- rung durch Versicherungen, Bankbürgschaften oder Bankgarantien durchge- führt werden kann. Der Kundengeldabsicherer kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge auf 110 Mio. Euro begrenzen, § 651r Absatz 3 Satz 3 BGB. Infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters Thomas Cook im Jahr 2019 wurde offenbar, dass die Deckungssumme von 110 Mio. Euro pro Geschäfts- jahr und Kundengeldabsicherer nicht ausreichend ist, um alle Ansprüche der Reisenden bei der Insolvenz eines großen Reiseveranstalters abzudecken. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im Februar 2021 einen Regie- rungsentwurf für ein Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesiche- rungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften erarbeitet (https:// www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Insolvenzsicherung_ Reise.html). Dieser Regierungsentwurf weist nach Auffassung der Fragesteller zahlreiche Unklarheiten auf. 1. Warum sieht die Bundesregierung nach Artikel 1 § 2 Absatz 3 des Regie- rungsentwurfs ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als geeignet an, den geplanten Reisesicherungsfonds zu be- treiben? Die Rechtsform der GmbH bietet die erforderliche Flexibilität, die Anforderun- gen des Reisesicherungsfondsgesetzes (RSG-E) zu erfüllen. Dies gilt insbeson- dere für die Einbeziehung der beteiligten Kreise (Reiseanbieterinnen und Reiseanbietern, Verbraucherinnen und Verbraucher, Bund und Länder) in Form eines Beirats, der die Geschäftsführung des Reisesicherungsfonds unterstützt und berät (§ 9 RSG-E). Darüber hinaus kann bei der GmbH die Abtretung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen (etwa Zustimmung der Gesell- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12. März 2021 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/27549 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. schaft, der Gesellschafterversammlung oder eines bestimmten Gesellschafters) geknüpft werden. Hinzu kommt, dass für die GmbH zwingende Vorgaben zum Kapitalschutz (Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung) bestehen. Die GmbH, für deren Gesellschaftsvertrag zudem weitreichende Gestaltungsfreiheit be- steht, bietet damit besser als andere Rechtsformen hinreichende Gewähr für einen stabilen und handlungsfähigen Reisesicherungsfonds. Zwar weisen auch andere Rechtsformen einzelne vorteilhafte Aspekte auf. Die Möglichkeit der Kombination der dargestellten Merkmale, die für das Geschäft eines Reise- sicherungsfonds wegen der erheblichen wirtschaftlichen Tragweite der Insol- venzsicherung für Reiseanbieterinnen und Reiseanbietern und Reisende von be- sonderer Bedeutung sind, bietet jedoch nur die GmbH. Zudem ist ein tatsäch- liches Bedürfnis, neben der GmbH auch andere Rechtsformen zuzulassen, nicht ersichtlich. Möglich ist nach § 2 Absatz 4 RSG-E aber auch der Betrieb des Reisesiche- rungsfonds durch eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglieds- staats der Europäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft, wenn ihre Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Wesentlichen ent- spricht und die Kapitalgesellschaft geeignet ist, die im RSG-E geregelten An- forderungen in vergleichbarer Weise zu erfüllen. 2. Wer soll nach Auffassung der Bundesregierung die GmbH gründen, die nach Artikel 1 § 2 Absatz 3 des Regierungsentwurfs vorgesehen ist, um den geplanten Reisesicherungsfonds zu betreiben? Die Regelungen des RSG-E enthalten die grundlegenden Voraussetzungen, die ein Reisesicherungsfonds erfüllen muss, um die Erlaubnis zur Ausübung des Geschäftsbetriebs erhalten zu können. Sie enthalten jedoch keine näheren Vor- gaben zur Gründung eines Reisesicherungsfonds und setzen voraus, dass dieser Prozess von der Reisebranche – oder sonstigen interessierten Kreisen – in eige- ner Verantwortlichkeit durchgeführt wird. 3. Welche natürlichen oder juristischen Personen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung Gesellschafter der GmbH zum Betrieb des Reisesiche- rungsfonds werden? Bislang ist der Bundesregierung aus den Rückmeldungen der Verbände be- kannt, dass der Deutsche Reiseverband (DRV), der Bundesverband der Allianz selbständiger Reiseunternehmen (ASR) sowie der Verband Internet Reise- vertrieb (VIR) Interesse an einer Gesellschafterstellung bekundet haben und hierzu miteinander im Gespräch sind. 4. Aus welchen Gründen geht die Bundesregierung davon aus, dass die Be- messung des Zielkapitals des Reisesicherungsfonds gemäß Artikel 1 § 5 Absatz 1 und 2 des Regierungsentwurfs ausreichend bemessen ist, um den europarechtlichen Vorgaben zu genügen? Aus Erwägungsgrund 40 der EU-Pauschalreiserichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/ 2023) ergibt sich, dass die Insolvenzsicherung die vorhersehbaren Zahlungs- beträge, die von der Insolvenz eines Reiseveranstaltungsunternehmens betrof- fen sind, und gegebenenfalls die vorsehbaren Kosten der Rückbeförderungen abdecken muss. Zwar enthält die Richtlinie keine weiteren Vorgaben dazu, wel- che Kosten vorhersehbar sind und auf welche Insolvenzfälle die Absicherung ausgelegt sein muss. Allerdings weist der Erwägungsgrund 40 weiter darauf hin, dass sehr unwahrscheinliche Risiken nicht berücksichtigt werden müssen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/27549 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Als Beispiel führt die Richtlinie hierzu die gleichzeitige Insolvenz mehrerer der größten Reiseveranstalter an. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Insol- venzsicherung jedenfalls auf die gleichzeitige Insolvenz eines der größten und eines weiteren, mindestens mittelgroßen Reiseveranstalters ausgelegt sein muss und deshalb die Umsätze dieser Unternehmen für die Bemessung des Ziel- kapitals heranzuziehen sind. Allerdings sind die Umsätze der maßgeblichen Reiseanbieterinnen und Reise- anbieter nicht in voller Höhe zur Bemessung des Zielkapitals heranzuziehen. Sie vereinnahmen im Verlauf eines Jahres Vorauszahlungen in unterschied- licher Höhe und auch die Anzahl der Reisenden, die ihre Reise antreten, schwankt je nach Unternehmen und Saison stark. Zudem besteht die Pflicht zur Insolvenzsicherung nur bis zur Beendigung der Reise, so dass auch aus diesem Grund das abzusichernde Risiko nicht der Summe aller erzielten Umsätze ent- spricht. Auch die Richtlinie legt deshalb die Absicherung eines ausreichend hohen Anteils des Umsatzes mit Pauschalreisen als Regelfall zugrunde. Diesen Anteil bemisst § 5 Absatz 2 RSG-E grundsätzlich mit 22 Prozent. Eine aus Anlass der Insolvenz des Thomas-Cook-Konzerns in Auftrag gegebene Untersuchung des Reisemarktes hat ergeben, dass der erwartbare Maximal- verlust („probable maximum loss“) im Fall der Insolvenz eines Pauschalreise- Unternehmens, das auch Beförderungsleistungen anbietet, zwischen 18 und 25 Prozent des Jahresumsatzes beträgt. Die hier vorgeschlagene Haftungs- grenze von 22 Prozent des Umsatzes bildet daher einen Mittelwert des erwart- baren Maximalverlusts ab und ist so bemessen, dass die Insolvenzsicherung künftig auch in ausreichendem Umfang auf außerordentlich hohe Schäden aus- gelegt sein wird und den Anforderungen der Pauschalreiserichtlinie genügt. 5. Wie steht die Bundesregierung zu Einwendungen der Bundesrechts- anwaltskammer (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfah ren/Stellungnahmen/2021/Downloads/0204_Stellungnahme_BRAK_Ref E_Insolvenzsicherung_Reise.pdf;jsessionid=F1FAD0BAAD1636A2211 4BCF093DA1BD7.2_cid297?__blob=publicationFile&v=2), wonach die Begrenzung der Haftungssumme des Reisesicherungsfonds auf 22 Pro- zent des Jahresumsatzes des jeweils abzusichernden Reiseveranstalters nicht nachvollziehbar sei? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat die in der Antwort zu Frage 4 angeführte Untersuchung des Reisemarktes selbst in Auf- trag gegeben. Die Bundesregierung hat die Ergebnisse der Untersuchung bei der Erarbeitung der Neuregelung der Insolvenzsicherung eingehend gewürdigt und insbesondere die Angaben zu dem erwartbaren Maximalverlust auf ihre Plausibilität geprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Welche Vorgaben für die Sicherheit der Anlage des Fondsvermögens wird die Bundesregierung durch formelles Gesetz regeln? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht insbesondere in § 2 Absatz 2 und § 3 RSG-E Regelungen zum Schutz des Fondsvermögens vor.",
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"content": "Drucksache 19/27549 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 7. Inwieweit wird die Bundesregierung gesetzlich sicherstellen, dass bei der Bemessung der Entgelte, die Vermittler von verbundenen Reiseleistun- gen zur Bildung des Zielkapitals beitragen müssen, nur solche Umsätze herangezogen werden, die gemäß § 651w Absatz 3 BGB gegen Insol- venz abzusichern sind? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Definition des heranzu- ziehenden Umsatzes in § 1 Nummer 2 RSG-E vor. 8. Wie soll nach Vorstellungen der Bundesregierung der Übergang von einer bereits bestehenden Insolvenzversicherung in den neuen Reise- sicherungsfonds gestaltet werden, ohne dass eine doppelte Sicherung nötig wird, durch die höhere Kosten für die Reiseanbieter entstehen? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in Artikel 3 Nummer 1 (Ände- rung des Artikels 229 EGBGB) und Artikel 5 die maßgeblichen Übergangs- vorschriften vor. 9. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Größe des Beirats, die der Reise- sicherungsfonds gemäß Artikel 1 § 9 des Regierungsentwurfs haben wird, durch ein formelles Gesetz zu regeln? Falls nein, warum nicht? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine ausdrückliche Regelung zur Größe des Beirats nicht vor und überlässt dies der Satzung des Reisesiche- rungsfonds. 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Kompetenzen, die der Beirat des Reisesicherungsfonds haben wird, durch formelles Gesetz genauer zu regeln und Mitbestimmungs- oder Vetorechte hinsichtlich der Höhe der von den Reiseanbietern zu erbringenden Sicherheitsleistungen und Ent- gelte festzuschreiben? Falls nein, warum nicht? Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (§ 9 RSG-E) unterstützt und be- rät der Beirat die Geschäftsführung, im Einzelnen sind seine Kompetenzen in der Satzung des Reisesicherungsfonds zu regeln. 11. Wie will die Bundesregierung die Gefahr ausräumen, dass der Reise- sicherungsfonds durch die Festlegung von Sicherungsleistungen über 7 Prozent Reiseanbietern den Abschluss eines Absicherungsvertrages so stark erschwert, dass der Kontrahierungszwang des Reisesicherungs- fonds in Artikel 1 § 13 des Regierungsentwurfs faktisch unterlaufen wird? Nach § 6 Absatz 3 RSG-E darf der Reisesicherungsfonds die Reiseunterneh- men bei der Entscheidung über die Einforderung einer Sicherheitsleitung nicht benachteiligen. Vergleichbare Reiseanbieterinnen und Reiseanbieter müssen deshalb auch zu vergleichbaren Konditionen abgesichert werden. Eine Diskri- minierung durch den Reisesicherungsfonds ist damit ausgeschlossen. Die Ent- scheidung des Reisesicherungsfonds unterliegt der Nachprüfung durch die zu- ständigen Gerichte, zudem kann ein Verstoß gegen § 6 Absatz 3 RSG auch zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/27549 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. 12. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverf ahren/Stellungnahmen/2021/Downloads/0204_Stellungnahme_vzbv_Ref E_Insolvenzsicherung_Reise.pdf;jsessionid=F1FAD0BAAD1636A2211 4BCF093DA1BD7.2_cid297?__blob=publicationFile&v=1), der vor- sieht, zum Schutz der Reisenden eine persönliche Haftung des Ge- schäftsführers von Pauschalreiseveranstaltern bei Verstößen gegen die Insolvenzsicherungspflicht einzuführen? Die Bundesregierung wird diesen Vorschlag prüfen und gegebenenfalls in der nächsten Legislaturperiode einen Regelungsvorschlag unterbreiten.",
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