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            "content": "Drucksache 19/21961                                       –2–                  Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode und die Kleine Küstenfischerei unterstützen. Die Zuständigkeit für die Umset- zung liegt jedoch in den Händen der Mitgliedstaaten und damit auch Deutsch- lands (vgl. Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; https://eur-lex.europa.eu/legal-co ntent/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R1380). 1. Welche ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Kriterien wendet die Bundesregierung bei der Zuteilung der nationalen Fangquoten gemäß Ar- tikel 17 der GFP-Grundverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1380/2013) an? Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt fest, dass die Mitgliedstaa- ten bei der Zuteilung der zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien anlegen. Als solche werden in Artikel 17 Kriterien ökologi- scher, sozialer und wirtschaftlicher Art genannt, deren Anwendung im Ermes- sen des jeweiligen Mitgliedstaats liegt. Das deutsche Seefischereigesetz (SeeFischG) erfüllt die Kriterien aus Artikel 17 dahingehend, dass neben der bisherigen Teilnahme an der Fischerei bzw. historischen Fangrechten weitere Kriterien Grundlage einer Zuteilung von Fangmengen sind, die fachliche, wirtschaftliche und soziale Aspekte berück- sichtigen und objektiv sind. Die Verteilung der deutschen Fangmengen erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 See- FischG nach folgenden transparenten und objektiven Kriterien: •   Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, •   bisherige Teilnahme an der Fischerei, •   wirtschaftlicher Einsatz der Fischereiflotte und •   bestmögliche Versorgung des Marktes Ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Fangverbot oder eine andere Beschränkung besonders betroffen sind. Unter dem Kriterium der Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe sind seit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2011 (BVerwG 3 C 6.10) zudem die aus Schiffssicherheitszeugnissen ersichtlichen Einsatzgebiete der Fischereifahrzeuge sowie seit 2018 zusätzlich die Einsatzge- biete aus den Befähigungszeugnissen der Kapitäne zu berücksichtigen. a) Welche nationalen Vorschriften bilden diese Kriterien sowie das Ver- fahren der Quotenzuteilung ab, und sind diese öffentlich zugänglich? Bezugnehmend auf den ersten Teil der Frage wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Das Verfahren und die öffentliche Zugänglichkeit der Quotenzuteilungen regelt § 3 Absatz 3 SeeFischG. Die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbän- de werden, insbesondere bei der Festlegung der Zuteilungsmerkmale, angehört. Zudem erfolgt eine Anhörung der betroffenen Bundesländer bei der Festlegung der Grundzüge für die Erteilung der Fangerlaubnisse. Die Anhörungen zu den Quotenzuteilungen finden regelmäßig vor Beginn des neuen Fischereijahres statt, nachdem die Fangquoten für die einzelnen Mitgliedstaaten von der EU im Rat „Landwirtschaft und Fischerei“ im Oktober (für die Ostsee) bzw. im De- zember (für die Nordsee und den Nordostatlantik) festgelegt wurden. Die Verteilungen für die Kutterfischerei und teilweise für die Hochseefischerei werden im Rahmen der jährlichen Zweiten Bekanntmachung über den Fisch- fang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bun- desflagge im Bundesanzeiger veröffentlicht.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                    –3–                           Drucksache 19/21961 Die Fangmengen der Hochsee- und Kutterfischerei sind zudem über die monat- lich erscheinenden Übersichten über Fangmengen und deren bisherige Ausnut- zung (Monatsberichte) auf der Internetseite der Bundesanstalt für Landwirt- schaft und Ernährung (BLE) unter https://www.ble.de/Fischerei/, unter der Rubrik „Fischwirtschaft“ öffentlich verfügbar. b) Gibt es ein Verfahren zur Gewichtung oder Priorisierung der Kriterien bei der Quotenzuteilung? Wenn ja, an welcher Stelle werden die Erwägungen zur Gewichtung oder Priorisierung der Kriterien dokumentiert, und sind diese öffent- lich zugängig? Nach § 3 Absatz 1 SeeFischG hat ein Fischereibetrieb im Rahmen der verfüg- baren Fangmengen grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Fang- erlaubnis. Die Höhe der zuzuteilenden Fangmengen bemisst sich nach den in § 3 Absatz 2 SeeFischG genannten Kriterien, die unter Berücksichtigung sach- licher Gründe unterschiedlich gewichtet werden. Im Rahmen der hierfür erfor- derlichen und zulässigen Ermessensausübung der BLE erfolgt eine Abwägung, inwieweit und in welcher Höhe die Quoten zugeteilt werden. Beispielsweise wurden in diesem Jahr – aufgrund der erheblichen Quotenredu- zierungen bei Herings- als auch Dorschbeständen – allein den Ostseefischerei- betrieben Fangmöglichkeiten auf Grundlage der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC)- und Quotenverordnung für die Ostsee zugeteilt, d. h. Betrieben, deren Fahrzeuge in einem Hafen der Ostsee registriert sind und in dem jeweiligen Ka- lenderjahr mindestens 60 Prozent ihrer Fangtätigkeit, bezogen auf die Anzahl der Seetage, in der Ostsee ausgeübt haben (vgl. Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fi- schereiflotte (MAF-BMEL) vom 15. Dezember 2015 – BAnz AT 23.12.2015 B7), wurden die höchst möglichen Fangmengen zugeteilt. Dies erfolgte aus der Erwägung, die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Dorsch und Hering fischenden Betriebe in der Ostsee sicherzustellen. Die Gewichtung oder Priorisierung der Kriterien bei den einzelnen Quotenzu- teilungen werden gegenüber den betroffenen Fischereibetrieben und den Wirt- schaftsverbänden offengelegt. In den Begründungen der Fangerlaubnisse sowie – bei Zuteilungen per Bekanntmachung – in den Begründungen der Allgemein- verfügungen wird im Einzelnen dargelegt, welche und in welchem Maße die in § 3 Absatz 2 SeeFischG aufgeführten Kriterien berücksichtigt wurden. 2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Prozentsatz der Fangquoten, die auf Grundlage vergleichsweise geringerer Umweltauswir- kungen von Fanggeräten und Fangtechniken zugeteilt werden, und wie viele Fischereibetriebe haben davon einen Nutzen? Eine Prozentangabe zu Fangquoten, die auf Grundlage vergleichsweise gerin- gerer Umweltauswirkungen von Fanggeräten und -techniken erteilt wurden, bzw. eine Anzahl der Fischereibetreibe liegt nicht vor. Wie in der Antwort zu Frage 1b ausgeführt, hat ein Fischereibetrieb gem. § 3 Absatz 1 SeeFischG grundsätzlich einen Anspruch auf die Zuteilung von Fangmengen, deren Höhe sich in unterschiedlicher Gewichtung nach den in § 3 Absatz 2 SeeFischG ge- nannten Kriterien bemisst. Geringere Umweltauswirkungen können demzufol- ge allein im Rahmen dieser Kriterien berücksichtigt werden. Die Umweltauswirkungen von Fischereien wie Kohlenstoffdioxidemissionen oder Beifang geschützter Arten stellen sich zudem für jede Fischerei, jede Ziel- art und jedes Fanggebiet unterschiedlich dar. So können beispielsweise pelagi- sche Schleppnetz-Fischereien mit relativ höheren CO2-Emissionen geringere",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                –7–                        Drucksache 19/21961 Die kürzlich veröffentlichte Mitteilung der Europäischen Kommission (KOM) „Auf dem Weg zu einer nachhaltigeren Fischerei in der EU: Sachstand und Leitlinien für 2021 (SWD-2020-112 final)“ weist eine positive Tendenz für die von der EU bewirtschafteten Fischbestände aus und dokumentiert insbesondere für den Nordostatlantik – als Hauptfanggebiet der deutschen Fischereien – eine stetig nachhaltiger gewordene Fischerei, in der mittlerweile rd. 80 Prozent der Bestände gemäß dem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) bewirtschaftet wer- den. Allerdings weist die Mitteilung auch auf bestimmte Bestände hin, die in keinem guten biologischen Zustand sind und für die besondere Maßnahmen er- griffen werden. Beispielhaft werden hier der östliche Dorsch in der Ostsee so- wie die Kabeljaubestände in der Nordsee und in der keltischen See genannt. Insoweit sind wesentliche Erfolge seit Beginn der GFP-Reform zu verzeichnen; allerdings ist das Ziel, möglichst alle Bestände auf MSY-Niveau zu bewirt- schaften, noch nicht erreicht. Die Gründe hierfür sind vielfältig und zum Teil spielen hierbei die oben genannten Gründe außerhalb des Fischereimanage- ments eine Rolle (z. B. Klimawandel, Eutrophierung). So müssen die Anstren- gungen für eine gesunde Meeresnatur und eine nachhaltige Fischerei weltweit fortgesetzt werden. Die Bundesregierung setzt sich dabei weiterhin für eine nachhaltige Fischereipolitik ein. Innerhalb der EU und im Rahmen der deutschen Ratspräsidentschaft insbeson- dere in den regionalen Fischereimanagementorganisationen unterstützt die Bundesregierung nachdrücklich das Ziel einer Bewirtschaftung der Fischbe- stände auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags sowie die Anwen- dung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung. Darü- ber hinaus begrüßt die Bundesregierung die Initiative der Europäischen Kom- mission zur Reduzierung von Beifängen von Delfinen und anderen geschützten Arten wie dem Schweinswal und wird das Thema im Rahmen der Beratung in den zuständigen Gremien entsprechend einbringen. In Hinblick auf die deutschen Fischereien fördert die Bundesregierung die Forschung z. B. im Bereich alternativer Fangtechniken zur Verbesserung der Selektivität oder zur Umsetzung eines ökosystembasierten Ansatzes bei der fi- schereilichen Bestandsbewirtschaftung.",
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