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"content": "Deutscher Bundestag Drucksache 19/23281 19. Wahlperiode 12.10.2020 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche, Lisa Paus, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/22858 – Wirksamkeit von Pflege-Pauschbeträgen Vorbemerkung der Fragesteller Die Bundesregierung hat mit dem sogenannten Behinderten-Pauschbetrags- gesetz einen Gesetzentwurf vorgelegt, wie Steuerpflichtige mit einer Behinde- rung die Möglichkeit erhalten sollen, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Eine Pauschalierungsmöglichkeit besteht auch für Steuerpflichtige, denen „außergewöhnliche Belastungen durch die häusliche Pflege einer Person entstehen“ und die deshalb einen Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen können, wie es im Gesetzentwurf heißt. Damit die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion erfüllen können, sollen die Pflege-Pauschbeträge ihren Voraussetzungen und der Höhe nach an- gepasst werden. Berechnungen von Betroffenenverbänden (Stellungnahmen zum Referenten- entwurf) gehen davon aus, dass die Regelungsvorschläge zu kurz greifen, als dass sie einen spürbaren Effekt hätten. Die anfragende Fraktion begrüßt Ver- besserungen für Pflegepersonen, möchte allerdings der Frage nachgehen, ob die vorgesehenen Pauschbeträge für Pflegepersonen tauglich sind, die Situa- tion der Pflegepersonen nachhaltig zu verbessern. Die Fraktion ist der Auffas- sung, dass Pflegepersonen deutlich mehr Unterstützung erhalten müssen und hat deshalb einen Antrag auf Bundestagsdrucksache 19/18957 in den Deut- schen Bundestag eingebracht, um konkrete Vorschläge zu machen, wie Pflege- personen eine stärkere finanzielle, materielle, aber auch praktische Unterstüt- zung erhalten können. 1. Wie viele Männer und wie viele Frauen haben in den letzten 15 Jahren den Pflege-Pauschbeträge gemäß § 33b Absatz 3 des Einkommensteuer- gesetzes (EStG) geltend gemacht (bitte nach Geschlecht und Jahr auf- schlüsseln)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Oktober 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.",
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"content": "Drucksache 19/23281 –2– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. In welchem Ausmaß, gemessen an der für sie maximal möglichen Ent- lastungswirkung, haben betroffene Menschen den jeweiligen Pflege- Pauschbetrag geltend gemacht (bitte nach den Kategorien „gar nicht“, „1–25 Prozent“, „26–50 Prozent“, „51–75 Prozent“, „76–99 Prozent“ so- wie „100 Prozent“ der möglichen Entlastungswirkung)? a) Wie verteilt sich die Zahl der Menschen, die einen Pflege-Pausch- betrag geltend gemacht haben, auf die genannten Kategorien? b) Wie verteilen sich die genannten Kategorien auf den Pflege-Pausch- betrag des jeweiligen Grades der Pflegebedürftigkeit des durch die Pflegeperson versorgten Menschen? 3. Welches Finanzvolumen ist in den letzten 15 Jahren steuerlich freige- stellt worden (bitte jährlich aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Die erfragten Daten können den nachstehenden Tabellen des Statistischen Bun- desamtes entnommen werden. Lohn- und Einkommensteuerstatistik Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG Pflege-Pauschbetrag Veranlagungsjahr Steuerpflichtige nach § 33b Abs. 6 EStG in 1.000 € 2001 241.425 217.727 2004 228.840 207.197 2007 233.785 210.200 2010 221.544 199.951 2012 222.946 201.011 2013 221.051 198.197 2014 218.963 195.814 2015 220.384 196.890 2016 228.835 205.023 © Statistisches Bundesamt (Destatis), 2020 Die jeweilige Entlastungswirkung des Pflege-Pauschbetrags geht aus der Statis- tik jedoch nicht hervor. Eine Aufschlüsselung nach dem Geschlecht – wie in Frage 1 erbeten – ist nicht möglich, da der Pflege-Pauschbetrag in der Lohn- und Einkommensteuerstatis- tik bei Zusammenveranlagung keiner Person zugeordnet werden kann. Der Grad der Pflegebedürftigkeit des durch die Pflegeperson versorgten Men- schen (Frage 2b) wird bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht erfasst und kann daher nicht ausgewertet werden. Allerdings kommt nach der aktuellen Rechtslage ein Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG nur bei der unentgeltlichen, häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen mit dem Merkzei- chen „H“ in Betracht. Dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt sind die Pflegegra- de 4 und 5 (siehe BMF-Schreiben vom 19. August 2016, BStBl. I 2016, 804). Bis zum Veranlagungsjahr 2010 wurden die Daten der Lohn- und Einkommen- steuerstatistik nur dreijährlich aufbereitet, ab 2012 gibt es eine jährliche Bun- desstatistik zur Lohn- und Einkommensteuer, die alle Einkommensteuerveran- lagungen sowie die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der nichtveran- lagten Steuerpflichtigen umfasst. Auf Grund der Fristen zur Abgabe der Steuer- klärungen und der Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern sind aktuell nur Er- gebnisse bis zum Veranlagungsjahr 2016 verfügbar.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –3– Drucksache 19/23281 4. Werden Ansprüche von Pauschbetrag und Pflegegeld bislang verrechnet, und wenn ja, inwiefern? Die Ansprüche werden nicht miteinander verrechnet. Der steuerliche Pflege- Pauschbetrag gemäß § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG kommt allerdings nur in Be- tracht, wenn die Steuerpflichtigen für ihre häuslichen Pflegeleistungen vom Pflegebedürftigen keine Einnahmen erhalten. Einnahmen im Sinne des § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG sind grundsätzlich sämtliche den pflegenden Steuer- pflichtigen im Zusammenhang mit der Pflege zufließenden Einnahmen, sei es als Pflegevergütung oder als Ersatz für eigene Aufwendungen. Erhalten die pflegenden Steuerpflichtigen für ihre Pflegeleistungen vom Pflegebedürftigen als Aufwandsersatz z. B. das Pflegegeld, können sie keinen Pflege-Pauschbe- trag geltend machen. 5. Würden Ansprüche von Pauschbetrag und Pflegegeld zukünftig verrech- net, und wenn ja, inwiefern? Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung der Behinderten- Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen sind an dem bislang geltenden Rechtsstand bei der Gewährung des Pflege-Pauschbe- trags keine Änderungen vorgesehen (siehe Bundestagsdrucksache 19/21985). 6. Wie viele Menschen würden von der Anpassung und Erhöhung der Pauschbeträge als pflegende Angehörige profitieren? Nach Schätzung der Bundesregierung würden knapp 1 Millionen Steuerpflich- tige von der Anpassung bzw. Erhöhung der Pflege-Pauschbeträge profitieren. 7. Ab welchem Bruttojahreseinkommen würden Haushalte von der Anpas- sung bzw. Erhöhung der Pflege-Pauschbeträge profitieren? Generell profitieren von der Anpassung bzw. Erhöhung der Pflege-Pauschbe- träge alle Steuerpflichtigen, die mit Einkommensteuer belastet sind. Basis dafür ist das zu versteuernde Einkommen, welches sich abhängig vom jeweiligen Einzelfall insbesondere durch den Abzug von Werbungskosten/Betriebsaus- gaben, Sonderausgaben und/oder außergewöhnlichen Belastungen vom Brutto- jahreseinkommen ergibt. 8. Inwiefern würden pflegende Angehörige von der Anpassung und Erhö- hung der Pauschbeträge für häusliche Pflege profitieren, a) die Rente beziehen, b) kein Einkommen haben, c) ein Einkommen unter der berücksichtigungsfähigen Grenze bezie- hen? Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Der Pflege-Pauschbetrag mindert als außergewöhnliche Belastung das zu versteuernde Einkommen und damit re- gelmäßig die Einkommensteuerbelastung, sofern eine solche besteht. Die Frage der Einkunftsart spielt dabei keine Rolle.",
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"content": "Drucksache 19/23281 –4– Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Teilt die Bundesregierung die Befürchtungen einiger Verbände, dass es durch die Neuregelung der Pauschbeträge zu einer Schlechterstellung der betroffenen Menschen kommen könnte? a) Wenn ja, wie plant die Bundesregierung entgegenzuwirken? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet. Die Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags führt zu keinerlei Schlechterstellun- gen. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung der Behinder- ten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 deutliche Verbesserungen vorgesehen (siehe Bundestagsdrucksache 19/21985). Der bestehende Pflege-Pauschbetrag wird nahezu verdoppelt. Darüber hinaus wird die Regelung um Pflege-Pauschbeträ- ge für die Pflegegrade 2 und 3 erweitert. 10. Mit welchen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit wird die Bundes- regierung die Anpassung bzw. Erhöhung der Pflege-Pauschbeträge be- gleiten? 11. Wie hoch ist das veranschlagte Werbebudget für die Öffentlichkeitsarbeit zur Anpassung bzw. Erhöhung der Pflege-Pauschbeträge? Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet. Die Änderungen aufgrund des Gesetzentwurfes zur Erhöhung der Behinderten- Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen werden durch Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesfinanzministeriums auf seinen Kanälen (Website, Publikationen, Twitter, Instagram) begleitet. Ein zu- sätzliches Werbebudget ist dafür nicht vorgesehen. 12. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für bzw. gegen eine Dynami- sierung der Pflege-Pauschbeträge entsprechend der Teuerungsrate? 13. Um das Wievielfache müssten die Pflege-Pauschbeträge – aus Sicht der Bundesregierung – angehoben werden, um der allgemeinen Teuerungsra- te Rechnung zu tragen? Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung der Behinderten- Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen ist die An- hebung des bestehenden Pflege-Pauschbetrags von 924 Euro auf 1.800 Euro vorgesehen (siehe Bundestagsdrucksache 19/21985). Diese Anhebung über- steigt die Entwicklung der allgemeinen Teuerungsrate. Unabhängig davon bestehen von Seiten der Bundesregierung gegen eine auto- matische Anpassung steuerlicher Größen grundsätzliche Bedenken. Zum einen würde damit das Parlament einen Teil seiner Budgethoheit verlieren. Zum an- deren sprechen stabilitätspolitische Bedenken dagegen. Wesentlich ist dabei die Präjudizgefahr einer Ausbreitung von Indexierungsregelungen innerhalb des Steuerrechts und in andere Rechtsbereiche mit dem Risiko einer Verstärkung oder gar Förderung von Inflationstendenzen.",
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"content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode –5– Drucksache 19/23281 14. Welche Aufwendungen der Pflegepersonen werden durch den Pflege- Pauschbetrag abgedeckt? Die Regelung zum Pflege-Pauschbetrag geht in typisierter Form davon aus, dass pflegende Steuerpflichtige stets einen Aufwand in bestimmter Höhe ha- ben, den sie im Grunde auch als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machen könnten. Den Nachweis für diese Aufwendungen erleichtert der Pflege-Pauschbetrag. Den Pflegepersonen soll es im Hinblick auf die menschliche Belastung erspart bleiben, Aufzeichnungen zu führen und Belege vorzulegen. Der Pauschbetrag dient vorrangig der persönlichen Anerkennung der vielfältigen, auch zeitlichen Belastungen, die die persönliche Pflege mit sich bringt. 15. Haben steuerpflichtige Pflegepersonen einen Anspruch auf den Pflege- Pauschbetrag, wenn sie für die Pflege das Pflegegeld erhalten, und wenn nein, warum nicht? Der durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I 1988, 1093) eingefügte Pflege-Pauschbetrag gemäß § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG ver- folgt den Zweck, die häusliche Pflege zu stärken und die vielfältigen Belastun- gen, welche die persönliche Pflege eines Pflegebedürftigen mit sich bringt, in angemessenem Rahmen steuerlich anzuerkennen. Im Hinblick auf die mensch- lichen Belastungen der Pflegepersonen wird mit der pauschalen Anerkennung auf Aufzeichnungen und Belege verzichtet. Sobald die Pflegepersonen für ihre Pflegeleistungen und die damit verbundenen Aufwendungen Einnahmen erhal- ten (wie z. B. das steuerfreie Pflegegeld), entfällt die Grundlage für eine pau- schalierende Entlastung. Deshalb kann in diesem Fall der Pflege-Pauschbetrag nicht angesetzt werden. Allerdings können die Aufwendungen, die über die Einnahmen hinausgehen, nach § 33 EStG – unter Berücksichtigung der zumut- baren Belastung – als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (siehe Bundestagsdrucksache 13/1558, S. 157).",
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