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            "content": "Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode Drucksache        Nr. 2252 1949 Der Bundesminister der Finanzen Bonn, den 9. Mai 1951 - II C Bes 4035 - 1994/51 - An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Anfrage Nr. 183 der Fraktion der FDP - Nr. 2190 der Drucksachen - Inanspruchnahme von Grund und Boden für Besatzungszwecke Die Fraktion der FDP hat in der Anfrage            künftig alle Anforderungen auf Nr. 183 um Auskunft gebeten, welche Maß-              Bereitstellung von Grund und Bo- nahmen die Bundesregierung getroffen habe,            den an die Bundesregierung zu um die wirtschaftlichen Belange der von der           richten. Inanspruchnahme von Grund und Boden für Zwecke der alliierten Truppen betroffenen          b) Das Bundeskanzleramt - Der Be- deutschen Bevölkerung zu wahren.                      auftragte des Bundeskanzlers für die mit der Vermehrung der alliierten Tm Einvernehmen mit den beteiligten Bun-           Truppen zusammenhängenden Fra desressorts beantworte ich diese Anfrage wie          gen - erörtert und überprüft in folgt :                                               jedem Einzelfall die alliierten An- forderungen sorgfältig mit den beteiligten Bundesressorts und Frage 1. Welche Maßnahmen hat die                     Landesressorts und übermittelt als- Bundesregierung getroffen oiler          dann die deutsche Stellungnahme gedenkt sie zu treffen, um die           den alliierten Dienststellen, die sich deutschen Interessen bei der             die endgültige Entscheidung darüber Inanspruchnahme von Grund                vorbehalten haben. und Boden in ausreichendem Umfange zu wahren?                    c) Das Bundeskanzleramt ist bestrebt, soweit als möglich Grundbesitz der öffentlichen Hand den alliierten a) Auf die Bitte des Herrn Bundes-          Dienststellen zur Verfügung zu kanzlers hat sich der Rat der            stellen. Bei dem Umfang einzelner Alliierten Hohen Kommission für          Projekte und aus militärischen Deutschland in seinem Memoran-            Gründen, hat es sich aber nicht dum vom 30. März 1951 - AGSEC            immer vermeiden lassen, daß die (51) 554 über die Unterbringung -                               alliierten Dienststellen auch Grund der alliierten Streitkräfte grund-       und Boden der privaten Hand in sätzlich damit einverstanden erklärt,    Anspruch genommen haben.",
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            "content": "Frage 2. Welche Maßnahmen sind ge-                verwendet werden kann, sind die troffen worden, um der be-              Oberfinanzdirektionen ermächtigt, troffenen Bevölkerung schnell           auf Antrag der Eigentümer den und zuverlässig Ersatz des              Grund und Boden für den Bund erlittenen Schadens zu ver-             käuflich zu erwerben. Die Erwerbs- schaffen, und zwar im Falle             kosten einschließlich der Neben- von Enteignungen möglichst              kosten fallen ebenfalls dem Einzel- durch Naturalleistungen?                plan XXVII zur Last. Diese Maß- nahme war notwendig, da die a) Nach den alliierten Vorschriften        Besatzungsmächte es abgelehnt ha- erhalten die Eigentümer des von         ben, die Grunderwerbskosten als der Besatzungsmacht im Wege einer       Alliierte Auftragsausgaben anzuer- förmlichen Requisition in Anspruch      kennen. genommenen Grund und Bodens eine laufende Nutzungsvergütung zu Lasten des Besatzungskosten-      d) Darüber hinaus können weitere und Auftragsausgabenhaushalts           Hilfsmaßnahmen des Bundes erfor- (Einzelplan XXIV des Bundeshaus-        derlich werden. Dies ist insbeson- haltsplans) durch die zuständigen       dere dann anzunehmen, wenn ein Behörden der Besatzungslastenver-       ganzer land- oder forstwirtschaft- waltung.                                licher Betrieb in Anspruch genom- men wird oder ein solcher Betrieb b) In den Fällen, in denen der in          in einem Ausmaß von der Inan- Anspruch genommene Grund und            spruchnahme betroffen wird, daß Boden bewachsen oder bebaut ist,        er in seinem Bestand gefährdet ist, erhalten die Eigentümer für den         oder schließlich mehrere derartige Aufwuchs oder die Aufbauten eine        Betriebe ganz oder teilweise in angemessene Entschädigung zu            Anspruch genommen werden. Lasten des Alliierten Haushalts und, soweit dies nach den alliierten Vorschriften nicht zulässig ist, zu        Für diese Fälle beabsichtigt der Lasten des Einzelplans XXVII            Bundesminister der Finanzen im (Sonstige Kriegsfolgelasten) des        Einvernehmen mit dem Bundes- Bundeshaushaltsplans. Die dem           minister für Ernährung, Landwirt- Eigentümer oder sonstigen Nut-          schaft und Forsten auf freiwilliger zungsberechtigten entstehenden          Grundlage Umlegungen (Flurbe- Umzugskosten und sonstige Neben-        reinigungen) oder Umsiedlungen kosten werden ebenfalls aus dem         durchzuführen, wenn dies aus all- Alliierten Haushalt, hilfsweise aus     gemeinen ernährungswirtschaftli- dem Einzelplan XXVII erstattet.         chen Gründen unabweisbar not- wendig sein sollte. Die dadurch c) Soweit die Alliierten Dienststellen     entstehenden Verfahrenskosten und den in Anspruch genommenen              die etwa erforderlichen Bundes- Grund und Boden mit Bauten              darlehen sollen aus dem Einzel- versehen und deshalb damit zu           plan XXVII bestritten werden. rechnen ist, daß im Falle einer         Die Einzelheiten werden in Richt- späteren Freigabe des Grund und         linien geregelt werden, die den Bodens dieser entsprechend der          zuständigen Landesressorts sobald bisherigen Nutzung nicht wieder         als möglich übermittelt werden.",
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            "content": "e) Eine förmliche Enteignung von         Truppen nach deutschen rechts- Grund und Boden für Zwecke der        staatlichen Grundsätzen geregelt Besatzungsmächte hat bisher in        werden soll. Es ist vorgesehen, in keinem Falle stattgefunden.           dem Entwurf auch die Voraus- setzungen für notwendige Um- Frage 3. Welche Maßnahmen sind ge-              siedlungen zu schaffen. plant, um die rechtlichen Grund- lagen für die Inanspruchnahme            Der Erlaß eines solchen Gesetzes von Grundstücken und Ge-              ist notwendig, wenn künftig eine bäuden eindeutig klarzustellen        Requisition durch die Besatzungs- mächte vermieden und die Ver- a) Die Besatzungsmächte nehmen den       antwortung für die Bereitstellung von ihnen benötigten Grund und        des benötigten Grundbesitzes den Boden im Wege einer förmlichen        deutschen Behörden übertragen Requisition in Anspruch. Auf Grund    werden soll. einer solchen Requisition halten Der Entwurf eines solchen Bun- sich die Besatzungsmächte nach wie desgesetzes wird von dem Herrn vor für berechtigt, die Grundstücke Bundesminister des Innern im Ein- auch zu bebauen. Eine förmliche vernehmen mit den beteiligten Enteignung findet seitens der Be- Bundesressorts vorbereitet und so- satzungsmächte nicht statt. bald als möglich nach Beschluß- fassung durch das Bundeskabinett b) Wie zu 2 erwähnt, hat der Bundes- den gesetzgebenden Körperschaften minister der Finanzen die Ober- finanzdirektionen ermächtigt, so-     vorgelegt werden. weit erforderlich, die Grundstücke Den vorstehenden Ausführungen freihändig aufzukaufen, um den bitte ich zu entnehmen, daß die berechtigten Interessen der Grund-   Bu nd esregierung alle Maßnahmen stückseigentümer alsbald gerecht zu getroffen oder eingeleitet hat, um werden und damit zugleich schwie- wirtschaftliche Nachteile, die die rige Auseinandersetzungen für den Inanspruchnahme von Grund und Fall einer späteren Freigabe zu Boden für Zwecke der alliierten vermeiden. Truppen zur Folge haben, ange- messen auszugleichen und auf c) Darüber hinaus ist beabsichtigt, jeden Fall unbillige Härten zu den Entwurf eines Bundesgesetzes vermeiden. einzubringen, in welchem insbe- sondere die Enteignung von Grund- besitz für die Zwecke der alliierten                        Schäffer",
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