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            "content": "Drucksache 19/29019                                     –2–                 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. des Entwurfs eines Gesetzes zur Erprobung von Verfahren eines Registerzen- sus und zur Änderung statistikrechtlicher Vorschriften (Bundesratsdrucksache 140/21), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetz- entwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschlä- ge ggf. beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die Übernahme bzw. Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellung- nahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung da- für unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erfor- derlich und angemessen ist. Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fra- gesteller erwarten, dass die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetz- licher Regelungsvorschlag ggf. beruht und ob ggf. ein Mitglied oder ein Ver- treter der Bundesregierung persönliche finanzielle Vorteile aus der Berück- sichtigung hat. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem Gesetzge- bungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragestellerinnen und Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substanziierte Informationen achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 und 4, soweit Änderungen des Gesetzentwurfs nach der Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich der verschiedenen Fassungen der Gesetz- entwürfe der Bundesregierung mit den in der sog. Verbändeanhörung einge- gangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller das parlamentarische Fragerecht. Vorbemerkung der Bundesregierung Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die Bundesrepublik im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open Go- vernment Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des Regierungshan- delns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 15. Novem- ber 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in Gesetzgebungs- verfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18. Legislaturperiode erprobte Praxis fortge- setzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind, sowie den von der Bundesregie- rung beschlossenen Gesetzesentwurf der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesregie- rung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb272d7adece1680649212178782fdb/ 2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfahren-data.pdf?download=1. Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der Verbändeanhö- rung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentra- len Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregie- rung aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Inter- netseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereit gestellte Informationen machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.",
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            "content": "Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode                 –3–                             Drucksache 19/29019 Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt. Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Ge- setzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Ge- spräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentli- chen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtli- che Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teil- nehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parla- mentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkon- trolle (BVerfGE 67, 100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die Regie- rungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktions- verträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 [219]; 124, 78 [122]; 137, 185 [250]). Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu ver- schiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl so- weit erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen Ge- setzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der Bundesregierung erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem In- formationsbedürfnis der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der Ver- bändeanhörung auf den Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist. 1. Welche externen Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Ver- bändeanhörung gemäß § 47 Absatz 3 GGO beteiligt (bitte einzeln auf- zählen)? 2. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der Bundesregierung eingegangen, und wo sind diese jeweils ggf. von der Bundesregierung konkret veröffentlicht worden (bitte mit Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des Empfängers und des Standes des Gesetzesvorhabens; ggf. Ort der Veröffentlichung mit genau- er Angabe der konkreten Internetadresse auflisten)? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam be- antwortet. Bei der Erarbeitung des o. g. Referentenentwurfs wurden die betroffenen Fach- kreise und Verbände beteiligt (§ 47 Absatz 3 GGO). Die aufgrund dieser Betei- ligung eingegangenen Stellungnahmen sowie der Referentenentwurf des Bun- desministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) selbst werden auf der Internetseite des BMI veröffentlicht unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/entwurf-ges etz-zur-erprobung-von-verfahren-eines-registerzensus-und-zur-aenderung-statis tikrechtlicher-vorschriften.html",
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