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"content": "Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode Drucksache 307 Der Bundesminister für Verkehr Bonn, den 26. März 1958 Z 7. 10 109 - 68 Vmz/58 II An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages Betr.: Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen Ministerial- direktor Dr. Schiller Bezug : Kleine Anfrage der Fraktion der SPD - Drucksache 257 - Die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD beantworte ich wie folgt : Zu 1. Die Parteien des in der Kleinen Anfrage bezeichneten Rechts- streits haben nach Erlaß des Urteils einen Vergleich geschlos- sen, der neben einer Regelung aller zwischen ihnen streitigen Fragen auch die Verpflichtung enthält, „alle gegenseitigen anhängigen Rechts- und Verwaltungsstreitigkeiten unverzüglich beizulegen\". Diesem Vergleich ist bisher aber nur die eine Seite nachgekommen, die andere hat, wie ich erst nach der Veröffentlichung im Bulletin erfahren habe, wider Erwarten ihr Versprechen, die für die Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Erklärungen abzugeben, noch nicht erfüllt. Des- halb mußte, bevor das Urteil durch Zeitablauf rechtskräftig wurde, zunächst Berufung eingelegt werden. Zu 2. Die Beweisaufnahme hat nach meiner Überzeugung keine Tat- sachen ergeben, die den Verdacht rechtfertigen, daß Ministerial- direktor Dr. Schiller sich bei den Verhandlungen, die er als stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der einen Partei geführt hat, eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Nach der von mir veranlaßten Prüfung des Falles bestehen gegen die Würdigung seines Verhaltens als einer widerrecht- lichen Drohung im Sinne des § 123 BGB, zumal unter Berück- sichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs, erhebliche Bedenken. Deshalb fehlt es auch zur Annahme einer Nötigung (§ 240 StGB) schon an den objektiven Tatbe- standsmerkmalen, außerdem aber vor allem am subjektiven Tatbestand. Es liegt nichts dafür vor, daß Ministerialdirektor Dr. Schiller auch nur mit der Möglichkeit gerechnet hat oder hätte rechnen müssen, daß sein Verhalten mit der Rechtsord- nung nicht vereinbar sei oder als Verstoß gegen seine Pflichten als Beamter gewertet werden könnte.",
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"content": "Drucksache 307 Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode Zu 3. Der Bundesdisziplinaranwalt hat am 11. Oktober 1957 und auf meine Bitte erneut am 18. März 1958 schriftlich zu der AngelhitwfoSungem: „Das Landgericht Lüneburg hat zivilrechtlich das Vorliegen einer widerrechtlichen Drohung bejaht (das Urteil ist nach Ihren Angaben noch nicht rechtskräftig). Damit ist jedoch nichts über eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausge- sagt. Gegen das Vorliegen einer disziplinarrechtlichen Verfehlung bestehen erhebliche Zweifel, weil die subjek- tiven Voraussetzungen für ein Dienstvergehen nicht vor- liegen dürften. Nach den mir überlassenen Unterlagen sind aber auch gerechtfertigte und erhebliche Zweifel gegeben, ob der objektive Tatbestand einer Pflichtwidrig- keit vorhanden ist. Um meinerseits in der Sache etwas veranlassen zu können, müßte ein Sachverhalt gegeben sein, der mich zu einem Antrag nach § 30 d BDO berech- tigte. Hierfür ist nichts dargetan. Für mich bleibt daher unter Berücksichtigung des § 30 a BDO lediglich zu prüfen, ob die Entschließungsfreiheit des Dienstvorgesetzten nach § 22 Abs. 1 BDO verletzt sein könnte. Nach den mir vor- liegenden Schriftstücken habe ich auch hierfür keinen Anhaltspunkt.\" Nach Lage des Falles sehe ich keinen Anlaß, Ausschüssen des Deutschen Bundestages über die Angelegenheit zu berichten. Seebohm",
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